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Beschluss

3 L 2449/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2002:1203.3L2449.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L. aus C. wird abgelehnt. 2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben 1 G r ü n d e : 2 Das Prozesskostenhilfegesuch bleibt nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - erfolglos, da das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin offenbar unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 3 Der Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Vorliegend fehlt es zumindest teilweise an einem Anordnungsgrund. 8 Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juni 2002 gehen sollte, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 10. Oktober 2002 bei Gericht eingegangen ist. 9 Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 10 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 11 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. 12 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 13 Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 10. Oktober 2002 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 14 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW, 15 vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 16 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. ihres Regelsatzes geltend machen. 17 Die Kammer lässt offen, ob dem Antrag nicht im Übrigen entgegensteht, dass die Antragstellerin auch derzeit noch über eine Einlage von 1.500 EUR bei der W. E. O. verfügt. Der Verweis auf den Verkauf dieser Einlage konnte deshalb nicht möglich sein, weil es sich nicht um aktuell bereitstehendes Vermögen handelt. Das bedarf keiner Aufklärung. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 18 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. 19 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es der Antragstellerin nicht gelungen, mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig ist und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind als ungeklärt zu bezeichnen. 20 Dabei kann für das Eilverfahren letztlich offenbleiben, ob der Auffassung des Antragsgegners zu folgen ist, die Ende des Jahres 2001 bzw. Anfang des Jahrs 2002 auf dem Sparkonto der Antragstellerin eingezahlten 22.000,00 DM bzw. 8.282,93 EUR seien Eigentum der Antragstellerin. Jedenfalls ist die Zuordnung dieses Vermögens ungeklärt, und auch im Übrigen kann nicht davon die Rede sein, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin mit der Folge glaubhaft gemacht worden sind, dass das Gericht von einer sozialhilferechtlich beachtlichen Notlage ausgehen kann. 21 Was die Einzahlungen auf dem Konto angeht, so ist über die Behauptung des Onkels der Antragstellerin, das Geld gehöre ihm, eine nachvollziehbare Erklärung für die Anhäufung eines derart hohen Geldbetrages im Haushalt nicht gegeben worden. Es steht jedenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Onkel seit Jahren über ein Girokonto verfügt, auf das unter anderem seine Renten eingezahlt wird. Aus welchem Anlass trotzdem Bargeldbestände, die nicht einmal gering verzinst werden und zudem ungesichert sind, trotzdem in solcher Höhe zurückgelegt werden, zumal auch ersichtlich kein Bedarf für große Anschaffungen bestand, bedarf da schon einer anderen Erklärung als den schlichten Hinweis im Schriftsatz vom 22. November 2002, es sei „ohne weiteres möglich, aus ... laufendem Einkommen ... anzusparen". 22 Überzeugt schon die Angabe zur Herkunft des Geldes nicht zwingend, so tritt hinzu, dass es auch der Erklärung bedarf, warum die vorhandenen Bargeldbestände in zwei Teile aufgeteilt und einmal 22.000,00 DM vor dem Jahreswechsel und anschließend 16.200,00 DM nach Neujahr eingezahlt wurden. Die Problematik, dass vorhandene DM-Bestände in Euro getauscht werden sollten, war für beide Fälle gleich, nachvollziehbare Gründe, warum das Geld nicht auf einmal eingezahlt wurde, sind nicht dargetan. 23 Dabei ist weiter zu bedenken, dass der für den Zahlungsvorgang auf dem Konto der Antragstellerin angegebene Grund zumindest Zweifeln unterliegt. Angegeben wurde, dass der Onkel in E. kein Konto gehabt habe, was schon vor dem Hintergrund, dass er bereits 1994 von X. nach E. gezogen ist, ungewöhnlich ist. Wenn aber so lange Zeit hingenommen wird, dass das Konto - wie anzunehmen ist in X. - weitergenutzt wird, spricht nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass dann nicht zumindest für den Geldumtausch auch das kontoführende Institut in Anspruch genommen wird, bevor eine erhebliche Bargeldsumme Dritten ohne Sicherheit anvertraut wird. 24 Das alles gilt erst recht, wenn der Vortrag, der Onkel habe in E. kein Konto geführt, nicht zutrifft. Hierzu müsste aber zunächst untersucht werden, wann das Konto von Herrn D. bei der E1. C1. ( ) eingerichtet wurde. 