Beschluss
15 L 3076/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0116.15L3076.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Hausverbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners wiederhergestellt. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag hat Erfolg. 3 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil die in diesem Rahmen vorzunehmende Interessenabwägung, bei der nicht zuletzt die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in summarischer Prüfung zu berücksichtigen sind, zulasten des Antragsgegners ausfällt. Dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gebührt der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beachtung des Hausverbots, weil sich dieses bei der hier nur möglichen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist. 4 Grundsätzlich ist der Antragsgegner berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Hausrechts einzelne Bürger vorübergehend oder auch dauernd vom Besuch der städtischen Dienststellen auszuschließen. Als Träger öffentlicher Gewalt, dem die Erfüllung bestimmter Sachaufgaben der Verwaltung zugewiesen ist, obliegt es ihm, die ungestörte Durchführung dieses Auftrages in jeder Hinsicht weitmöglichst zu gewährleisten und hierzu erforderlichenfalls auch Personen, bei deren Erscheinen eine ordnungsgemäße Tätigkeit des zuständigen Amtes - hier der beiden Rathausgebäude - gefährdet oder beeinträchtigt würde, den Zutritt zu diesen Räumen zu versagen. Das hieraus abgeleitete Hausrecht des Antragsgegners stellt sich demgemäß als notwendiger Annex zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz dar. 5 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl 1889, 91, und vom 26. April 1990 - 15 A 460/88 -, S. 8. 6 Der Erlass eines Hausverbots setzt danach stets voraus, dass ohne ein solches eine nicht hinnehmbare Störung des ordnungsgemäßen Betriebes der Verwaltungseinrichtung zu besorgen ist. Ob der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung der ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines Hausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage, der konkreten Ausgestaltung eines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßem Ermessen. 7 Gemessen hieran wird das gegen den Antragsteller gerichtete Hausverbot vorliegend aller Voraussicht nach keinen Bestand haben können. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung können insoweit allein die in der angegriffenen Verfügungen genannten Aspekte sein, da nur diese erkennbar Grundlage für die getroffene Ermessensentscheidung waren. 8 Das Hausverbot ist zur Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsablaufs bei richtigem Verständnis auf zwei Aspekte gestützt: 9 1. Persönliche Aushändigung von "Schmähschriften" an Mitarbeiter in verschiedenen Organisationseinheiten bei häufigen Besuchen des Antragstellers in den beiden Rathäusern. 10 2. Gefühl der persönlichen Bedrohung bei den Mitarbeitern durch den Inhalt der Schriften. 11 3. 12 Die persönliche Aushändigung von sog. Schmähschriften auch beleidigenden Inhalts kann hier jedenfalls kein unbeschränktes Hausverbot rechtfertigen, wenn nicht - was hier nicht ersichtlich ist - der Zweck der Besuche des Antragstellers in den Rathäusern entgegen dem Widmungszweck der öffentlichen Verwaltungsgebäude allein die Übergabe solcher Schriftstücke ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen und es ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen entsprechende Hinweise, dass er auch in beruflicher Eigenschaft als Diplomingenieur in Bauangelegenheiten Verwaltungsstellen des Antragsgegners für Tätigkeiten aufsucht und weiterhin aufsuchen will, die nicht durch schriftliche Eingaben wahrzunehmen sind. 13 Es liegen auch keine Hinweise für ein verbales oder körperlich aggressives oder beleidigendes Verhalten des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners bei seinen Besuchen in den Rathäusern vor, das durch ein Verbot persönlichen Auftretens ausgeschlossen werden könnte. Der Inhalt der "Schmähschriften", mag er auch in höchstem Maße unangemessen sein, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Antragsteller werde sich in Zukunft bei weiteren Besuchen in den Rathäusern auch unangemessen aggressiv oder beleidigend verhalten. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.