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Urteil

5 K 1163/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0801.5K1163.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin beabsichtigt im Wege der Nutzungsänderung die Errichtung einer Spielhalle auf dem - in ihrem Eigentum stehenden - Grundstück I. Straße 151 in Bottrop (Gemarkung Bottrop, Flur 00, Flurstück 00) im Erdgeschoss des dort befindlichen Gebäudes. 3 Dieses Gebäude hat zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Im Erdgeschoss befand sich ursprünglich eine Gaststätte. Die oberen Geschosse werden zu Wohnzwecken genutzt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die sich an das Grundstück in westlicher Richtung anschließenden Grundstücke I. Straße 147 bis 141 sind straßenrandnah mit zwei- und mehrgeschossigen Gebäuden bebaut. Die Erdgeschosse der Häuser I. Straße 147 bis 143 werden gewerblich genutzt. Das sich in östlicher Richtung anschließende Grundstück I. Straße 153 wird ebenfalls im Erdgeschoss teilweise zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die Obergeschosse dieser Gebäude werden zu Wohnzwecken genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Umgebungsbebauung wird auf die vom Beklagten übersandte Liegenschaftskarte einschließlich Fotos (Beiakte Heft 2, Bl. 36 ff.), die von der Klägerin eingereichte Grundkarte (Beiakte Heft 4) einschließlich Fotos (Bl. 32 der Gerichtsakte) sowie die in den gerichtlichen Ortsterminen gemachten Feststellungen (Bl. 66 f. und 90 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 4 Bereits unter dem 15. November 1994 beantragte die Klägerin erstmals bei dem Beklagten die Genehmigung der Nutzungsänderung zur Spielhalle. Mit Bescheid vom 07. März 1995 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung seinerzeit ab. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück liege in einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Mischgebiet, so dass Vergnügungsstätten unzulässig seien. Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, ihr Grundstück liege in einem Mischgebiet, das überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägt sei. Das ergebe sich aus der Vielzahl der im Umkreis von 100 Metern um ihr Grundstück angesiedelten Betriebe. Zudem seien auch aufgrund der Stellplatzanordnung keine Störungen des Verkehrs zu erwarten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die maßgebliche Umgebung sei nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt. Die nähere Umgebung werde durch die Straßenrandbebauung der I. Straße zwischen den Bahngleisen der A. Q. 000 und der Einmündung A1.-----straße sowie der Bebauung entlang des P.--rings zwischen den Gebäuden Nr. 56, 57 und der Einmündung Q1. gebildet. In diesem Bereich befänden sich vielfach Mehrfamilienhäuser mit reiner Wohnnutzung und z. T. Gebäuden mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss sowie Wohnnutzung in den Obergeschossen. Daher überwiege die Wohnnutzung. Weitere Gewerbebetriebe lägen 500 m bis 1000 m entfernt und prägten das Bild der näheren Umgebung nicht mehr. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes bestünden keine Anhaltspunkte. 6 Im anschließenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (5 K 6/96) machte die Klägerin geltend, bei der beabsichtigten Spielhalle handele es sich nicht um eine solche, die nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem Umfang nur in Kerngebieten zulässig sei. Das ergebe sich schon aus der Größe, da nur sechs Geldautomaten und TV-Geräte beabsichtigt seien. Zudem sei die nähere Umgebung der I. Straße 151 überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt. Bereits in der überwiegenden Zahl der in einem Umkreis von 100 m vorhandenen Gebäude seien im Erdgeschoss Gewerbebetriebe untergebracht. Im Übrigen sei bei der Ermittlung der näheren Umgebung nicht nur der Bereich innerhalb von 100 m um das Grundstück der Klägerin zu berücksichtigen; der Radius sei aufgrund des Charakters als Hauptverkehrsstraße weiter zu ziehen. Auch komme es nicht zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs, da keine Belastungen zu erwarten seien, die über die Beeinträchtigung bei Wohnnutzung hinausgingen. Dies ergebe sich daraus, dass die Einfahrt nicht direkt im Kreuzungsbereich liege und bei Spielhallen reger Publikumsverkehr nicht typisch sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf der I. Straße in Fahrtrichtung Gladbeck, ca. 1,5 km vom Grundstück der Klägerin entfernt, bereits zwei Spielhallen genehmigt seien. Dort sei der Gewerbeanteil noch geringer. Eine Ablehnung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. 