Urteil
1 K 1393/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2001:1205.1K1393.99.00
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Tenor
Es wird festgestellt-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. den Kläger am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. den Kläger am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium C. beschäftigt. Er wurde am 30. Juni 2000 zum Polizeioberkommissar ernannt. Dem Polizeipräsidium C. waren mit Wirkung vom 1. November 1998 zwei Beförderungsmöglichkeiten und mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 drei Beförderungsmöglichkeiten für Kommissare/-innen (Erste Säule) zu Oberkommissaren/-innen (A 10 BBesO) zugewiesen worden. Das Polizeipräsidium C. beabsichtigte-. Kommissare zu befördern-. die - wie der Kläger - mit 4 Punkten beurteilt und die am 24. April 1995 letztmalig befördert worden waren. Unter Zugrundelegung des weiteren Hilfskriteriums Datum der Fachprüfung" stand der Kläger nach Darlegung des Beklagten im Verfahren 1 L 3929/98 auf dem ersten Ranglistenplatz für eine Beförderung zum Oberkommissar. Mit Bescheid vom 9. November 1998 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit-. dass dieser nicht zu einer Beförderung anstehe-. weil zwei Disziplinarverfahren gegen den Kläger anhängig seien. Der Beklagte berief sich dabei zum einen auf Vorgänge-. die in der Folgezeit dazu geführt haben-. dass die 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster mit Beschluss vom 22. Juni 2001 (15 K 39/00.O) einen Verweis gegen den Kläger verhängt hat (Seite 166 ff. der Personalakte des Klägers-. Unterordner D - Beiakte Heft 4 -). Die Entscheidung der Disziplinarkammer wurde damit begründet-. dass der Kläger gegen seine Gehorsamspflicht aus § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - schuldhaft verstoßen und damit ein Dienstvergehen begannen habe-. indem er die mit Verfügung des Polizeipräsidenten C. vom 16. April 1997 erteilte Weisung-. zu der Zeugenvernehmung am 26. Mai 1997 zu erscheinen-. ohne Angabe von Gründen nicht befolgt habe. Wegen dieser Sache hatte der Polizeipräsident C. dem Kläger durch Disziplinarverfügung vom 11. Mai 1998 einen Verweis erteilt. Auf die Beschwerde des Klägers hatte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 die Disziplinarverfügung aufgehoben und gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000-.00 DM verhängt. Zum anderen verwies der Beklagte auf die am 22. Januar 1998 eingeleiteten Vorermittlungen gegen den Kläger (VL 2.14 - 3027 - 8/98 -). Die Einleitungsverfügung legte dem Kläger zur Last-. dass seine Anwälte zur Begründung des Widerspruchs und der Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. Februar 1997 (1 K 4912/97) behauptet hätten-. Polizeipräsident X. habe dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht-. das Ergebnis seiner Beurteilung sei auch von seinem Wohlverhalten bei seiner Gewerkschaftsarbeit und seiner Tätigkeit im Personalrat abhängig; das stelle sich als Nötigung" dar. Den gegen den Bescheid vom 9. November 1998 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 24. November 1998 wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 als unbegründet zurück. Der Kläger werde nach wie vor nicht für eine Beförderung in Betracht gezogen-. da ein Disziplinarverfahren gegen ihn anhängig sei-. nachdem zuvor in einem anderen Disziplinarverfahren eine Geldbuße von 1.000-.00 DM (nach dem damaligen Stand) gegen ihn verhängt worden sei. Nach § 8 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - DO NW - stünden Warnung-. Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen. Insofern hätte auch der Kläger bei Bewährung grundsätzlich befördert werden können-. wenn nicht das später eingeleitete Disziplinarverfahren dem entgegen stehen würde. Dies folge auch aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1997 - IV B 1- 3001 H/B 4-4412 -; dieser habe auch Beförderungen zum Gegenstand. Das letztgenannte Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde durch Verfügung der Bezirksregierung B. vom 16. Juni 2000 gemäß § 27 Abs. 1 1. Halbsatz DO NW eingestellt-. weil durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht mit der notwendigen Sicherheit habe festgestellt werden können. Mit zuvor ergangenem Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Januar 1999 (1 L 3929/98)-. auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird-. wurde dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt-. eine der dem Polizeipräsidium C. zum 1. November bzw. zum 1. Dezember 