Beschluss
3 L 2113/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1204.3L2113.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e : 2 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung). 3 Der Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab dem 01. Oktober 2001 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.333,40 DM zu bewilligen, 5 ist nicht begründet. 6 Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund. 8 Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01. Oktober 2001 geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 25. Oktober 2001 bei Gericht eingegangen ist. 9 Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 10 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 11 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 12 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 13 Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 25. Oktober 2001 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 14 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, 15 vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und vom 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 16 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin zu 1) kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. ihres Regelsatzes geltend machen. 17 Im Übrigen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 18 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen bzw. dem Einkommen und Vermögen des mit ihm zusammenlebenden Elternteils be- schaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. 19 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es den Antragstellern nicht gelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Die Vermögensverhältnisse der Antragsteller sind als ungeklärt zu bezeichnen. 20 Die Kammer sieht derzeit keinen Anlass, von der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie dem Bescheid des Antragsgegners vom 04. Oktober 2001 zugrundeliegt, abzuweichen. 21 Dazu wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Würdigung der Ermittlungen Bezug genommen, die der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. November 2001 vorgenommen hat. Der hieraus abgeleitete Schluss, dass die Antragstellerin aufgrund der Veröffentlichung ihrer Fotos im Internet Einnahmen in unbekannter Höhe erhält, ist nach Überzeugung der Kammer zutreffend. Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin unter dem 18. Oktober 2001 erstattete Strafanzeige entgegen, da die Bilder der Antragstellerin auch danach noch ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Internet abgerufen werden können. Angesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass eine kriminelle Verwendung von Fotos der Antragstellerin gegen ihren Willen tatsächlich nicht stattfindet. Da somit von nicht geklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist, bedarf es für die gerichtliche Entscheidung keiner weiteren Nachprüfung, ob weitere Umstände gegen die von den Antragstellern geltend gemachten Notlage sprechen. Zumindest hingewiesen sei aber darauf, das die vorgelegten Telefonabrechnungen (Mai 2001: 182,13 DM; Juli 2001: 412,22 DM; September 2001: 367,51 DM; Oktober 2001: 277,94 DM) massiv gegen die Annahme sprechen, die Antragsteller hätten in der Vergangenheit allein aus Mitteln der Sozialhilfe gelebt. Es bedarf auch keiner Untersuchung mehr, ob die Angabe der Antragstellerin zu 1) zutrifft, sie verfüge lediglich über einen Reisepass, dessen Gültigkeit seit Mai 2001 abgelaufen ist. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO. 23