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Beschluss

17 L 1973/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2001:1030.17L1973.01.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. X. aus N. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. X. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. X. aus N. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessord4nung - ZPO -). II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag Sozialhilfeleistungen auch für die weiteren Angehörigen seiner Haushaltsgemeinschaft begehren sollte, ist der Antrag unzulässig, denn es fehlt, worauf der Antragsteller durch gerichtliche Verfügung vom 16. Oktober 2001 hingewiesen worden ist, an der Antragsbefugnis des Antragstellers (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Aus dem in § 11 BSHG zum Ausdruck gekommenen Grundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen nach Grund und Voraussetzungen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 (150), folgt, dass jeder Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen zulässigerweise nur im eigenen Namen geltend machen, wobei minderjährige Kinder gesetzlich durch ihre Eltern vertreten werden. Der darüber hinausgehende, ihn selbst betreffende, Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig er- scheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhin- dern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anord- nungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der zulässige Teil des Antrags des Antragstellers hat teilweise mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und insgesamt mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht (05. Oktober 2001) bzw. nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beziehen sollte, fehlt es nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 1991 - 8 B 830/91 -, von vornherein bereits an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Soweit der Antragstellers die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang begehrt, scheitert der Antrag am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsge-richts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dieses wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen laufenden Unterstützung angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 -. Aber auch hinsichtlich einer Unterstützung in Höhe von 80 % der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt der Antrag des Antragstellers mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht zum Erfolg. Der vorliegend berücksichtigungsfähige monatliche Bedarf des Antragstellers beträgt ab 01. Juli 2001 nach §§ 12, 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) 448,80 DM (80% von den 561,00 DM eines Haushaltsvorstandes). Dieser im Verfahren der einstweiligen Anordnung allenfalls regelbare Bedarf kann durch die dem Antragsteller zufließende Monatsrente von 997,03 bzw. von 1076,70 DM (nach den Angaben im PKH-Antrag) gedeckt werden. Die Unterkunftskosten bleiben dabei außer Betracht; die Wohnung des Antragstellers und seiner Angehörigen ist nach den vom Antragsteller nicht widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2001 „beschlagnahmt" worden, so dass die Unterkunft bis zu diesem Zeitpunkt gesichert ist und es insofern des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht bedarf. Ferner hat der Antragsteller insgesamt einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu ge-währen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, be-schaffen kann. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfesuchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfebedürftigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 - 8 B 1/97 - und vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 -. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart unklar, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er den notwendigen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Hinsichtlich der Unklarheiten wird auf den Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2001 verwiesen. Dort weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die differierenden Angaben zum Aufenthalt des Antragstellers im Kosovo, den er der Antragsgegnerin mit Blick auf die in diesem Zeitraum jedenfalls entfallenden Sozialhilfeleistungen nicht angezeigt hatte, hin. Während der Antragsteller am 23. August 2001 gegenüber dem Sozialamt erklärt hat, er habe sich vom 30. Juli bis zum 16. August 2001 im Kosovo aufgehalten, begrenzte er in seinem Schreiben vom 20. September 2001 den Zeitraum vom 01. bis zum 15. August 2001. Unaufgeklärt bleiben darüber hinaus die Reiseart und die Finanzierung der Reise. Ausweislich der Niederschriften und Vermerke vom 03. und 20. August 2001 sprechen der Sohn des Antragstellers (N1. ) und der Antragsteller selbst in Bezug auf die Reiseunterlagen von Flugtickets, was auf eine Flugreise in den Kosovo hinweist. Demgegenüber will der Antragsteller nach seiner Vorsprache am 23. August 2001 mit zwei Kollegen aus N2. mit dem Auto gefahren sein; die Fahrt hätten überwiegend seine Kollegen finanziert. Dabei betonte er, dass er sich die Reise nicht von seinen Kollegen bescheinigen lasse. Hiervon abweichend gab der Antragsteller in seinem Schreiben vom 20. September 2001 und in der Antragsschrift an, er habe eine Mitfahrgelegenheit (Hin- und Rückfahrt) durch Herrn B. I. gefunden. Die hieraus folgenden Ungereimtheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse werden durch die persönliche Äußerung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vom 23. August 2001 abgerundet. „Von mir aus können Sie die Sozialhilfe ganz einstellen. Es ist egal". Die eidesstattlich Versicherung des Antragstellers vom 01. Oktober 2001 vermag demgegenüber die aufgezeigten Zweifel nicht zu überspielen. Bleiben vor diesem Hintergrund Unklarheiten in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, wirken sich diese - wie dargelegt - zu seinem Nachteil aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.