Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 werden aufgehoben, soweit darin Ansprüche des Klägers gegen den I. der E. J. , W. a.G. (I1. ), auf Schmerzensgeld bzw. auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens übergeleitet worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung etwaiger ihm zustehender Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Der Kläger verunglückte am 00.00.0000 als Beifahrer des B. B1. B2. in einem PKW auf der C. 52 in F. . Der PKW war bei dem I. der E. J. (I1. ) versichert. Der Kläger wurde noch am selben Tag in die Universitätsklinik F. eingeliefert. Der Kläger verblieb vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der Universitätsklinik F. . Am 00.00.0000 wurde der Kläger als Pflegefall im F1. -Krankenhaus (I2. C1. ) aufgenommen. Auf Wunsch seines Bruders, der als Betreuer eingesetzt wurde, wurde der Kläger am 00.00.0000 in das Altenpflegeheim der J1. N. in C2. aufgenommen. Zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 erfolgte eine stationäre Behandlung im Zentralkrankenhaus T. . K. -T1. in C2. . Am 00.00.0000 zog der Kläger aus dem Altenpflegeheim der J1. N. in C2. aus und wurde in die stationäre Rehabilitation im neurologischen S. -A. G. in C2. verlegt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 leitete der Beklagte unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes -AsylbLG- in Verbindung mit § 90 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- in der damals gültigen Fassung die Ansprüche des Klägers gegen den I1. auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen sowie laufender Leistungen einschließlich Schmerzensgeld bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungen seit dem 00.00.0000 in einem Altenpflegeheim als Pflegefall der Stufe III liege. Die Kosten der Unterbringung sowie der ärztlichen Behandlung würden zur Zeit vom Sozialamt des Beklagten als nach § 10 a des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber zuständigen Behörde übernommen. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 24. Oktober 1997. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass die zuständige Behörde gemäß § 7 AsylbLG den Anspruch, den der Leistungsberechtigte gegen einen anderen habe, in entsprechender Anwendung des § 90 BSHG auf sich überleiten könne. Die Ausführungen des Klägers zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB griffen schon deshalb nicht, weil der frühere § 847 Abs. 1 Satz 2 seit dem 1. Juli 1990 gestrichen sei, um gerade die Überleitung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Dementsprechend sei die Überleitung von Schadensersatzansprüchen generell in den §§ 90 BSHG und 116 SGB X ermöglicht und vorgesehen. Der Kläger habe gegen den I. einen Erstattungsanspruch. Eine § 77 BSHG entsprechende Regelung, nach der etwa Schmerzensgeld auf Sozialleistungen nicht angerechnet werde, existiere im Asylbewerberleistungsgesetz gerade nicht. Da § 7 AsylbLG ausdrücklich Regelungen zur entsprechenden Anwendung einiger Normen aus dem BSHG enthalte, eine Freilassung von Schmerzensgeld entsprechend § 77 BSHG aber gerade nicht darunter sei, sei diese Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz abschließend. Demgemäß habe das Sozialamt F. die Ansprüche gegen den I. in vollem Umfang überleiten können. Für eine Ausnahme bestimmter Erstattungsansprüche bestehe folglich keine Rechtsgrundlage. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage komme er zu dem Ergebnis, dass die Überleitung der Ansprüche im Bescheid vom 10. Oktober 1997 zu Recht und im vollem Umfang richtig erfolgt sei. Der Kläger hat am 11. September 1998 Klage erhoben. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass Schmerzensgeldansprüche in keinem Fall, also auch dann nicht, wenn sie rechtshängig geworden sein sollten, überleitungsfähig seien, weil ihnen keine gleichartige (kongruente) Leistung des Versicherungsträgers gegenüberstehe. Hierzu beruft sich der Kläger auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den siebziger Jahren. Dieselben Überlegungen würden auch für den fiktiven Haushaltsführungsschaden gelten, der ebenfalls lediglich dem Verletzten zukomme, der nicht in gewohnter Weise zur Haushaltsführung beitragen könne. Die §§ 90 BSHG und 116 SGB X würden gerade höchst persönliche Ansprüche des Betroffenen wie das Schmerzensgeld und den fiktiven Haushaltsführungsschaden nicht erfassen. Der Beklagte könne nicht im Nachhinein Ermessen ausüben und die vollständige Überleitung damit rechtfertigen, dass zu ihrem Zeitpunkt weder die Höhe einzelner Ansprüche noch der Zeitpunkt der Auszahlung bekannt gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es überhaupt erforderlich sein solle, auch das Schmerzensgeld und den Haushaltsführungsschaden überzuleiten, da die Haftpflichtversicherung des Schädigers vorliegend in vollem Umfang hafte und es daher zu keinem Forderungsausfall komme. Die vage Möglichkeit, dass der Kläger irgendwann seinen Wohnsitz nach N1. verlegen könne, reiche nicht aus, um von einer Überkompensation zu reden. Der Kläger beantragt sinngemäß den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 aufzuheben, soweit darin auch die Ansprüche des Klägers gegen den I. der E. J. , Versicherungsverein a.G. (I1. ), auf Schmerzensgeld bzw. auf Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens übergeleitet worden sind. