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Urteil

11 K 5882/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:0805.11K5882.99.00
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Leitsätze

Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung von Schwerbehinderten im Verkehrsverbund; zur Frage der Anrechenbarkeit von Fahrgeldanteilen, die an die DB abzuführen sind.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR) zu erstatten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung von Schwerbehinderten im Verkehrsverbund; zur Frage der Anrechenbarkeit von Fahrgeldanteilen, die an die DB abzuführen sind. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1995 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR) zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Musterprozess betreffend das Jahr 1991, der im Hinblick auf gleichgelagerte Streitfälle durchgeführt wird. Streitig zwischen den Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein- Ruhr und der Beklagten sind Ansprüche auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr gemäß dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für Zeiträume ab dem Jahr 1991. Die Klägerin ist Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes Rhein- Ruhr (VRR). Im VRR haben sich eine Vielzahl von Verkehrsunternehmen zusammengeschlossen, um - vertraglich mit der Deutsche Bahn AG (DB) verbunden - die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs im Verbundraum Rhein-Ruhr zu erfüllen. Jedes Verbundverkehrsunternehmen macht seine Erstattungsansprüche gemäß § 62 SchwbG gegenüber dem Land bei den zuständigen Bezirksregierungen geltend; die DB macht ihre Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund beim Bundesverwaltungsamt in L. geltend. Streitig ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsleistungen für die Verbundverkehrsunternehmen alle Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG zu berücksichtigen hat oder ob Beträge, die die Verbundverkehrsunternehmen an die DB abzuführen haben, ganz oder teilweise abgesetzt werden können. Die vertragliche Gestaltung innerhalb des Verbundsystems ist im Jahre 1990 geändert worden (im folgenden zur Historie): Das von 1980 bis 1990 organisierte Verbundsystem für den öffentlichen Personennahverkehr im Kooperationsraum Rhein-Ruhr beruhte auf dem Grundvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein- Westfalen und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Zusammenarbeit der kommunalen und bundeseigenen Verkehrsbetriebe vorsah, und zwar in Form einer Gesellschaft mit der Firma Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der daraufhin geschlossene Gesellschaftsvertrag umfasste als Vertragspartner außer kommunalen Verkehrsbetrieben und Gebietskörperschaften auch die Deutsche Bahn, der vertragliche Sonderrechte zustanden, die im Aufsichtsrat durch das von der Bundesrepublik Deutschland zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten und für die Besetzung einer der beiden Geschäftsführerstellen vorschlagsberechtigt war. Die im Rahmen des Verbundverkehrs erzielten Einnahmen und deren Aufteilung auf die Vertragspartner wurden durch den Einnahmenaufteilungsvertrag zwischen den kommunalen Verkehrsunternehmen, Gebietskörperschaften und den sogenannten bundeseigenen Unternehmen, nämlich der Deutschen Bahn und der Deutschen Bundespost, bestimmt. § 2 Abs. 1 dieses Vertrages definierte die Aufteilungsmasse im wesentlichen durch die Bruttofahrgeldeinnahmen; gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift zählten Erstattungen nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr (UnBefG) vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), dem Vorläufer des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989, Art. 10 Abs. 2) nicht zur Aufteilungsmasse. Aufgrund der so verminderten Aufteilungsmasse wurden die Verrechnungsanteile gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 des Einnahmenaufteilungsvertrages für die bundeseigenen und für die kommunalen Unternehmen je blockweise gesondert bestimmt; alsdann erfolgte die Aufteilung auf die einzelnen kommunalen Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages. § 7 Abs. 8 Nr. 1 sah vor, dass die Gesellschafter Erstattungen nach dem UnBefG auf der Grundlage ihrer Verrechnungsanteile beantragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 galt sodann zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem - ebenfalls umstrukturierten - Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr ein neuer Grundvertrag; dieser sieht statt der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der kommunalen Verkehrsbetriebe und Gebietskörperschaften mit den bundeseigenen Verkehrsbetrieben eine nur funktionale Verbindung vor: Träger der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH ist seither allein der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Gesellschaft mittels des Gesellschaftsvertrages des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH als Eigengesellschaft gegründet hat und betreibt. Diese Gesellschaft sollte mit jedem der benannten kommunalen Verbundverkehrsunternehmen beziehungsweise deren Trägern einen Kooperationsvertrag und außerdem mit den bundeseigenen Verkehrsunternehmen einen gesonderten Verkehrsvertrag abschließen. Daraufhin sowie aufgrund § 2 Abs. 