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Urteil

4 K 2773/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1126.4K2773.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Anerkennung seines am 31. Mai 1995 an der Universität Zürich/Schweiz erworbenen Lizentiats der Rechtswissenschaft als gleichwertig zu der ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. 3 Nach seinen Angaben studierte der Kläger als damals noch türkischer Staatsangehöriger von 1985 bis 1995 in der Schweiz und wurde nach Abschluss des Studiums weder zum Referendariat zugelassen noch wurde ihm die Möglichkeit zur Promotion eröffnet. Er verließ daraufhin die Schweiz und kam zu seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau nach Deutschland; am 11. Mai 2001 wurde der Kläger eingebürgert. 4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Informationen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen zwischen EU-Ländern. Er habe in Österreich das Jurastudium mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2001 mit, dass eine Anerkennung nach der Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers nicht in Betracht kommen dürfte. 5 Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 stellte er bei dem Beklagten den Antrag, sein in der Schweiz erworbenes Juradiplom als der deutschen ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzuerkennen. Da er inzwischen eingebürgert sei, habe er wie ein Spätaussiedler, Asylant, Vertriebener oder heimatloser Ausländer hierauf einen Anspruch. 6 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2001 ab: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seines „in Österreich... beziehungsweise in der Schweiz erworbenen Diploms als der ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig". Eine Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen sei nach dem Deutschen Richtergesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Der Kläger gehöre aber nach den von ihm vorgelegten Unterlagen offensichtlich keinem der in diesen Vorschriften genannten Personenkreise an. Eine entsprechende Anwendung der Anerkennungsvorschriften über den darin ausdrücklich umschriebenen Personenkreis hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Eine Zulassung zu einer „leichteren Prüfung" als der ersten juristischen Staatsprüfung komme nicht in Betracht; dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Möglich sei allenfalls eine Anrechnung von Studienleistungen. 7 Der Kläger hat am 15. Juni 2001 Klage erhoben, mit der er u.a. vorträgt: Sein Fall entspreche den Fällen, in denen die gesetzlichen Vorschriften eine Anerkennung einer ausländischen juristischen Prüfung zuließen. Er sei aus der Schweiz abgeschoben worden, dann nach Deutschland gekommen und wolle jetzt als Deutscher für immer in Deutschland leben. Es bestehe insofern kein Unterschied zu einem Asylanten. Bei ihm liege wie bei Vertriebenen, anerkannten Asylanten und heimatlosen Ausländern ein Sonderfall vor, weil er nicht als deutscher Student in die Schweiz eingereist sei, um dort „selbstverschuldet" Jura zu studieren und dann in Deutschland eine Anerkennung zu begehren. Die von dem Beklagten bei seiner Entscheidung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei überholt. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet seien weit auszulegen; diese Gesetze verstießen außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Kläger beantragt (sinngemäß), 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2001 zu verpflichten, sein am 31. Mai 1995 an der Universität Zürich erworbenes Lizentiat der Rechtswissenschaft als der ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig anzuerkennen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er nimmt auf die Begründung seines Bescheides Bezug und trägt ergänzend vor, dass es - abgesehen von den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - keine Vorschriften gebe, die die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen ermöglichten. Insbesondere sei § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes - zu dessen Berechtigtenkreis der Kläger ohnehin nicht gehören würde - mit Wirkung zum 31. Juli 2001 aufgehoben worden. Eine Anerkennung im Ausland abgelegter juristischer Prüfungen erfolge bei anerkannten Asylbewerbern entgegen dem Vortrag des Klägers nicht. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 I. Das Begehren des Klägers ist - wie im o.a. Klageantrag geschehen - dahin auszulegen, dass das Ziel der Klage die Anerkennung seines am 31. Mai 1995 an der Universität Zürich erworbenen Lizentiats der Rechtswissenschaft als der ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Zwar begehrt der Kläger in seiner Klageschrift wörtlich, „dass die Erste Staatsprüfung aus der Schweiz wie die Erste Staatsprüfung in Deutschland gleichwertig anerkannt wird und ich in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werde". Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung und der Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden fallen. Der Beklagte ist für die Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht zuständig; darüber hat nämlich gemäß § 20 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu entscheiden, in deren oder dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden möchte. Dementsprechend hat auch der Beklagte das Begehren des Klägers bereits im behördlichen Verfahren zutreffend dahin ausgelegt, dass Gegenstand des an ihn gerichteten Antrages zweckmäßigerweise nur das Anerkennungsbegehren sein könne, und den Kläger hinsichtlich dieses Begehrens beschieden. 15 II. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines in der Schweiz erworbenen juristischen Abschlusses als gleichwertig zu der ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. Aus den §§ 5, 6, 112 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - ergibt sich, dass die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Dies gilt nicht nur für die zweite juristische Staatsprüfung, die unmittelbar die Befähigung zum Richteramt vermittelt, sondern auch für die erste juristische Staatsprüfung. Mit Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung ist nämlich dem jeweiligen Prüfling der Weg in die Referendarzeit eröffnet, mit deren erfolgreichem Abschluss die Befähigung zum Richteramt erlangt wird. Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt ist aber nach § 5 Abs. 1 DRiG u.a., dass der jeweilige Kandidat ein mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität absolviert hat; damit ist als selbstverständlich eine deutsche Universität gemeint. Die Regelung des § 6 Abs. 1 DRiG geht ebenfalls davon aus, dass Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung in einem (Bundes-)Land im Geltungsbereich des DRiG ist; dies schließt eine Anerkennung ausländischer Prüfungen grundsätzlich aus. 16 1. Es gibt zwar verschiedene gesetzlich geregelte Ausnahmen, nach denen eine Anerkennung ausländischer juristischer Staatsprüfungen möglich ist; diese sind im Fall des Klägers jedoch nicht einschlägig: 17 Gemäß § 112 Abs. 2 DRiG sind unter den dort näher festgelegten Voraussetzungen juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG anzuerkennen. Der Kläger fällt weder hinsichtlich seiner persönlichen Voraussetzungen noch hinsichtlich des Zeitpunkts seines Abschlusses unter diese Vorschrift. 18 Nach § 112 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) sind Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen im Geltungsbereich des BVFG gleichwertig sind. Der Kläger ist allerdings kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG; er ist auch kein Abkömmling oder Ehegatte - bei diesem Personenkreis kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht - eines Spätaussiedlers. Der Kläger ist ferner kein Vertriebener gemäß § 1 BVFG, weshalb die Voraussetzungen des § 102 c) i.V.m. § 92 BVFG (a.F. - diese Vorschrift regelte bis 1993 die Anerkennung von Prüfungen -) ebenfalls nicht gegeben sind. 19 Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet werden ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer anerkannt, wenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind. Der Kläger zählt nicht zu dieser in § 1 des vorgenannten Gesetzes definierten Personengruppe. 20 Der Kläger gehört auch nicht zu dem durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin begünstigten Personenkreis (vgl. dort § 1). Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes ist im Übrigen durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I, 1394) aufgehoben worden. 21 Aus der Regelung des Art. 47 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - und den danach erlassenen Richtlinien und Gesetzen kann der Kläger bereits deshalb keine Ansprüche auf Anerkennung herleiten, weil Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist, dass sie in einem Mitgliedsstaat erworben oder anerkannt wurde. 22 Vgl. den Wortlaut des Art. 47 EGV „gegenseitig" sowie Geiger, EUV/EGV, 3. Auflage 2000, Art. 47 EGV Rdnr. 2. 23 Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die Anerkennung seiner in der Schweiz erworbenen Prüfung begehrt. Im Übrigen regelt das hier allein in Betracht kommende Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRAG) lediglich die innereuropäischen Möglichkeiten der Rechtsanwaltstätigkeit - nicht die Anerkennung der ersten juristischen Staatsprüfung - und setzt die Befähigung zum Rechtsanwalt voraus, die der Kläger nicht nachgewiesen hat. 24 2. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BVFG und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 38/83; NJW, 1987, S. 1779. Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht überholt; sie entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des DRiG, wonach die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der o.g. Vorschriften eröffnende Regelungslücke liegt nicht vor. Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen sind vielmehr abschließend. Es entsprach nämlich dem Willen des Gesetzgebers, gerade nur den durch die vorgenannten Bestimmungen erfassten Personenkreis bei der Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung zu begünstigen. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelungen zugunsten des Klägers scheidet im Übrigen auch mangels einer vergleichbaren Interessenlage aus. Der Fall des Klägers ist nicht mit den Fällen vergleichbar, die Gegenstand der Ausnahmeregelungen sind. Zweck dieser Vorschriften ist es nämlich, denjenigen die Eingliederung in die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, die ihren Beruf dort, wo sie die dafür notwendigen Prüfungen abgelegt und Befähigungen erworben haben, tatsächlich nicht mehr ausüben können. Vgl. BVerwG, a.a.O, S. 1780. Dies nimmt auch der Kläger für sich in Anspruch, indem er vorträgt, er könne seinen Beruf weder in der Schweiz noch in der Türkei ausüben. Im Gegensatz zu dem Kläger haben aber diejenigen, die zu dem in den vorgenannten Gesetzen definierten Personenkreisen zählen, ihre Prüfung in dem Land abgelegt, in dem sie ihren vorherigen Wohnsitz (vgl. § 10 Abs. 2 BVFG - „in den Aussiedlungsgebieten") oder zumindest ihren Lebensmittelpunkt hatten. Für sie bestand damit auch grundsätzlich - d.h. hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen - die Möglichkeit, in diesem Land ihren Beruf auszuüben. Beim Kläger verhält es sich anders. Er hat sich dazu entschieden, seine erste Staatsprüfung nicht in seinem ehemaligen Heimatland, der Türkei, sondern in der Schweiz abzulegen. Die Frage, ob für ihn als Ausländer die Möglichkeit bestehen würde, in der Schweiz sesshaft zu werden und dort seinen Beruf auszuüben, stellte sich für den Kläger bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Studiums. Es hätte ihm oblegen, sich vor Studienbeginn zu informieren, ob er seine juristische Ausbildung in der Schweiz beenden und dort in seinem Beruf würde tätig sein können. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Möglichkeit einer Anerkennung seiner Prüfung im Ausland bestünde. Eine Gleichstellung zu dem Personenkreis der Vertriebenen pp. ist aufgrund dieses Sachverhalts nicht gerechtfertigt; insoweit liegt auch keine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. 3. Der Kläger hat auch keine Möglichkeit, eine „leichtere" Prüfung abzulegen, als das erste juristische Staatsexamen. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich Prüflinge, die im Ausland einen Abschluss erworben haben, einer vereinfachten Prüfung unterziehen können. Ausländische Studien- und Prüfungsleistungen können lediglich im Rahmen eines Studiums der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität als Studienleistungen angerechnet werden. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26