7 Die Klägerin nahm die Klage im Hinblick auf den seinerzeitigen Hinweis des Gerichts, dass die Stellplätze im bauantragszugehörigen Lageplan der gewerblichen Nutzung nicht eindeutig zugeordnet waren, zurück. 8 Unter dem 22. Juni 1998 beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung der Nutzungsänderung zur Spielhalle mit einem angeschlossenen Stehcafe. Dieses und die Spielhalle sollen danach eine gemeinsame Theke haben. In der Spielhalle sind fünf Spielautomaten, zwei Billardtische sowie 12 Sitzplätze (zuzüglich sechs Thekenplätze) vorgesehen. Die Nutzfläche der Spielhalle ist mit 77,97 qm und die des Stehcafes mit 26,57 qm angegeben. Spielhalle und Stehcafe sollen zwischen 8.00 Uhr und 1.00 Uhr betrieben werden. Nach den Bauvorlagen sind insgesamt sechs Besucherstellplätze vorgesehen. 9 Mit Bescheid vom 19. November 1998 lehnte der Beklagte die Nutzungsänderungsgenehmigung unter Wiederholung der Begründung der Bezirksregierung Münster aus dem Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1995 erneut ab. 10 Hiergegen legte die Klägerin am 17. Dezember 1998 unter Bezugnahme auf das Vorbringen in dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Nutzungsänderung aus dem Jahre 1994 sowie dem im Anschluss hieran durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Bescheid vom 03. Februar 1999, zugestellt am 04. Februar 1999, zurück. In dem Bescheid heißt es, die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin sei durch Wohnnutzung geprägt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995 verwiesen. Durch die Klagerücknahme im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe die Klägerin die diesbezügliche Rechtsauffassung des Beklagten akzeptiert. 11 Die Klägerin hat am 03. März 1999 Klage erhoben. Sie nimmt auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 5 K 6/96 Bezug. Die damalige Klage sei nur im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Stellplätze nicht ordnungsgemäß ausgewiesen waren, zurückgenommen worden. 12 Mit Bescheid vom 08. September 1999 erteilte der Beklagte der Geschäftsführerin der Klägerin eine Genehmigung zur „Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes" in den in diesem Verfahren streitgegenständlichen Räumen. Diese hatte insoweit die Nutzungsänderung von einem Spielsalon in ein Steh- und Billardcafe beantragt. Nach den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen sind in den zwei Räumen des Billardcafes zwei Billardtische und zwei Tische mit je vier Sitzplätzen sowie sechs Sitzplätze an der Theke vorgesehen; im Stehcafebereich sind lediglich drei Stehtische eingezeichnet. Die Stellplatzberechnung geht hingegen von fünf Tischen mit je vier Sitzplätzen und sechs Thekenplätzen (= 26 Sitzplätzen) im Billardcafe aus. Mit Bauschein vom 18. November 1999 genehmigte der Beklagte zudem an dem streitgegenständlichen Haus die Anbringung einer Werbeanlage. Diese trägt entsprechend den genehmigten Bauzeichnungen die Aufschrift „Billard - Cafe - Spiel - Sport und Spaß". 13 Wegen der in den fraglichen Räumen derzeit tatsächlich ausgeübten Nutzung wird auf die Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins vom 5. Juni 2002 (Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 14 Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die geplante Nutzung der Räume als Spielhalle nur dazu führen würde, dass dort lediglich vier Geldspielautomaten mehr aufgestellt werden dürften als im Rahmen der Nutzung als Steh- und Billardcafe. Daß sich eine Spielhalle weniger in die nähere Umgebung einfüge als die genehmigte Nutzung, könne durch den Beklagten nicht schlüssig dargelegt werden. Beide Nutzungsarten würden sich weder im Inneren noch im Äußeren hinsichtlich des Erscheinungsbildes wesentlich unterscheiden. 15 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. November 1998 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 03. Februar 1999 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu einer Spielhalle auf dem Grundstück I. Straße 151 in Bottrop zu erteilen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er tritt dem Klagebegehren entgegen und nimmt ebenfalls auf sein Vorbringen in dem Verfahren 5 K 6/96 Bezug. 