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Urteil

2 K 2637/99

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:0926.2K2637.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 1982 geborene Kläger bezog seit September 1984 gemeinsam mit seiner Mutter laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Mit Versäumnisurteil vom 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht - Familiengericht - F. den leiblichen Vater des Klägers, Herrn S. Q. C. , der Mutter des Klägers Ehegattenunterhalt und dem Kläger Kindesunterhalt in Höhe von 215,00 DM beginnend mit dem Monat Februar 1985 zu zahlen. In den folgenden Jahren zahlte der Vater des Klägers den Unterhalt nicht regelmäßig. Im Oktober 1991 und Juni 1993 leitete der Beklagte die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seinen Vater gemäß §§ 90, 91 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auf sich über. Der Beklagte befand sich im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils gegen den Vater des Klägers. Im Laufe der Jahre betrieb der Beklagte wiederholt die Zwangsvollstreckung gegen den Vater des Klägers wegen bestehender Unterhaltsrückstände. 3 In der Zeit von 1990 bis 1995 ging die Mutter des Klägers einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in einem Sonnenstudio nach. 4 Am 00.00.0000 heiratete die Mutter des Klägers Herrn E. von P. . Herr von P. zog im September 1995 in die Wohnung der Mutter des Klägers. Unter dem 00.00.0000 gab Herr von P. eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Sozialamt des Beklagten ab, dass er nach seiner Heirat mit Frau C1. C. für ihren Sohn - den Kläger - keinerlei finanzielle Verpflichtungen übernehme. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 00.00.0000 erklärte die Mutter des Klägers, dass es zutreffe, dass ihr jetziger Ehemann den Unterhalt ihres Sohnes nicht sicherstelle. 5 In den Jahren 1997 und 1998 zahlte der Beklagte dem Kläger die Sozialhilfe (Regelsatz + anteilige Kosten der Unterkunft) teilweise unter Anrechnung des Kindergeldes aus und nahm Herrn C. wegen des Unterhalts für den Kläger selbst in Anspruch. Zeitweise wurde der Unterhalt von Herrn C. auch direkt an den Kläger erbracht, der Beklagte rechnete die Beträge jeweils als Einkommen des Klägers an. 6 Aufgrund von Einkünften aus dem Bezug von Arbeitslosengeld hatte der Beklagte noch im Jahre 1998 einen Unterhaltsbeitrag des Herrn C. für den Kläger in Höhe von 379,60 DM festgesetzt. Wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Herrn C. ermittelte der Beklagte für die Zeit ab dem 1. Mai 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 392,00 DM, den Herr C. an das Sozialamt zu zahlen hatte. 7 Zuletzt berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 einen monatlichen Bedarf des Klägers in Höhe von 521,67 DM (Regelsatz 486,00 DM, zu berücksichtigende anteilige Unterkunftskosten 285,67 DM abzüglich Kindergeld in Höhe von 250,00 DM). 8 Im Oktober 1998 forderte der Beklagte die Mutter des Klägers im Hinblick auf § 16 BSHG auf, Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes vorzulegen. Im November 1998 erteilte Herr von P. die vom Beklagten geforderten Auskünfte und legte dazu Nachweise sowie eine Aufstellung zu seinen laufenden Ausgaben vor (vgl. Blatt 1532 ff der Beiakte Heft 1). Der Beklagte überprüfte daraufhin die Leistungsfähigkeit des Herrn von P. und stellte hierzu verschiedene Berechnungen an (vgl. 1536, 1543 ff der Beiakte Heft 1). Der Beklagte kam dabei zu dem Ergebnis, dass ein ungedeckter Hilfebedarf des Klägers nicht bestehe. 