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Urteil

7 K 2549/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0326.7K2549.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit Jahren als selbständige Kosmetikerin in I. tätig. Dabei bietet sie seit 1997 auch die sogenannte Faltenunterspritzung im Lippen- und Nasenbereich an, zunächst mit dem Hyaluronsäure enthaltenden Mittel Restylane. 3 Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wandte sich unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel über die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 an den Beklagten mit der Auffassung, diese Tätigkeit unterliege dem Heilpraktikergesetz. Auf dem Dienstweg über den Kreis S. und die Bezirksregierung N. um Mitteilung der Rechtsauffassung des Landes gebeten, teilte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 24. Juni 1998 (Bl. 11 Beiakte Heft 2) mit, dass die Faltenunterspritzung mit einem injizierbaren Implantat unstreitig heilkundliches Fachwissen erfordere und bei unsachgemäßer Durchführung zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen führen könne. Diese Behandlung unterliege deshalb der Erlaubnispflicht nach § 1 Heilpraktikergesetz. Da das Produkt Restylane ein Medizinprodukt sei, dürfe es nicht für kosmetische Zwecke verwendet werden. 4 Zur Frage einer Untersagung angehört trug die Klägerin mit Schreiben vom 17. August und 3. Dezember 1998 vor, dass die Faltenunterspritzung ausschließlich kosmetischen Zwecken diene und keine Ausübung der Heilkunde sei. Sie sei mit einem Ohrlochstechen, einer Tätowierung oder einem Permanent Make-up vergleichbar. Auch ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Januar 1998 (Blatt 36 der Beiakte Heft 2) ordne die Faltenunterspritzung nicht der Ausübung der Heilkunde zu. Anderslautende Rechtsprechung sei ihr nicht bekannt. Ein weiteres Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. November 1998 (Blatt 24 der Beiakte Heft 2) bestätige diese Auffassung. 5 Mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. Februar 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihre Tätigkeit „Faltenunterspritzung" sofort einzustellen, drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 2.000,00 DM und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine heilkundliche Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse im Hinblick auf Ziel, Art oder Methode voraussetze und diese darüber hinaus mehr als nur eine geringfügige Gefahr der Verursachung gesundheitlicher Schäden in sich bergen müsse. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Faltenunterspritzung sei einer plastischen Operation vergleichbar und es müsse eine entsprechende Anamnese durchgeführt werden. Auch müssten die möglichen Nebenwirkungen und Komplikationen mehr als nur geringfügig eingeschätzt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung der Ordnungsverfügung wird auf diese (Blatt 41 ff. der Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 6 Gegen diese Ordnungsverfügung legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte beim erkennenden Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Dem entsprach die Kammer mit Beschluss vom 16. Juni 1999 - 7 L 495/99 -. Dabei führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beurteilung, ob eine Faltenunterspritzung ohne Heilpraktikererlaubnis unzulässig sei, nicht abschließend getroffen werden könne. Zwar handele es sich dabei um einen rein kosmetischen Eingriff, doch auch derartige kosmetische Eingriffe könnten unter gewissen Voraussetzungen als Ausübung von Heilkunde angesehen werden, weil die Behandlung selbst wegen der Schwere des Eingriffs und/oder der damit verbundenen Folgen medizinischer Fachkenntnisse bedürfe. Auf der Grundlage der bisher bekannten Sachverhalte neige die Kammer jedoch dazu, die Verfügung für rechtswidrig zu halten, da ernst zu nehmende Gefahren durch die Behandlung bislang nicht bekannt geworden seien. Vor diesem Hintergrund müsse die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen. 7 Auch im Widerspruchsverfahren wurde das nordrhein-westfälische Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit mit der