Urteil
17 K 1738/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:1007.17K1738.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte entsprechend Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten, ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Einen von seiner Ehefrau für ihn am 06. November 2000 gestellten Antrag auf Bekleidungsbeihilfe für einen Krankenhausaufenthalt des Klägers, der mit der Vorlage von Quittungen über Schlafanzug, Kulturtasche, Bademantel etc. in Gesamthöhe von 200,00 DM versehen war, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises Recklinghausen mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2001 als zulässig, aber unbegründet zurück. Mit dem Antrag vom 06. November 2000 sei der Beklagte vor vollendete Tatsachen gestellt worden, da die Bekleidungsstücke bereits zwei Wochen zuvor gekauft gewesen seien. Es liege auch kein Notfall oder eine Eilbeschaffungsmaßnahme vor, daher wäre es erforderlich und möglich gewesen, vor der Krankenhausaufnahme zunächst den Antrag beim Beklagten zu stellen, um dem Beklagten die Möglichkeit der Reaktion auf den Antrag zu geben. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2001 richtet sich die vorliegende am 05. April 2001 erhobene Klage. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 03. April 2001 (GZ: (50) 19.1.10244 Ho) zu verpflichten, eine Bekleidungsbeihilfe für einen Krankenhausaufenthalt zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 17 K 6417/99, 17 K 6421/99, 17 K 1738/01 sowie der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist so wie sie erhoben wurde, ohne dass es einer Korrektur des Rubrums bedarf, zulässig. Die Klage hat aber materiell keinen Erfolg. Dem sich aus den Verwaltungsvorgängen und der mündlichen Verhandlung ergebenden Begehren des Klägers auf Bekleidungsgeld für einen Krankenhausaufenthalt bleibt der Erfolg versagt. Neben anderen hier nicht weiter erörterten Aspekten steht dem klägerischen Begehren der aus § 5 BSHG abgeleitete Grundsatz entgegen, dass Mittel der öffentlichen Fürsorge nach dem BSHG lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen oder zukünftigen Notlage eingesetzt werden dürfen, während die Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit in aller Regel ausgeschlossen ist; denn die Sozialhilfe ist nur dazu bestimmt, gegenwärtige Notlagen zu beheben. Wenn der Hilfesuchende - wie auch immer - sich (selbst) hilft oder helfen lässt, so führt dies dazu, dass der sozialhilferechtliche Bedarf (hier: Krankenhausutensilien) gedeckt wird, selbst dann, wenn der Hilfeempfänger zu diesem Zweck gemachte Schulden begleichen müsste. Die So-zialhilfe dient nach der Rechtsprechung nicht der Übernahme von Schulden. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juni 1965 - VC 63.64 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 21, 208 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 13, 201; Urteil vom 16. November 1978 - VC 19.77 -, FEVS 27, 265, 273; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28. August 1987 - 8 A 1105/86 -; vom 12. Februar 1990 - 8 A 1547/87 - und vom 15. Oktober 1991 - 8 A 1326/90 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 08. Dezember 1992 - 12 E 12213/92 -, FEVS 43, 473 f, Hess. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - 9 UE 139/91 -, NDV 1993, 431. Die in der Rechtsprechung von diesem sogenannten Bedarfsdeckungsgrundsatz entwickelten Ausnahmen kommen dem Kläger nicht zugute. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und sozialhilferechtlichen Literatur wird eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe nur in Einzelfällen und grundsätzlich im Rahmen der §§ 15 und 121 BSHG für statthaft gehalten. Eine solche Ausnahme greift hier nicht ein. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich seiner Verpflichtung zur Hilfegewährung in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise entzogen und dadurch den Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden treuwidrig vereitelt haben könnte. Der Kläger hat vielmehr die Bekleidung und Utensilien für den Krankenhausaufenthalt am 25. Oktober 2000 gekauft bzw. kaufen lassen, sofort bar bezahlt und dann erst den Sozialhilfeantrag gestellt; es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, aufgrund der ärztlichen Verordnung ggfs. durch seine Ehefrau den Antrag eine Woche vor Aufnahme ins Krankenhaus zu stellen. Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene (Einzelfall-)ermächtigung der Stadt I. , wonach erst eine Beschaffung und dann später die Einreichung der Rechnung gestattet gewesen sein soll, finden sich keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.