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Beschluss

5 L 290/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0320.5L290.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beigeladenen wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die weitere Bauausführung an der Baumaßnahme „G. G. G1. U. „ bis zur Erteilung einer neuen (Teil-)Baugenehmigung zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 G r ü n d e : 2 Die Kammer hat den unter der Ziffer 1 gestellten Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten Teilbaugenehmigung vom anzuordnen, 4 als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Denn vorliegend kommen die §§ 80, 80a VwGO als Grundlage des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Diese Vorschriften setzen für ihre Anwendung im baurechtlichen Nachbarstreit das Vorliegen einer Baugenehmigung voraus, da nur in Bezug auf eine solche die in §§ 80, 80a VwGO vorgesehenen Regelungen getroffen werden können. Fehlt es daran, so richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO. 5 OVG NRW, Beschluss vom 23. September 1993 - 7 B 2023/93 - m.w.N. 6 So ist es hier, da die Beigeladene als Bauherrin des streitigen Bauvorhabens „G. G1. U. „ über keine wirksame Baugenehmigung verfügt. Die vom Antragsgegner erteilte Teilbaugenehmigung vom ist nämlich unwirksam, da sie keinen bestimmbaren Inhalt hat und deshalb nichtig ist. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gilt für eine Teilbaugenehmigung § 75 BauO NRW mit seinen Regelungen über die Baugenehmigung entsprechend. 7 Der Inhalt einer Baugenehmigung, der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Schriftform unterliegt, wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden Regelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Hierzu gehören in erster Linie die von der Baugenehmigungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die Bauzeichnungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO). Nur durch diesen Vermerk werden sie zum Bestandteil der Baugenehmigung und nehmen an ihrer Rechtswirkung teil. 8 Die Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom selbst nimmt Bauvorlagen nicht ausdrücklich in Bezug. Die Bauvorlagen, die sich in der der Kammer vorliegenden vom Antragsgegner übersandten Bauakte befinden, tragen - abgesehen vom Standsicherheitsnachweis und vom Prüfbericht über die statischen Berechnungen - keinen Zugehörigkeitsvermerk („Grünstempel"). Dies gilt insbesondere für die Bauzeichnungen - wobei anzumerken wäre, dass Ansichtszeichnungen auch nur als Teil eines Rückläufers vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz aktenkundig gemacht wurden - und die Bau- und Betriebsbeschreibung. 9 Die nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, die sich in der Bauakte befinden, sind nicht Bestandteil der Teilbaugenehmigung. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an deren Schriftform und damit an ihrer Beweisfunktion teil. Maßgeblich ist allein, was als objektiver Erklärungsinhalt in der Teilbaugenehmigung zum Ausdruck gebracht worden ist. Stillschweigende oder konkludente Genehmigungen sind dem Baurecht angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform fremd. Diese Formvorschrift kann auch nicht durch einen Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden. 10 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 10 A 4248/92 -, NWVBl 1997, 426; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO, § 75 Rn. 126. 11 Damit bleiben insbesondere Standort, Ausführung und die Art der künftigen Nutzung des Bauvorhabens der Beigeladenen, 12 vgl. zum Regelungsgehalt einer Teilbaugenehmigung Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO, § 76 Rn. 12 ff. 13 offen. Die Teilbaugenehmigung vom ist daher völlig unbestimmt und mangels innerer Wirksamkeit nichtig. 14 Es mag zwar sein, dass das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der eingereichten Bauvorlagen errichtet wird. Da diese aber für die Beteiligten keine verbindliche Wirkung entfalten, kann auch nicht geklärt werden, ob das Bauwerk nach seiner Fertigstellung im Hinblick auf die zu erwartenden Geräuschemissionen Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Es kann insoweit offen bleiben, nach welchen planungsrechtlichen Vorschriften (§ 33 BauGB und/oder § 15 Abs. 1 BauNVO) sich der Nachbarschutz dann richtet. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 7 B 929/01 - 16 Der an der X.-----straße im Bereich der früheren Trabrennbahn und damit ca. 350 m bis 400 m vom geplanten „G. G1. U. „ entfernt wohnende Antragsteller hätte damit Lärmimmissionen zu befürchten, hinsichtlich derer im Hinblick auf die in den Jahren und durchgeführten Lärmmessungen und in den Jahren und Anfang erstellten Lärmprognosen und die fehlenden verbindlichen Festlegungen durch eine Baugenehmigung für das Vorhaben die Überschreitung des Zumutbaren nicht ausgeschlossen werden kann. 17 Wegen der somit nicht auszuschließenden Verletzung von Nachbarrechten kann der Antragsteller die Stilllegung der Bauarbeiten verlangen. 18 Da im vorliegenden G1. bei einer Fortsetzung der Bauarbeiten eine Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte, war zudem die einstweilige Anordnung zu erlassen. Einer Entscheidung über die übrigen Anträge bedarf es damit nicht mehr. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese mit dem Antragsgegner in der Sache unterlegen ist. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Rechtsschutz gegen die angefochtene Baugenehmigung innerhalb des bei sog. Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500 Euro bis 15.000 Euro und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.