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Beschluss

17 L 1179/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0826.17L1179.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert beträgt 6.000,00 Euro. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2001 - hilfsweise gegen Zahlung eines Geldbetrages - wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, 4 ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht begründet. 5 Die dem Bescheid beigefügte Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO, da der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Rechnung tragenden Weise begründet hat. 6 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier bei Annahme eines vorrangigen öffentlichen Interesses der Fall, da eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen, auf § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes - WaffG - gestützten Waffenbesitzverbotes bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich ist. 7 Allerdings spricht nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung letztlich Bestand haben wird; keinesfalls erweist sie sich als offensichtlich rechtswidrig. 8 In formeller Hinsicht mag dahinstehen, ob eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - entbehrlich war; denn eine Heilung eines etwaigen hieraus resultierenden Fehlers wäre jedenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG möglich und zu erwarten. 9 Offenbleiben kann vorliegend, ob der Antragsteller nach wie vor Inhaber eines Jagdscheines ist. Denn auch in diesem Fall war der Antragsgegner am Erlass der Ordnungsverfügung nicht wegen der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG gehindert. Diese Vorschrift findet nämlich bei der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung, soweit das Jagdrecht hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffenrechts zurückbleibt. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245. 11 Nach § 40 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände missbräuchlich verwendet werden. Diese Annahme verlangt grundsätzlich eine Prognose des Inhalts, dass andere Personen dadurch zu Schaden kommen können. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144/80 -, NJW 1984, 1192 und Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8/94 -, NVwZ-RR 1994, 442; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. August 1997 - 20 A 1399/96 -. 13 Nach der Aktenlage stellt sich das Geschehen am 15. September 2001 wie folgt dar: Gegen 2.07 Uhr wurde der Antragsteller von zwei Polizeibeamten angehalten und kontrolliert. Hierbei fanden sie in der linken Hosentasche des Antragstellers einen ungeladenen Schießkugelschreiber. Der Antragsteller stand deutlich unter Alkohol-einfluss; ein durchgeführter Alco-Test ergab einen Wert von 1,78 o/oo. Daraufhin wurde der Antragsteller festgenommen. Nach seinen den Polizeibeamten gegenüber getätigten Angaben hatte er den Schießkugelschreiber vor längerer Zeit selbst hergestellt und nahm diesen, wenn er abends das Haus verließ, stets mit. Geschossen hatte der Antragsteller an diesem Abend nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen Feststellungen zu zweifeln, zumal auch der Antragsteller sie nicht in Frage stellt. 14 Aufgrund dieses Geschehens spricht vieles dafür, dass das Waffen- und Munitionsverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG zu Recht ergangen ist. 15 § 40 WaffG ist vorliegend anwendbar. Denn bei dem beschlagnahmten Schießkugelschreiber handelt es sich um eine Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Schusswaffe in diesem Sinne ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden können. 16 Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1 Rnr. 4 ff. 17 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die polizeiliche Untersuchung des Schießkugelschreibers ergab nämlich, dass dieser im vorderen Teil über einen ca. 7 cm langen gezogenen Lauf verfügt. Im hinteren Teil befindet sich ein Abzugsmechanismus, wobei die Positionierung des Schlagbolzens darauf hindeutet, dass der Mechanismus zum Abfeuern von Randfeuermunition (Kleinkaliber) ausgelegt ist. 18 In der Sache spricht vieles dafür, dass das gezeigte Verhalten des Antragstellers den Schluss zuläßt, er verdiene künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen, wonach er mit Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst umgehen werde, so dass andere Personen dadurch zu Schaden kommen können. An einem verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen dürfte es bereits deshalb fehlen, weil der Antragsteller auf einer öffentlichen Straße eine Schusswaffe bei sich trug, ohne dass er zum Besitz oder Führen dieser Waffe eine Erlaubnis besaß. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht nur um den Besitz einer Waffe, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie, gehen dürfte (was einer Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 1 WaffG bedarf), sondern sogar um das Führen einer Waffe (was einer Erlaubnis in Form eines Waffenscheines nach § 35 Abs. 1 WaffG bedarf). Eine Waffe führt, wer sie gebrauchsfertig und zugriffsbereit als solche, d.h. um ihrer selbst willen, trägt, ohne dass es sich um einen bloßen Transport, nämlich um ein Verbringen von einem erlaubnisfreien Ort an einem anderen, handelt. Für ein Führen einer Waffe kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob die zugehörige Munition mitgeführt wird. 19 Vgl. Steindorf, a.a.0., § 4 Rnr. 18. 20 Vorliegend hat der Antragsteller die Waffe in diesem Sinne geführt, was sich schon daraus ergibt, dass er nach seiner eigenen Einlassung den Schießkugelschreiber regelmäßig, wenn er das Haus verließ, bei sich trug, um sich einer Bedrohung durch einen Straftäter erwehren zu können. 21 Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller die Erlaubnis, den Schießkugelschreiber zu führen, „wahrscheinlich erteilt worden wäre". Dies ist im Gegenteil ausgeschlossen, da es sich bei dem Schießkugelschreiber um einen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 c) WaffG handelt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauch verkleidet sind, herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Um eine solche, einen anderen Gegenstand (Kugelschreiber) vortäuschende Schusswaffe handelt es sich hier. 22 Bestehen demnach durchgreifende Bedenken an einem ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang mit Schusswaffen und damit auch an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 WaffG, werden diese noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller im betrunkenem Zustand den Schießkugelschreiber mit sich führte. Dabei sei ergänzend erwähnt, dass der beim Kläger mittels Alco-Test festgestellte Alkoholwert von 1,78 o/oo sogar darauf hindeutet, dass der Antragsteller an einer Alkoholproblematik leidet. Denn der sogenannte Geselligkeitstrinker verträgt allenfalls alkoholische Getränke von 1,0 oder maximal 1,3 o/oo, während Personen, die Blutalkoholwerte über 1,6 o/oo erreichen, regelmäßig erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten an den Tag legen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 20 A 1220/02 - m.w.N. 24 Weiterhin werden die Bedenken im Hinblick auf das Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers verstärkt durch die Tatsache, dass bei der am 22. Februar 2002 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers nicht nur die zehn in den Waffenbesitzkarten verzeichneten Waffen, sondern ausweislich des Durchsuchungsprotokolls zwei weitere Waffen, nämlich ein Gewehr Black Ponder, Kal. 45, Vorderlader, sowie ein Gewehr Euro-Arms, 58, Vorderlader, aufgefunden wurden, für deren Besitz der Antragsteller offensichtlich keine Erlaubnis besaß. 25 Diese deutlichen Hinweise auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen im Sinne des § 40 Abs. 1 WaffG werden nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsteller im Widerspruchsschreiben und in der Antragsschrift behauptet hat, er habe sich in einer „notstandsähnlichen Gefahrenlage" befunden, weil er zu jener Zeit „von einem Kriminellen massiv bedroht" worden sei. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dieser - völlig unsubstantiierten - Behauptung um eine Schutzbehauptung handelt. Doch selbst wenn man von einer tatsächlich vorhandenen Bedrohungssituation ausgehen würde, bekräftigt es eher die Bedenken im Hinblick auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen, als dass es sie entkräftet, wenn der Antragsteller sich gewissermaßen in Eigenregie mit einer - zudem verbotenen - Schusswaffe ausstattet, anstatt sich obrigkeitlicher Hilfe zu versichern. Ohne Bedeutung für die im Rahmen des § 40 Abs. 1 WaffG vorzunehmende Gefahrenprognose ist es, dass nach den Angaben des Antragstellers das Strafverfahren wegen geringer Schuld vorläufig eingestellt worden ist. 26 Nach alledem bestehen nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls ernstliche Bedenken, ob der Antragsteller jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst so mit Waffen umgehen werde, dass andere Personen dadurch nicht zu Schaden kommen können. Es