21 Im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 8. September 1999 ist der Beklagte der Ansicht, die Genehmigung habe keine Vergnügungsstätte zum Inhalt. Allerdings habe die Klägerin das Billardcafe de facto als Vergnügungsstätte ausgestattet. Die Vielzahl an Unterhaltungsspielgeräten sei zwar der eigentliche Umsatzträger, aber sie sei nicht genehmigt. Die genehmigten beiden Billardtische seien im übrigen nicht geeignet, einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen. Deshalb habe man davon ausgehen können, dass der wesentliche Teil der Einnahmen über die Bewirtung erfolgen sollte. 22 Die frühere Berichterstatterin und der gegenwärtige Berichterstatter haben am 29. Mai 2001 und am 5. Juni 2002 jeweils eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Terminsprotokolle (Bl. 66 f. und 90 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3 und 6 bis 9) sowie der Gerichtsakte in dem Verfahren 5 K 6/96, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 26 Das geplante Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW -). 27 Die geplante Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 28 Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ihr Grundstück liegt offensichtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es befindet sich ferner nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. 29 Nach Abs. 1 der demnach maßgeblichen Bestimmung des § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. 30 Die Kammer kann offen lassen, ob vorliegend § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB Anwendung findet. Im erstgenannten Fall fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im letztgenannten Fall wäre es insoweit nach den Vorschriften der BauNVO in den hier allein in Betracht kommenden Baugebietstypen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 31 Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird in zwei Richtungen - nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - ermittelt. Sie reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf diese auswirken kann und umgekehrt wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BauR 1987, 52 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. 33 Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der Art der Nutzung zur näheren Umgebung des streitbefangenen Grundstücks die Bebauung entlang der I. Straße zwischen der Trasse der ehemaligen Zechenbahn im Westen und der Einmündung des G. im Osten sowie der Bereich des P.--rings zwischen Q1. im Süden und der Einmündung der T.---------straße im Norden. Dieser Bereich ist geprägt von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung. Nahezu alle straßenrandnah errichteten Häuser werden zumindest auch - vielfach sogar ausschließlich - zu Wohnzwecken genutzt. Die gewerblichen Nutzungen finden fast ausnahmslos in den Erdgeschossen statt. Dabei handelt es sich überwiegend um Einzelhandels-, Gastronomie- oder kleinere Handwerksbetriebe verschiedener Art. 34 Geht man davon aus, dass eine Einordnung dieses Bereichs in eines der in der BauNVO genannten Baugebiete überhaupt möglich ist, so kommen dafür ernsthaft nur ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) in Betracht. Die Annahme eines besonderen Wohngebiets (§ 4a BauNVO) im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus. 35 BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 4 B 209.92 -, NVwZ 1993, 1100. 36 Näher liegen dürfte jedoch, nicht von einer Gebietsstruktur, wie sie einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entspricht, sondern von einer Gemengelage auszugehen, so dass § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich wäre. Dies gilt auf jeden Fall, wenn man in die Betrachtung auch die Nutzungen auf dem Gebiet hinter den Häusern I. Straße 128 bis 142 einzubeziehen hat. Insbesondere der dort befindliche Lagerplatz eines Containerdienstes wird kaum noch als nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Mischgebiet zulässiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe anzusehen sein. Noch weniger wäre er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt Folgendes: 37 Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer Spielhalle. Dabei handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Vergnügungsstätten sind solche Betriebe, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung des Kunden (Besuchers) im Vordergrund steht. Zu ihnen gehören Diskotheken und andere Tanzlokale, Nachtlokale aller Art, Kabaretts, Spielhallen, Spielkasinos und Spielbanken. Im Verhältnis zu Schankwirtschaften und Speisewirtschaften kommt es auf die Prägung durch einen damit verbundenen „Vergnügungsbetrieb" an. Im übrigen sind Vergnügungsstätten von kulturellen Einrichtungen und Anlagen für sportliche Zwecke abzugrenzen. 