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages sind einerseits der Kooperationsvertrag zwischen den Verkehrsunternehmen und der Verkehrsverbund GmbH, andererseits der Verkehrsvertrag zwischen den bundeseigenen Verkehrsunternehmen - Deutsche Bahn AG und Busverkehr Rheinland GmbH - und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH zustande gekommen. Die bundeseigenen Verkehrsunternehmen sind seither in den Organen der Verbundgesellschaft nicht mehr vertreten und an deren Besetzung auch nicht mehr mitwirkungsberechtigt (vgl. § 19, § 22, § 25 des Gesellschaftsvertrages). § 1 des Verkehrsvertrages sieht vielmehr eine enge Kooperation der Vertragspartner vor. Gemäß § 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages haben die bundeseigenen Verkehrsunternehmen gegenüber der Verbundgesellschaft jeweils einen eigenen Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der Verbundgesellschaft erzielt werden. Diese Ansprüche werden gemäß § 10 Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen pauschaliert, und zwar gemäß den Anlagen 3 - Schienenpersonennahverkehr - und 4 Straßenpersonennahverkehr - zum Verkehrsvertrag. Als Abrechnungsverfahren sieht § 12 Abs. 1 des Verkehrsvertrages vor, dass den bundeseigenen Verkehrsunternehmen ihre kassentechnischen Einnahmen des laufenden Abrechnungsjahres im Grundsatz verbleiben. Nach § 13 Abs. 1 dieses Vertrages beantragen die bundeseigenen Verkehrsunternehmen Erstattungen nach dem Schwerbehindertengesetz auf der Grundlage ihrer Einnahmenanteile gemäß § 10, soweit eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Der in den zitierten Anlagen 3 und 4 beschriebene Einnahmenanspruch wird durch einen aus Ist-Werten des Jahres 1989 gebildeten Basisanspruch definiert und sowohl durch Leistungsänderungen als auch durch Tarifänderungen verändert; Fortschreibungen des Einnahmeanspruchs erfolgen also leistungs- und/oder tarifbezogen. Der Einnahmenaufteilungsvertrag, der seit dem 1. Januar 1990 in Kraft ist, kennt im Unterschied zu seinem Vorgänger die bundeseigenen Unternehmen nicht mehr als Vertragspartner. Sein Gegenstand ist die Aufteilung der im Verbundverkehr erzielten Einnahmen auf die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen. Als Einnahmen aus dem Verbundverkehr gelten gemäß § 2 dieses Vertrages die verschiedenartigen Brutto-Fahrgeldeinnahmen, nicht aber Abgeltungszahlungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Gemäß § 4 des Vertrages sollen jedem Verbundverkehrsunternehmen die von ihm erzielten kassentechnischen Einnahmen verbleiben, vermehrt beziehungsweise vermindert um die Ausgleichbeträge für Übersteiger/fremdgenutzte Fahrausweise und die verhältnismäßigen Anteile an den Ausgleichsbeträgen für die bundeseigenen Verkehrsunternehmen. In der Praxis legte der Regierungspräsident B. seinem Erstattungsbescheid vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990, dem ersten Jahr nach der Neuorganisation des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, noch den weiten Begriff der Fahrgeldeinnahmen zugrunde; d.h. er nahm die Berechnung auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen ohne Abzug der Ausgleichszahlungen an die Deutsche Bahn vor. In ihrem Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr betreffend das Kalenderjahr 1991 vom 9. Oktober 1992 - dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Musterprozesses - ging die Klägerin von kassentechnischen Fahrgeldeinnahmen für 1991 von 11.449.474,59 DM aus. Daraus errechnete sie - nach dem als nachgewiesen anerkannten Vomhundertsatz von 23,57 % - einen Erstattungsanspruch von 2.698.641,16 DM. Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 teilte der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH mit, dass er zur Zeit prüfe, ob bei der Berechnung der Erstattungsleistungen gem. § 62 SchwbG weiterhin von den kassentechnischen Einnahmen im Sinne des § 2 des Einnahmenaufteilungsvertrages ausgegangen werden könne. Er vertrete gegenüber dem Bund die Auffassung, dass seit der Neuregelung der Verbundverträge zum 1. 1. 1990 die bundeseigenen Verkehrsunternehmen nicht mehr Anteilseigner, sondern nur Kooperationspartner des Verkehrsverbundes seien und dass deshalb die gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Einnahmenaufteilungsvertrages an die Bundesunternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeträge lediglich als Aufwandspositionen anzusehen seien, die die Summe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes nicht minderten. Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 bestätigte er dem Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dann die Änderung seiner bisherigen Rechtsauffassung. Die Frage, ob die von den VRR-Unternehmen an die bundeseigenen Verkehrsunternehmen zu zahlenden Ausgleichsbeträge gegenüber dem Landesfiskus als Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG geltend gemacht werden können, habe er nochmals eingehend geprüft. Er neige "weiterhin" dazu, die genannten Ausgleichsbeträge bei der Festsetzung der Erstattungsansprüche der nordrhein-westfälischen Verkehrsunternehmen nicht zu berücksichtigen. Den bundeseigenen Unternehmen stehe ein eigener Einnahmeanspruch zu, der gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zur Feststellung des Erstattungsanspruchs nach dem Schwerbehindertengesetz auch tatsächlich geltend gemacht werde. Dies entspreche § 13 des Verkehrsvertrages. Verführe man gemäß der früheren Definition der Fahrgeldeinnahmen, hätte das zur Folge, dass die Fahrgeldausfälle aus der Schwerbehindertenbeförderung ansonsten teilweise doppelt erstattet würden. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. Juli 1995 den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 1991 auf 2.610.875,91 DM (= 87.765,25 DM weniger als beantragt) fest und führte hierzu aus, die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen hätten nur 11.077.114,59 DM betragen. Bei der Berechnung der Erstattungsleistungen gemäß § 62 SchwbG hätten nur jene Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG berücksichtigt werden können, die der Klägerin unter Beachtung des Einnahmenaufteilungvertrages des VRR, dem sie angehöre, verblieben. Soweit nach § 4 dieses Vertrages Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen Verkehrsunternehmen in Höhe von 372.360,00 DM zu zahlen gewesen seien, seien diese Beträge von den angemeldeten Fahrgeldeinnahmen von 11.449.474,59 DM abgesetzt worden. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Absetzung der Ausgleichsbeträge von den angemeldeten Fahrgeldeinnahmen wandte. Sie war der Ansicht, alle ihre Fahrgeldeinnahmen ohne Abzüge wegen Ausgleichsbeträgen seien der Berechnung zu Grunde zu legen. Sie trug hierzu vor, die DB sei seit der Änderung der VRR-Verkehrsverbünde im Jahre 1990 nicht mehr gleichberechtigter Partner im VRR. Die Dienste der DB würden mit einem pauschalierten Einnahmeanspruch abgegolten. Dieser setze sich aus den von der DB selbst erzielten Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen sowie einem Ausgleichsbetrag zusammen, der von den einzelnen VRR-Unternehmen an die DB abzuführen sei. Aus der Sicht der VRR-Unternehmen stellten die Ausgleichsbeträge lediglich eine weitere Aufwandsposition dar; sie seien daher bei der Erstattung durch das Land als eigene Fahrgeldeinnahme zu berücksichtigen. Die Struktur der von den Verkehrsunternehmen im VRR zu erzielenden Einnahmen einschließlich der Ausgleichsbeträge an die bundeseigenen Verkehrsunternehmen sei im vorvertraglichen Raum der ab 1. Januar 1990 wirkenden neuen Verbundverträge Inhalt von Gesprächen zwischen dem früheren Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW (MAGS) und dem früheren Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnung und Verkehr NW (MSWV) gewesen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe das frühere Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) dem früheren Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes (MSWV) sowie dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 26. April 1989 seinen Begriff der Fahrgeldeinnahmen unter besonderer Hervorhebung der Ausgrenzung von Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen erläutert und dem abschließend hinzugefügt, auf Grund der ihm gegebenen Erläuterungen zu dem Begriff der kassentechnischen Einnahmen im Sinne der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gehe er davon aus, dass zukünftig diese Beträge der Berechnung der Erstattungsleistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG zugrunde zu legen sind. Diese Erklärung, dass zukünftig die kassentechnischen Einnahmen der Berechnung von Erstattungsleistungen zugrunde zu legen seien, habe das MAGS offenbar auch den an der Gründung des Zweckverbandes Rhein-Ruhr Beteiligten mitgeteilt; denn sie sei als "Nachtrag" zu den Beratungsergebnissen des Clearing-Ausschusses der Verbandsversammlung vermerkt worden, und zwar in der Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) zur Sitzung der Verbandsversammlung am 9. Mai 1989. Dort heiße es unter dem Punkt 2.2 Einnahmenaufteilungsvertrag/Zuwendung des Landes, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW habe inzwischen zugesagt, die finanzielle Abgeltung für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen, also vor Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB (42 Mio. DM), vorzunehmen. Im übrigen entspreche die von der Beklagten vertretene Auffassung auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ermittlungen der Verbundgesellschaft und der für diese tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. hätten ergeben, dass nur etwa die Hälfte des an die DB abgeführten Ausgleichsbetrages tatsächlich dem Ausgleich von Fahrgelderlösen diene, die die DB auf Grund der gegebenen Vertriebsstruktur nicht selbst realisieren könne. Die andere Hälfte sei jedoch leistungsbezogen, d.h. dieser Teil diene dem Zweck, in früheren Jahren bei der Deutschen Bahn AG bestellte Mehrleistungen zu finanzieren. Jedenfalls diese Beträge seien bei der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999 als unbegründet zurück und führte u.a. aus, soweit die Klägerin sich auf Schreiben bzw. mündliche Äußerungen des MAGS berufe, in denen ihre Rechtsauffassung geteilt worden sei, könne sie daraus schon deshalb keine für sie günstige Rechtsfolge herleiten, weil sie nicht Adressat dieser Äußerungen gewesen sei. Soweit die Klägerin im übrigen argumentiere, dass sie für den gesamten DB- Ausgleichsbetrag einen Erstattungsanspruch habe, was man auch daran erkennen könne, dass nur etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages dem Ausgleich von Fahrerlösen zugeordnet werden könne und die weiteren 50 % leistungsbezogen seien und dem Zweck dienten, in früheren Jahren bei der DB bestellte Mehrleistungen im Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren - was z.B. dadurch bekräftigt werde, dass die auf I. und C. entfallenden Ausgleichszahlungen nicht vom VRR, sondern von den bedienten Städten bezahlt würden -, führe dies auch nicht zu der erwünschten Rechtsfolge. Hier sei festzustellen, dass grundsätzlich nur der Teil des DB-Ausgleichsbetrages, der tatsächlich dem Ausgleich von Fahrgelderlösen diene, nach dem Schwerbehindertengesetz erstattungsfähig sei; dieser Teil dürfe aber nicht von der Klägerin, sondern von der DB - beim Bundesverwaltungsamt - realisiert werden. Der weitere leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichs für Zusatzleistungen im SPNV, die von den Gebietskörperschaften bestellt würden, würden auch mit diesen abgerechnet und könnten damit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein. Die Klägerin hat am 16. November 1999 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung einer weiteren Erstattung von Fahrgeldausfällen nach dem Schwerbehindertenrecht für das Kalenderjahr 1991 in Höhe von (beantragte Erstattung 2.698.641,16 DM abzüglich für 1991 bewilligter Erstattung 2.610.875,91 DM =) 87.765,25 DM erstrebt. Sie führt hierzu aus, die Erstattung richte sich nach § 62 Abs. 2 SchwbG; danach sei keine Aufteilung vorzunehmen. § 62 Abs. 3 SchwbG sei nicht anwendbar, weil es keinen Verbund zwischen den Verbundverkehrsunternehmen und der DB gebe. Der Einnahmenaufteilungsvertrag sei ein Vertrag zwischen den Unternehmen der VRR GmbH, an dem die DB nicht beteiligt sei. Ebenso wenig sei sie Vertragspartner des Kooperationsvertrages als der Grundlage des Verbundes. Zwischen den Unternehmen der VRR GmbH und der DB beständen überhaupt keine vertraglichen Beziehungen. Solche vertraglichen Beziehungen seien ausschließlich Gegenstand des Grundvertrages und des Verkehrsvertrages; beide Verträge seien aber nicht mit den Unternehmen als den die Beförderung ausführende Betrieben und damit den Verbundsunternehmen abgeschlossen. Im übrigen sei der Widerspruchsbescheid in sich unschlüssig, mindestens missverständlich, soweit er den Widerspruch in vollem Umfange zurückgewiesen habe, obwohl der DB-Ausgleichsbetrag an die bundeseigenen Unternehmen in einen