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Urteil

7 K 185/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:1113.7K185.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung M. , G. 2, G1. 26, 28, 410 und 411. Am 13. April 2000 beauftragte der Kläger den Beklagten mündlich mit der Vermessung seiner Grundstücke, wobei Inhalt und Umfang des Vermessungsauftrages zwischen den Parteien streitig sind. Bei diesem Gespräch, das auf den zu vermessenden Grundstücken stattfand, waren neben den Parteien die Zeugin Beck und der Zeuge Vorspohl anwesend. Am 11., 16. und 17. Mai 2000 führte der Beklagte eine vollständige Grenzvermessung der klägerischen Grundstücke durch. Zum Grenztermin zu der ausgeführten Vermessung am 25. Mai 2000 waren laut Ladungsliste des Beklagten der Kläger, die Zeugin C. als Miteigentümerin des Flurstücks 28 sowie sämtliche Grenznachbarn geladen. Der Kläger und die Zeugin C. waren beim Grenztermin persönlich anwesend und genehmigten das dort angezeigte Ergebnis der Vermessung durch Unterzeichnen der Grenzniederschrift. Diese enthält zudem eine Kostenübernahmeerklärung seitens des Klägers. Mit Gebührenbescheid Nr. 00190.1 vom 28. Juli 2000 machte der Beklagte Kosten für die Vermessungsleistung in Höhe von 11.906,47 DM geltend. Dabei ging er von einem Bodenwert von mehr als 100,00 DM bis 200,00 DM/qm aus. Mit Schreiben vom 21. August 2000 legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein und beantragte zudem, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, er habe den Beklagten lediglich beauftragt festzustellen, wo die Grenzpunkte für den beabsichtigten Bau einer Grenzmauer lägen und ob eine Überbauung vorhanden sei. Der Beklagte habe die Grenzen durch Einsicht in das Liegenschaftskataster feststellen wollen. Auf die Frage, was die Vermessung, sofern sie erforderlich sei, etwa kosten würde, habe der Beklagte seinerzeit einen Betrag von 2.000,00 DM bis 2.500,00 DM genannt. Im Hinblick auf diese Kostenvereinbarung akzeptiere er daher den Gebührenbescheid nicht und bitte um Zusendung einer der Vereinbarung entsprechenden Rechnung. Mit Schreiben vom 7. September 2000 vertrat der Beklagte gegenüber dem Kläger die Auffassung, die von diesem beantragte Vermessungsleistung - Wiederherstellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen - sei eine hoheitliche Leistung, die er als mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer erbracht habe. Für diese Leistungen stünden ihm Kosten nach der gesetzlichen Kostenordnung für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 7. September 1996 zu. Es sei nicht zutreffend, dass er in der ersten Besprechung am 13. April 2000 einen Betrag von 2.000,00 DM bis 2.500,00 DM für die von ihm zu erbringende Leistung genannt habe. Bei diesem Termin sei hauptsächlich von einer Grenzwiederherstellung im Bereich zur Ladestraße zwecks Errichtung einer Mauer zum benachbarten Grundstück die Rede gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Grenzwiederherstellung vom Kläger auf die vollständigen Grenzverläufe ausgedehnt worden. Hinsichtlich der Kosten habe er in dem Gespräch am 13. April 2000 angegeben, dass sich diese nach der gesetzlichen Kostenordnung richteten und vom Bodenwert und der Grenzlänge abhängig seien. Die genauen Kosten habe er nicht angeben können, da die Grenzlänge noch nicht festgestanden und er keine Kostenordnung bei sich gehabt habe. Wenn er dem Kläger Kosten von ca. 2.000,00 DM bis 2.500,00 DM genannt haben sollte, woran er sich nicht erinnere, so hätten sich diese Kosten auf einen Grenzverlauf von ca. 130 bis 190 Meter Länge bezogen und seien überschlägig geschätzt auf die ursprünglich benötigten Grenzen bezogen gewesen. Die schließlich zur Ausführung gelangte Vermessung sei aber wesentlich umfangreicher und damit aufwändiger und kostspieliger gewesen. Auf Nachfrage der Bezirksregierung Arnsberg führte der Beklagte zudem aus, bei der telefonischen Abstimmung des Vermessungstermins habe der Kläger ausdrücklich die Grenzwiederherstellung sämtlicher Grenzen, d. h. der Nachbargrenzen und der Grenze zwischen den Flurstücken 26 und 411 beantragt. Die Grenze zwischen den Flurstücken 26 und 411 sei dem Kläger wichtig gewesen, da die alten Gebäudebestände an dieser Grenze teilweise abgebrochen werden sollten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2000 gab die Bezirksregierung Arnsberg dem Widerspruch statt, soweit die im angefochtenen Gebührenbescheid