Urteil
19 K 5222/99
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0425.19K5222.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist. 2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/8, der Beklagte zu 3/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 11. August 1993 - 29 Ls 8 Js 1022/92, bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Dezember 1993 wegen fortgesetzter Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Zugleich wurde die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Aufgrund dieses Urteils endete das Beamtenverhältnisses des Klägers bei der Post. 3 Nach seiner Haftentlassung erhielt er vom Beklagten vom 18. Juli bis 15. Dezember 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 3.455,50 DM. 4 Nachdem Bemühungen des Klägers, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu beschaffen, zunächst erfolglos geblieben waren, ist ihm mit Wirkung vom 15. November 1995 eine Anstellung als Hausmeisterhelfer in einem Altenheim vermittelt worden. Die erste Lohnzahlung sollte nach Angaben des Klägers am 15. Dezember 1995 erfolgen. Der Beklagte stellte daraufhin die Sozialhilfeleistungen ab 16. Dezember 1995 ein. 5 Am 27. Dezember 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung gab er an: Er habe das Arbeitsverhältnis zum 15. Dezember 1995 fristlos gekündigt, weil der Zeitpunkt der Lohnzahlung ungewiss gewesen sei und er nicht renten- und krankenversichert worden sei. Ab 16. Dezember sei er von seinem Vater unterstützt worden; um eine neue Arbeitsstelle habe er sich selbst nicht bemüht. Nachdem der Kläger am 1. Februar 1996 angegeben hatte, die Lohnzahlung, die er am 29. Dezember 1995 in Höhe von 1.812,83 DM erhalten habe, für den Lebensunterhalt verbraucht zu haben, gewährte der Beklagte ihm ab 1. Februar 1996 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Rahmen des Landesprogramms zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger konnte er ab 14. Oktober 1996 in ein befristetes Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Der Beklagte stellte die Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Monats Oktober 1996 ein. 6 Nachdem der Beklagte den Kläger unter dem 4. Dezember 1997 zur Frage eines Kostenersatzes gem. § 92 a BSHG angehört hatte, machte er mit Bescheid vom 20. Dezember 1998 gegenüber dem Kläger einen Kostenersatz für den Zeitraum vom 18. Juli 1995 bis 31. Oktober 1996 in Höhe von 11.094,19 DM geltend. In dem Bescheid heißt es weiter: Durch die Heranziehung zum Kostenersatz werde er nicht darin beeinträchtigt, künftig unabhängig von Sozialhilfe leben zu können. Die Heranziehung stelle auch keine Härte dar. Dem Kläger würden Monatsraten in Höhe von 200,00 DM eingeräumt. Der Beklagte half dem hiergegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 in Höhe von 1.780,00 DM für pauschaliertes Wohngeld ab und forderte von dem Kläger einen Kostenersatz in Höhe von 9.314,19 DM. Zur Begründung führte er aus: Der Sozialhilfebezug des Klägers ab 18. Juli 1995 beruhe auf einem sozialwidrigen Verhalten des Klägers. Er habe seine Dienstbezüge aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen verloren und habe deshalb Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Weiterhin habe er ein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, ohne bereits Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz erworben zu haben. Die Verzögerungen in der Lohnzahlung seien nach seinen Ermittlungen nur eingetreten, weil der Kläger seine Arbeitspapiere nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber eingereicht habe. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er durch die Kündigung seinen Lohnanspruch verliere und Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Es liege kein (Härte-) Grund vor, von der Heranziehung von Kostenersatz abzusehen. Aufgrund seines Alters und der bereits ausgeübten Tätigkeiten könne davon ausgegangen werden, dass er zukünftig in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln sicher zu stellen. Die dann verfügbaren Einkünfte würden es ihm ermöglichen, die aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen. 7 Der Kläger hat am 8. Oktober 1999 Klage erhoben. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden, soweit der Beklagte den streitigen Kostenersatz für den Zeitraum vom 18. Juli bis zum 15. Dezember 1995 in Höhe von 3.455,54 DM aufgehoben hat. 8 Der Kläger macht im Übrigen geltend: Sein Verhalten im Zusammenhang mit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei nicht schuldhaft sozialwidrig. Er sei zur Kündigung befugt gewesen, weil ihm sein Lohn nicht rechtzeitig ausgezahlt und eine Renten- und Krankenversicherung unterblieben sei. Lohn sei ihm erst nach seiner Kündigung ausgezahlt worden. Er habe seine Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, weil ihm eine weitere Tätigkeit ohne Lohnbezüge und entsprechende Versicherung nicht zuzumuten gewesen sei. Außerdem sei aufgrund der Höhe des Kostenersatzes nachhaltig in Frage gestellt worden, ob der Kläger bei Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses ein von öffentlicher Unterstützung unabhängiges Leben führen könne. Im Rahmen der Härteregelung habe der Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen müssen, bei der zu berücksichtigen gewesen sei, dass bei dem Kläger wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung nach § 72 BSHG Resozialisierungsmaßnahmen vorgesehen seien. Maßgebend für eine Ermessensentscheidung sei, inwieweit durch Verzicht auf den Kostenersatz der Wille des Ersatzpflichtigen gestärkt werde, sich zukünftig sozialgerecht zu verhalten. Der Kläger bemühe sich nach wie vor, durch eigene Erwerbstätigkeit seine wirtschaftliche Situation zu stabilisieren, was ihm jedoch bislang aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht gelungen sei. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den noch in Höhe von 5.858,65 DM aufrechterhaltenen Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 20. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die aufrechterhaltene Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt er vor: Ausbleibende Lohnzahlungen zwängen einen Arbeitnehmer nicht zur Kündigung. So hätte der Kläger eine vorübergehende Notlage auch durch die Beantragung von Sozialhilfeleistungen überbrücken können. Im Übrigen sei die nicht rechtzeitig erfolgte Lohnzahlung auch auf das Verhalten des Klägers zurück zu führen. Ein Härtefall liege nicht vor. Er sei nach seiner Entzugstherapie nicht in ungesicherte Lebensverhältnisse entlassen worden. Er habe Leistungen der Suchtkrankenhilfe erhalten. Seine Unterkunft sei u. a. aus Sozialhilfemitteln jederzeit gesichert gewesen, so dass er in sein bisheriges Lebensumfeld habe zurückkehren können. Im Übrigen habe ihm ein Arbeitsplatz vermittelt werden können. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakten des Amtsgerichts Bochum Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO ). 17 Das Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 18 Die zulässige Anfechtungsklage im Übrigen ist unbegründet. 19 Der noch aufrechterhaltene Bescheid des Beklagten über einen Kostenersatz in Höhe von 5.858,65 DM für die Sozialhilfeleistungen im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 1996 vom 20. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Er findet seine Rechtsgrundlage in § 92 a BSHG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, denn er hat durch die von ihm selbst ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 15. Dezember 1995 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für sich zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG erfordert u. a., dass das Verhalten des Hilfesuchenden, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt wurde, objektiv sozialwidrig war. 21 Vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341 m. w. N. 22 Es handelt sich um einen quasi - deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Schuldhaft verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen ist. Die fristlose Kündigung durch den Kläger war in diesem Sinne sozialwidrig; ein beachtenswertes Motiv lag der Kündigung nicht zugrunde. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid, dessen Begründung das Gericht folgt und auf den es Bezug nimmt, nach seinem unwidersprochenen Vorbringen zurecht darauf hingewiesen, dass die Lohnzahlung - soweit überhaupt verspätet - darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger seine Arbeitspapiere nicht rechtzeitig beigebracht hatte. Wenn er grundlos und ohne Aussicht auf eine andere Arbeitsstelle sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat und hierdurch die Leistung von Sozialhilfe herbeigeführt hat, so hat er hierbei auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Es lag auf der Hand, dass ein solches Verhalten missbilligenswert ist. Zugleich war ihm bewusst, dass er erneut Sozialhilfe würde in Anspruch nehmen müssen, weil ihm andere Selbsthilfemöglichkeiten nicht zur Verfügung standen. Dementsprechend hat er bereits am 27. Dezember 1995 erneut Sozialhilfeleistungen beantragt. 23 Es liegen auch keine Gründe vor, von einer Heranziehung gem. § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG abzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Gründe des Widerspruchsbescheides, denen die Kammer folgt, und die Gründe in dem das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss vom 11. September 2001, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen. Insoweit ist erneut darauf hinzuweisen, dass Gründe der Resozialisierung dem nunmehr nur in Höhe von 5.858,65 DM aufrechterhaltenen Kostenersatzbescheid nicht entgegenstehen. Dem Kläger sind, wie auch der Beklagte ausgeführt hat, ausreichend Resozialisierungshilfen zur Verfügung gestellt worden. Offenbar ist es auch gelungen, ihn nach der den vorliegenden Kostenersatz auslösenden fristlosen Kündigung erneut in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. 24 Die Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren erledigt ist, auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er insoweit dem Klagebegehren entsprochen hat. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 155 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 25 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26