38 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar 2002, § 34 Rn. 62. 39 Das Vorhaben der Klägerin hält sich seiner Art nach jedoch nicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens. Eine Spielhalle überschreitet den vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzungen dann, wenn in der maßgeblichen Umgebung noch keine Vergnügungsstätte vorhanden ist. 40 BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698; OVG Schleswig, Urteil vom 24. November 1992 - 1 L 139/91 -, Gemeinde 1995, 216; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar 2002, § 34 Rn. 62. 41 Insoweit maßgeblich sind tatsächlich vorhandene bauliche Anlagen bzw. Nutzungen, soweit sie baurechtlich genehmigt sind oder doch von den zuständigen Behörden dauernd geduldet werden. 42 BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; st. Rspr. 43 Eine Vergnügungsstätte ist jedoch in der oben bezeichneten näheren Umgebung des Antragsgrundstücks nicht vorhanden. Die in den Erdgeschossräumen des Hauses I. Straße 151 derzeit tatsächlich ausgeübte und die dort genehmigte Nutzung bleiben aus den sogleich darzulegenden Gründen bei der im gegebenen Prüfungszusammenhang anzustellenden Betrachtung unberücksichtigt. Zwar spricht mehr dafür als dagegen, dass es sich bei dem von dem Beklagten unter dem 8. September 1999 genehmigten Billardcafe um eine Vergnügungsstätte und insbesondere nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft gehandelt hat. 44 Vgl. zur Unterscheidung etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 2 R 2/95 -, BRS 57 Nr. 64; VGH BW, Urteil vom 22. September 1989 - 5 S 248/89 -, UPR 1990, 275; BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, NVwZ-RR 1993, 65. 45 In den streitgegenständlichen Räumen ist jedoch eine Nutzung als Billardcafe niemals aufgenommen, sondern in Wahrheit von Anfang an bereits eine Spielhalle betrieben worden, wofür wiederum keine Baugenehmigung erteilt wurde. Die wohl genehmigte Vergnügungsstätte ist demnach tatsächlich nicht vorhanden, während die vorhandene nicht genehmigt ist. 46 Eine Spielhalle ist bauplanungsrechtlich von einem Billardcafe zu unterscheiden. Unter einem Billardcafe ist nach Wortsinn und Verkehrsauffassung eine Einrichtung zu verstehen, die einerseits dem Billardspiel dient und andererseits (gleichwichtig oder jedenfalls als untergeordneter Nebenzweck) kleinere Speisen oder Getränke anbietet. Selbst wenn ein solches Billardcafe tatsächlich als Vergnügungsstätte zu charakterisieren ist, so folgt daraus aber nicht auch automatisch sein Spielhallencharakter. Denn Spielhallen unterscheiden sich als eigenständige Unterart von anderen Kategorien von Vergnügungsstäten wie z.B. Billardcafes. Die Spielhallennutzung ist anderen Anforderungen bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Art unterworfen. Dies folgt insbesondere aus der erhöhten Besucherfrequenz, die eine Spielhalle im Vergleich zu einem Billardcafe hat. Bauordnungsrechtlich stellt sich die Frage des Stellplatznachweises neu (§ 51 BauO NRW). Bauplanungsrechtlich können durch die Nutzungsänderung bodenrechtliche Belange berührt werden (§§ 1 Abs. 5, 29 BauGB). So wird mit einer erhöhten Zahl an Besuchern u.a. die Frage der Beachtung des Rücksichtnahmegebotes neu aufgeworfen. Daher liegt im Übergang von einem Billardcafe zu einer Spielhalle auch eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB. 47 BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 4 B 260.94 -, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 54; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VGH BW, Urteil vom 18. September 1991 - 3 S 1644/91 -, BRS 52 Nr. 139. 48 Für die nähere Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien wird auch auf in der gewerberechtlichen Rechtsprechung und Literatur entwickelte Merkmale zurückgegriffen. Demzufolge liegt auch baurechtlich dann eine Spielhalle vor, wenn ein Unternehmen vorhanden ist, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung der in § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Geräte dient bzw. sein Gepräge durch die Aufstellung solcher Geräte bekommt. 