ausgewiesene Kostensumme den Betrag von 10.391,97 DM überstieg; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die vom Beklagten erbrachte Vermessungsleistung (Grenzvermessung) stelle eine Katastervermessung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) dar und gehöre dementsprechend zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW genannten Tätigkeiten. Demzufolge handele es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit des Beklagten, so dass die Kostenerhebung mittels öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheides nicht zu beanstanden sei. Die Kostenschuld des Klägers für die angesprochene öffentlich-rechtliche Leistung ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), da dieser in der Grenzniederschrift eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet habe. Hinsichtlich der streitigen Art und des Umfanges der Grenzvermessung sei darauf hinzuweisen, dass beim Grenztermin am 25. Mai 2000 nach Angaben des Beklagten sämtliche von der Grenzvermessung betroffenen Grenzen und Abmarkungen mit dem Kläger abgegangen und deren Lage sowie die nachbarrechtliche Bedeutung der Gebäudebestände und Mauerverhältnisse besprochen worden seien. Dabei seien nach Aussage des Beklagten vom Kläger keine Bedenken gegen Umfang und Art der ausgeführten Grenzvermessung vorgebracht worden. Als Beleg dafür sei die unterschriftliche Genehmigung des Klägers in der Grenzniederschrift zu sehen, wobei in der Skizze zu dieser Grenzniederschrift der Gesamtumfang der Vermessung einschließlich der eingebrachten erneuten Abmarkungen ebenfalls noch einmal deutlich veranschaulicht sei. Die vom Beklagten ausgewiesenen Kostenermittlung sei jedoch aus den im einzelnen näher dargelegten Gründen insoweit zu beanstanden, als sie einen Betrag von 10.391,97 DM übersteige. Soweit der Kläger darauf abziele, dass ihm ursprünglich niedrigere Kosten genannt worden seien, werde dies vom Beklagten bestritten. Letztlich bedürfe es für die Festlegung der Kostenhöhe aber auch keiner weiteren Aufklärung, da nach geltender Rechtsprechung eine Gebührenvereinbarung, die die gesetzlich vorgesehenen Gebührensätze unterschreite, gesetzwidrig und damit nichtig sei. Der Kläger hat am 11. Januar 2001 Klage erhoben und zudem am 28. Februar 2001 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesen Antrag hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30. Mai 2001 - 7 L 425/01- abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde - 9 B 858/01 - mit Beschluss vom 15. August 2001 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe beabsichtigt, auf dem Grundstück C1. Straße 42 zur M1.---straße und zum Nachbarn S. eine Mauer oder einen Zaun zu setzen. Um sicher zu gehen, dass bei der Zaunsetzung keine Grenzen verletzt würden, habe er den Beklagten am 13. April 2000 beauftragt, ihm die - bereits vorhandenen - Grenzpunkte zu zeigen. Er habe ihm erklärt, dass und wo er einen Zaun setzen wolle. Die Grenze habe nicht wiederhergestellt werden müssen, da die Grenzpunkte bereits seit vielen Jahrzehnten existierten und auch im Liegenschaftskataster des Kreises Unna vorlägen. Die Wiederherstellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen habe er nicht beantragt. Auch habe er den Beklagten nicht beauftragt, das gesamte Grundstück auf seine Grenzpunkte zu vermessen. Der Beklagte habe den ihm erteilten Auftrag vielmehr ohne weitere Beauftragung eigenmächtig erweitert. In der Besprechung am 13. April 2000 habe er den Beklagten gefragt, was das Zeigen der Grenzpunkte bzw. - falls erforderlich - das entsprechende Vermessen kosten würde. Der Beklagte habe ihm einen Betrag von 2.000,00 DM bis 2.500,00 DM genannt. Somit sei eine privatrechtliche Vereinbarung sowohl über die auszuführenden Leistungen als auch über die Kosten geschlossen worden. Der Beklagte könne daher weder nach der Gebührenordnung abrechnen, noch könne er plötzlich um 500 % nach oben von den von ihm angegebenen Kosten abweichen. Jedenfalls hätte er dann den Kläger vor Ausführung der Leistungen darüber aufklären müssen. Die von ihm in Auftrag gegebene Leistung habe vom Beklagten auch nicht in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erbracht werden müssen. Der Beklagte habe auch niemals zu erkennen gegeben, dass er als solcher tätig werden und nach einer Kostenordnung abrechnen wolle. Hätte er, der Kläger, bei Unterzeichnung der Kostenübernahmeerklärung gewusst, dass der Beklagte nunmehr über das Fünffache in Rechnung stellen wolle, hätte er diese Erklärung nicht unterzeichnet. Schließlich sei auch der angesetzte Bodenwert von mehr als 100,00 DM bis 200,00 DM falsch. Denn der amtliche Richtwert für das im Gewerbegebiet gelegene Grundstück betrage 100,00 DM. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid Nr. 00190.1 vom 28. Juli 2000 des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Dezember 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren, bestreitet insbesondere den Abschluss einer privatrechtlichen Honorarvereinbarung und weist ergänzend auf Folgendes hin: Es sei unklar, was der Kläger damit meine, dass er lediglich bereits bestehende Grenzpunkte hätte angezeigt haben wollen. Denn grundsätzlich bestünden bereits alle in der Flurkarte dargestellten Grenzen und Grenzpunkte im Liegenschaftskataster. Die Feststellung, ob im Liegenschaftskataster bestehende Grenzpunkte auch in der Örtlichkeit erkennbar und noch vorhanden seien und ob diese auch mit dem Katasternachweis übereinstimmten, könne immer nur durch eine Grenzvermessung getroffen werden. Um die fehlenden Abmarkungen von Grenzpunkten in der Örtlichkeit anzeigen zu können, seien diese in einem weiteren Schritt durch Abmarkung zu kennzeichnen. Hätte der Kläger keine vollständige Vermessung gewollt, so hätte er dies zudem spätestens erklären können, als er die Mitteilung über den Grenztermin erhalten habe, in der die zu vermessenden Grundstücke genannt seien. Wenn der Kläger die Grenzen seines Grundbesitzes nicht vollständig in Auftrag gegeben hätte, dann wäre er spätestens bei dem Grenztermin über den Umfang der durchgeführten Vermessung überrascht gewesen und hätte die Grenzniederschrift mit der Kostenübernahmeerklärung nicht ohne Widerspruch anerkannt und unterschrieben. Der Bodenwert der klägerischen Grundstücke liege zudem deutlich über 100,00 DM/qm, da das Grundstück mit zwei Wohnhäusern bebaut sei und keine rein gewerbliche Nutzung vorliege. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und W. . Wegen des Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Arnsberg ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Beklagte war zunächst berechtigt, einen Gebührenbescheid zu erlassen. Denn er ist im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖBVermIngBO NRW) in der Fassung vom 22. November 1994 (GVBl. NRW, Seite 1058) öffentlich- rechtlich und damit als Beliehener tätig geworden. Der Beklagte hat nämlich für den Kläger eine Katastervermessung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) vom 30. Mai 1990 (GVBl. NRW, Seite 360) durchgeführt. Hierzu war der Beklagte vom Kläger auch beauftragt. Die Parteien haben entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen. Zwar kann der insofern grundsätzlich beweispflichtige Beklagte keinen schriftlichen Auftrag vorlegen, da die Auftragserteilung lediglich mündlich erfolgte. Nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ging jedoch auch sein Wille dahin, den Beklagten mit einer öffentlich-rechtlichen Grenzvermessung zu beauftragen. Denn der Kläger hat ausgeführt, der Beklagte habe ihm den genauen Grenzverlauf zeigen sollen, da er u. a. einen neu zu errichtenden Zaun exakt auf die Grenze habe setzen wollen. Er habe damals vermutet, dass die existierende Mauer zu weit auf seinem Grundstück gestanden habe. Es sei ihm wichtig gewesen, bei Errichten des Zaunes einerseits bis an die Grenze vorzurücken, andererseits aber keine Grenzverletzung zu begehen. Auch aus den Aussagen der beiden Zeugen ergibt sich im Übrigen, dass das Feststellen der genauen Grenzverläufe das Anliegen des Klägers war. Dies kann aber nur durch eine Grenzvermessung erreicht werden. Allein das Auffinden etwaiger vorhandener Grenzsteine in Verbindung mit den beim Katasteramt bereits vorhandenen Unterlagen ermöglicht nämlich keine exakte Feststellung der Grundstücksgrenzen. Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer - allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkte der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann. OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 f des amtlichen Umdrucks. Hätte der Beklagte dem Kläger daher lediglich die vorgefundenen Grenzsteine gezeigt, so hätte dieser weiterhin keine Sicherheit hinsichtlich des für ihn maßgeblichen genauen Grenzverlaufs gehabt. Aus Sicht beider Parteien hat der Kläger dem Beklagten somit einen öffentlich-rechtlichen Vermessungsauftrag erteilt. Dieser bezog sich auch - wie vom Beklagten in seiner Gebührenberechnung zugrunde gelegt - auf sämtliche Grenzen der klägerischen Grundstücke. Zwar ist dem auch insofern grundsätzlich beweispflichtigen Beklagten ein Beweis durch Vorlage einer schriftlichen Auftragserteilung nicht möglich. Es steht jedoch nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Umfang des Vermessungsauftrags den Darstellungen der Grenzniederschrift sowie der beigefügten Skizze (vgl. Bl. 26 bis 28 der Gerichtsakte) entspricht. Die Grenzniederschrift ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Sie begründet u. a. den Beweis dafür, dass der Grenzverlauf sowie die vorgefundenen und die neuen Grenzzeichen den Anwesenden an Ort und Stelle gezeigt und anhand der Skizze erläutert worden sind. Aus der Ergebnisbeschreibung der Grenzuntersuchung in der Niederschrift sowie der Skizze lässt sich entnehmen, dass sämtliche Grenzen der klägerischen Grundstücke vermessen und abgemarkt wurden. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Vielmehr räumen er und die Zeugin C. ein, im Grenztermin am 25. Mai 2000 sämtliche Flurstücksgrenzen mit dem Beklagten abgegangen zu sein. Der Kläger hat zudem angegeben, während des Termins mit dem Beklagten auch darüber gesprochen zu haben, dass eine Überbauung durch eine Garagenwand im vorderen Bereich an der Grenze zum Flurstück 28 vorhanden war. Die Zeugin C. hat erklärt, sie könne sich u. a. noch daran erinnern, dass der Beklagte den an der C1. Straße gelegenen Grenzpunkt A näher erläutert habe. Hieraus wird zum einen deutlich, dass dem Kläger durchaus an einer exakten Grenzfeststellung nicht nur im Bereich der M1.---straße gelegen war. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin C. sich widerspruchslos den gesamten Grenzverlauf haben zeigen und erklären lassen, wenn sie doch davon ausgingen, der Beklagte sei nur mit der Vermessung eines geringen Teils der Grundstücksgrenzen beauftragt. Schon bei der Ladung zum Grenztermin hätte der Kläger, der eine förmliche Vermessung gar nicht in Auftrag gegeben haben will, überrascht sein und mit dem Beklagten eine Klärung herbeiführen müssen. Hierzu hat der Kläger jedoch nur erklärt, es sei ihm bei Erhalt der Ladung zwar bewusst gewesen, dass es sich um ein förmliches Verfahren handelte. Er habe jedoch gedacht, es sei Sache des Beklagten, wenn dieser ein förmliches Verfahren einleiten wolle. Erst recht bei der Durchführung des Grenztermins, der alle Grundstücksgrenzen umfasste, hätte der Kläger dann aber widersprechen und darauf hinweisen müssen, dass nur die Grenze zur M1.---straße habe vermessen werden sollen. Weder er noch die Zeugin C. waren jedoch nach eigenem Bekunden über die umfassende Grenzbegehung erstaunt. Auch die Grenzniederschrift haben sie ohne Einschränkungen oder Einwände unterzeichnet. Die dargelegten Gesamtumstände können nur den Schluss rechtfertigen, dass der vom Kläger erteilte Vermessungsauftrag sich auf alle Grenzen der klägerischen Grundstücke bezog, zumal der Kläger selbst als Rechtsanwalt und Steuerberater - ebenso wie die Zeugin C. , die Rechtsanwältin ist - in bezug auf rechtlich erhebliche Erklärungen bzw. Sachverhalte nicht unbedarft ist. Durch Unterzeichnen einer entsprechenden Erklärung in der Grenzniederschrift hat der Kläger die Kosten für die Vermessungsleistung in vollem Umfang übernommen. Die Berechnung im Einzelnen nach Herabsetzen der Gebühren durch den Widerspruchsbescheid wird von ihm nicht bestritten. Insofern kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat auch nicht - wie der Kläger meint - bei der Gebührenberechnung mit mehr als 100,00 DM bis 200,00 DM einen zu hohen Grundstückswert zugrunde gelegt. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Stadt M. übersandten Bodenrichtwertkarte, die für den Bereich der klägerischen Grundstücke bereits bei rein gewerblicher Nutzung einen Wert von 50,00 EUR/m² vorsieht; zum anderen wird durch den von dem Beklagten überreichten Kaufvertrag, aufgrund dessen der Kläger und die Zeugin C. das Flurstück 28 erworben haben, belegt, dass der Bodenwert jedenfalls über 100,00 DM/m² liegt. Unerheblich ist, ob die Parteien - wie der Kläger vorträgt - eine niedrigere Gebühr für die wie dargelegt öffentlich-rechtliche Vermessungsleistung vereinbart haben. Denn eine solche Vereinbarung wäre, worauf die Bezirksregierung Arnsberg zu Recht hinweist, nichtig. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.