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Urteil

13 K 4860/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0123.13K4860.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die beklagte Kirchengemeinde nimmt den Kläger wegen Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren für ein zweistelliges Wahlgrab auf dem Friedhof S. in Anspruch, der früher in der Trägerschaft der beigeladenen Stadt stand und mit Vollzug des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages vom 27. März 2000 von der beklagten Kirchengemeinde übernommen wurde. 3 Die Übertragung des Friedhofs auf die Beklagte erfolgte unentgeltlich. Gemäß § 3 Ziffer 2 des Grundstücksübertragungsvertrages verpflichtete sich die Beigeladene zur Leistung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten jährlichen Zuschusses in Höhe von 12.000,00 DM, der laut Beschluss des Presbyteriums vom 13. März 2000 für die ersparte Grünflächenpflege gewährt wurde. 4 Der inzwischen verstorbene Herr G. -F. X. hatte das Nutzungsrecht im Jahre 1998 gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr in Höhe von 4.650,00 DM von der Beigeladenen erworben. Nach dessen Tod im Jahre 2000 räumte die Beigeladene dem Kläger das Recht zur weiteren Nutzung bis zum 24. Januar 2030 ein und erhob hierfür mit Bescheid vom 20. Januar 2000 eine Gebühr in Höhe von 378,00 DM von dem Kläger. 5 Die für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten maßgeblichen Gebührensätze waren durch die Beigeladene aufgrund einer jährlichen Gebührenbedarfsberechnung ermittelt worden, die die innerhalb eines Jahres anfallenden personalen und sachlichen Kosten für die Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe (Personalkosten, Kosten für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, Abfallbeseitigungs- und Wasserkosten) dem Kostenträger Erwerbsgebühren überwiegend (Abfallbeseitigungskosten zu etwa 75 %) oder vollständig (Personal-kosten, soweit sie die Pflege der Außenanlagen betrafen, Kosten für die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, Wasserkosten) zuordnete. Hierbei strebte die Beigeladene bezogen auf die Erwerbskosten eine - schrittweise erhöhte - Kostendeckung von 80 % für das Jahr 2000 an. 6 Nach Übergang der Trägerschaft erhob die Beklagte - handelnd durch den Evangelischen Kirchenkreis V. - erstmals von allen Nutzungsberechtigten eine jährlich wiederkehrend zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr und zog den Kläger mit Bescheid vom 13. Juli 2001 zur Zahlung eines Betrages - für zwei Grabstellen - in Höhe von 30,00 DM heran. 7 Die Heranziehung des Klägers beruhte auf § 4 Abschnitt II der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof „S. „ der Ev. Kirchengemeinde S. (Friedhofs-gebührenordnung) vom 19. Juni 2000 (Amtsblatt des Kreises V. Nr. 27 vom 16. August 2000). Danach wurde von den Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,00 DM / 7,50 EUR je Grab und Jahr erhoben und jährlich im voraus eingezogen. 8 Dem lag eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die von jährlichen Gesamtkosten für die Unterhaltung des Friedhofs (Personalkosten, Kosten für Friedhofspflege und -unterhaltung, Sachkosten der Friedhofsverwaltung und Sachkosten der Friedhofsunterhaltung einschließlich der Kosten für Wasser und Abfallbeseitigung) in Höhe von 185.457,24 DM ausging. Hiervon legte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 64.910,04 DM (= 35 %) auf den Kostenträger Friedhofsunterhaltungsgebühr um, während der Restbetrag in die Kalkulation der für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten einmalig zu zahlenden Nutzungsgebühren einfloss. 9 Ein Abzug für nicht als Grabstätten genutzte Grünflächen war in der Gebührenkalkulation der Beklagten nicht vorgesehen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 wies die Beklagte - wiederum handelnd durch den Evangelischen Kirchenkreis V. - den Widerspruch des Klägers unter Hinweis auf die geltende Friedhofsgebührenordnung zurück. 11 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 „kündigte" der Kläger das angebliche Grabnutzungsrecht zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 12 Der Kläger hat am 10. Oktober 2001 Klage erhoben. 