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Urteil

13 K 3171/98

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0516.13K3171.98.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 52, Flurstücke 43, 223 - 227 (M. Straße 30/L.---markt 15, 17, 21). 3 Das Gelände grenzt an die Straße L.---markt . Diese ist Teil der bereits in den Jahren 1960 - 1965 erstmals angelegten Fußgängerzone M. Straße mit Anbindungen. Die Fußgängerzone hatte damals einen Plattenbelag erhalten, der in einem Mörtelbett auf einer Betontragschicht und einer Frostschutzschicht verlegt worden war. 4 Im Mai 1992 begann der Beklagte mit Arbeiten zu einem Neuausbau der Fußgängerzone. Zu diesem Zeitpunkt war der Plattenbelag an einigen Stellen vor allem infolge des Anlieferverkehrs schadhaft geworden und durch Schwarzmaterial ersetzt worden. Nach Angaben des Beklagten hatten sich auch durch Wasserschäden Hohlräume gebildet. Der Beklagte ließ den Plattenbelag mit Mörtelbett und Betontragschicht entfernen und durch einen neuen Plattenbelag in Sandbettung auf neu eingebrachtem Unterbau ersetzen. Die Plattenflächen wurden durch Streifen anthrazitfarbener Pflastersteine gegliedert, die einen Mittelstreifen und aus dunklen Platten geformte Ornamente einrahmten. 5 In den Ausbau als Fußgängerzone wurde die Straße T. I. einbezogen, die bisher als Fahrstraße gedient hatte und eine im Laufe der Zeit schadhaft gewordenen Fahrbahn und plattierte Gehwege aufwies. Sie war bereits 1989 durch Teilleinziehung nur dem Fußgängerverkehr gewidmet worden und erhielt nun als Fußgängerzone einen von anthrazitfarbenen Pflasterstreifen eingefassten Mittelstreifen und plattierte Seitenstreifen. 6 Im Bereich der Straße T. I. und L1.--------allee wurde auch die Beleuchtung ausgewechselt. 7 Die Arbeiten wurden am 2. September 1993 fertig gestellt. 8 Der Anteil der Beitragspflichtigen wurde in einer Einzelsatzung, die auch den ausgebauten Bereich in einem Plan kennzeichnete, auf 60 % festgesetzt. Dies geschah zunächst durch die Satzung vom 11. Juni 1992, die sich noch auf die bereits außer Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung vom 3. Mai 1979 stützte. 9 Bei Fertigstellung galt die Satzung vom 8. Mai 1992 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 20 vom 15. Mai 1992, S. 185), die am 16. Mai 1992 in Kraft getreten und durch die Satzung vom 16. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 30 vom 23. Juli 1993, S. 189) rückwirkend zum 16. Mai 1992 geändert worden war. Diese Satzung wird im Folgenden Straßenbaubeitragssatzung genannt. 10 Durch Satzung vom 28. März 1994, die nunmehr auf die geltende Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992 Bezug nahm, wurde der Anteil der Beitragspflichtigen erneut für den Ausbau des gekennzeichneten Bereichs auf 60 % festgesetzt, wobei diese Satzung sich Rückwirkung auf den 16. Mai 1992 beilegte. 11 Der Beklagte ermittelte die gesamten Kosten der Maßnahme und verteilte sie entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992 nach dem Maßstab der Grundstücksfläche und Geschossfläche mit Kerngebietszuschlägen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke. Dabei wurden auch Fremdkapitalkosten einbezogen. Die Beleuchtungskosten wurden allerdings nur in dem Bereich der Straßen T. I. und L1.--- -----allee verteilt. 12 Landeszuschüsse wurden entsprechend dem Antrag der Stadt schließlich nur für den Stadtanteil gewährt. 13 Nach Beginn der Maßnahme hatte der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 17. August 1992 zu einer Vorausleistung in Höhe von 15.520 DM herangezogen. In einem gerichtlichen Verfahren (13 K 2560/93) war diese Vorausleistung durch Vergleich auf die Hälfte herabgesetzt worden. Auf die Akten dieses Verfahrens wird Bezug genommen. 14 Durch Bescheid vom 18. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin zu einem endgültigen Beitrag in Höhe von 13.141,51 DM heran. Unter Berücksichtigung einer gezahlten Vorausleistung von 7.760,00 DM verblieb eine Nachforderung von 5.381,00 DM. 15 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 22. April 1998 zurück. 16 Am 18. Mai 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie sieht in den Ausbauarbeiten eine nicht beitragsfähige Instandsetzung, hält die Einbeziehung der Straße T. I. in die Fußgängerzone nicht für gerechtfertigt, rügt die Unwirksamkeit der Einzelsatzung und die Einbeziehung von Fremdkapitalkosten. Sie beruft sich ferner auf ein Schreiben des Einzelhandelsverbandes, in dem von freiwilligen Zuschüssen für eine besseren Plattenbelag die Rede ist, und stellt einen Vorteil durch die Ausbaumaßnahme in Abrede. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid um den Betrag von 486,00 DM, der auf die Fremdkapitalkosten entfiel, ermäßigt. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmen für in der Hauptsache für erledigt erklärt. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Heranziehungsbescheid vom 18. November 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 1998 aufzuheben, soweit nicht das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Heranziehungsbescheid für rechtmäßig und verweist insbesondere darauf, dass keine Anhaltspunkte für anrechenbare Sonderzahlungen der Anlieger vorlägen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 1 - 3) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Soweit das Verfahren im Hinblick auf die Ermäßigung des strittigen Beitrages entsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 25 Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 VwGO zulässig, aber unbegründet. 26 Der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist, soweit er vom Beklagten noch aufrecht erhalten wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Rechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der bei Fertigstellung der Anlage am 30. September 1994 geltenden Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992. 28 Gemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 29 Die gesamte Fußgängerzone M. Straße mit den Anbindungen einschließlich der Straße T. I. ist nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eine Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung und daher vom Beklagten zu Recht einheitlich abgerechnet worden. 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 2213/88 - 31 Dementsprechend stellen auch die Einzelsatzungen vom 11. Juni 1992 und vom 28. März 1994 den gesamten Bereich als eine einheitliche Fußgängerzone dar und kennzeichnen damit das Bauprogramm des Beklagten. 32 Zu der einheitlichen Anlage gehört zunächst der Teil, der bereits 1965 als Fußgängerzone erstmals ausgebaut worden ist. Insoweit erfüllt der jetzt abgerechnete Ausbau das Tatbestandsmerkmal der nachmaligen Herstellung in der Form der Erneuerung. Eine solche Maßnahme ist beitragsfähig, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Befestigungsart neu erstellt wird. Voraussetzung ist, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Qualität des früheren Ausbauzustandes zu ermitteln. Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. 33 vgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Rdnr. 39 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 - 34 Danach war die Fußgängerzone M. Straße bei Beginn des Ausbaus im Jahre 1992 abgenutzt und erneuerungsbedürftig. Ein Großteil der Platten war im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse und den Anlieferverkehr zerbrochen und zunächst durch neue Platten und später durch Schwarzmaterial ersetzt worden. Die Entscheidung des Beklagten, den Plattenbelag auf starrem Oberbau nicht weiter durch kostspielige Reparaturen instand zu setzen, sondern durch eine gleichwertige Befestigung aus Pflaster und Platten auf neuem Unterbau zu ersetzen, ist nicht zu beanstanden. 35 Zur Überzeugung der Kammer war unter Berücksichtigung der Qualität des ursprünglichen Ausbaus die übliche Nutzungszeit nach mehr als 20 Jahren abgelaufen, so dass nicht von einer nicht beitragspflichtigen vorzeitigen Erneuerung ausgegangen werden kann. 36 vgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff a. a. O. Rdnrn. 80, 152 37 Für einen Plattenbelag ist eine Nutzungszeit von 20 Jahren schon nicht ungewöhnlich. Maßgeblich ist, dass bei der Qualität des ursprünglichen Ausbaus nach 27 Jahren ein Zustand erreicht war, der weitere Reparaturen als unwirtschaftlich erscheinen ließ und einen Neuausbau nahelegte. Der gewählte starre Oberbau brachte es mit sich, dass vor allem durch die Belastungen beim Anlieferverkehr Platten zerbrachen. In einer Fußgängerzone gehört auch der Anlieferverkehr zur bestimmungsgemäßen Nutzung. 38 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur Beurteilung von Pflaster- oder Plattenbelägen als Gegenstand von Instandsetzungsmaßnahmen berufen. Die Neuerstellung einer Pflaster- oder Plattendecke mitsamt der Erneuerung der Bettung ist danach zwar eine nicht beitragsfähige Instandsetzung. 