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Beschluss

17 L 1586/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:1025.17L1586.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Darüber hinaus ist die gemäß § 166 i.V.m. § 117 Abs. 2 erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller allem Anschein nach nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Vorhandensein von Wertgegenständen - im Widerspruch zu den Angaben im vorliegenden Verfahren - pauschal verneint wird. Zudem fehlen Angaben zu den Wohnkosten. Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab Antragseingang ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller zu 1. die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang begehrt. Dem steht bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -. Soweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier. Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 - 8 B 830/91 -. Für den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 17. August 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis 31. Oktober 2001 haben die Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -, vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - und vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -. Im Hinblick auf die Begründung des Einstellungsbescheides vom 12. Juli 2001 sei insofern zunächst angemerkt, dass die Antragsteller gegenwärtig kaum darauf verwiesen werden können, dass sie über verwertbares Vermögen in Gestalt der bei der Hausdurchsuchung am 26. Juni 2001 sichergestellten Schmuckstücke verfügen. Denn diese Schmuckstücke dürften nach Aktenlage weiterhin beschlagnahmt, mithin ungeachtet der Eigentumsverhältnisse gerade nicht im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG verwertbar sein. Der Umstand, dass die Antragsteller nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis, das diese als solches nicht bestreiten, im Besitz größerer Mengen Goldschmuck waren, begründet aber Zweifel an den Einkommens- und sonstigen Vermögensverhältnissen, die der Antragsteller zu 1. durch sein wechselndes und ersichtlich verfahrensangepasstes Vorbringen nicht einmal ansatzweise ausgeräumt hat, sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zugleich zum Nachteil der Antragsteller zu 2. und 3. auswirkt. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wurden bei der Durchsuchung am 26. Juni 2001 in einem weinroten Kunstlederschmuckkoffer insgesamt 6 Halsketten, 15 lose Anhänger, 10 Ringe, 12 Armbänder sowie -reifen, zwei Paar Ohrringe und zwei Damenarmbanduhren aufgefunden. Den Wert der genannten Schmuckstücke beziffert die Polizei nach Schätzung durch einen Juwelier mit 8.000,- bis 10.000,- DM, wobei allein der Materialwert des im Wesentlichen aus Gold gefertigten Schmucks bei etwa 4.400,- DM liegen soll. Die Erklärungen des Antragstellers zu 1. dazu, wie er in den Besitz dieser durchaus nicht unbeträchtlichen Menge an Goldschmuck gelangt ist, sind weder überzeugend noch - durch Vorlage der mehrfach angekündigten, aber bis jetzt nicht vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - glaubhaft gemacht. Vielmehr weisen die Angaben eine Vielzahl von Widersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten auf, die die durch den Fund verursachten Zweifel an der angeblichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller eher verstärken als ausräumen. So hat der Antragsteller zu 1. wenige Tage nach der Wohnungsdurchsuchung gegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben, ein Teil des Schmuckes gehöre seiner Schwägerin „I. T. „ aus N. , deren Anschrift er aber nicht kenne. Diese habe den Schmuck seiner - getrennt in Helmstedt lebenden - Ehefrau aus Anlass einer Hochzeitsfeier ausgeliehen. Den anderen Teil des Schmucks habe er teils aus dem Libanon mitgebracht, teils während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet selbst angeschafft. Die Vorlage einer Liste mit entsprechenden Angaben zu der Herkunft der Schmuckstücke kündigte der Antragsteller zu 1. bereits damals, am 3. Juli 2001, an; sie liegt bis heute nicht vor. Mit einem am 10. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz erklärte Frau „I. Bagar", dass ein - näher bezeichneter - Teil des Schmuckes ihr gehöre. Mit dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch behauptete der Antragsteller zu 1. zunächst, der sichergestellte Schmuck gehöre insgesamt Frau „C. „ (gemeint ist wohl: Frau C1. ). Im Gegensatz hierzu wird mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 nunmehr vorgetragen, die (15) Anhänger sowie zwei Ketten und vier Armbänder gehörten sämtlich den Kindern, d.h. den Antragstellern zu 2. und 3., eine Armbanduhr und drei Ringe dem Antragsteller zu 1. Bis auf die Uhr, deren Kaufpreis ca. 70,- DM betragen habe, handele es sich um Geschenke. Der restliche Schmuck gehöre Frau C1. , die dies eidesstattlich versichern werde; ebenso solle eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers zu 1. folgen. Selbst wenn man diese letzten, nach wie vor nicht in der gebotenen Form glaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers zu 1. und die schriftliche Erklärung der Frau C1. zu Grunde legen wollte, ergeben sich weiterhin gravierende Zweifel. Denn danach bleibt immerhin noch die Herkunft von einer Kette, zwei Armbändern, drei Ringen, zwei Paar Ohrringen und einer Uhr ungeklärt. Davon abgesehen sind diese Angaben aber auch nicht überzeugend. Frau C1. hat angegeben, Eigentümerin zweier Anhänger zu sein, die nun den Kindern - zwei 1997 und 1998 geborenen Söhnen - gehören sollen. Dies verwundert im Übrigen auch deshalb, weil es sich bei etlichen der angeblich den Söhnen gehörenden Anhänger um herzförmige Schmuckstücke handelt, was - schon ungeachtet des Alters der Kinder - auch unter Berücksichtigung des Herkunfts-Kulturkreises der Antragsteller doch eher ungewöhnlich sein dürfte. Ebenso verwundert, dass der Antragsteller anscheinend wohl selbst eine Damenarmbanduhr benutzen will. Des Weiteren erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Schmuck der Frau C1. ohne irgendeine räumliche Trennung mit dem Schmuck der Antragsteller vermischt aufbewahrt worden sein soll. Schließlich ist weiterhin nicht substantiiert und damit nachprüfbar vorgetragen, wann die - angebliche - Hochzeit stattgefunden hat und warum der von der Ehefrau des Antragstellers zu 1. ausgeliehene Schmuck sich in N1. und nicht etwa an deren Wohnort befunden hat. Die in dem Schmuckkoffer aufgefundene Quittung eines F. Juweliers vom 15. Februar 2001 legt nach alldem die Vermutung nahe, dass der Antragsteller zu 1. zumindest Teile des Schmucks selbst erworben hat. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, aus welchen Mitteln er eine derartige Anschaffung tätigen konnte und welchem Zweck die Anschaffung der aufgeführten Schmuckstücke - ein Armreifen und ein paar Ohrringe - durch einen alleinerziehenden Vater dienen sollte, ist er schuldig geblieben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.