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Urteil

8 K 3369/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2001:1213.8K3369.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass das Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. /S. weg" in N. zukünftig unterbleibt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Inhaber einer Eigentumswohnung in dem Haus „Am X. 18" in N. . Der Bau des Hauses wurde Anfang des Jahres 1996 fertiggestellt. Das Hausgrundstück liegt innerhalb eines Bereichs, der in dem 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, 114 als WA-Gebiet ausgewiesen ist. Für das unmittelbar an das Hausgrundstück des Klägers angrenzende Grundstück weist der Bebauungsplan eine Spielfläche auf. 3 1997 richtete ein Erschließungsträger für die Beklagte auf diesem Grundstück, ohne dass zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden wäre, einen Basketballplatz ein. Der kreisförmige Platz liegt - laut Karte - in 20 Meter Entfernung vom Fenster des Klägers, hat einen Durchmesser von 11 Metern und ist mit einem Basketballkorb ausgestattet. Den Boden des Platzes bildet eine wassergebundene Decke. Ringsum begrenzt den Platz ein grasbewachsener, aufgeschütteter Wall, in den an zwei Stellen Steinstufen zum Sitzen eingelassen sind. Neben dem Basketballplatz entstand ein Spielplatz. 4 Am 18. Dezember 1997 wurde der Basketballplatz durch die Beklagte abgenommen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 wandte sich die Hausverwaltungs- GmbH T. an die Beklagte. Sie wies darauf hin, dass der Basketballplatz zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner führe. Im September 1998 wandten sich 23 Mitglieder der Eigentümergemeinschaften „Am X. ", unter ihnen auch der Kläger, an die Beklagte. Sie kritisierten, der Lärm durch das Aufprallen des Basketballs, das Rufen der Spieler, die alkoholisierten Jugendlichen und das Befahren des Platzes mit Mofas und Motorrollern beeinträchtige die Anwohner. 5 Am 20. Oktober 1998 verabschiedete der Rat der Stadt N. eine Resolution, in der er sich für den Erhalt stadtnaher Freiflächen für Jugendliche aussprach. Ihr Interesse sei nicht automatisch dem Interesse der Anwohner nach Ruhe untergeordnet. Mit Schreiben vom 5. November 1998 teilte die Beklagte der Eigentümergemeinschaft mit, bei der Planung des Wohngebietes hätten öffentliche Spielflächen festgesetzt werden müssen. Ohne diese wäre eine Bebauung des Gebietes nicht möglich gewesen. In der Folgezeit stellte die Beklagte auf dem Basketballplatz ein Schild auf, das folgende Bilder zeigt: Spielende Kinder auf einer Wiese, Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr, als durchgestrichene Motive: Fahrräder, Hunde, zerbrochene Flaschen. 6 Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Einhaltung der Benutzungsordnung durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen. Viele der Anwohner hätten kleine Kinder, die auf ihre Nacht- und Mittagsruhe angewiesen seien. 7 Im Jahr 1999 brachte die Beklagte zwei Wegsperren auf Zufahrten zum Platz an, um dessen Befahren mit Motorrollern zu unterbinden. In der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 9. April 1999 und vom 30. August 1999 bis zum 19. September 1999 führte ein Mitarbeiter der Beklagten täglich zu unterschiedlichen Zeiten Kontrollen auf dem Basketballplatz durch. Dabei traf er keine Basketballspieler auf dem Platz an. 8 Am 7. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 9 Anfang des Jahres 2001 nahm die Beklagte auf dem Basketballplatz Lärmmessungen nach dem 5-S-Taktmaximalverfahren vor. Aus den ermittelten Lärmwerten errechnete die Beklagte nach den Vorgaben der 18. BImSchV unter Zugrundelegung einer durchschnittlich zweistündigen Bespielung des Platzes - einen Beurteilungspegel von 68,3 dB(A). 10 Der Kläger trägt vor, bei dem Platz handele es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, weil er vorrangig für Jugendliche eingerichtet worden sei. Für diese Anlage gälten strengere Maßstäbe als für Kinderspielplätze. Die Beklagte müsse effektivere Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung der Anlage unternehmen, da die Aufstellung des Schildes und der Wegsperre zu keiner erheblichen Lärmreduktion geführt hätten. 11 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die dafür sorgen, dass von dem Basketballplatz „Am X. " in N. keine Geräusche ausgehen, die das für den Kläger zumutbare Maß überschreiten. 12 Der Kläger beantragt nunmehr, 13 die Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass das Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. / S. weg" in N. zukünftig unterbleibt. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte trägt vor, der Lärm durch die Bespielung des Platzes sei den Klägern zumutbar, weil die Wiese, auf der der Basketballplatz angelegt worden sei, einen durch die Bebauung entfallenen Bolzplatz ersetze. Der Platz werde so selten bespielt, dass die bislang durch den Beklagten vorgenommene Berechnung des Beurteilungspegels unzutreffend sei. In der Sache hat am 5. Juni 2001 ein Erörterungstermin stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass der Basketballkorb zwischenzeitlich von einem Unbekannten abmontiert wurde. Die Beklagte teilte jedoch mit, dass sie den Basketballplatz weiterbetreiben wolle. 17 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10. Dezember 2001 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. X. und der Zeuginnen C. S. und F. T. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom selben Tag Bezug genommen. Nach dem Ergebnis des Beweistermins war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die durschnittliche tägliche Bespielung des Platzes bei mindestens 1,5 Stunden liege. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat Erfolg. Die Erweiterung des Klageantrags ist nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, und weil die Antragsumstellung vom Gericht als sachdienlich angesehen wird. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte dafür Sorge trägt, dass das Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. /S. weg" in N. zukünftig unterbleibt. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassensanspruch, dessen Voraussetzung und Rechtsfolge gewohnheitsrechtlich anerkannt sind. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, S. 197. 21 Er setzt voraus, dass der Bürger durch schlichthoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Er ist in erster Linie darauf gerichtet, dass der Hoheitsträger die ihm möglichen Vorkehrungen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen trifft. Ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung besteht hingegen nur dann, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt wird, dass unzumutbare Beeinträchtigungen unterbleiben. 22 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 1996 - 8 K 766/94; Urteil vom 25. Oktober 2001 - 8 K 4177/99. 23 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte ist die richtige Adressatin des vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassensanspruchs. Bezüglich der Geräusche, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Basketballplatzes ausgehen, versteht sich dies von selbst. Da die Beklagte den Basketballplatz durch einen Erschließungsträger hat einrichten lassen und ihn nach Abnahme betrieben hat, sind ihr die von dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Platzes ausgehenden Einwirkungen auch zurechenbar. Wie weit die Beklagte auch für die missbräuchliche Nutzung verantwortlich ist, mag offen bleiben, da der Antrag des Klägers bereits aufgrund der Belästigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage Erfolg hat. 24 Der Maßstab dessen, was dem Kläger an von dem Spielplatz ausgehenden Immissionen zumutbar ist, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG, der im öffentlich- rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entsprechende Anwendung findet, und der zu demselben Ergebnis führt wie § 906 BGB im privaten Nachbarschaftsverhältnis. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Geräusche, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) nicht zumutbar. 25 Vgl. VGH München, Urteil vom 26. Februar 1993 - 2 B 90.1684 - NVwZ-RR 1994, S. 246 ff. 26 Die Beurteilung der Frage, ob Belästigungen durch einen Basketballplatz für Kinder- und Jugendliche erheblich sind, muss einzelfallbezogen anhand einer auf einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichteten Gesamtbetrachtung erfolgen. Insofern sind die Gebietsart, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, einschließlich ihrer zeitlichen Entwicklung und die bestehenden rechtlichen Vorschriften heranzuziehen. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, - 7 C 25.91 -, DVBl. 1992, S. 1234. 28 Ein wesentlicher Anhaltspunkt bei der rechtlichen Einordnung des Lärms ist die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie sieht im Unterschied zu den für Gewerbelärm und Arbeitslärm konzipierten Regelwerken der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 eine Meßtechnik vor, die den Besonderheiten des Sportlärms (z.B. Impulshaftigkeit des Ballspiels, Rufen der Spieler und der Zuschauer, Lautsprecheranlagen) gerecht wird. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV finden auf den Basketballplatz aber keine unmittelbare Anwendung, weil dieser keine Anlage zur Sportausübung i.S.d. § 1 Abs. 2 18. BImSchV darstellt. Denn die Sportausübung i.S.d. 18. BImSchV setzt eine Betätigung voraus, die entsprechend dem Regelwerk für die bestimmte Sportart erfolgt. 29 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 8 K 4177/99 -. 30 Diese ist auf dem Basketballplatz nicht möglich, weil die kreisrunde Fläche mit einem Durchmesser von elf Metern nicht die Ausmaße eines Originalfeldes aufweist und sich auf dem Platz nach der bisherigen Konzeption nur ein Basketballkorb befand. Zudem folgen die Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, für die der Platz konzipiert ist, im Unterschied zu denen von Erwachsenen weniger strengen Regeln, so dass der Begriff des Spiels besser auf sie passt als der des Sports. Dafür, dass die 18. BImSchV Ballspielflächen für Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar erfassen soll, spricht auch die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 2 18. BImSchV. Danach ist die Verordnung auf Kinderspielplätze sowie freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freizeitflächen nicht anwendbar. Weiterhin spricht für dieses Verständnis der 18. BImSchV, dass nur bei dieser Auslegung dem besonderen Interesse am Spiel von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer tatrichtlichen Würdigung des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Denn die Richtwerte der 18. BImSchV entfalten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbare Bindungswirkung, so dass von ihnen nicht aufgrund besonderer, den Einzelfall prägender Umstände abgewichen werden kann. Da Kinder weniger mobil sind als Erwachsene, ist es jedoch nicht sachgerecht, für sie geschaffene Anlagen genau wie die Anlagen für Erwachsene unmittelbar dem verbindlichen Maßstab des § 2 Abs. 1 18. BImSchV zu unterwerfen. 31 Vgl. zur Verbindlichkeit der 18. BImSchV: BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994, - 7 B 73.94 -; NVwZ 1995, 993 ff. 32 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die gemessenen Lärmwerte als erheblich anzusehen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wurden die öffentlichen Interessen am Erhalt der Anlage den privaten Interessen des Klägers am Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen gegenüber gestellt. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere die Vorgaben der 18. BImSchV, die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, die zeitliche Entwicklung der Bebauung und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. 33 Für die Schutzwürdigkeit des Klägers spricht, dass die gemessenen Lärmwerte in ganz erheblicher, auch eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließenden Weise, die Vorgaben der 18. BImSchV überschreiten. Der Kläger ist Inhaber einer Eigentumswohnung in dem Haus Am X. Nr. 18. Das Hausgrundstück liegt innerhalb eines Bereichs , der in dem 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, 114 als WA-Gebiet ausgewiesen ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV ist dort tagsüber außerhalb der Ruhezeiten ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und innerhalb der Ruhezeiten ein Immissionsrichtwert von 50 dB (A) einzuhalten. Die Beklagte kam aufgrund ihrer Messungen, die sie beim Spiel von jungen Erwachsenen und Jugendlichen nach den Vorgaben der Anlage zur 18. BImSchV durchführte, zu einem Beurteilungspegel von 67,3 dB (A), wobei sie nach ihrer jüngsten Berechnung eine tägliche Bespielung von durchschnittlich 1,5 Stunden zugrundelegte. Dass zumindest eine durchschnittliche tägliche Bespielung in diesem Umfang zugrundezulegen ist, war zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001 nach dem Ergebnis des Beweistermins vom 10. Dezember 2001 unstrittig. Das heißt, dass die Immissionswerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten um 12,3 dB (A) und innerhalb der Ruhezeiten um über 17 dB (A) überschritten werden. 34 Dass die Beklagte ihre Messungen nicht beim Spiel einer reinen Kinder- und Jugendmannschaft durchführte, steht der Heranziehung ihrer Meßergebnisse nicht entgegen. Zwar könnte das Basketballspiel der vom Kläger engagierten Spieler aufgrund ihrer lauter Zurufe während des Spiels zu der Berechnung eines etwas höheren Beurteilungspegel geführt haben, als er beim Spiel von Kindern und Jugendlichen entsteht. Selbst dann, wenn man diesem Umstand durch einen großzügigen Abzug von (3-5 dB/A) Rechnung trägt , werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV auf dem Platz jedoch noch in erheblicher Weise überschritten. 