13 Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er die geforderte Friedhofsunterhaltungsgebühr nicht schulde, da er nicht Inhaber des Nutzungsrechts an der hier maßgeblichen Grabstätte sei. Zwar habe er nach dem Tod des ursprünglich nutzungsberechtigten Herrn G. -F. X. dessen Bestattung durch das von diesem zuvor bestimmte Bestattungsunternehmen in Auftrag gegeben, hierbei habe er jedoch weder eine Vollmacht des Verstorbenen noch eine Einwilligung seiner neben ihm erbberechtigten Geschwister oder eine sonstige Legitimation zum Erwerb des Nutzungsrechts, das ihn nicht interessiere und das er auch grundsätzlich ablehne, vorgelegt. Überdies habe die Beklagte seiner vorsorglich ausgesprochenen Kündigung des Nutzungsrechts nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen, so dass dieses allein schon aus formellen Gründen mit Ablauf des 31. Dezember 2001 unwirksam geworden sei. In der Sache erscheine es ihm schließlich durchaus logisch, dass mit der Zahlung einer einmaligen - höheren - Friedhofsgebühr alle zukünftigen Kosten abgedeckt worden seien. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Gebührenbescheid vom 13. Juli 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger zu Recht in Anspruch genommen werde, da dieser in der Belegungsliste der Beigeladenen als Nutzungsberechtigter geführt werde und sich die Erhebung einer jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr auch im Übrigen als rechtmäßig darstelle. Insbesondere sei eine unzulässige Doppelbelastung nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung beurteile sich die Frage einer abgabenrechtlichen Doppelbelastung danach, wofür nach dem Gebührentatbestand der ersten Heranziehung seinerzeit bereits gezahlt worden sei. Ausweislich der Friedhofsgebührensatzung der Beigeladenen habe die dort vorgesehene Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten jedoch lediglich den schlichten Erwerb eines Nutzungsrechts und gegebenenfalls das weitere Haben dieses Rechts abgedeckt, nicht aber auch die zukünftige Unterhaltung des Friedhofs und die damit verbundenen Vorteile aus der laufenden Unterhaltung und Pflege der Gesamtanlage. Darüber hinaus habe die Beigeladene bei der Ermittlung der Erwerbsgebühren für eine Grabstelle lediglich die Kosten eines Jahres ermittelt und diese auf alle Nutzer umgelegt, die in dem entsprechenden Jahr die Nutzung einer Grabstelle beantragt hätten, so dass insofern äußerstenfalls der Unterhaltungsaufwand des konkreten Jahres mit abgedeckt worden sei, nicht jedoch zukünftige, erst in Folgejahren anfallende Aufwendungen für die Unterhaltung. Schließlich habe die Beigeladene aus den von ihr vereinnahmten Gebühren auch keine Rücklage für die spätere Unterhaltung des Friedhofs gebildet, mittels der die nunmehr anfallenden Unterhaltungskosten gedeckt werden könnten. Auch insoweit fehle es gemessen an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in OVGE 41, S 132, 141 an den Voraussetzungen einer Doppelbelastung. 19 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den Parallelverfahren 13 K 4742/01 und 13 K 5115/01 (jeweils Beiakte Heft 1) sowie der Beigeladenen in dem Parallelverfahren 13 K 4854/01 (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Die Klage ist nicht, wie in der Klageschrift bezeichnet, gegen den Evangelischen Kirchenkreis V. , sondern gegen die Evangelische Kirchengemeinde S. zu richten. Urheber der angegriffenen Bescheide ist die Evangelische Kirchengemeinde S. , die nach Maßgabe der von ihr erlassenen Gebührenordnung Gebühren von dem Kläger erhoben hat. Der Evangelische Kirchenkreis V. ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung lediglich im Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden. 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Friedhöfe in der Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) den verfassungsrechtlich garantierten Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts innehaben, sind öffentliche Sachen im Kirchengebrauch. Die dort begründeten Nutzungsverhältnisse sind in der Regel öffentlich- rechtlicher Art, wenn der kirchliche Friedhofsträger - wie hier - den Anstaltsbenutzern hoheitlich gegenübertritt und die Benutzungsverhältnisse durch den Erlass von Rechtsvorschriften einseitig verbindlich regelt. Die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Friedhöfen ist überdies auch keine Angelegenheit des innerkirchlichen Kreises der Glaubens- und Kultusfragen, dessen Regelung sich staatlicher Einflussnahme entzieht und der aus diesem Grunde von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen ist. 24 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1966 -VII C 45.65 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 25, S. 364, 365 f. und Beschluss vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 -, Neue Juristische Wochenschrift 1990, S. 2079, 2080. 