fahrgeld- und einen leistungsbezogenen Anteil aufgespalten worden sei. Dem Widerspruch hätte mindestens mit dem Anteil des DB-Ausgleiches stattgegeben werden müssen, von dem es im Widerspruchsbescheid heiße, dass er "nicht Gegenstand des Verfahrens" sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1995 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu verpflichten, der Klägerin weitere Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 in Höhe von 87.765,25 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Sie ist insbesondere der Ansicht, der an die DB gezahlte Ausgleich sei bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen der Klägerin in vollem Umfang in Abzug zu bringen. Hierzu führt sie ergänzend aus, Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der Beförderung im Nahverkehr bzw. mit Fahrgeldeinnahmen ständen, seien nicht ersichtlich, da in § 3 des Verkehrsvertrages ausschließlich Leistungen geregelt bzw. in Abs. 2 der Vorschrift Produkte aufgeführt seien, die die Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hätten. Zwar setze sich die Höhe des DB-Ausgleichs entsprechend den Anlagen zum Verkehrsvertrag und § 4 Abs. 3 des Einnahmenaufteilungsvertrages aus verschiedenen Positionen zusammen, jedoch handele es sich hierbei lediglich um der Vereinfachung dienende Berechnungsfaktoren zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages. Diese Berechnungsfaktoren seien für die im Streit stehende Rechtsauffassung unerheblich. Der gesamte DB-Ausgleichsbetrag sei eine eigene Fahrgeldeinnahme des bundeseigenen Verkehrsunternehmens und von diesem geltend zu machen. Bräuchte sich die Klägerin einen Teil der Ausgleichsbeträge, die sie an die DB geleistet habe, bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht anrechnen lassen, würde sie eine Erstattung für Fahrgeldausfälle erhalten, die nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen erlitten habe. Diese Rechtsauffassung werde von der Regionalbahn Rhein-Ruhr geteilt, die der Beklagten unter dem 4. November 2002 geschrieben habe, in die Abrechnungen der VRR GmbH mit der Deutschen Bahn für die Jahre 1990 bis 1997 seien ausschließlich Fahrgeldanteile eingeflossen, die ausgleichsrelevant gem. § 62 SchwbG gewesen seien; daher wende man sich dort gegen Bestrebungen, die der Bahn zugeflossenen Fahrgeldeinnahmen nachträglich zu ihren Lasten als sonstige Ausgleichsleistungen umzudeuten. Die DB hatte ihre Erstattungsanträge beim zuständigen Bundesverwaltungsamt in L. geltend gemacht. Bei der Ermittlung des pauschalierten Einnahmeanspruchs der DB hatte sie die Ausgleichszahlungen, die sie durch die kommunalen Verkehrsbetriebe erhalten hatte - für das Jahr 1991 von der Klägerin 0,372 Millionen DM - in vollem Umfang eingestellt; sie hatte überdies Testate von Wirtschaftsprüfern vorgelegt, wonach bei der Prüfung der von der DB vorgelegten Antragstellungen keine Unterlagen und Hinweise darauf hätten schließen lassen, dass in den Brutto- Fahrgeldeinnahmen für den Schienenpersonennahverkehr im VRR allgemeine Zuschüsse und Ausgleichszahlungen enthalten gewesen seien. Das Bundesverwaltungsamt hatte dann jeweils Erstattung für Fahrgeldausfälle auch bezogen auf die vollen Ausgleichszahlungen der kommunalen Verkehrsbetriebe gewährt. Mit Schriftsätzen vom 19. November 2002 und vom 30. Januar 2003 haben die Beteiligten auf Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-5 und 7) und des Bundesverwaltungsamtes (Beiakte Heft 8) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist als Verpflichtungsklage zulässig; insbesondere ist nach § 64 Abs. 8 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), § 150 Abs. 7 Satz 2 des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Streitigkeiten über die Erstattungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet; denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 ist in Höhe eines Betrages von 43.882,63 DM rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Im übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung für Fahrgeldausfälle für das Jahr 1991 in Höhe der Hälfte des geltend gemachten Betrages von 87.765,25 DM. Als maßgebliche Anspruchsgrundlage ist § 62 Abs. 3 SchwbG heranzuziehen; eine Nachfolgeregelung findet sich in § 148 Abs. 3 SGB IX. Die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, hat vorliegend keine praktische Bedeutung. §§ 59, 62 ff. SchwbG und die zum 1. Juli 2001 in Kraft getretene Nachfolgevorschrift §§ 145, 148 ff. SGB IX sind inhaltlich identisch vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl. 2003, § 148, Rdnr. 1; der Wortlaut ist weitgehend deckungsgleich. Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass für die Beurteilung von Verpflichtungsklagen regelmäßig die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage maßgebend ist, vgl. Redeker/ von Oertzen VwGO, 13. Aufl. (2000), § 108, Rdnr. 22 (S. 802); Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage (2003), § 113 Rdnr. 217; Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage (2002), § 113 Rdnr. 33 und 99 ein entsprechender allgemeiner Grundsatz ist dem geltenden Recht jedoch nicht zu entnehmen vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. März 1997 - 11 RAr 51/96 -, SozR 3-4100 § 152 Nr 7. Die vorstehend referierte Faustregel führt immer dann zu praktischen Ergebnissen, wenn Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Streit sind, die laufende Leistungen betreffen und somit bei Bescheiderteilung in der Zukunft liegende Bewilligungszeiträume erfassen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor; denn der angefochtene Bescheid vom 28. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 betraf ausschließlich den zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits abgelaufenen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991. Bei solcher Sachlage erscheint es nicht sachgerecht, erst im Jahre 2001 in Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die Beklagte hat zu Recht die Höhe der Erstattung der der Klägerin durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im Nahverkehr entstandenen Fahrgeldausfälle durch Verwaltungsakt festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SchwbG werden die Fahrgeldausfälle "auf Antrag" des Unternehmers erstattet. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde (§ 64 Abs. 4 SchwbG). Nach § 59 Abs. 3 SchwbG werden die durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter nach den Abs. 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 SchwbG nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet. Die Formulierung "werden ... erstattet" drückt zugleich eine Berechtigung des Begünstigten aus, da die Erstattungsverpflichtung diesem gegenüber zwingend ist. § 64 SchwbG regelt das Erstattungsverfahren derart, dass Fahrgeldausfälle auf Antrag des Unternehmers erstattet werden, das heißt des Unternehmers, der beförderungspflichtig und deshalb ausgleichsbedürftig ist. Infolgedessen ergibt sich aus § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 1 SchwbG ein - öffentlich- rechtlicher - Erstattungsanspruch im Ergebnis ebenso: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 68, S. 155, 172; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. 1999, § 59 Rn. 15 (S. 614) des Unternehmers, vorliegend der Klägerin, einer GmbH. Der Klägerin steht ein weitergehender Erstattungsanspruch zu, allerdings nur in hälftiger Höhe der geltend gemachten Erstattungssumme von 87.765,25 DM, mithin nur in Höhe von 43.882,63 DM (= 22.436,75 EUR); bei der weiteren Hälfte handelt es sich um die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Fahrgeldausfällen der DB, der dieser und nicht der Klägerin zusteht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ausgangspunkt für die Berechnung des Erstattungsbetrages sind die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen (§ 62 Abs. 1 SchwbG); das waren 1991 bei der Klägerin insgesamt 11.449.474,59 DM (die sog. "kassentechnischen Einnahmen" von 11.410.777,57 DM zuzüglich erhöhter Beförderungsentgelte von 38.697,59 DM; vgl. den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. ). Von diesem Ausgangspunkt gehen auch die Beteiligten aus. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Fahrgeldanteil, den die Klägerin an die DB abzuführen hat, nach § 62 Abs. 3 SchwbG mindernd zu berücksichtigen. Folgte man der Ansicht der Klägerin, ihre Fahrgeldeinnahmen seien in voller Höhe für die Berechnung der ihr zustehenden Ausgleichsleistungen zu Grunde zu legen und es komme nicht darauf an, ob sie aus ihren Fahrgeldeinnahmen Beträge an die DB weitergereicht habe, für die diese ihrerseits Ausgleichsleistungen geltend gemacht und bekommen habe, führte dies zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Folge einer doppelten Zahlung von Ausgleichszahlungen an mehrere Anspruchsberechtigte (die Klägerin und die DB) für dieselben beförderten Personen und damit zu einer Erstattung von mehr als 100 % der gesetzlich insgesamt vorgesehenen Summe. Gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Die Pauschalierung beruht auf der Erwägung, dass Berechnungen nach den konkreten Ausfällen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wären so die amtliche Begründung des Regierungsentwurfes in: Bundestags- Drucksache 8/2453, S. 9, 12. Erstattet werden sollen "die", grundsätzlich also alle Fahrgeldausfälle, die gemäß § 59 Abs. 3 SchwbG durch die unentgeltliche Beförderung aufgrund § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG entstehen. Der Ausfall umfasst die aufgrund des Beförderungsvertrages eigentlich fällige, tarifgemäße Entgelteinnahme vgl. BVerfGE 68, S. 155, 172 ff.. § 59 Abs. 3 SchwbG knüpft dadurch, dass die Norm auf die entstehenden Fahrgeldausfälle abhebt, an die konkrete, den Einzelunternehmer betreffende Differenz zwischen Entgeltanspruch aufgrund des regelmäßigen Beförderungsvertrages und Entgeltminderung infolge der Unentgeltlichkeit an; diese Differenz soll ausgeglichen werden, allerdings in einem pauschalisierten Umfang, der die Berechnung der effektiven Differenz erübrigen und einen normativen Ausgleich bewirken soll, sei es, dass dieser von dem wirklichen Ausfall nach oben, sei es, dass er davon nach unten abweicht. Die pauschalisierte Erstattung ist es vielleicht nicht, gilt aber als Ausgleich. Mehr als ein derart typisierter Ausgleich der Ausfälle soll jedenfalls nicht geleistet werden. Die Erstattung wird normativ definiert in bezug auf die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr, setzt also einen derartigen konkreten Nachweis voraus. Die Fahrgeldeinnahmen des einzelnen Unternehmers sind demnach ausschließlich die Grundlage für die Berechnung des dem einzelnen Unternehmer zustehenden Erstattungsbetrages so Bundestags-Drucksache 8/2453, S. 9. Andere Erträge aus anderen Rechtstiteln als den Beförderungsverträgen mit entgeltpflichtigen Benutzern spielen demnach bei der Berechnung keine Rolle. An die nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen schließt das in § 62 Abs. 4 SchwbG geregelte, wiederum pauschalisierende Verfahren der Vomhundertsatzbildung an, mit dessen Hilfe schließlich der Erstattungsbetrag festgestellt wird. § 62 Abs. 5 SchwbG belegt endgültig, dass das Ziel der Pauschalisierungen und Berechnungen ein möglichst wirklichkeitsnaher Ausgleich der Ausfälle ist, indem er dem einzelnen Unternehmer einzelfallspezifische Korrekturmöglichkeiten der pauschalisierenden und typisierenden Erstattungsberechnungen eröffnet. Fahrgeldeinnahmen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind gemäß § 62 Abs. 2 SchwbG alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt, sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. Ausgeschlossen soll damit gleichzeitig die Einbeziehung von Abgeltungszahlungen sein, etwa nach § 45a PBefG, oder von Zuschüssen der öffentlichen Hand, die etwa den Unternehmen gewährt werden. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle nur das erhalten, was ihnen an tariflichen Beförderungsentgelten zustehen würde, was also von den Schwerbehinderten ohne die Freifahrtvergünstigung zu zahlen gewesen wäre. Die Erstattung richtet sich im vorliegenden Fall speziell nach § 62 Abs. 3 SchwbG, weil ein Verkehrverbund im Sinne dieser Vorschrift besteht, dem die Klägerin angehört. Der Auffassung der Klägerin, zwischen ihr, den anderen Verbundverkehrsunternehmen und der DB bestehe kein Verkehrsverbund, eine anteilmäßige Erstattung nach § 62 Abs. 3 SchwbG komme nicht in Betracht, vielmehr sei § 62 Abs. 2 SchwbG anzuwenden, folgt die Kammer nicht. Seiner Rechtsfolge nach ist § 62 Abs. 3 SchwbG eine Spezialisierung des § 62 Abs. 2 SchwbG, der den Gesetzesbegriff der Fahrgeldeinnahmen definiert. Die Tatbestandsvoraussetzungen lassen erkennen, dass die Erstattung entstandener Fahrgeldausfälle sich unter bestimmten Umständen nicht nach den kassenwirksamen Einnahmen, sondern nach verbundinternen Verteilungsergebnissen richtet. Die Beklagte geht im Falle der Klägerin zu Recht von einer solchen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 62 Abs. 3 SchwbG aus. Unstreitig bestehen ein zusammenhängendes Liniennetz und einheitliche oder verbundene Beförderungsentgelte. Auch das weitere Merkmal des Bestehens eines von mehreren Unternehmern gebildeten Verbunds, in dem ein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, liegt vor. Vor dem Jahre 1990 war das unstreitig der Fall; seinerzeit war die DB Mitgesellschafterin der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH, wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergab. Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs. Ein Verteilungsschlüssel für die Zuweisung anteilmäßiger Erträge war vorgesehen und wurde im früheren Einnahmenaufteilungsvertrag zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften, den kommunalen Verkehrsbetrieben und der DB vorgenommen. Durch die vertraglichen Neugestaltungen im Jahre 1990 hat sich am Bestehen eines Verkehrsverbundes - und damit an der Anwendbarkeit des § 62 Abs. 3 SchwbG - nichts geändert. Zwar ist die Deutsche Bahn nicht mehr Vertragspartner im Verkehrsverbund Rhein- Ruhr, sie ist aber durch den Verkehrsvertrag mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr verbunden, was für das Fortbestehen eines Verkehrsverbundes ausreicht. § 10 Abs. 1 des Verkehrsvertrages begründet für die Deutsche Bahn einen eigenen Einnahmenanspruch an den Erträgen, die aus dem Verbundtarif im Bereich der Verbundgesellschaft erzielt werden. Die Berechnung dieses Einnahmenanspruchs erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Anlagen 3 und 4 auf der Grundlage eines Basisanpruchs, der sich u. a. auf die vor 1990 gebildete Aufteilungsmasse bezieht und tarif- sowie leistungsgemäß fortgeschrieben wird. Das Abrechnungsverfahren belässt es gemäß § 12 des Verkehrsvertrages zunächst bei den kassentechnischen Einnahmen der Deutschen Bahn, die, je nach Höhe des Einnahmenanspruchs, erhöht oder vermindert werden. Maßgebend für diese Modifikationen sind letztlich die tarifgemäßen Beförderungsleistungen, die die Deutsche Bahn in den Verkehrsverbund einbringt. Infolgedessen ist der gemäß §§ 10 ff. des Verkehrsvertrages zwischen der Verbundgesellschaft und der Deutschen Bahn für diese ermittelte und ihr zugewiesene Anteil an Erträgen aus dem Fahrkartenverkauf im Verbundbereich Ertrag im Sinne von § 62 Abs. 2, 3 SchwbG. Dieser Ertrag ist Abzugsposten bei den Fahrgeldeinnahmen der Klägerin, die gemäß § 62 Abs. 1 SchwbG die Ausgangswerte für die Fahrgelderstattung durch den Bund bilden. Tatsächlich haben sich die Verhältnisse vor und nach 1990 also nicht geändert. Die Beteiligten an dem Verkehrsverbund haben aus Gründen, die nicht mit der Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Schwerbehindertengesetz zusammenhängen, zwar die vertraglichen Grundlagen modifiziert; es finden sich in dem Vertragskonvolut aber - wie aufgezeigt - noch immer alle essentiellen Regelungen im Sinne des § 62 Abs. 3 SchwbG, die das Miteinander bei der Beförderung von Fahrgästen im Personennahverkehr bestimmen. Dem gefundenen Zwischenergebnis - die Klägerin darf gem. § 62 Abs. 3 SchwbG nur den Ertrag einstellen, der ihr nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen ist, d.h. von den Bruttofahrgeldeinnahmen ist der Ertrag abzuziehen, der einem anderen Unternehmen zugewiesen ist - stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Eine Selbstbindung der Landesverwaltung hinsichtlich einer bestimmten Auslegung und Anwendung des Schwerbehindertengesetzes mit der Folge, dass die Verbundverkehrsunternehmer Vertrauensschutz gegenüber Änderungen beanspruchen könnten, besteht nicht. Soweit es im Rahmen der Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr Verlautbarungen des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Begriff der Fahrgeldeinnahmen und soweit im Anschluss an jene Reform für das Jahr 1990 eine andere Erstattungspraxis gegeben hat, hat dies zu keiner solchen Selbstbindung geführt. Eine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) bzw. des gleichlautenden § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach dem Schwerbehindertengesetz den DB- Ausgleichsbetrag nicht mindernd zu berücksichtigen, ist nicht abgegeben worden. Das Schreiben des einen Landesministers (MAGS) an einen anderen Landesminister (MSWV) vom 26. April 1989 versprach keine an bestimmte Adressaten gerichtete und einen bestimmten Sachinhalt einschließende Verwaltungsentscheidungen. Darin nahm der MAGS auf ihm gegebene Erläuterungen zu dem Begriff der kassentechnischen Einnahmen Bezug. Der Inhalt der Erläuterungen wird nicht mitgeteilt, so dass nicht klar und nachweisbar ist, ob die Ausgleichsleistungen ein- oder ausgerechnet werden sollen. Man kann aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges mit dem vorgenannten Nachtrag vermuten, dass die dort vermerkte Einbeziehung der Ausgleichsbeträge in die kassentechnischen Einnahmen der Verbundverkehrsunternehmer gemeint war. Gewiss und eindeutig ist dies jedoch nicht. Ungeachtet dieser Ungewissheit in der Sache bleibt der Erklärungsgehalt zweifelhaft. Denn der Umstand, dass auf gegebene Erläuterungen Bezug genommen wurde, lässt es fraglich erscheinen, ob und inwieweit der Minister sich diese Erläuterungen zu eigen und zum Inhalt einer Erklärung gegenüber Außenstehenden gemacht hatte. Der Zweifel verstärkt