9 Mit Bescheid vom 20. Januar 1999 stellte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger ab Februar 1999 ein. 10 Mit dem fristgerecht erhobenen Widerspruch trug die Mutter des Klägers vor, dass ihr geschiedener Ehemann den Unterhalt für den Kläger für den Monat Februar nicht gezahlt habe. In der letzten Zeit seien hohe Kosten für die Reparatur des Pkw, Tierarztkosten, eine hohe Nebenkostenabrechnung sowie weitere Kosten aufgrund der Hausstauballergie des Klägers entstanden. Der Kläger benötige Spezialschuhe für Einlagen, im Übrigen habe die Reparatur des Fernsehgerätes bezahlt werden müssen. Später begründete die Mutter des Klägers den Widerspruch noch weitergehend dahin, dass bei dem Einzug ihres Ehemannes in ihre Wohnung die Wohnung habe komplett renoviert und möbliert werden müssen. Aus diesem Grunde sei das Konto überzogen worden. Aus der beigefügten Aufstellung der monatlichen Ausgaben sei zu ersehen, dass schon beträchtliche Festkosten Monat für Monat zu bezahlen seien. Ihr Ehemann habe weitere Kosten für die zwei Kinder aus erster Ehe außerhalb der Unterhaltszahlungen zu bestreiten (Fahrgeld, Geschenke). Der Kläger benötige spezielle Schuhe wegen seiner extremen Spitzfußstellung. Da ihr Sohn eine Kielbrust habe, müsse er wöchentlich zur Krankengymnastik und zwei- bis dreimal wöchentlich zum Schwimmen. Die Fahrtkosten und den Eintritt ins Schwimmbad müssten sie auch selbst tragen. Für sein Praktikum benötige er Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe. Des Weiteren seien die Telefonkosten zu berücksichtigen. Ihr Mann sei auf das Telefon angewiesen, da er mehrere Male im Monat Dienst rund um die Uhr habe und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu erreichen sein müsse. Auch die Fahrtkosten, die mit 100,00 DM angegeben seien, reichten nicht aus, um das Auto für den ganzen Monat zu betanken. Im Übrigen seien neue Möbel für den Kläger angeschafft worden. Dies sei in dem festen Glauben passiert, dass der Unterhalt ihres Sohnes weiterhin durch das Sozialamt sichergestellt werde. Der Sohn habe nicht einmal den ihm zustehenden Unterhalt in Höhe von 392,00 DM bekommen. Dem Sozialamt sei bekannt, wie unregelmäßig ihr geschiedener Ehemann seinen Verpflichtungen nachkomme. In der momentanen finanziellen Situation könnten sie es sich auch nicht leisten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den noch zu zahlenden Unterhalt eintreibe. Um weiter über die Runden zu kommen, müssten sie jetzt ihr Darlehen aufstocken lassen. Die Mutter des Klägers legte weiterhin ein Schreiben der Sparkasse F. vom 00.00.0000 (vgl. Blatt 1569 der Beiakte Heft 1) sowie eine neuerliche Aufstellung über die monatlichen Ausgaben (vgl. Blatt 1571 der Beiakte Heft 1) vor. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1999 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte machte im Einzelnen Ausführungen zu der vorgenommenen Berechnung. Im Ergebnis habe sich ein Einkommensüberschuss von 656,88 DM monatlich ergeben, so dass der Sozialhilfebedarf des Klägers in Höhe von 521,67 DM durch das Einkommen des Herrn von P. gedeckt werden könne. Unabhängig davon steht es dem Kläger frei, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindesvater selbst durchzusetzen. Im Übrigen könne bei einem 16jährigen Sohn auch verlangt werden, dass auch die Mutter durch Erwerbstätigkeit zu dem Unterhalt ihres im gleichen Haushalt befindlichen Kindes beitrage. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des Einkommens des Stiefvaters die Unterhaltsvermutung nicht widerlegt worden sei und im Übrigen vorrangig realisierbare Unterhaltsansprüche geltend zu machen seien. 12 Der Kläger hat am 25. Mai 1993 Klage erhoben. Er lässt seine Klage wie folgt begründen: Der Stiefvater wollte und wolle ihn nicht unterstützen. Bei der Berechnung sei die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens seien weitere Abzüge zu machen, die im Einzelnen dargelegt wurden. Das Kindergeld könne nicht zu einer Erhöhung des Einkommens des Stiefvaters führen. Der Selbstbehalt der Mutter des Klägers sei sicherlich mit 1300,00 DM anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass von dem überschießenden Einkommen nur die Hälfte angesetzt werden dürfe. Seit der Eheschließung der Mutter mit Herrn von P. seien erhebliche Schuldverpflichtungen durch die notwendige Neueinrichtung der Wohnung und eine Autoreparatur entstanden. Des Weiteren seien zwei Lebensversicherungen, die der Alterssicherung dienen, zu berücksichtigen. Zur Frage des Unterhaltes sei darauf