49 VGH BW, Urteil vom 2. August 1990 - 3 S 26/90 -, BauR 1990, 705. 50 Zu diesen gehören neben Geldspielgeräten (Gewinnspielgeräte im Sinne des § 33c GewO) auch Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Hierunter fallen etwa elektrische Schießstände, Ballautomaten, Tischfußballspiele, Flipper, TV-Spiele aber auch Billardtische. 51 Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblatt, Januar 2002, § 33i Rn. 13. 52 Deshalb sind zur Abgrenzung eines Billardcafes von einer Spielhalle weitere Kriterien heranzuziehen. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die maßgebliche Räumlichkeit insgesamt durch den Spielbetrieb geprägt ist und nach dem Gesamteindruck hinsichtlich der Ausstattung, Aufmachung und Art und Weise des Betriebs eine Spielhallenatmosphäre, also das typische Spielhallenfluidum vermittelt. Für diese Beurteilung kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an, die den Gesamteindruck beeinflussen können. 53 VGH BW, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 3 S 2397/85 -, GewArch 1986, 160; OVG HH Beschlüsse vom 17. Oktober 1986 - OVG Bs VI 103/86 -, GewArch 1987, 59 und vom 18. März 1987 - OVG Bs VI 23/87 -, GewArch 1987, 302. 54 Auch Billardtische können im Zusammenwirken mit weiteren Spielgeräten zu dem Entstehen einer solchen typischen Spielhallenatmosphäre beitragen. Dies setzt voraus, dass nach dem Gesamteindruck des Betriebes die weiteren Spielgeräte nicht lediglich als untergeordnete Ergänzung des im Vordergrund stehenden Billardbetriebes erscheinen, sondern ein (mindestens) gleichrangiges Angebot neben den aufgestellten Billardgeräten sind. Denn letzterenfalls verstärken die Billard-Spielgeräte nur den durch die Aufstellung von anderen Spielgeräten schon hervorgerufenen Charakter einer Spielhalle. Ergänzen dagegen die Spielgeräte lediglich das ganz im Vordergrund stehende Billardspiel, handelt es sich um ein Billardcafe. Eine solche bloße Ergänzung des Billardspiels wird jedoch beispielsweise dann nicht mehr anzunehmen sein, wenn die elektronischen Spielgeräte im Verhältnis zu den Billardtischen zahlenmäßig deutlich überwiegen. 55 BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 3 ObOWi 7/92 -, NVwZ-RR 1992, 553; OVG HH Beschluss vom 17. Oktober 1986 - OVG Bs VI 103/86 -, GewArch 1987, 59; vgl. auch Odenthal, NVwZ 1988, 1107. 56 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass in den streitgegenständlichen Räumen eine Spielhalle betrieben wird und damit die nunmehr zur Genehmigung gestellten Nutzungsabsichten bereits verwirklicht sind. Das „Billardcafe" und das „Stehcafe" sind in diesem Zusammenhang räumlich und funktional als eine einheitliche bauliche Anlage anzusehen. Zwischen ihnen kann ohne weiteres durch eine Tür hin- und hergewechselt werden und sie werden zusätzlich noch durch eine gemeinsame Thekenanlage „verklammert". 57 Vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 3. Januar 1990 - 3 S 2502/89 -, VBlBW 1990, 229. 58 Nach dem Ergebnis des letzten Ortstermins stellt sich die Nutzung dieser Räume so dar, dass auf einer verhältnismäßig geringen Grundfläche von 104,54 qm bei insgesamt 35 - teilweise den Spielgeräten zugeordneten - Sitzplätzen zwei Billardtische, vier Geld- und sieben Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind. Bereits die Geldspielgeräte überwiegen damit zahlenmäßig deutlich die Billardtische; rechnet man die Unterhaltungsspielgeräte hinzu, dann ergibt sich sogar ein Verhältnis von 5,5 zu 1. In der Rechtsprechung ist bereits bei deutlich geringeren Relationen das Vorhandensein einer Spielhalle angenommen worden. 59 Vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 3 ObOWi 7/92 -, NVwZ-RR 1992, 553; VGH BW, Beschluss vom 3. Januar 1990 - 3 S 2502/89 -, VBlBW 1990, 229; VGH BW, Urteil vom 2. August 1990 - 3 S 26/90 -, BauR 1990, 705. 60 Das Gewicht, das den sonstigen Spielgeräten im Vergleich zu den Billardtischen zukommt, machen auch die von der Klägerseite genannten Umsatzzahlen deutlich. Danach stehen monatlichen Umsätzen der Billardtische von 1.500 ? solche der übrigen Spielgeräte von 3.500 ? bis 8.500 ? gegenüber. Von den Gesamtumsätzen (einschließlich des Getränkeverkaufs) im Billard- und im Stehcafe entfallen auf die Spielgeräte zwischen 54% und 74% und auf die Billardtische höchstens 25%. Schließlich lässt auch der optische Eindruck der Räumlichkeiten, der der Kammer durch den Berichterstatter anhand von Fotos vermittelt worden ist, ohne weiteres den Schluss auf eine Spielhalle zu. Danach ist bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Umstände davon auszugehen, dass der Betrieb in den genannten Räumen eine typische Spielhallenatmosphäre vermittelt und diese mithin baurechtlich als Spielhalle genutzt werden. Die Klägerin sieht dies im übrigen im Grunde ebenso. Sie hat selbst eingeräumt, dass sich das Erscheinungsbild des gegenwärtig betriebenen „Billardcafes" und der geplanten Spielhalle nicht wesentlich unterscheiden sollen. 