sich, wenn man berücksichtigt, dass der Verfasser des Schreibens keine Verwaltungspraxis bestimmte und eröffnete, sondern nur eine - von dritter Seite formulierte - Gesetzesauslegung referierte. Eine Verwaltungsanweisung an nachgeordnete Behörden lag darin nicht. Vielmehr erging die briefliche Erklärung nur im interministeriellen Innenverhältnis. Ihm kann nicht entnommen werden, der MAGS habe sich vorab auf eine bestimmte Verwaltungspraxis festlegen wollen. Auch dem Schreiben des MAGS vom 8. Juni 1993 an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr GmbH lässt sich keine Zusicherung auf eine an bestimmte Adressaten gerichtete und einen bestimmten Sachinhalt einschließende Verwaltungsentscheidungen entnehmen. Zwar teilte der Minister in diesem Schreiben mit, dass er weiterhin die Auffassung vertrete, auch nach der Verbundreform sei der weite, die besagten Ausgleichsbeträge einbeziehende Begriff der Fahrgeldeinnahmen anzuwenden. Das Schreiben enthielt jedoch nur eine nachrichtliche Mitteilung und nicht eine Zusage oder einen außenwirksamen Bindungswillen, zumal zugleich gesagt wurde, die Sachverhaltsgrundlagen dieser Auffassung würden einer Prüfung unterzogen, d.h. die bisher vertretene Rechtsauffassung unterliege noch der Prüfung. Der MAGS teilte überdies mit Schreiben vom 14. Juni 1994 mit, er vertrete nunmehr die gegenteilige Rechtsauffassung, wobei allerdings kurios ist, dass er formulierte, er "neige weiterhin dazu ...", um sich sodann die entgegengesetzte zu der bisher vertretenen Rechtsansicht zu eigen zu machen. Eine Bindung durch Verwaltungspraxis gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG, die grundsätzlich auch generell und abstrakt durch eine ständige gleichmäßige Übung, also durch Verwaltungspraxis, erfolgen kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil v. 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 78, S. 192, 204 ff.; Sachs, a.a.O., § 40 Rn. 56 f.; Kirchhof, Der allgemeine Gleichheitssatz, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V 1992, S. 837, § 125 Rn. 17 (S. 981 f.), ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Begründung einer entsprechenden Verwaltungspraxis wegen der Beteiligung des Landes NRW an der vertraglichen Neugestaltung des Verkehrsverbundes Rhein- Ruhr besteht nicht. Zwar war das Land Nordrhein-Westfalen an der Reform des Verkehrsverbundes von Anfang an und intensiv beteiligt, es trug eine maßgebliche Verantwortung für die Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Verkehrsverbundes. Als der Verbund in seiner seit 1980 bestehenden Form Organisationsschwächen zeigte und zu erheblichen Defiziten führte, übernahm der damalige Landesverkehrsminister Dr. Zöpel die Reforminitiative, indem er ein Gutachten zur Steuerung und Finanzierung des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr in Auftrag gab und einen Koordinator für verschiedene Reformkommissionen einsetzte. Das Land Nordrhein-Westfalen war sodann in der zur Reform gebildeten Arbeitsgruppe des Zweckverbandes und im Clearing-Ausschuß der Verbandsversammlung vertreten, und zwar durch den Minister beziehungsweise das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es beteiligte sich an sämtlichen Vertragsverhandlungen und wurde mit dem Zweckverband und der Bundesrepublik Deutschland Partner des Grundvertrages, der Grundlage der Umgründung des Zweckverbandes des Gesellschafts- sowie des Verkehrsvertrages ist. Das Land subventionierte schließlich den Verkehrsverbund in erheblichem Umfang, um seinem seit dem Jahre 1970 gehegten Ziel effektiv nachzuhelfen, den öffentlichen Nahverkehr im Verbundraum zu fördern. Aus diesem Engagement lässt sich aber keine bestimmte Verwaltungspraxis oder Gesetzesauslegung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG ableiten. Die Landesinitiative und -beteiligung an der Reform des Verkehrsverbundes war nicht auf bestimmte oder gar gleichbleibende Maßnahmen gerichtet, sondern bezweckte insgesamt die Verkehrs- und Ertragsoptimierung des Verkehrsverbundes. Die vorliegenden Gründungsdokumente, die im sogenannten "Blauen Buch" zusammengestellt sind, zeugen vom ständigen Engagement des Landes, geben aber bis auf eine Ausnahme nichts her für die Einstellung des Landes zur Anwendung des § 62 SchwbG. Die Ausnahme ergibt sich aus dem "Nachtrag" zur Verbandsversammlungsdrucksache Nr. III/85 (2. Fassung) des Zweckverbandes Rhein-Ruhr. Dort wurde vermerkt, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales habe die Erstattung auf der Basis der kassentechnischen Einnahmen, also vor Abzug der Ausgleichszahlungen an die DB vorzunehmen zugesagt. In diesem Nachtrag ist erstmals vom Einschluss der Ausgleichszahlungen die Rede. Allerdings ist die sogenannte Zusage, die anscheinend mündlich, vielleicht während der oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen erteilt worden ist, selbst nicht festgehalten; damit bleiben ihr Wortlaut und auch ihr Rechtsgehalt unverbindlich. Die nach außen gehandhabte Verwaltungspraxis aufgrund der weiten Interpretation des Begriffs der Fahrgeldeinnahmen beschränkte sich nach alledem auf den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1992 für das Jahr 1990. Dieser einmalige Bescheid stellte die Beständigkeit der Verwaltungspraxis nicht sicher und band die Verwaltung nicht für die Zukunft. Der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, auch sonstige Ausgleichszahlungen innerhalb des Verkehrsverbundes, die nicht aus dem Fahrkartenverkauf herrührten, minderten die Fahrgeldeinnahmen der Klägerin . Der Beklagte verkennt die Folge seines richtigen Ansatzes, der nicht fahrgeldbezogene, sondern leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichs für Zusatzleistungen, die von den Gebietskörperschaften bestellt worden seien, sei kein Ertrag aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt, er müsse "von vorneherein herausgerechnet werden". Die Folge kann nämlich nicht sein, den Anteil sodann aus den Bruttofahrgeldeinnahmen herauszurechnen - wie der Beklagte dies getan hat -, sondern vielmehr, den Anteil aus dem abzuziehenden DB- Ausgleichsbetrag herauszurechnen, weil