hinzuweisen, dass die Prozessbevollmächtigten beauftragt worden seien, die Unterhaltsansprüche für den Kläger geltend zu machen. Dies sei außergerichtlich geschehen. Es habe erreicht werden können, dass ab Februar 2000 der laufende Unterhalt gezahlt worden sei sowie ein Rückstand in Höhe von monatlich 215,00 DM für die Zeit ab Februar bis November 1999. Dieser Rückstandszahlung habe zugrunde gelegen, dass ein entsprechender Titel vorhanden gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuflusstheorie seien die geleisteten Zahlungen des Kindesvaters, auch auf den Rückstand, allein für die Zeit ab Februar 2000 zu verrechnen und könnten im streitbefangenen Zeitraum keine Rolle mehr spielen. Da der Sozialhilfeträger tatsächlich im streitbefangenen Zeitraum nicht geleistet habe, sei auch ein Übergang des Anspruchs nach § 91 BSHG ausgeschlossen. Das Versäumnisurteil aus dem Jahre 1985 habe sich beim Beklagten befunden. Es sei Ende 1999 beantragt worden, die Beistandschaft zu beenden. Erst Anfang 2000 sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erlangt worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1999 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 521,67 DM = 266, 73 EUR monatlich zu bewilligen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er führt im Wesentlichen folgendes aus: Herrn von P. sei der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt eingeräumt worden. Eine nur 50%ige Anrechnung des übersteigenden Betrages, wie in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vorgesehen, sei nicht sachgerecht. Nach den durch den Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen des Herrn von P. ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Steuererstattung für das Jahr 1999 ein noch höheres Durchschnittseinkommen für 1999 als das bisher bei der Berechnung berücksichtigte Einkommen in Höhe von 5376,78 DM. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1999 gehe hervor, dass Herr von P. einen Kinderfreibetrag für drei Kinder erhalten habe. Sollte Herr von P. auch für den Kläger einen Kinderfreibetrag geltend gemacht haben, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger voll in die Familie integriert sei und der Stiefvater nicht nur den Steuervorteil wahrgenommen habe, sondern auch zum Lebensunterhalt des Klägers beigetragen habe. 18 Der Kläger hat auf gerichtliche Anforderung den Steuerbescheid für das Jahr 1999 für die Eheleute von P. sowie Lohnabrechnungen des Herrn von P. für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 1999 vorgelegt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1999 erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für den streitrelevanten Zeitraum vom 01. Februar 1999 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - bewilligt werden. 22 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Ein Hilfesuchender, der die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält, hat gem. § 2 Abs. 1 BSHG keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. 23 Im Falle des Klägers ist davon auszugehen, dass er die notwendige Hilfe von seiner Mutter erhalten hat, soweit der Bedarf nicht durch das zur Verfügung stehende Kindergeld gedeckt werden konnte. Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum von seiner Mutter mitversorgt worden, so dass sein Lebensunterhalt vollumfänglich sichergestellt worden ist. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Mutter war zur Versorgung des Klägers auch tatsächlich in der Lage, da ihr die Haushaltsführung oblag und ihr von ihrem Ehemann eine Kontovollmacht eingeräumt worden war. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat die Mutter den Kläger unter anderem auch mit Kleidung versorgt, des Weiteren hat sie ihm Taschengeld gegeben. 