spricht vieles dafür, dass eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 40 Abs. 1 WaffG zu befürchten ist. 27 Erweisen sich demnach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen das Waffenbesitz- und Munitionsverbot, das im Übrigen ermessensfehlerfrei begründet worden ist, bestenfalls als offen, so fällt die danach vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ansgesichts des hohen Wertes der durch § 40 Abs. 1 WaffG geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu werden, als nachrangig zu betrachten, zumal der Antragsteller, der nach seinen Angaben passionierter Jäger sowie Waffensammler ist, nicht dargelegt hat, ein rechtlich erhebliches Interesse an der Ausübung seiner Hobbys gerade während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu haben. 28 Auch hinsichtlich der weiteren in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Regelungen überwiegt aus den dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, das öffentliche Vollziehungsinteresse. 29 Die getroffene Anordnung, wonach das Waffenbesitzverbot sich auch auf einen beabsichtigten Erwerb von frei zu erwerbenden Waffen und Munition bezieht, versteht die Kammer nicht als eigenständige Regelung, sondern als klarstellenden Hinweis auf die sich aus § 40 Abs. 1 WaffG ergebenden Rechtsfolgen. 30 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 012996 und 019015 findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 WaffG und musste, nachdem dem Antragsteller aufgrund des vollziehbaren Waffenbesitzverbotes die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen untersagt worden war, zwingend erfolgen. Das Waffenbesitzverbot steht nämlich der Ausübung tatsächlicher Gewalt über die von ihm erfassten Gegenstände zwingend entgegen und verpflichtet daher den Antragsteller zum Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarten, ohne dass es auf eine weitere Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers ankäme. 31 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144/80 -, NJW 1984, 1192; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997 - 20 A 1399/96 - sowie Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Az: Bs VII 333/94 -. 32 Damit bedarf auch die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfene Problematik, ob es sich bei den Verstößen des Antragstellers gegen das Waffengesetz um ein Dauerdelikt handelt, 33 vgl. zu dieser - teilweise umstrittenen Problematik - Steindorf, a.a.O., § 53 Rnr. 32 ff, 34 keiner Entscheidung. Ungeachtet dessen kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Denn er hatte nicht nur den Schießkugelschreiber, sondern auch weitere Waffen unerlaubt in Besitz. Zudem sind Herstellung und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schon für sich genommen als gröblicher Verstoß zu werten. 35 Ermächtigungsgrundlage für die mit dem Waffenbesitzverbot verbundene Sicherstellungsanordnung ist § 40 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige Behörde Gegenstände, auf die sich ein Waffenbesitzverbot nach Abs. 1 erstreckt, sicherstellen. Soweit die sichergestellten Gegenstände bereits auf anderer rechtlicher Grundlage - sei es strafprozessual, sei es präventivpolizeilich - sichergestellt worden sind, erschöpft sich die Sicherstellungsanordnung darin, dass ein waffenrechtlicher Grund für das Behaltendürfen der Gegenstände gesetzt wird. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. 36 Entsprechend der eindeutigen Formulierung des Antrags und in Ermangelung anderer Anhaltspunkte geht die Kammer schließlich davon aus, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Gebührenfestsetzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 37 Auch der Hilfsantrag, der gerichtet ist auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrages (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO), hat aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Leib und Gesundheit der Bevölkerung ausgefallene Abwägung sieht auch dann nicht anders aus, wenn der Antragsteller bereit ist, einen Geldbetrag zu zahlen. 38 Der Antrag ist daher insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer zugrunde legt, dass das Waffenbesitzverbot im Klageverfahren mit dem Auffangwert zu berücksichtigen wäre und - da es sich um eine Vielzahl von Waffen handelt - der Widerruf der Waffenbesitzkarten mit dem doppelten Auffangwert. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 20 A 295/95 -. 40 Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Hälfte des sich ergebenden Betrages zugrunde gelegt. 41