61 Die faktische Nutzung als Spielhalle hat entsprechend den Angaben der Klägerseite in der letzten mündlichen Verhandlung auch vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung Anfang 2000 an so wie im Ortstermin vom 5. Juni 2002 festgestellt bestanden. 62 Sie ist jedoch - abgesehen davon, dass die tatsächliche Zahl der Sitzplätze die nach der Stellplatzberechnung zulässigen deutlich übersteigt - durch die Baugenehmigung vom 8. September 1999 nicht gedeckt. Diese ist zwar unbestimmt, weil sie das damalige Vorhaben nur mit „Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes" bezeichnet. 63 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 -, BauR 1996, 79. 64 Diese Unbestimmtheit kann hier aber durch die Bauzeichnungen konkretisiert werden. Diese weisen neben den Billardtischen keine weiteren Spielgeräte aus. Im Übrigen - ohne dass es darauf ankommt - macht auch der Bauantrag der Geschäftsführerin der Klägerin, nach dem gerade die Umnutzung von einer Spielhalle zu einem Billardcafe gewollt war, bei objektiver Würdigung vom Empfängerhorizont deutlich, dass gerade keine Spielhalle genehmigt werden sollte. Da aber von Anfang an eine solche betrieben und die Baugenehmigung vom 8. September 1999 damit niemals ausgenutzt worden ist, dürfte diese überdies mittlerweile nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (1995) erloschen sein. 65 Die Nutzung als Spielhalle wird durch den Beklagten auch nicht dauernd geduldet. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten bisher allein mit Blick auf dieses Verfahren unterblieben ist. 66 Allerdings führt der Umstand, dass eine Vergnügungsstätte - wie hier - nicht rahmenbildend vorhanden ist, allein noch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr muss im Einzelfall hinzukommen, dass das Vorhaben aus sich heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation verschlechtert. 67 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1980 - 4 C 30,78 -, BRS 36 Nr. 56 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, NJW 1978, 2564.; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 - 11 A 1709/89 -, NVwZ-RR 1993, 400. 68 Die durch das Vorhaben der Klägerin bedingte Überschreitung des vorhandenen Rahmens wäre jedoch geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder solche Spannungen zu erhöhen. Es ist jedenfalls mit einer Vorbildwirkung verbunden, weil in den verschiedenen Ladenlokalen, die in der näheren Umgebung vorhanden sind, ebenfalls die Entstehung von Spielhallen konkret möglich ist. Wenn dem aber so ist, so würde durch die Zulassung der streitigen Spielhalle die gegebene Situation negativ in Bewegung gebracht; denn es entspricht einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten "trading-down-Effekt" auslösen. 69 BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698; OVG Schleswig, Urteil vom 24. November 1992 - 1 L 139/91 -, Gemeinde 1995, 216; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar 2002, § 34 Rn. 62. 70 Damit fügt sich die streitige Spielhalle nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. 71 Geht man hingegen davon aus, dass vorliegend § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dann kommt - wie bereits dargelegt - zunächst eine Einordnung der näheren Umgebung des Antragsgrundstücks als Mischgebiet im Sinne des 6 BauNVO in Betracht. Gegen eine solche Einstufung lässt sich allerdings einwenden, dass einiges für ein durchaus deutliches Übergewicht der Wohnnutzung in diesem Bereich spricht. 72 Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25. November 1983 - 4 C 64/79 -, BauR 1984, 142. 73 Die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich dann nach seiner Art allein danach, ob es nach den einschlägigen Bestimmungen der BauNVO zulässig wäre. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten, soweit sie nicht kerngebietstypisch sind, generell in den Teilen eines Mischgebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO können sie ausnahmsweise auch außerhalb dieser Gebietsteile zugelassen werden. Die Voraussetzungen für eine allgemeine oder ausnahmsweise Zulässigkeit sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. 74 § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezieht sich nur auf einen engeren Ausschnitt, einen Teil der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diese spricht von „Teilen des Gebiets". Zum anderen ist nur diese Unterscheidung mit der Systematik der BauNVO vereinbar, die davon ausgeht, dass Mischgebiete durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung kennzeichnet sind. Überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt können danach nur Teile eines Mischgebiets sein, anderenfalls handelte es sich nicht mehr um ein Mischgebiet. Dieser Gebietsteil kann sich allerdings unter Umständen auch auf das Grundstück beschränken, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. 75 OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 6264/96 -. 76 Andererseits ist es nicht zwingend, den maßgebenden räumlichen Bereich auf die unmittelbare Nachbarbebauung zu beschränken. Im Regelfall wird dieser so weit reichen, wie sich die konkrete Vergnügungsstätte insbesondere auf die vorhandene Wohnnutzung unmittelbar auswirken kann, etwa in Bezug auf den Ziel- bzw. Quellverkehr; mittelbare Auswirkungen bzw. Fernwirkungen genügen hingegen nicht. 77 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt, Januar 2002, § 6 BauNVO Rn. 34. 78 Hiervon ausgehend wird vorliegend als maßgeblicher Gebietsteil der Kreuzungsbereich I. Straße/P.--ring etwa bis zur Höhe der Häuser I. Straße 143 bzw. 156 und P.--ring 56 bzw. 73 anzusehen sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht möglich, den relevanten räumlichen Bereich auf einen Radius von 250 m um ihr Grundstück herum auszudehnen und so z.B. noch die Großbäckerei im Kreuzungsbereich P.--ring /I1.-----straße einzubeziehen, weil dann der Gebietsteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB aufgehen bzw. diese sogar überschreiten würde. 79 Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung, 80 BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 4 B 179.93 -, UPR 1994, 262; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58, 81 lässt sich eine überwiegende Prägung des o.g. Gebietsteils durch gewerbliche Nutzungen nicht feststellen. So wird nur etwa die Hälfte der dort gelegenen Häuser (auch) gewerblich genutzt, wobei die vorhandene Spielhalle außer Betracht zu bleiben hat, weil diese Nutzung - wie dargelegt - nicht genehmigt ist. Die gewerbliche Nutzung beschränkt sich zudem mit Ausnahme des Hauses P.--ring 58 jeweils auf das Erdgeschoss; im Haus I. Straße 153 wird sogar nur ein Teil des Erdgeschosses gewerblich genutzt. Die Obergeschosse hingegen sind - auch im Haus der Klägerin - fast durchgängig bewohnt. Vor allem der Umstand, dass die übrigen Häuser im hier fraglichen Bereich ausschließlich zum Wohnen genutzt werden, trägt dazu bei, dass im Kreuzungsbereich nicht der optische Eindruck einer Geschäfts- bzw. Gewerbestraße entsteht. 82 Gründe, die für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens sprechen könnten (vgl. § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO), sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Zulassung der Ausnahme steht im Ermessen des Beklagten, so dass dieser nur bei einer sich aus den konkreten Umständen des Falles ergebenden Reduzierung des Ermessens auf Null zur Erteilung der Baugenehmigung unter Gewährung einer Ausnahme verpflichtet werden könnte. Für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ist hier jedoch schon wegen der zuvor erwähnten städtebaulichen Bedenken gegen die erstmalige Zulassung einer Spielhalle („trading-down-Effekt") kein Raum. 83 Geht man hingegen von einer Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO aus, so wäre eine Vergnügungsstätte dort von vornherein unzulässig. 84 Damit ist die Spielhalle auch nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässig. 85 Ist das Vorhaben daher aus den aufgezeigten Gründen planungsrechtlich unzulässig, kann dahinstehen, ob ihm weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften etwa auch des Bauordnungsrechts entgegenstehen. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 87 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 88