24 Allerdings wäre der vom Kläger geltend gemachte Anspruch trotz Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausgeschlossen, wenn die für den Lebensunterhalt des Klägers notwendigen Leistungen nur deshalb erbracht worden wären, weil der Träger der Sozialhilfe die Hilfe hätte gewähren müssen und dennoch Leistungen nicht (rechtzeitig) erbracht hat, die Mutter des Klägers also anstelle des Beklagten „eingesprungen" wäre. 25 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02. September 1993 - 5 C 50.91 -, FEVS Bd. 44, Seite 322 ff.; Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Seite 70 ff. 26 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers für dessen Lebensunterhalt nicht nur an Stelle des Beklagten als Träger der Sozialhilfe aufgekommen ist. Die Mutter hat nämlich durch die Versorgung des Klägers entweder eigene Unterhaltspflichten erfüllt oder aber sie ist gegenüber dem Kläger für den unterhaltspflichtigen leiblichen Vater eingesprungen. 27 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 28 Die Mutter des Klägers ist diesem gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig. Dies ergibt sich aus §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf des Klägers. Gemäß 1606 Abs. 3 BGB haften mehrere gleichnahe Verwandte - hier die leiblichen Eltern des Klägers - anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Die gesetzliche Regelung stellt damit zum einen das Prinzip der anteiligen Haftung auf und regelt zum anderen die grundsätzliche Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt schließt es aber nicht aus, dass der das Kind betreuende Elternteil ggf. zusätzlich auch für den Barunterhalt aufkommen muss. Dies ist etwa der Fall, wenn der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nicht oder nicht in vollem Umfang leistungsfähig ist (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kommt ein Unterhaltsanspruch gar nicht oder nicht in vollem Umfang zur Entstehung. Bei vollständiger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit eines Elternteils erhöhen sich demgemäß die Anteile des gleichrangig haftenden (leistungsfähigen) Elternteils. Der betreuende Elternteil muss daher, falls er dazu ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage ist, neben Erziehung und Pflege des Kindes auch den Barunterhalt tragen. 29 Vgl. Kappe/Engler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Buch, Familienrecht, §§ 1601 - 1615 O., 13. Bearbeitung 1997, § 1606 Rdnr. 50 und 51, § 1607 Rdnr. 2 und 3; Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 1606 Rdnr. 5 ff., 17 und 19. 30 Im Falle des Klägers sind bis auf einen bereits im Jahre 1985 titulierten Unterhaltsanspruch keine Erkenntnisse darüber vorhanden, ob und ggf. in welchem Umfang der leibliche Vater des Klägers im streitrelevanten Zeitraum leistungsfähig im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB war. Insbesondere ist die Leistungsfähigkeit nicht im Rahmen einer möglichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Klägers gegen seinen Vater überprüft worden, denn der Kläger bzw. seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin haben Unterhaltsansprüche gegen Herrn C. über den bereits titulierten Anspruch hinaus für den streitrelevanten Zeitraum nicht weiterverfolgt, jedenfalls aber nicht gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersehen lässt, dass Herr C. häufig die Arbeitsstellen gewechselt hat bzw. auch des Öfteren zeitweise arbeitslos war, so dass für den streitrelevanten Zeitraum keine Erkenntnisse über seine Einkommensverhältnisse vorhanden sind. Ist der leibliche Vater des Klägers nicht oder nur teilweise leistungsfähig gewesen, so trat die Mutter des Klägers an seine Stelle und hätte insoweit im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit eine eigene Unterhaltsschuld zu erfüllen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers leistungsfähig war. Obwohl sie im fraglichen Zeitraum keine Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit hatte, ist sie im Hinblick auf ihre Arbeitskraft als leistungsfähig anzusehen. Sie hätte nämlich in zumutbarer Weise eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, woraus sie den Lebensunterhalt des Klägers hätte sicherstellen können. Insoweit hätte bereits die Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit etwa in der Form einer 630,-- DM-Tätigkeit ausgereicht, denn der eigene Unterhalt der Mutter war durch das Einkommen ihres Ehemannes gesichert. Dass die Mutter des Klägers insoweit leistungsfähig war, belegt bereits der Umstand, dass sie auch vor ihrer Eheschließung einige Jahre einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Da die Arbeit auch während des Schulbesuches des Klägers hätte ausgeführt werden können, standen Schwierigkeiten mit dem Kläger der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht entgegen, zumal der Kläger in dem streitigem Zeitraum bereits 16 Jahre alt war und die Erwerbstätigkeit auch die Jahre zuvor ausgeübt worden ist und nach den damaligen Feststellungen des Sozialamtes trotz der bereits damals bestehenden Schwierigkeiten mit dem Kläger auch ausgeführt werden konnte. Die Mutter hätte sich im Verhältnis zum Kläger auch nicht darauf berufen können, dass sie mit ihrem Ehemann vereinbart habe, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern vielmehr - ausschließlich - die Haushaltsführung übernehme. Eine solche Vereinbarung zwischen Ehegatten entlastet den Elternteil nicht von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind aus einer früheren Ehe oder Verbindung. 31 Vgl. Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 -, FamRZ 1996, Seite 796 ff. 32 Wird eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. ausgeübt, ist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als ob er solche Einnahmen tatsächlich erzielt hätte. 33 Vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1981 - 4 b ZR 610/80 -, NJW 1982, Seite 175; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rdnr. 630 ff. 34 Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers im Falle eines möglichen (teilweisen) leistungsmäßigen Ausfalls des leiblichen Vaters selbst zur Leistung des Unterhaltes verpflichtet war. Wer aber dem Hilfesuchenden gegenüber selbst unterhaltspflichtig ist, kann sozialhilferechtlich nicht einwenden, er sei lediglich als Nothelfer für das Sozialamt eingesprungen. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 1998 - 5 B 36.98 - FEVS, Bd. 49, Seite 529 ff. 36 Soweit der leibliche Vater des Klägers Barunterhalt an den Kläger leisten konnte, dies jedoch tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht (rechtzeitig) getan hat, ist die Mutter des Klägers dem Kläger gegenüber ebenfalls nicht für das Sozialamt, sondern vielmehr für den leiblichen Vater eingesprungen. Wenn Zahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, kann das bedürftige Kind nicht ohne Nahrung und Kleidung bleiben. Teilweise wird in diesen Fällen eine unterhaltsrechtliche Ausfallhaftung des betreuenden Elternteils für gegeben gehalten, teilweise wird aus der elterlichen Personensorge und der damit verbundenen Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils hergeleitet, das für die Versorgung des Kindes notwendige Geld zu beschaffen. 37 Vgl. hierzu Kappe/Engler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch a.a.O., § 1606 Rdnr. 57. 38 Leistet der betreuende Elternteil aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen Unterhaltsvorschuss an das Kind, kann er Ausgleichsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. 39 Vgl. hierzu und insbesondere zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch Kappe/Engler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 1606 Rdnr. 60 ff.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IV b ZR 42/88 -, NJW 1989 Seite 2816 ff. 40 Im Übrigen trifft den betreuenden Elternteil eine Obliegenheit, als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Zur Realisierung der Ausgleichs- bzw. Unterhaltsansprüche kann er bei fehlenden eigenen Mitteln Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bzw. in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. 