25 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Die Heranziehung des Klägers zu Friedhofsunterhaltungsgebühren in Höhe von 30,00 DM durch den angefochtenen Bescheid findet in § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung keine wirksame Rechtsgrundlage. Soweit nach der dort getroffenen Regelung von allen Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben wird, ist die Vorschrift wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig, weil sie im Hinblick auf die sog. Altnutzer zu einer Doppelbelastung führt, die sowohl gegen das abgabenrechtliche Gebot der Leistungsproportionalität als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. 27 Die Friedhofsgebührenordnung der Beklagten ist formell ordnungsgemäß durch Beschluss des Presbyteriums vom 19. Juni 2000 zustande gekommen und am 12. Juli 2000 kirchenaufsichtlich sowie am 25. Juli 2000 staatsaufsichtlich genehmigt worden. Sie ist zudem öffentlich bekannt gemacht worden und am Tag nach der Bekanntmachung, am 17. August 2000, in Kraft getreten. 28 Das Recht der Kirchengemeinden zur Gebührenerhebung folgt unmittelbar aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV. Wenngleich für kirchliche Träger von Friedhöfen die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts nicht unmittelbar gelten, müssen auch diese sich, wenn sie sich - wie hier - öffentlich-rechtlicher Handlungsformen bedienen, an die allgemeinen staatlichen Grundsätze des Abgabenrechts halten. Demgemäß sind im Regelfall - und so auch vorliegend - die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts auf kirchliche Friedhofsgebühren entsprechend anwendbar. 29 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1994 - 8 L 166/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S. 807, 808; Gaedke/ Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 96; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 6 Rn. 488. 30 Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Friedhofsgebührenordnung der Beklagten nicht gerecht. 31 Es bestehen im Hinblick auf das Kostenüberdeckungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bereits Zweifel daran, ob die der Ermittlung des hier maßgeblichen Gebührensatzes für die Friedhofsunterhaltung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung sich insoweit als rechtlich tragfähig erweist, als die Beklagte einen Abzug der für die Pflege des öffentlichen Grünanteils anfallenden Kosten nicht vorgenommen hat. 32 Kosten können in der Gebührenkalkulation nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d. h. durch die Leistungserstellung verursacht werden. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1991, S. 180 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 54. 34 Demgemäß sind nach dem Grundsatz der Betriebsbedingtheit von den anzusetzenden Kosten Anteile der Allgemeinheit abzuziehen, wenn die Leistungen der kostenrechnenden Einrichtung auch allgemein von anderen als den erfassbaren Benutzern in Anspruch genommen werden. Soweit ein Friedhof nicht nur der Bestattung, sondern wie öffentliche Grün- und Parkanlagen auch dem Erholungsinteresse der Allgemeinheit dient, darf der durch die Nutzung als öffentliche Grünanlage entstehende Kostenaufwand nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern angelastet werden. 35 Vgl. Gaedke/Diefenbach, a. a. O., 93; Schledorn/Weber, Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Eine Studie von Bund der Steuerzahler NRW e. V. und aeternitas e. V., 1998, S. 33 f., 85 f. 36 Da sich exakte Angaben über einen gebührenrechtlich zwingenden Ansatz kaum treffen lassen, ist die Ermittlung dieses sog. grünpolitischen Wertes im Einzelfall der Einschätzung durch den Friedhofsträger überlassen. Dieser wird sich bei sachgemäßer Ausübung seines Einschätzungsspielraumes an dem Verhältnis zu orientieren haben, in dem der Kostenaufwand für die Grabfelder mitsamt Gebäuden und Wegen zu den Kosten für die Einrichtung und Pflege der parkähnlichen Freiflächen steht. 37 Vgl. Schledorn/Weber, a. a. O., S. 86 f.; Schulte/Wiese-mann, a. a. O., § 6 Rn. 488g. 38 Die Notwendigkeit zur rechnerischen Berücksichtigung eines der Allgemeinheit zuzuordnenden Grünanteils trifft die Beklagte vorliegend ebenso wie einen staatlichen Friedhofsträger, ungeachtet dessen, dass diese im Gegensatz zu Letzterem zur Vorhaltung öffentlicher Erholungsflächen nicht verpflichtet ist. Denn maßgeblich ist insoweit allein, dass der Friedhof in tatsächlicher Hinsicht der Allgemeinheit zur Erholung dient. Ob dies hier indes der Fall ist, ist offen. Einerseits haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass auf dem Friedhof S. nennenswerte parkähnliche Anlagen nicht vorhanden sind. Andererseits weist der Umstand, dass sich die Beigeladene gemäß § 3 Ziffer 2 des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages vom 27. März 2000 zur Leistung eines nicht näher bestimmten jährlichen Zuschusses, befristet auf fünf Jahre, in Höhe von insgesamt 60.000,00 DM verpflichtet hat, der in einem Beschluss des Presbyteriums vom 13. März 2000 als Zuschuss für die „ersparte Grünflächenpflege" bezeichnet wird, darauf hin, dass Beklagte und Beigeladene bei Vertragsschluss von der Existenz eines nicht nur unerheblichen allgemeinen Grünflächenanteils ausgegangen sein könnten. 