25 Unklar ist darüber hinaus, wie weit dem Vortrag der Antragstellerin gefolgt werden kann, sie habe das erhaltene Geld wieder an ihren Onkel zurückgezahlt. Tragfähige Belege für diese Angabe gibt es nicht. 26 Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Höhe der Zahlungen der Antragstellerin nicht mit dem Betrag des erhaltenen Geldes übereinstimmt. Die Antragstellerin hat zum Jahreswechsel nach ihrem eigenen Vortrag 38.200,00 DM (=19.531,35 EUR) von ihrem Onkel erhalten, an diesen aber im Januar 1.500 EUR und im Juni 18.400 EUR zurückgezahlt. Warum trotz des Bezugs von Sozialhilfe dem Onkel 368,65 EUR mehr zurückgezahlt wurden, als die Antragstellerin nach eigenen Angaben erhalten hat, bleibt unklar. 27 Hinzu kommt, dass dieser letzte Zahlungsvorgang nicht nachgewiesen ist. Die Kopie des Überweisungsbeleges mit dem Eingangsstempel der W. E. O. vom 6. Juni 2002 steht ausdrücklich unter einem Ausführungsvorbehalt. Da der Name des Empfängers „T. „ geschrieben ist, das Konto des Onkels bei der E1. C1. E. aber unter dem zutreffenden Namen „D1. „ geführt wird, ist bei der überwiesenen Summe keineswegs davon auszugehen, dass der Auftrag tatsächlich allein aufgrund der Angaben auf dem Überweisungsträger ausgeführt wurde. Es tritt hinzu, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Kontoauszug vom Konto ihres Onkels vom 1. Oktober 2002 ausweist, dass das Geld auf dem Konto nicht verblieben ist, selbst wenn es dort eingegangen ist. Von einem Nachweis einer dauerhaften Erstattung des Geldes an den Onkel kann deshalb nicht ausgegangen werden. 28 Die aufgeführten Zweifel werden dadurch vertieft, dass der nur für den Umtausch von DM in Euro überlassene Geldbetrag selbst nach diesem Vortrag bis Juni 2002 auf dem Sparkonto der Antragstellerin verblieben ist. Auch das nährt Zweifel an der Darstellung der Antragstellerin über die Hintergründe der Kontonutzung. 29 Zu diesen Unsicherheiten treten weitere Ungewissheiten hinzu. So bleibt der Kammer unerklärt, wie die Antragstellerin seit 1996 Genossenschaftsanteile bei der W. E. O. im Wert von immerhin 1.500 EUR erwerben konnte, obwohl sie seit Anfang des Jahres 1996 laufend Sozialhilfe bezieht. Dass die Antragstellerin möglicherweise über weitere Einnahmen verfügt, ist nach Auffassung der Kammer zumindest nicht ausgeschlossen, zumal die Antragstellerin seit Jahren nicht die vollen Unterkunftskosten vom Antragsgegner bezahlt erhält. Die in diesem Zusammenhang angegebene Finanzierung der offenen Wohnungskosten durch die Schwester ist von dieser im vorliegenden Verfahren nicht bestätigt worden, vielmehr zahlt diese nach der im gerichtlichen Eilverfahren zu den Akten gegebenen Erklärung vom 2. Oktober 2002 erst seit Juni 2002 monatlich 150 EUR zur Unterstützung der Antragstellerin. Deren tatsächlicher Bedarf beträgt unter Berücksichtigung der Wohnungskosten und des Regelsatzes für Haushaltsvorstände monatlich etwa 730 EUR, selbst bei Berücksichtigung von lediglich 80 v.H. des Regelsatzes etwas mehr als 680 EUR monatlich. Über einen solchen Betrag hat die Antragstellerin seit Einstellung der Hilfeleistungen durch den Antragsgegner nicht mehr regelmäßig verfügen können. Nach den eingereichten Erklärungen hat die Antragstellerin in der Zeit von Juni bis September 2002 insgesamt nur 300 EUR von ihrer Schwester und ihrem Neffen monatlich erhalten, ab Oktober 2000 monatlich weitere 300 EUR von Herrn D. . Das reicht nicht zur dauerhaften Absicherung des Mindestbedarfs. Trotzdem war die Antragstellerin nicht veranlasst, ihre Genossenschaftsanteile bei der W. E. O. eG aufzugeben. 30 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bisher weder Einsicht in den Bestand des ihm bekannten Girokontos bei der T1. E. genommen hat, noch irgendwelche Unterlagen über das bisher nicht bekannte Konto Nr. bei der W. E. O. eG vorliegen, über das die Überweisung der 18.400 EUR an Herrn D2. vorgenommen worden sein soll. Auch hier ist zu klären, ob die Antragstellerin über dieses Konto oder ein anderes bei der W. E. O. geführtes Konto Zugriff auf Einkommen oder Vermögen nehmen kann. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 32