41 Leistet der betreuende Elternteil Unterhalt an Stelle des eigentlich zum Unterhalt verpflichteten Elternteil (vor), so erfüllt er damit - wie bereits oben dargestellt, eine eigene Verpflichtung aus seiner Unterhaltspflicht bzw. aus seiner Fürsorgepflicht dem Kind gegenüber. Eine Vorleistung erfolgt insoweit gegenüber dem anderen und eigentlich verpflichteten Elternteil. Im Verhältnis der Beteiligten zueinander handelt es sich damit nicht um ein Einspringen für das Sozialamt, das seinerseits ebenfalls nur Nothelfer ist, wenn eine Selbsthilfe des Hilfesuchenden gem. § 2 Abs. 1 BSHG nicht möglich ist. Das Sozialamt ist in keinem Fall selbst Unterhaltsschuldner, sondern muss nur leisten, wenn der Hilfesuchende unter anderem Hilfe von Angehörigen (hier von den leiblichen Eltern) nicht (rechtzeitig) erhält bzw. erhalten kann. Auf die Vorschrift des § 91 BSHG, wonach Ansprüche gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten per Gesetz auf den Sozialhilfeträger übergehen, wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. 42 Im vorliegenden Verfahren ist damit insgesamt und zwar sowohl für den Fall, dass der leibliche Vater des Klägers leistungsunfähig war als auch, dass er zwar leistungsfähig war, aber aus anderen Gründen den Unterhalt tatsächlich nicht erbracht hat, davon auszugehen, dass die Mutter mit ihren tatsächlichen Zuwendungen an den Kläger nicht an Stelle des Sozialamtes eingesprungen ist. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer unbeachtlich, dass an den Kläger im Ergebnis Mittel geflossen sind, die jedenfalls ursprünglich aus dem Einkommen des Ehemannes der Mutter stammen. In diesem Zusammenhang mag es auch dahingestellt bleiben, ob Teile des Einkommens des Ehemannes durch Zuwendungen an die Ehefrau zu deren Einkommen geworden sind, welches sie - teilweise - an den Kläger weitergegeben hat. Maßgeblich für die Kammer ist vielmehr, dass die Mutter des Klägers tatsächlich über finanzielle Mittel verfügen und daraus den Lebensunterhalt des Klägers bestreiten konnte. Zudem ist die Mutter unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen, da sie bereits durch eine Erwerbsfähigkeit geringerem Umfangs den Unterhalt des Klägers hätte sicherstellen können. Im Übrigen bleibt es den Ehegatten in ihrem Verhältnis zueinander überlassen, sich im Hinblick auf die Zuwendungen an den Kläger zu einigen und auszugleichen. Insbesondere hätten sie auch vereinbaren können, dass die Mutter des Klägers eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, um den Unterhalt des Klägers sicherzustellen. Dies gilt gerade und um so mehr, als aus der Ehe der Mutter des Klägers mit Herrn von P. keine weiteren versorgungsbedürftigen Kinder hervorgegangen sind. 43 Die Kammer sieht in der vorgenommenen Betrachtungsweise auch keine Umgehung des § 16 BSHG zu Lasten des Ehemannes der Mutter des Klägers. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter hier nicht außer Betracht bleiben kann. Dieses Verhältnis ist zum einen dadurch geprägt, dass die Mutter dem Kläger gegenüber nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches fürsorge- und unterhaltsverpflichtet ist und zum anderen zwischen beiden Personen sozialhilferechlich eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG besteht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Eheleuten eine Gestaltungsfreiheit besteht, was ihre Rollenverteilung in der Ehe angeht. In der gegebenen Situation hätte der Ehemann der Mutter des Klägers sich mit dieser auch darauf verständigen können, dass die Mutter eine geringfügige Erwerbstätigkeit aufnimmt, um den Unterhalt ihres Sohnes sicherzustellen. Verzichten die Eheleute einvernehmlich darauf, ist es dem Innenverhältnis zwischen den Eheleuten überlassen, sich insoweit auszugleichen. 44 Schließlich hatte der Beklagte nach Auffassung der Kammer keine Verpflichtung, die Mutter des Klägers auf ihre Unterhaltsverpflichtungen sowie ihre sonstigen Obliegenheiten (Geltendmachung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem leiblichen Vater) ausdrücklich hinzuweisen, denn diese ergeben sich bereits unmittelbar aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. stellen eine eigene Angelegenheit der Mutter des Klägers, die im Übrigen nicht selbst im Hilfebezug des Beklagten stand, dar. Im Übrigen hat die Mutter des Klägers auch weitergehende Hinweise im Widerspruchsbescheid des Beklagten offensichtlich nicht oder zumindest zunächst nicht zum Anlass genommen, entsprechend tätig zu werden. 