Angelegenheit befasst; mit Erlass vom 20. Februar 2001 (in Beiakte Heft 1 am Ende) bestätigte es seine Rechtsauffassung, dass Faltenunterspritzung als Ausübung der Heilkunde anzusehen sei. Auch habe ein am 25. Oktober 2000 im Ministerium geführtes Expertengespräch zum Thema Faltenunterspritzung ergeben, dass Nervenverletzungen bei nicht fachmännischer Injizierung eintreten könnten. Daneben bestehe die große Gefahr eines anaphylaktischen Schocks durch versehentliche Einspritzung in ein Blutgefäß. Die Experten seien sich einig gewesen, dass eine Kosmetikerin mangels entsprechender Ausbildung in einer solchen Notfallsituation überfordert sein dürfte. Auch seien Gefahren in der nicht fachgerechten Lagerung der für die Faltenunterspritzung benötigten Substanzen gesehen worden. Zudem bestehe die Gefahr, dass benutzte Kanülen erneut verwendet würden (Hygienemängel). Eine kunstgerechte Vornahme von Injektionen zur Faltenunterspritzung setze ärztliches Fachwissen voraus. Eine korrekte Injektionstechnik sei zur Vermeidung von Nervenschädigungen notwendig. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2001 wies der Landrat des Kreises S. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei wurden zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Ministeriums in seinem Erlass vom 20. Februar 2001 wiederholt. 9 Daraufhin hat die Klägerin am 31. Mai 2001 die vorliegende Klage erhoben. 10 11 Zur Begründung trägt sie vor, die Faltenunterspritzung sei eine rein kosmetische Behandlung. Die behaupteten Gefahren seien theoretisch, zumal sie nur im Lippen- und Nasenbereich, nicht aber an den Augen unterspritze. Es seien auch bisher weder bei ihr noch bei anderen Kosmetikerinnen die behaupteten Komplikationen jemals aufgetreten. Im Übrigen benutze sie inzwischen ein neues synthetisches Produkt mit Namen „Outline", bei dem ein allergisches Risiko noch geringer sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die streitigen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Tatsache, dass bislang kein Fall der theoretisch denkbaren Gefahren dokumentiert worden sei, könne auch daran liegen, dass es entsprechende Berichtspflichten und statistische Erhebungen nicht gebe. 17 Die Kammer hat im gerichtlichen Verfahren Auskünfte des nordrhein- westfälischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Frage der länderspezifischen und länderübergreifenden Einschätzung zur Faltenunterspritzung eingeholt. Das nordrhein-westfälische Ministerium hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 einschlägige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts - VG - München vom 17. Dezember 1999 - M 16 S 99.4716 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH München) vom 8. August 2001 - 21 ZS 00.29 - sowie das Protokoll des angesprochenen Expertengesprächs vom 25. Oktober 2000 zu den Akten gereicht und darüber hinaus mitgeteilt, dass Fälle der angesprochenen Gefahren wie der eines anaphylaktischen Schocks nicht dokumentiert seien. Im Zusammenhang mit der Frage der Heilkundeausübung nach dem Heilpraktikergesetz habe die Länderarbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens" auch über die Faltenunterspritzung beraten, eine abschließende Stellungnahme aber noch nicht erarbeitet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat u. a. ausgeführt, dass in der Länderarbeitsgruppe eine Umfrage in den Ländern ein divergierendes Meinungsbild zu dem Thema Faltenunterspritzung ergeben habe mit der Tendenz, die Faltenunterspritzung im Gesicht als Ausübung der Heilkunde anzusehen; eine abschließende Beratung dieses Verfahrens/Behandlungsmethode durch die Arbeitsgruppe sei aber bisher nicht erfolgt. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Eilverfahrens 7 L 495/99 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 4. Mai 2001, mit der der Klägerin die berufliche Tätigkeit des Faltenunterspritzens untersagt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Die Bescheide sind gestützt auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - i. V. m. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz/HPG -, jeweils in der aktuellen Fassung. Die Klägerin übt jedoch mit der Faltenunterspritzung im Nasolabial- und Lippenbereich keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes aus. Sie bedarf deshalb keiner entsprechenden Erlaubnis; deren Fehlen rechtfertigt die angefochtene Verfügung nicht. 22 Nach § 1 Abs. 1 HPG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebensowenig stellt es auf die Behandlungsweise ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. 23 Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urt. v. 8.12.1997 - 13 A 4973/94 -, NWVBl 1998, S. 364 ff. („Wunderheiler"-Fall); Urteil vom 02.12.1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, S. 1057 ff („Reiki-Spende") und Urteil vom 24.08.2000 - 13 A 4790/97 -, DVBl 2001, S. 755 - nur Leitsatz („Manuelle Therapie") 24 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit stellt keine Heilkunde im Sinne der vorgenannten Grundsätze dar. 25 im Ergebnis a. A.: VG Trier, Urt. v. 23.01.2003 - 6 K 867/02 TR - (rechtskräftig; soweit bekannt bisher nicht veröffentlicht) 26 Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der Faltenunterspritzung nicht um die Behandlung von Krankheiten oder Leiden, sondern um einen rein kosmetischen Eingriff geht: Lippenkonturen bzw. -volumen sollen aufgebaut/verstärkt und altersbedingte Falten im Nasenbereich geglättet werden. 27 So auch VG Trier a. a. O. (Seite 6 des amtlichen Umdrucks - a. U.) 28 Doch auch derartige kosmetische Eingriffe werden in der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Ausübung von Heilkunde angesehen, sei es, weil die Behandlung selbst wegen der Schwere des Eingriffs und/oder der damit verbundenen Folgen medizinischer Fachkenntnisse bedarf 29 z. B. bejaht bei operativen Eingriffen zu kosmetischen Zwecken (an Brust und Nase): Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urt. v. 14.10.1958 - I C 25/56 -, NJW 1959, S. 833 f.; bei Piercing mit und ohne Lokalanästhesie: VG Gießen, Beschl. v. 9.2.1999 - 8 G 2161/98 -, NJW 1999, S. 1800, sowie zugehöriger Beschwerdebeschluss des Hessischen VGH vom 02.02.2000 - 8 TG 713/99 -, Gewerbearchiv 2000, 198 f; ausdrücklich verneint hingegen bei Entfernung von Leberflecken und Warzen mittels des Kaltkauterverfahrens: BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - I C 2/69 -, NJW 1973, S. 579 ff., 30 sei es, weil vor Beginn der Behandlung eine Differenzialdiagnose erforderlich ist, um so erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des Behandelten auszuschließen. 31 So für die Kaltkauterbehandlung von Warzen: BVerwG, Urt. v. 18.12.1972, a. a. O., unter Hinweis auf eine Verwechselungsgefahr mit bösartigen Gebilden. 32 Letzeres kommt für die hier streitige Faltenunterspritzung jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die zu behandelnden Hautpartien (Falten bzw. Lippenkonturen) Anzeichen für bestehende Krankheiten sein könnten; es herrscht offenbar auch zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass es allein um ästhetische Korrekturen bestimmter Hauterscheinungen geht, für die krankhafte Ursachen auszuschließen sind. Allenfalls könnte man daran denken, dass die Frage, ob die Behandlung im Einzelfall begonnen werden darf, ärztliches diagnostisches Fachwissen erfordert, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen. 33 Siehe auch hierzu BVerwG, Urt. v. 18.12.1972, a. a. O. 34 Doch auch ärztliches diagnostisches Fachwissen ist nach der Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Schon im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Juni 1999 (a. a. O.) hatte die Kammer dazu geneigt, im Hinblick auf die in der Ordnungsverfügung dargestellten Gegenindikationen wie entzündete oder infizierte Körperstellen, Schwangerschaft, Einnahme von gerinnungshemmenden Medikamenten und Blutungs- und oder Gerinnungsstörungen und deren relativ einfache Feststellung dies nicht für erforderlich zu halten. Auch aus den weiteren herangezogenen Unterlagen und darauf fußenden Erkenntnissen ergibt sich eine entsprechende Notwendigkeit nicht. Selbst im Ergebnisprotokoll des Expertengesprächs vom 25. Oktober 2000 (Beiakte Heft 4) spielt (fehlendes) diagnostisches Fachwissen keine Rolle, mögliche Gefahren werden allerdings auf