Urteil
19 K 1259/00
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Umzug des personensorgeberechtigten Elternteils begründet nach §86 Abs.5 SGB VIII örtliche Zuständigkeit des Trägers am neuen Wohnort, wenn der Elternteil weiterhin Personensorgeberechtigter ist.
• §89c Abs.1 SGB VIII begründet einen Erstattungsanspruch des bisherigen leistenden Trägers gegen den neuen örtlich zuständigen Träger für Jugendhilfekosten, die dieser nach §86c SGB VIII zu tragen hat.
• Das Vorliegen einer Übertragung einzelner Sorgeangelegenheiten entzieht dem Elternteil nicht ohne Weiteres die Personensorgeberechtigung im Sinne des §86 Abs.5 SGB VIII; es kommt nicht auf das Ausmaß der verbleibenden Befugnisse an.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung bei Umzug des Personensorgeberechtigten • Ein Umzug des personensorgeberechtigten Elternteils begründet nach §86 Abs.5 SGB VIII örtliche Zuständigkeit des Trägers am neuen Wohnort, wenn der Elternteil weiterhin Personensorgeberechtigter ist. • §89c Abs.1 SGB VIII begründet einen Erstattungsanspruch des bisherigen leistenden Trägers gegen den neuen örtlich zuständigen Träger für Jugendhilfekosten, die dieser nach §86c SGB VIII zu tragen hat. • Das Vorliegen einer Übertragung einzelner Sorgeangelegenheiten entzieht dem Elternteil nicht ohne Weiteres die Personensorgeberechtigung im Sinne des §86 Abs.5 SGB VIII; es kommt nicht auf das Ausmaß der verbleibenden Befugnisse an. Die Klägerin erbrachte 1998 Heimpflegeleistungen nach §§27,34 SGB VIII für drei Kinder, deren Eltern getrennt lebten. Das Amtsgericht entzog der Mutter 1998 vorläufig die elterliche Sorge und übertrug bestimmte Angelegenheiten der Personensorge dem Jugendamt als Pfleger; der Vater blieb formell Personensorgeberechtigter. Der Vater zog am 01.05.1999 in einen anderen Zuständigkeitsbereich. Die Klägerin setzte die Heimpflege bis zum 31.07.1999 fort und forderte die Beklagte im neuen Zuständigkeitsgebiet zur Erstattung der ab 01.05.1999 entstandenen Kosten auf. Die Beklagte lehnte ein Kostenanerkenntnis mit Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts und §86 Abs.5 SGB VIII ab. Die Klägerin klagte auf Erstattung von 24.448,63 EUR, die Beklagte beantragte Klageabweisung. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und begründet. • Anspruchsgrundlage ist §89c Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit §86c SGB VIII; die Klägerin hat Aufwendungen im Rahmen einer Verpflichtung nach §86c SGB VIII erbracht. • Der Umzug des Vaters begründet nach §86 Abs.5 Satz1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit der Beklagten, weil der Vater Personensorgeberechtigter im Sinne des §7 Abs.1 Nr.5 SGB VIII war. • Der Beschluss des Amtsgerichts, der einzelne Angelegenheiten der Personensorge dem Jugendamt als Pfleger übertrug, führte nicht zu einem vollständigen Entzug der Personensorge des Vaters; die im Beschluss genannten Angelegenheiten sind nicht abschließend für die Personensorge. • §86 Abs.5 Satz1 SGB VIII knüpft nicht an einen qualitativen Mindestumfang der verbleibenden Personensorge an; es kommt nicht auf das Ausmaß der verbleibenden Befugnisse an, sodass die Voraussetzungen für einen Zuständigkeitswechsel erfüllt sind. • Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten liegen im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen nach §89f Abs.1 SGB VIII und überschreiten die Bagatellgrenze des §89f Abs.2 SGB VIII; formelle Voraussetzungen zur Kostenerstattung sind gewahrt. Die Beklagte ist zur Zahlung von 24.448,63 EUR an die Klägerin verurteilt, da durch den Umzug des personensorgeberechtigten Vaters die örtliche Zuständigkeit auf die Beklagte überging und daher nach §89c Abs.1 i.V.m. §86c SGB VIII Erstattungsanspruch besteht. Die Klägerin hat die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen und die materiellen Voraussetzungen der Hilfe bestanden. Ein teilweise Entzug von Sorgeangelegenheiten durch das Amtsgericht stand der Personensorgeberechtigung des Vaters nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.