45 Über den Aspekt der Bedarfsdeckung durch die Mutter hinaus weist das Gericht auf folgendes hin: Der Kläger hatte seit 1985 einen titulierten Unterhaltsanspruch in Höhe von 215,-- DM gegen seinen leiblichen Vater. Aus diesem Titel hätte die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin ab der Einstellung der Sozialhilfeleistungen die Zwangsvollstreckung gegen den Vater betreiben können. Insoweit bestand für den Kläger eine Selbsthilfemöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG, da er in Höhe von 215,-- DM einen Unterhaltsanspruch hätte realisieren können. Zwar befand sich der Titel damals beim Beklagten, dieser hätte ihn jedoch - da er seinerseits die Leistungen an den Kläger eingestellt hatte - unverzüglich an die Mutter herausgeben müssen. Wie die spätere Entwicklung zeigt (vgl. Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00.00.0000und 00.00.0000), konnte eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels nach entsprechendem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch kurzfristig erlangt und konnten Unterhaltsansprüche, hier sogar außergerichtlich, realisiert werden. Im Übrigen hat der Kläger für den hier streitigen Zeitraum im Jahre 2000 eine Nachzahlung seines Vaters erhalten. Unterhaltsrechtlich ist eine Erfüllung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit möglich. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1613 Abs. 1 BGB. 46 Vgl. auch Kappe/Engler in Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 1613, Rdnr. 3. 47 Es ist daher bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen, dass der Kläger in Höhe des gezahlten Unterhalts für den streitrelevanten Zeitraum auch noch eine Nachzahlung von grundsätzlich nachrangiger Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten erhalten kann. 48 Nach alledem kommt es auf die Anwendung und Auslegung des § 16 BSHG nicht mehr an, der eine gesetzliche Vermutungsregelung dahingehend enthält, dass die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten sich gegenseitig unterstützen, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Kammer weist jedoch auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich zumindest die Frage stellt, ob in der gegebenen Situation der Stiefvater des Klägers billigerweise erwarten konnte, dass der Kläger sich anteilsmäßig an den Unterkunftskosten beteiligen würde. Der Stiefvater ist in die Wohnung der Mutter nach der Heirat eingezogen und ist auch als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen worden. Nach den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung wurden die Mietzahlungen vom Konto ihres Ehemannes abgebucht. Da die Eheleute auch Überlegungen dahingehend angestellt hatten, eine größere Wohnung bzw. eine Wohnung mit Balkon anzumieten, wäre Herr von P. offensichtlich auch bereit gewesen, einen größeren Anteil seines Einkommens für die laufenden Mietkosten aufzubringen. Im Übrigen könnte einiges dafür sprechen, dass der Stiefvater die Dreizimmerwohnung mit ca. 68 qm oder eine nach Größe und Miethöhe vergleichbare Wohnung mit seiner Ehefrau auch bezogen und finanziert hätte, wenn der Kläger nicht in der Wohnung gelebt hätte. Konnte der Stiefvater eine anteilige Beteiligung des Klägers an den Unterkunftskosten nicht erwarten, war der Bedarf des Klägers (der Regelsatz betrug 486,-- DM) nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 250,- - DM und des Unterhaltes in Höhe von 215,-- DM bis auf einen Restbetrag von 21,-- DM monatlich gedeckt. Dieser fehlende Betrag hätte ggf. aus einer dem Stiefvater gerade wegen des Klägers zufließenden Steuerersparnis - ob und in welcher Höhe Steuerersparnisse bestanden haben, hätte ggf. noch ermittelt werden müssen - aufgebracht werden können. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 50