1998 zugewiesenen Stellen eines Polizeioberkommissars - Säule 1 - zu besetzen-. solange nicht über das Begehren des Klägers-. auf einer dieser Stellen befördert zu werden-. bestandskräftig entschieden sei. Der Kläger hat am 16. März 1999 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Das erste Disziplinarverfahren (Nichtbefolgung der Weisung-. zur Zeugenvernehmung zu erscheinen) sei dadurch gekennzeichnet-. dass das Polizeipräsidium C. die Problematik der Schweigepflicht eines Personalratsmitglieds von Anfang an entweder nicht wahrgenommen oder vernachlässigt habe bzw. zu einer rechtlichen Beurteilung nicht fähig gewesen sei. Die Unterscheidung zwischen der Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung beim Vorermittlungsführer und der Aussagepflicht beim Vorermittlungsführer werde erst in der Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten C. vom 11. Mai 1998 vorgenommen. Darüber hinaus sei das Disziplinarverfahren seitens des Polizeipräsidiums C. bzw. der Bezirksregierung B. verzögert worden-. wohl um möglichst lange ein schwebendes Verfahren gegen ihn vorweisen zu können. Dem Polizeipräsidium C. aber auch der zuständigen Bezirksregierung B. gehe es vor allem darum-. den Kläger in seiner Personalratstätigkeit einzuschüchtern und eine Beförderung zu verhindern. Die jedem Beamten auch in rechtlichen Fragen zu gewährende Fürsorge habe der Polizeipräsident als Dienstherr bei der Frage-. ob der Kläger der Schweigepflicht unterliege-. diesem nicht zukommen lassen. Das weitere Disziplinarverfahren (Nötigungsvorwurf) sei wegen der Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift 1 K 4912/97 eingeleitet worden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen dieses Vorganges sei bereits deswegen abwegig-. weil das Zurückweichen des Ehrenschutzes gegenüber dem Ziel der Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren (vgl. insoweit den Beschluss des Landgerichts C. vom 29. Januar 1998 - 43 C 726/97-. Beiakte Heft 5) auch für die Gegenseite gelten müsse und ihm daraus kein disziplinarischer Vorwurf gemacht werden könne. Darüber hinaus könne man ihm nicht Äußerungen disziplinarisch vorwerfen-. die nicht er-. sondern seine Prozessbevollmächtigten getan hätten. In dem Disziplinarverfahren sei zum Wahrheitsgehalt der Frage-. ob der Polizeipräsident die vorgeworfene Äußerung tatsächlich in einem Gespräch mit ihm gemacht habe-. am 26. August 1998 der Zeuge Gaidies vernommen worden. Dieser habe bei der Einvernahme durch den Vorermittlungsbeamten seine-. des Klägers-. Angaben bestätigt. Damit sei bewiesen- . dass nicht ihm eine infame Lüge" - wie der Beklagte vorgetragen habe - vorzuwerfen sei-. sondern er vielmehr die Wahrheit gesagt habe. Nachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatte-. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 9. November 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Februar 1999 zu verpflichten-. ihn zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern-. beantragt er im Hinblick auf seine zwischenzeitlich erfolgte Beförderung und seine Absicht-. Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung geltend zu machen-. festzustellen-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. ihn am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern-. hilfsweise festzustellen-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. ihn am 1. Januar 1999 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern. Der Beklagte beantragt-. die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst ergänzend darauf-. dass weiterhin bei dem Kläger von nicht behobenen Eignungszweifeln auszugehen sei. Diese resultierten daraus-. dass der Kläger hinsichtlich des gezeigten Persönlichkeitsmangels disziplinarisch vorbelastet sei (Disziplinarvorgang VI 4 - 3027 - 100/92) und während der Zeit-. in der gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren angeordnet gewesen sei und er somit besonders angehalten gewesen sei-. pflichtwidrige Verhaltensweisen zu unterlassen-. erneut durch sein Verhalten in den Verdacht einer schuldhaften innerdienstlichen Pflichtverletzung geraten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten (Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch mit dem Hauptantrag begründet. Der Beklagte war verpflichtet-. den Kläger am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern. Durch die entsprechende Unterlassung wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten wäre der Kläger zu diesem Zeitpunkt entsprechend seinem ersten Ranglistenplatz befördert worden-. wenn nicht die beiden Disziplinarverfahren anhängig gewesen wären. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 19. Januar 1999 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 3929/98 bei summarischer Prüfung entschieden-. dass der Kläger nicht von der angestrebten Beförderung wegen der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe ausgeschlossen werden durfte. Die hierdurch gegebenen Vorgaben sind durch die spätere Entwicklung der gegen den Kläger eingeleiteten Disziplinarverfahren bestätigt worden. Die Disziplinarverfahren VL 2.14 -3027 - 58/97 und VL 2.14 - 3027 - 8/98 standen einer Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar am 1. November 1998 nicht entgegen. Was das zunächst genannte Disziplinarverfahren (Nichtbefolgung der Weisung-. zur Zeugenvernehmung zu erscheinen) anbelangt-. war im maßgeblichen Zeitpunkt (1. November 1998) der Verfahrensstand dergestalt-. dass die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 gegen den Kläger lediglich eine Geldbuße in Höhe von 1.000-.00 DM verhängt hatte. In der vorangegangenen Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten C. vom 11. Mai 1998 war gegen den Kläger sogar nur ein Verweis erteilt worden. Auch das Verwaltungsgericht Münster - Disziplinarkammer - hat wegen dieses Vorfalls mit Beschluss vom 22. Juni 2001 nur einen Verweis gegen den Kläger verhängt. Nach § 8 DO NW stehen Warnung-. Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Die Kammer sieht insoweit keinen Anlass- . von ihrer Einschätzung-. dass der Erlass des Innenministeriums vom 12. März 1997 Beförderungen nicht zum Gegenstand habe-. sondern nur die Anstellung-. die Verleihung einer Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit sowie die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II oder III betreffe-. abzuweichen. Dies mag indes letztlich dahinstehen wie auch die Frage der Zulässigkeit von allgemeinen-. absolut wirkenden oder - gestaffelt - zeitlich begrenzten Beförderungssperren als Nebenfolgen von Warnung-. Verweis oder Geldbuße. Denn selbst bei Anwendung des vorgenannten Erlasses - zu denken wäre an eine entsprechende Anwendung der Regelung betreffend die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II oder III - wären die dort genannten Fristen (mindestens 1 Jahr bei einem Verweis-. mindestens 1 Jahr 6 Monate bei einer Geldbuße) abgelaufen-. da der disziplinarrechtlich geahndete Vorfall von April 1997 im Zeitpunkt der anstehenden Beförderungsentscheidung im November 1998 1 ½ Jahre zurücklag. Der Kläger hat sich auch bewährt. Dabei mag offenbleiben-. ob dem Hinweis in § 8 DO NW-. dass eine Beförderung bei Bewährung" erfolgen kann-. überhaupt eigenständige Bedeutung neben den Voraussetzungen für eine Beförderung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen (Eignung-. Befähigung-. fachliche Leistung) zukommt. Vgl. hierzu Fürst-. Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht-. Disziplinarrecht des Bundes und der Länder-. Band II-. Teil 3-. Verfahrensrecht-. § 8 RN 2. Die Bewährung des Klägers folgt daraus-. dass dieser zum Stichtag 1. Januar 1997 eine dienstliche Beurteilung mit dem Beurteilungsergebnis 4 Punkte" erhalten hat. Zum Stichtag 1. Januar 2000 wurde der Kläger auf Grund des laufenden Disziplinarverfahrens zwar nicht beurteilt. Diese Beurteilung wurde aber zum 1. Juli 2000 nachgeholt. Für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2000 wurde dem Kläger dabei das Spitzenprädikat 5 Punkte" zuerkannt. Was das weitere Disziplinarverfahren anbelangt-. ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Begründung-. dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten keine Nötigung im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuches darstellt. So hat auch der Vorermittlungsführer ein disziplinierungswürdiges Verhalten des Klägers nicht erkannt und in seinem Bericht vom 29. Juli 1998 darauf hingewiesen-. dass sich der Kläger zur Wahrnehmung seiner Interessen-. vertreten durch einen Rechtsanwalt-. verteidigt habe; von der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen sei daher abzusehen. Demensprechend ist das Disziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung B. vom 16. Juni 2000 gemäß § 27 Abs. 1 1. Halbsatz DO NW eingestellt worden-. weil durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. Demzufolge durfte der Kläger nicht von der Beförderung zum Polizeioberkommissar am 1. November 1998 ausgeschlossen werden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11-. § 711 der Zivilprozessordnung.