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2000, 460 40 Der im vorliegenden Fall fragliche Ausbau beschränkte sich aber gerade nicht auf einen Austausch des Plattenbelages und der Bettung, sondern die darunter liegende starre Schicht aus Beton wurde durch eine neue Tragschicht ersetzt. 41 Die Kammer hat dies bereits in einem vergleichbaren Verfahren festgestellt, das zur Zeit beim OVG NRW anhängig ist. 42 vgl. Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2000 - 13 K 2315/97 -; OVG NRW - 15 A 583/01 - 43 Der Hinweis des Beklagten auf durch Wasserschäden eingetretene Hohlräume vermag allerdings nicht zu rechtfertigen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Erneuerung handelt. Reparaturarbeiten zur Beseitigung von Wasserschäden wären Instandsetzungsarbeiten, da Wasserschäden nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung entstanden sind. Da der Tatbestand der Erneuerung aber aus anderen Gründen erfüllt ist, ist dieser Hinweis unerheblich. 44 Hinsichtlich der in die Fußgängerzone einbezogenen Straße T. I. ist der Tatbestand der nachmaligen Herstellung in anderer Form gegeben. Unstreitig war auch für diese Straße die Nutzungszeit abgelaufen. Wie die bei den Akten befindlichen Bilder erkennen lassen, war sie auch abgenutzt. Durch Teileinziehung ist diese Straße auf den Fußgängerverkehr beschränkt worden. 45 Die Erneuerung und die nachmalige Herstellung bieten der Klägerin auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Ihr Grundstück ist besser erreichbar als vorher, weil vor allem der Fußgängerverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird. Dadurch hat die Fußgängerzone gegenüber dem Altzustand an Attraktivität gewonnen, auch wenn sich das in Folge einer Änderung der Einkaufsgewohnheiten nicht in einer Steigerung der Umsatzzahlen bei den anliegenden Geschäften niederschlagen mag. 46 Gemäß § 3 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung ist der Anteil der Anlieger durch die Einzelsatzung vom 28. März 1994 auf 60 % des gesamten beitragsfähigen Aufwandes festgesetzt worden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ist in § 2 dieser Einzelsatzung ausreichend beschrieben. Diese Satzung legte sich in zulässiger Weise Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der endgültigen Herstellung am 2. September 1993 bei. Die Anlieger mussten schon nach der ersten Einzelsatzung vom 1. Juni 1992 vor der endgültigen Herstellung mit diesem Anliegeranteil rechnen. Allein die Tatsache, dass diese Satzung sich auf eine schon außer Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung bezog, rechtfertigt kein Vertrauen darauf, dass dieser Mangel nicht rückwirkend korrigiert wird. 47 Den umlagefähigen Aufwand für die somit insgesamt abrechenbare Maßnahme hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Einzelhandelsverbandes tatsächlich ein Teil des Aufwandes für die besondere Gestaltung der Platten bereits durch anderweitige Zahlungen abgegolten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kosten für Kanalbaumaßnahmen mit in den Aufwand eingeflossen sind. 48 Die gewährten Zuschüsse sind entsprechend den geänderten Zuwendungsbedingungen gemäß § 8 Abs. 4 S. 4 2. Halbsatz KAG NRW ordnungsgemäß nur auf den Stadtanteil angerechnet worden. 49 Der Beklagte hat die Beitragsforderung um die nicht anrechenbaren Fremdkapitalkosten ermäßigt. 50 Nicht zu beanstanden ist auch die Verteilung des Aufwandes nach dem in der Beitragssatzung vom 8. Mai 1992 vorgesehenen Maßstab nach der Grundstücksfläche und Geschossfläche mit Artzuschlägen, die zur Ermittlung des festgesetzten Beitrages geführt hat. 51 Zu Unrecht hat der Beklagte die Beleuchtungskosten allerdings nur in zwei Teilbereichen berücksichtigt. Diese Kosten hätten auf alle Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt werden müssen, da die gesamte Fußgängerzone eine Anlage darstellt. Das Grundstück der Klägerin ist aber nicht mit Beleuchtungskosten belastet worden, so dass sich dieser Fehler nur zu ihren Gunsten auswirkt. 52 Die von der Klägerin gezahlten Vorausleistungen sind auf den schließlich ermittelten Beitrag angerechnet worden. Nach dem Vergleich in dem Verfahren, das sich auf die Vorausleistungen bezogen hatte, bestand für die Klägerin kein Anlass für die Annahme, dass mit diesem Vergleich auch das Verfahren über die Heranziehung zu dem endgültigen Beitrag abgeschlossen sei. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hätte zwar gemäß § 162 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO werden der Klägerin aber die Kosten insgesamt auferlegt, weil dieser Teil nur geringfügig ist 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55