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass § 7 Abs. 3 AsylbLG der Behörde Ermessen bei der Überleitung von Anspsrüchen eröffne. Der Kläger habe Ersatzansprüche gegen den I1. . Diese könne er aber nicht durchsetzen, soweit ihm kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich habe das Sozialamt des Beklagten die Kosten getragen. Daher habe das Sozialamt das Ermessen in der Weise ausgeübt, dass eine Abtretung von Ansprüchen gegen den I1. in einer Höhe erfolge, um die vom Sozialamt verauslagten Kosten decken zu können. Der Beklagte führt weiter aus, dass im Rahmen des durch § 7 Abs. 3 AsylbLG eröffneten Ermessens die Behörde auch zu entscheiden habe, welche der dafür zur Verfügung stehenden Ansprüche übergeleitet werden sollten. Er sei weiterhin der Ansicht, dass Schmerzensgeldansprüche überleitungsfähig seien. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 sei völlig offen gewesen, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche gegen den I1. zustehen bzw. zuerkannt würden. Vor dem Hintergrund der Unkalkulierbarkeit von Kosten und möglichem Ersatz, angesichts des bereichsspezifisch in Gesetzesform gegossenen Grundsatzes des Vorrangs der Selbsthilfe und der Pflicht des Klägers, ausnahmslos alles Vermögen und Einkommen einzusetzen, habe die Abwägung des Sozialamtes ergeben, dass der gesamte Schadensersatzanspruch und der gesamte Schmerzensgeldanspruch übergeleitet werden sollten, damit dem gesetzlichen Auftrag bestmöglich entsprochen werden könne. Der Umstand, dass dem Kläger gegebenenfalls nichts mehr von seinem Schmerzensgeld verbleibe, sei ebenfalls berücksichtigt worden. Es habe ferner die Aussicht bestanden, dass dem Kläger in Folge des Unfalls eine Rente zugesprochen und er später in seiner Heimat N1. leben werde. Aufgrund des dort geringeren Lebensstandards habe aus Sicht der Behörde die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger dann eventuell, selbst bei Überleitung des Schmerzensgeldes in voller Höhe, gemessen an seinem Bedarf in N1. , immer noch überkompensiert sein könnte. Damit sei dem Vorrang der Selbsthilfe genüge getan worden und dem Kläger sei noch etwas von den Zahlungen aus Deutschland über den Lebensbedarf hinaus verblieben. Damit sei aus Sicht der Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung ermessensfehlerfrei das vollständige Schmerzensgeld überzuleiten gewesen. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. März 2001 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers ist diesem mit Beschluss des OVG NRW vom 18. Februar 2002 -16 E 294/01- für den sachgemäß gefassten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die bei den Gerichtsakten befindlichen Beschlüsse der Kammer vom 20. März 2002 und des OVG NRW vom 18. Februar 2002 - Az.: 16 E 294/01 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-. Der Antrag des Klägers, den Bescheid der Stadt F. vom 10. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1998 aufzuheben, war gemäß § 88 VwGO aufgrund seiner Ausführungen in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Beschluss des OVG NRW vom 18. Februar 2002 - 16 E 294/01 dahingehend auszulegen, dass er lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt, soweit mit diesem Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Ersatz eines Haushaltsführungsschaden übergeleitet worden sind. Der Antrag war daher sachgemäß zu fassen. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 ist, soweit er angegriffen wird rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Beklagte weder im Ausgangs- noch in seinem Widerspruchsbescheid das nach § 7 Abs. 3 AsylbLG (Fassung vom 5. August 1997) erforderliche Ermessen ausgeübt hat (vgl. § 40 VwVfG NRW). Die vorgenannte Norm hat folgenden Wortlaut: Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich überleiten. Der Ausgangsbescheid vom 10. Oktober 1997 enthält keine Ermessenserwägungen. Der Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 lässt ebenfalls nicht erkennen, dass Ermessen ausgeübt wurde. Die Formulierungen des Widerspruchsbescheides lassen darauf schließen, dass der Beklagte das kann" in § 7 Abs. 3 AsylbLG als Einräumung einer Befugnis verstanden hat (Ermessensausfall). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der erforderlichen Ermessenserwägungen auf Seite 5 ff. des Beschlusses des OVG NRW vom 16. Februar 2002 -Az.: 16 E 294/01- verwiesen. Durch die nachträglichen Ermessenserwägungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 konnte der Beklagte den Ermessensausfall auch nicht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW heilen. Nach der vorgenannten Norm darf eine fehlende Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW in der vorgenannten Fassung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW in der derzeit gültigen Fassung ist mit Art. 10 Nr. 5 des ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz -1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 eingeführt worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 1999, Seite 386 ff.). Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG NRW erlaubte lediglich eine Nachholung der Begründung bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage. Nach Art. 19 1. ModernG NRW werden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Dies bedeutet, dass bereits abgeschlossene Verfahren nach dem alten Recht zu beurteilen sind. Das Überleitungsverfahren war mit Bescheid vom 10. Oktober 1997, zumindest mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1998 abgeschlossen. Aus § 9 VwVfG NRW ergibt sich, dass das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes oder Abschluss eines Vertrages endet. Nach dem Wortlaut der Norm ist das Verwaltungsverfahren bereits mit Erlass des Ausgangsbescheides vom 10. Oktober 1997 abgeschlossen gewesen, Ermessenserwägungen wurden selbst im Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 nicht dargelegt, so dass eine Heilung mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 nicht erfolgen konnte. Allerdings wird der Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverfahrens in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich bestimmt. Es wird angenommen, dass das Verwaltungsverfahren erst mit Bestandskraft des Ausgangsbescheides eintritt und damit während eines verwaltungsgerichtliches Verfahren auch das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hergeleitet wird diese Auffassung in der Literatur aus dem Wortlaut der §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 58 VwVfG NRW und der Tatsache, dass im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Widerspruchs- oder gerichtlichem Verfahren das Verfahren ohne neuen Beginn fortgesetzt wird. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 7. Auflage, § 9 Rn 30; Knack, VwVfG, 7. Auflage, § 9 Rn 31. Diese Auffassung wird vor allem zur Verpflichtungeklage vertreten. Zur Begründiung wird angeführt, dass bei einer Verpflichtungsklage das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.), 1995, 861, OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1979 - XVI A 219878 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV), 1980, 803. Nach der Gegenauffassung in der Literatur und - für die Anfechtungsklage - in der Rechtsprechung endet das Verwaltungsverfahren mit Erlass eines Verwaltungsaktes. Auf dessen Bestandskraft komme es nicht an. Vgl. P. Steckens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 9 Rn 11, 182, 182 und 198; Obermeyer, VwVfG, § 9 Rn 36 und 37, Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, § 53 Rn 1 und 2; BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - 1 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224. Vorzugswürdig erscheint im vorliegenden Fall die letztere Auffassung, denn § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW sagt nichts über die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes aus. Für die letztere Auffassung spricht auch der Wortlaut des § 9 letzter Halbs. VwVfG NRW, der als Teil des Verwaltungsverfahrens noch den Erlass des Verwaltungsaktes einbezieht, sowie eine Zusammenschau dieser Regelung mit § 79 VwVfG NRW. Es kann letztlich dahinstehen, ob das Widerspruchsverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ist oder Ausgangs- und Widerspruchsverfahren als ein einheitliches Verwaltungsverfahren zu behandeln sind. Da hier der Widerspruchsbescheid bereits vor Inkrafttreten des neuen § 45 Abs. 2 VwVfG NRW vorlag, kommt diese Regelung nach der Übergangsregelung des Art. 19 1. ModernG NRW nicht in Betracht. Der Beklagte konnte damit seine Ermessenserwägungen lediglich bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens), aber nicht im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz nachholen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.