39 Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, da § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung hinsichtlich der sog. Altnutzer, die ihr Nutzungsrecht noch zu der Zeit der Geltung der Friedhofsgebührensatzung der Beigeladenen erworben haben, jedenfalls zu einer abgabenrechtlich unzulässigen Doppelbelastung führt. 40 Die Beklagte war zwar grundsätzlich dazu berechtigt, den Kläger auch in Ansehung seines bereits zuvor erworbenen Grabnutzungsrechts zur Zahlung einer Friedhofs- unterhaltungsgebühr heranzuziehen. Die nachträgliche Einführung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Inhaber von Nutzungsrechten an Grabstellen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das gegen Entgelt erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstelle unterfällt nicht dem Schutzbereich der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, da es sich hierbei nicht um eine durch Arbeit oder Kapitaleinsatz geschaffene vermögenswerte Rechtsposition handelt, sondern im Wesentlichen um eine von der öffentlichen Hand erbrachte Leistung. Ein subjektiv-öffentliches Recht genießt Eigentumsschutz jedoch nur dann, wenn es sich jedenfalls auch als ein Äquivalent eigener Leistung erweist. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2001 - 9 BN 5.01 -, NVwZ 2002, S. 609. 42 Gleichwohl ist die zusätzliche Erhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr wegen der damit verbundenen Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten dann unzulässig, wenn die insoweit abgegoltenen dauernden Pflege- und Verwaltungsleistungen bereits bei der Kalkulation der einmaligen Gebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts einbezogen worden sind. 43 Vgl. Gaedke/Diefenbach, a. a. O., S. 102 f.; Schulte/ Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 488c. 44 Eine Doppelbelastung in dem vorgenannten Sinne verstößt gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität, das sich als landesrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus § 4 Abs. 2 KAG NRW ergibt. Danach werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ- Rechtsprechungs-Report 1998, S. 775. 46 Der Grundsatz der Leistungsproportionalität besagt, dass der Benutzer einer Einrichtung oder Anlage nur mit den Kosten der Leistung belastet werden darf, die er auch in Anspruch nimmt. Gebühren werden stets für eine individuell zurechenbare Gegenleistung erhoben. Hieraus folgt zugleich, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. 47 Vgl. dazu Dahmen in: Driehaus, a. a. O., § 4 Rn. 48. 48 An einem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung indes fehlt es, wenn die Benutzer einer Einrichtung für die gleiche Leistung - zumindest teilweise - doppelt herangezogen werden. 49 So aber verhält es sich vorliegend hinsichtlich des Kreises der Altnutzer. 50 Nach den von der Kammer anhand der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen getroffenen und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterten Feststellungen waren die von der Beklagten in die Berechnung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr mit einem Anteil von 35 % eingestellten laufenden Unterhaltungskosten bei der Kalkulation der von der Beigeladenen einmalig vereinnahmten Erwerbsgebühren mit einem fortschreitenden Kostendeckungsgrad bereits vollständig oder jedenfalls zum überwiegenden Teil berücksichtigt worden. Da folglich der Ertrag der von der Beigeladenen erhobenen Benutzungsgebühren u. a. zur Deckung des allgemeinen Aufwands für die Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs bestimmt war, führt die zusätzliche Erhebung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr durch die Beklagte insoweit - teilweise - zu einer doppelten Heranziehung der Altnutzer. 