35 Für die Schutzwürdigkeit der Basketballanlage spricht die bedeutende soziale und gesundheitliche Funktion des Sports für Kinder und Jugendliche. Diese betont auch der Ratsbeschluss der Beklagten vom 19. November 1998, der auf das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von wohnungsnahen Flächen für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen hinweist. Dass Kinder in dem allgemeinen Wohngebiet, in dem das Hausgrundstück des Klägers liegt, wohnungsnah spielen sollen, lässt sich zudem dem Bebauungsplan Nr. 181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, 114 entnehmen, der für das unmittelbar an das Hausgrundstück des Klägers angrenzende Grundstück eine Spielfläche ausweist. Da die Planzeichenverordnung kein besonderes Zeichen für Basketballplätze sondern nur das Zeichen der „Spielfläche" für Kinderspielplätze, aber auch für Sport- und Spielflächen für Kinder- und Jugendliche vorsieht, ist die Basketballanlage „Am X. " nach dem Bebauungsplan zulässig. An ihrer Stelle hätte aber auch ein zweiter Kinderspielplatz oder eine andere Anlage für sportliche Zwecke eingerichtet werden können. Dass die Gesamtanlage „Am X. ", wie von der Beklagten vertreten, ohne Einrichtung des Basketballplatzes nicht hätte genehmigt werden können, trifft jedenfalls nicht zu. Schon durch die Einrichtung des öffentlichen Kinderspielplatz neben dem Basketbalplatz setzte die Beklagte nämlich die planungsrechtliche Vorgabe für das betroffene Grundstück um. 36 Aufgrund der erheblichen gemessenen Lärmwerte verpflichtet das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Freizeitflächen für Kinder und Jugendliche in Wohngebieten die Klägerin nicht zur Duldung der von der Anlage ausgehenden Geräusche. Denn es sind weniger lärmintensive sportliche Aktivitäten als Basketball denkbar, die für Kinder und Jugendliche ebenfalls attraktiv sind. Für eine Abwägung zu Ungunsten des Basketballplatzes spricht auch, dass die Nutzung der Anlage nicht baurechtlich genehmigt wurde, obwohl insofern eine Genehmigungspflicht nach § 63 Landesbauordnung NW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung NW bestand. Dies mindert die Schutzwürdigung der durch die Beklagte ermöglichten Nutzung, da im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens immisssionsschutzrechtliche Feststellungen hätten getroffen werden müssen, die zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die Anlage in dieser Form nicht hätte betrieben werden dürfen. Da kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe dadurch, dass er gegen eine Genehmigung nicht vorgegangen sei, die beklagte Lärmbeeinträchtigung gleichsam „sehenden Auges" hingenommen. Schließlich hat der Kläger die Anlage auch nicht deshalb zu dulden, weil die Planung des Basketballplatzes im Jahr 1995 in enger zeitlicher Nähe zur Entstehung der Gesamtanlage „Am X. " erfolgte. Dass Lärmwerte, wie sie durch die Beklagte gemessen wurden, von dem Platz ausgehen würden, konnte der Kläger nämlich beim Erwerb seiner Eigentumswohnung, der vor Inbetriebnahme des Platzes erfolgte, nicht vorhersehen. Entgegen den anfänglichen Ausführungen der Beklagten war der Standort des Basketballplatzes auch nicht durch einen an derselben Stelle vorher befindlichen Bolzplatz „vorbelastet". In der mündlichen Verhandlung räumte die Vertreterin der Beklagten ein, dass sich dort vor Einrichtung der Anlage nur eine „Hundewiese" befunden habe, die von Kindern unter anderem zum Fußballspielen genutzt worden sei. 37 Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs ist nur dann die Nutzungsuntersagung, wenn die Beklagte nicht auf andere Weise sicherstellt, dass die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Basketballplatzes aufhören. Hierzu hat sich die Beklagte jedoch nicht in der Lage gesehen, wie zuletzt noch ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001 entnommen werden konnte. Auch eine deutliche Reduktion der Spielzeit in der Benutzungsordnung, kam angesichts der gemessenen Lärmwerte als milderes Mittel nicht in Betracht. Wenn schon die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Bespielung von 1,5 Stunden am Tag zur Berechnung des vorstehend benannten, hohen Beurteilungspegels führt, hat nämlich auch die Festlegung einer deutlich kürzeren Spielzeit nicht zur Folge, dass die Lärmwerte für die Anwohner - eine ordnungsgemäße Nutzung des Platzes unterstellt - auf ein zumutbares Maß reduziert werden. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39