nur solche Beträge von den Bruttofahrgeldeinnahmen abgezogen werden können, die fahrgeldbezogen sind. Sonstige Ausgleichszahlungen werden gemäß § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages auch durch nicht tarifbezogene Faktoren bestimmt. Durch die Einbeziehung derartiger Faktoren könnte der Regelungssinn der Erstattungsregeln des Schwerbehindertengesetzes verfehlt werden, einen Ausgleich für Fahrgeldausfälle zu bewirken, die entstehen, wenn Beförderungen Schwerbehinderter unentgeltlich statt gegen Entrichtung des tariflichen, genehmigten Beförderungsentgeltes zu erbringen sind. Indem § 10 Abs. 2 des Verkehrsvertrages auf die Anlage 3 zu diesem Vertrag Bezug nimmt, hat auch die Anlage 3 teil an der Inhaltsbestimmung des Verteilungsschlüssels. Die Anlage 3 betrifft die Berechnung und Fortschreibung des Einnahmenanspruchs des Schienenpersonennahverkehrs im Verbundraum. Im wesentlichen sieht Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 3 einen sogenannten Basisanspruch vor, der auf Aufteilungsmaßstäbe im Jahr 1989, d.h. vor Inkrafttreten der neuen Verbundkonstruktion bezogen und sodann um einen Pauschalbetrag von 10 Millionen DM zugunsten der DB erhöht wurde. Wie dieser Basisanspruch sich zusammensetzt, lässt sich den geltenden Vertragsgrundlagen nicht entnehmen. Deshalb lassen sich ersichtliche Bedenken eindeutig weder erheben noch ausschließen. Für die rechnerische Erhöhung dieses Anspruchs lässt sich dem Vertragswerk ein sachlicher, mit dem Beförderungsentgelt irgendwie zusammenhängender Grund ebenso nicht entnehmen. Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 gestattet Veränderungen des Basisanspruchs aufgrund von Leistungsänderungen bei der Deutschen Bahn, die produktbezogen bewertet werden. Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4 der Anlage 3 erwähnen Leistungsmehrungen beim rollenden Material (Zugbildung, Behängung), beim Personal, bei der Infrastruktur und bei der Inbetriebnahme bestimmter S-Bahn-Strecken. Derartige Leistungsänderungen und Produktbezüge haben mit dem Verbundtarif und dem genehmigten Beförderungsentgelt nichts zu tun. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich, wenn man sich ein Schreiben des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an das MAGS vom 08. November 1994 vor Augen führt. Danach hat die vertragliche Einbindung der DB über den Verkehrsvertrag insbesondere zum Ziel, attraktive Tarifangebote zugunsten der Fahrgäste im Verbundraum Rhein-Ruhr zu ermöglichen; für diese Zielsetzung hat sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalen verwandt und mit dieser Politik sind insgesamt bedeutende Vorteile zugunsten der Fahrgäste verwirklicht worden; das konnte nur dadurch erreicht werden, dass neben den originären Fahrgeldeinnahmen die o.a. zusätzlichen Einnahmenansprüche Kalkulationsgrundlage waren und rechtlich verbindlich abgesichert wurden. Daraus folgt, dass die in Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 3 vorgesehene Änderung des Basisanspruches durch § 62 Abs. 3 SchwbG nicht gedeckt ist. Dieser Ansatz für die Bestimmung des Einnahmeanspruchs der Deutschen Bahn hat also aus der Anteilsberechnung auszuscheiden. Die Kammer geht davon aus, dass der leistungsbezogene Anteil im DB- Ausgleichsbetrag 50 % beträgt. Der genaue fahrgeld- und leistungsbezogene Anteil des DB-Ausgleichsbetrages für das vorliegend streitige Jahr 1991 ist nicht nachgewiesen, allerdings gehen die Beteiligten übereinstimmend von etwa 50 % für jeden der beiden Anteile aus; der Beklagte greift in seinem Widerspruchsbescheid rügelos den entsprechenden Vortrag der Klägerin auf. Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der Anteile entsprechend dieser Maßgabe gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 -, Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfS) 1971, 189; Urteil vom 24. August 1972 - V C 49.72 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 19, 451 (453) = Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 1973, 81, und das der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegende Urteil des OVG NRW vom 2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; OVG NRW, Urteil vom 19. März 1973 - VIII A 936/70 -; Urteil vom 27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29. März 1985 - Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366. Die Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO bietet im vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Anspruchshöhe. Die durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht dem Tatsachengericht Ermessensfreiheit bei der Ermittlung der Anspruchshöhe; die Schätzung muss unter Würdigung aller Umstände erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Beklagte der Annahme der Klägerin, der fahrgeld- und der leistungsbezogene Anteil machten jeweils etwa 50 % des DB-Ausgleichsbetrages aus, nicht substantiiert widersprochen hat und dass Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung nicht ersichtlich sind. Der Umstand, dass die DB den vollen DB-Ausgleichsbetrag beim Bundesverwaltungsamt geltend gemacht und von diesem auch betreffend den nicht fahrgeldbezogenen Anteil Erstattungen nach dem Schwerbehindertengesetz für das Jahr 1991 erhalten haben könnte, wäre nach alledem fehlerhaft und würde - das ist der Beklagten zuzugeben - zu einer nicht gesetzeskonformen Erstattung von mehr als 100 % führen. Dies kann indes der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Da jedes Unternehmen im VRR und die DB jeweils einen eigenen Anspruch nach dem SchwbG haben, sind die Erstattungen unabhängig voneinander vorzunehmen; einen Ausgleich anteilmäßiger Erstattungen unter verschiedenen Unternehmern eines Verbundes sieht § 62 Abs. 3 SchwbG nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sie berücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens. Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind deshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1990 - 7 B 100/90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 436.61 § 60 SchwbG Nr. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.