51 Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, eine Doppelbelastung liege deshalb nicht vor, weil die Beigeladene im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gebührenkalkulation lediglich den Unterhaltungsaufwand eines Jahres ermittelt und diesen auf alle Nutzer umgelegt habe, die in dem entsprechenden Jahr die Nutzung einer Grabstelle beantragt hätten, so dass allenfalls der Aufwand eines Jahres mit abgedeckt worden sei, nicht jedoch erst zukünftige, in Folgejahren anfallende Kosten. Denn dieser Einwand berücksichtigt nicht, dass gerade deswegen, weil nach dem von der Beigeladenen gewählten System der Jahreskalkulation die Unterhaltungskosten eines Jahres nicht auf alle Nutzungsberechtigten, sondern lediglich auf die jeweils neu hinzutretenden Bestattungs- bzw. Verlängerungsfälle verteilt worden sind, mit der einmaligen Zahlung der Erwerbsgebühr nicht nur der Anteil eines jeden Nutzungsrechtigten an dem Unterhaltungsaufwand eines Jahres abgegolten worden ist, sondern vielmehr sein Anteil an den Kosten für die gesamte Nutzungszeit. Die Finanzierung der laufenden Unterhaltungskosten durch die ausschließliche Erhebung einmaliger Gebühren erfolgte insoweit unter der Voraussetzung, dass zukünftige, in Folgejahren anfallende Unterhaltungskosten von den jeweils neu hinzukommenden Nutzungsberechtigten zu tragen waren. Hätte die Beklagte das von der Beigeladenen angewandte Gebührensystem beibehalten, hätten die Inhaber bereits bestehender Nutzungsrechte - ggf. mit der Ausnahme einer Beteiligung an zukünftigen Kostensteigerungen, worauf die Gebührenkalkulation der Beklagten jedoch ersichtlich nicht ausgerichtet ist - für zukünftige Unterhaltungsaufwendungen nicht mehr herangezogen werden können. 52 Ebensowenig erfolgt die Heranziehung der Inhaber bereits erworbener Nutzungsrechte zur Zahlung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr entgegen der Auffassung der Beklagten auf der Grundlage eines neuen, eigenständigen Gebührentatbestandes. Denn die Erhebung der hier streitigen Friedhofsunterhaltungsgebühr knüpft schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung („von den Nutzungsberechtigten ... wird erhoben") ebenso wie die Erwerbsgebühr der Beigeladenen an die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte an. Die Ausübung des Nutzungsrechts wird insoweit nämlich erst dadurch ermöglicht, dass der Friedhofsträger die Wege und Außenanlage pflegt, Wasser zur Verfügung stellt sowie Abfälle beseitigt. 53 Der Verpflichtung der Beklagten, eine Doppelbelastung der Altnutzer zu vermeiden, steht weiterhin auch nicht der Einwand entgegen, dass die Beigeladene die damals vereinnahmten Erwerbsgebühren in dem zur Deckung des Unterhaltungsaufwandes bestimmten Umfang keiner Rücklage zugeführt habe, so dass zukünftige Aufwendungen hieraus gar nicht finanziert werden könnten. Da nach dem von der Beigeladenen angewendeten Finanzierungssystem zukünftige Unterhaltungskosten ausschließlich von den jeweils neu hinzutretenden Nutzungsberechtigten zu tragen waren, bedurfte es der Bildung einer Rücklage zur Deckung zukünftiger Unterhaltungskosten ohnehin nicht. Insoweit geht auch in Ermangelung einer vergleichbaren Sachlage der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Niedersachsen (OVGE) 41, S. 132 ff., betreffend die Heranziehung von Grundstückseigentümern zur Finanzierung gemeindlicher Abwasseranlagen, fehl. 54 Die Beklagte kann sich letztlich auch nicht darauf berufen, dass den von der Beigeladenen erhobenen Erwerbsgebühren kein kostendeckender Gebührensatz zugrunde gelegen habe. Denn maßgeblich ist insoweit lediglich, dass die Altnutzer bereits eine (einmalige) Leistung zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten erbracht haben, zu der sie nunmehr über die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren zumindest teilweise im Ergebnis nochmals herangezogen werden sollen. Deshalb kann die Höhe der geleisteten Erwerbsgebühr nur für die - hier nicht zur Entscheidung stehende - Frage von Bedeutung sein, in welchem Umfang die Beklagte eine Doppelbelastung zu vermeiden hat. 55 Schließlich verstößt § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes, die nicht zwischen Altnutzern, die für die gleiche Leistung, d. h. die Friedhofsunterhaltung, gemäß den obigen Ausführungen bereits „vorbelastet" waren, und Neunutzern, bei denen dies nicht der Fall ist, unterscheidet, führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren ist. 56 Da sich die angegriffenen Bescheide nach alledem bereits aus den vorgenannten Gründen als rechtswidrig erweisen, kommt es darauf, ob der Kläger Nutzungsberechtigter im Sinne des § 4 Abschnitt II Friedhofsgebührenordnung ist, nicht an, so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf. Entsprechendes gilt für die Frage möglicher Rechtswirkungen der durch den Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 ausgesprochenen „Kündigung" des Nutzungsrechts. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und somit selbst auch kein Kostenrisiko übernommen hat. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 59