Urteil
7 K 914/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0911.7K914.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beklagte erteilte der 1920 geborenen Klägerin am 31. August 1995 eine unbefristete Reisegewerbekarte für das Feilbieten von Imbisswaren, Eis, alkoholfreien Getränken sowie Bier und Wein in verschlossenen Behältnissen. Seit dieser Zeit betrieb die Klägerin auf der Grundlage eines mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt E. -N. geschlossenen Nutzungsvertrages in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres am S. -I. -L. einen Imbisswagen. Dieser wurde jeweils im Frühjahr aufgestellt und im Herbst wieder entfernt. 3 Bereits im September 1995 erhielt der Beklagte erste Hinweise darauf, dass die Klägerin an ihrem Imbisswagen auch alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr abgab. Am 26. Juli 1997 suchte ein Mitarbeiter des Beklagten die Betriebsstätte auf, da Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch überlaute Musik vorlagen. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass vor dem Verkaufswagen zwei Pavillons aufgebaut waren. Darunter und davor standen vier Bierzelttische mit Bänken und zwei runde Tische mit Stühlen. Neben dem Wagen waren Lautsprecher aufgestellt. An den Tischen saßen vier Personen, von denen eine eine geöffnete Bierflasche hatte. Herr Drescher, der Sohn der Klägerin, der überwiegend den Imbissstand leitete, wurde darauf hingewiesen, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken am Imbissstand nicht erlaubt sei. Bei weiteren Kontrollen am 26. Juli sowie 7. und 24. August 1997 stellte der Beklagte jeweils fest, dass die Gäste am Imbisswagen der Klägerin gekauftes Flaschenbier sowie andere alkoholische Getränke an den aufgestellten Tischen und Stühlen konsumierten. 4 Daraufhin untersagte der Beklagte der Klägerin mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 11. September 1997 den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Außengastronomie am S. -I. -L. mit sofortiger Wirkung. 5 In den Jahren 1998 und 1999 wurde der Imbisswagen von Frau C. E1. betrieben. Im Jahr 2000 übernahm die Klägerin wieder den Betrieb. 6 Bei einer Kontrolle am 1. August 2000 stellte der Beklagte fest, dass im Bereich des Imbisswagens sowie am Ufer des Kanals neben Stehtischen auch sechs Tische mit entsprechender Bestuhlung aufgestellt waren. An einem Tisch, der direkt vor dem Imbissstand aufgestellt war, saßen zwei Personen und tranken jeweils eine Flasche Bier. Zudem konnten Gäste beobachtet werden, die sich mit Bierflaschen zu den bereitgestellten Tischen und Stühlen begaben. Der Sohn der Klägerin wurde erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass durch die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sowie durch die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten massiv gegen die Vorschriften im Reisegewerbe verstoßen werde. Bei einer Ortsbesichtigung am 6. August 2000 stellte sich die Situation für den Beklagten unverändert dar. Am 13. August 2000 fertigte der Beklagte Fotos von dem Imbissstand der Klägerin (Hülle nach Bl. 61 der Beiakte Heft 2). 7 Mit Schreiben vom 15. August 2000 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Reisegewerbekarte an. Eine Stellungnahme gab die Klägerin nicht ab. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 26. September 2000 die der Klägerin am 31. August 1995 erteilte Reisegewerbekarte. Er forderte die Klägerin zur Rückgabe der Reisegewerbekarte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin sie auf Grund wiederholt festgestellter Abgabe alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle als persönlich unzuverlässig anzusehen. Sie habe durch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie nicht bereit oder in der Lage sei, ihre Reisegewerbetätigkeit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auszuüben. Dabei sei als besonders schwerwiegend anzusehen, dass sie mehrfach auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden sei, ohne dass dies zu einer Änderung ihres Verhaltens geführt habe. 8 Am 9. Oktober 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und wies darauf hin, sie habe dem Beklagten im August 1995 ihr Anliegen, am S. -I. -L. einen Imbissstand zu betreiben, erläutert. Dabei habe sie erfahren, dass der Beklagte nicht eine Gaststättenerlaubnis, sondern die Erteilung einer Reisegewerbekarte für richtig halte. Frau C. E1. habe man 1998 auf ihren Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis hin mitgeteilt, eine solche Erlaubnis gebe es für den Betrieb nicht, da baurechtliche Erfordernisse entgegenstehen würden. Somit unterliege die Bewertung der bekannten Tatsachen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung seitens des Beklagten. Sie sei auch nicht als unzuverlässig anzusehen. Zumindest fehle es an einer Relevanz der vorgeworfenen Sachverhalte. Denn es könne keinen Unterschied machen, ob ein Kunde des Imbissbetriebes dort in fest verschlossenen Behältnissen erworbenen Alkohol zehn Meter neben dem Imbissstand oder in einer größeren Entfernung daneben verzehre. Anlass für manche Beanstandungen seien Beschwerden des Betreibers der daneben liegenden Gaststätte gewesen; ein Konkurrenzschutz sei aber nicht Gegenstand des Reise- oder Gaststättengewerbes. Bei der Vielzahl der Gäste seien die von der Verwaltungsbehörde festgestellten Vorwürfe überdies geradezu unbedeutend. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2001 wies der Landrat des Kreises S1. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerruf der Reisegewerbekarte sei nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) i. V. m. § 59 der Gewerbeordnung (GewO) gerechtfertigt. Die Klägerin habe die gesetzlichen Anforderungen an ein Reisegewerbe nachweislich mehrfach missachtet. Dies ergebe sich aus den vom Beklagten getroffenen Feststellungen. Daher sei die Klägerin als unzuverlässig im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen anzusehen. 10 Zur Begründung ihrer am 20. Februar 2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr aus nicht verschlossenen Behältnissen verkauft. Vielmehr sei alkoholhaltiges Bier und Wein ausschließlich in fest verschlossenen Flaschen abgegeben worden. Unzutreffend sei auch, dass sie auf der angepachteten Fläche von lediglich 72 m2 Sitzplätze aufgestellt haben solle. Insoweit fehle es bereits an dem dafür erforderlichen Platz. Da ihr bekannt gewesen sei, dass der Verzehr alkoholischer Getränke an den Stehtischen rechtlich problematisch sein könnte, habe sie von Anfang an durch große Hinweisschilder darauf hingewiesen, dass der sofortige Verzehr derartiger Getränke am Imbisswagen und an den Stehtischen nicht gestattet sei. Soweit ihr bekannt sei, seien die Hinweise von den Kunden durchweg beachtet worden. Anderenfalls seien sie - nach Öffnen der fest verschlossenen Flaschen durch sie - zum sofortigen Verlassen des Bereiches unmittelbar vor dem Imbisswagen, der Bereiche vor den aufgestellten Stehtischen sowie insgesamt der von der Klägerin angepachteten Fläche aufgefordert worden. Dass die Käufer alkoholischer Getränke dazu übergegangen seien, das am Imbissstand der Klägerin gekaufte Bier außerhalb der angepachteten Fläche zu verköstigen, könne ihr nicht vorgeworfen und zugerechnet werden. Sie könne auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass zeitweise einige Gäste auf dem vorgelagerten, nicht angepachteten Areal Sitzgelegenheiten mitbrachten bzw. zwischen den Besuchen im nahegelegenen Gebüsch deponierten und stapelten. Darüber hinaus könne ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie ihren Imbissbetrieb über sechs Jahre ohne Erteilung der wohl erforderlichen Baugenehmigung und auch ohne eventuell zusätzlich erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben habe. Auf Grund des gravierenden Fehlverhaltens des Beklagten stehe ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes ein entsprechender Duldungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Ungeachtet dessen erweise sich die angefochtene Widerrufsentscheidung auch deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen das Übermaßverbot verstoße. Zum einen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin schon seit rund 30 Jahren im Reisegewerbe ohne Beanstandung tätig sei. Zum anderen sei ihr hohes Alter unberücksichtigt geblieben. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt D. -S2. vom 26. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S1. vom 13. Februar 2001 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 16 Auch bei Kontrollen im Jahr 2001 (20., 24., 26. und 27. Mai sowie 3., 4., 14., 16. und 18. Juni) stellte der Beklagte jeweils fest, dass Gäste des Betriebs der Klägerin dort gekauftes Flaschenbier an den Stehtischen oder den in der Nähe des Kanals aufgestellten Sitzgelegenheiten verzehrten. Der nahezu stets anwesende Sohn der Klägerin behauptete, die Stühle seien von den Gästen mitgebracht worden. Bei zwei Kontrollen wurden Bierflaschen verkauft, bei denen die Papieretiketten sowie die goldfarbene Metallfolie entfernt worden waren. 17 Mit Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2001 ordnete der Beklagte daher nachträglich die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung vom 26. September 2000 an. Er forderte die Klägerin auf, die ausgehändigte Reisegewerbekarte bis spätestens zum 21. Juni 2001 zurückzugeben, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM an. 18 Mit Antrag vom 21. Juni 2001 hat die Klägerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht - 7 L 1209/01 -. Der Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 abgelehnt worden. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 4 B 982/01 - abgelehnt. Zur Begründung führte das OVG NRW im Wesentlichen aus, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin alkoholische Getränke ausgeschenkt habe. Die bloße Abgabe von Getränken werde zum Ausschank, wenn zwischen dem Ort der Getränkeabgabe und dem Ort des Trinkens ein räumlicher Zusammenhang bestehe und das Trinken an Ort und Stelle mit Duldung des Gewerbetreibenden erfolge. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Verstöße stünden auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten, für die die Klägerin eine Reisegewerbekarte erhalten habe. Es könne überdies keine Rede davon sein, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig sei. 19 In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2002 hat der Prozessbevollmächtigte zu 2. der Klägerin weitere Anträge zum Verfahren gestellt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Verfahrens 7 L 1209/01 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und des Landrates des Kreises S1. verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurückübertragen, da keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist, aus der sich ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Insbesondere ist, wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen ergibt, entgegen der Auffassung der Klägerin keine umfangreiche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erforderlich. 23 Das Verfahren war auch nicht gemäß § 94 VwGO bis zur Erledigung des beim Petitionsausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen anhängigen Petitionsverfahrens der Klägerin (Petition Nr. 13/05988), bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Landgericht Dortmund in der Berufungsinstanz geführten zivilrechtlichen Eilverfahrens der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Automobil- und Motorclub D. - S2. e. V. (B. ) und bis zu einer Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt D. -S2. über die mit Schreiben vom 10. September 2002 gestellten sechs Anträge der Klägerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz auszusetzen. Denn die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines der drei obengenannten Verfahren bildet. Dies hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich darauf, in den weiteren von ihr geführten Verfahren werde Aufklärung darüber gefordert, ob und inwieweit durch den Widerruf der Reisegewerbekarte der Klägerin seitens des Beklagten Konkurrenzschutz zu Gunsten eines unmittelbar angrenzenden Gaststättenbetriebes habe betrieben werden sollen. Die Entscheidung über diese Frage begründet jedoch keinerlei Vorgreiflichkeit für dieses Verfahren, in dem die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu beurteilen ist. Liegen aber die Voraussetzungen für den Widerruf der Reisegewerbekarte der Klägerin vor, so nimmt sie bereits nicht in rechtlich schützenswerter Weise am freien Wettbewerb teil. 24 Gründe, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Aussetzungsantrags auszusetzen, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen. 25 Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass ebenfalls kein Anlass für die von der Klägerin gleichfalls unter Hinweis auf die weiteren anhängigen Rechtsstreitigkeiten bzw. das Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragte (erneute) Vertagung bestand. 26 Die gemäß § 42 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S1. vom 13. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2001 - 4 B 982/01 - und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Juni 2001 - 7 L 1209/01 - Bezug genommen, in denen sich die Gerichte bereits ausführlich mit den entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen befasst haben. 27 Zu ergänzen ist lediglich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung davon ausgeht, dass die Klägerin bzw. die für sie an dem Imbissstand tätigen Personen alkoholische Getränke nur in verschlossenen Behältnissen abgegeben haben. Dem insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin ist daher nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Alkohol - wenn auch in verschlossenen Behältnissen - zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wurde. Dies ergibt sich aus den umfangreichen tatsächlichen Feststellungen, die der Beklagte in den Jahren 1995 bis 1997 und in den Jahren 2000 und 2001 getroffen hat. Diese sind durch die über die Kontrollen des Imbissstandes verfassten Berichte sowie die am 13. August 2000 gefertigten Fotos umfassend belegt. Es wurden immer wieder Personen angetroffen, die insbesondere Bier am Imbissstand der Klägerin tranken. Dies hat die Klägerin bzw. das von ihr angestellte Personal nicht nur geduldet, sondern es steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Imbissstand der Klägerin darauf angelegt war, den Gästen den Verzehr alkoholischer Getränke an Ort und Stelle zu ermöglichen. Jede andere Annahme erscheint bereits angesichts der Aufmachung des Betriebes, die ihm den Charakter eines Biergartens verleiht, und des Namens Ballermann", der von jedermann mit Alkohol in Verbindung gebracht wird, lebensfremd. Insofern hat bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin aufgestellten Schilder, die darauf hinwiesen, dass der Verzehr alkoholischer Getränke an Ort und Stelle nicht gestattet sei, lediglich Alibifunktion hatten. Ebenso muss die Behauptung der Klägerin, die aufgestellten Stühle seien nicht ihr Eigentum, sondern von den Gästen mitgebracht worden, als völlig realitätsfern und Versuch, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen, gewertet werden. Wie weit die Klägerin hierbei ging, zeigt auch die Tatsache, dass sie nach mehrfachen Hinweisen und Belehrungen seitens des Beklagten sogar dazu überging, die Etiketten und Metallfolien an den Flaschen mit alkoholhaltigem Bier zu entfernen, um dem Beklagten einen Nachweis ihres rechtswidrigen Verhaltens zu erschweren. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29