anderen Ebenen (dazu unten) gesehen. Auch das Sozialministerium Baden- Württemberg hat in seiner an das Gericht gerichteten Stellungnahme vom 8. Januar 2003 keine diesbezüglichen Aussagen gemacht, sondern lediglich auf die schon zitierten Beschlüsse des VG München vom 17. Dezember 1999 und des VGH München vom 8. August 2001 Bezug genommen. Soweit im Beschluss des VG München (Seite 10 a. U.) und dem Urteil des VG Trier (Seite 7 a. U.) eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, folgt dem die Kammer nicht; vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenwirken von Kundin und Kosmetikerin die in Betracht kommenden Gegenindikationen zuverlässig erkannt werden können. 35 Dafür sowie für die weitere Einschätzung, dass bei der hier praktizierten Faltenunterspritzung nur ein geringfügiges Gefahrenmoment gegeben ist, spricht die Tatsache, dass trotz vieljähriger Praktizierung dieser Behandlungsmethode durch Kosmetikerinnen bundesweit - in manchen Bundesländern sind Untersagungsverfügungen offenbar nicht erlassen worden - keine der befürchteten und theoretisch erörterten Gefahren bekannt geworden sind. Auch wenn es - wie der Beklagte vorträgt - zutrifft, dass insoweit keine Berichts- und Dokumentationspflichten bestehen, wären nach Auffassung der Kammer zwangsläufig entsprechende Vorfälle den Gesundheitsbehörden bekannt geworden. Dies schon deshalb, weil seit Jahren versucht wird, zur Untermauerung des eigenen rechtlichen Standpunkts entsprechende Erkenntnisse zu gewinnen und deshalb länderübergreifend sich die Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens" mehrfach u. a. mit der Faltenunterspritzung beschäftigt hat. Darüber hinaus hätten auch die Heilpraktiker (und Ärzte), aufgrund deren Eingaben vorliegend die Gesundheitsbehörden überhaupt erst tätig geworden sind, entsprechende Fälle den Gesundheitsbehörden zur Kenntnis gebracht. Insofern sind offenbar entgegen der Einschätzung des VG Trier (a. a. O., Seite 8 a. U.) theoretisch denkbare gesundheitliche Schädigungen zu vernachlässigen; denn auch im dortigen Verfahren waren weder Schädigungen durch die Klägerin noch im Übrigen festgestellt bzw. bekannt geworden. 36 Entscheidend kommt hinzu, dass selbst auf der Grundlage des Ergebnisprotokolls des Expertengesprächs vom 25. Oktober 2000 Gefahren bei der konkret von der Klägerin praktizierten Faltenunterspritzung nicht erkannt werden können. Insoweit ist es nach Auffassung der Kammer erforderlich, dass auch bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise letztlich auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin abzustellen ist. Diese hat von Anfang an unwiderlegt vorgetragen, nur mit einem bestimmten Stoff - zunächst Restylane, jetzt Outline - und nur am Lippen- und Nasenbereich Faltenunterspritzungen vorzunehmen. Deshalb ist vorliegend auch nur diese konkrete Tätigkeit zu bewerten. Gefahren, die ggfs. bei Verwendung anderer Stoffe (z. B. des Nervengiftes Botox) oder an anderer Stelle (z. B. bei Unterspritzungen im Augenbereich - vgl. insoweit den in der Widerspruchsakte Beiakte Heft 1 dokumentierten Fall von Komplikationen bei einer Unterspritzung an beiden Augen) auftreten könnten, müssen deshalb außer Betracht bleiben. 37 Soweit deshalb in dem Ergebnisprotokoll des Expertengesprächs bei der Verwendung von Silikon Gefahren gesehen werden, ist dies vorliegend unerheblich, da die Klägerin nie Silikon benutzt hat; entsprechendes gilt auch für Substanzen mit tierischen Kollagenen. Zwar werden bei menschlichen Kollagenen Unverträglichkeitsreaktionen wie ein allergischer Schock für möglich gehalten, bei der von der Klägerin benutzten Hyaluronsäure wird das Allergierisiko jedoch als gering beschrieben. Noch geringer dürfte das Allergierisiko bei dem nunmehr von der Klägerin verwendeten synthetischen Stoff Outline sein. 38 Darüber hinaus kann ein anaphylaktischer Schock in vielfältigen Lebenslagen auftreten, ohne dass dies voraussehbar oder verhinderbar wäre; es gibt keine Erkenntnisse darüber, wie oben dargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer solchen Situation bei einer Faltenunterspritzung höher sein könnte als das allgemeine Lebensrisiko. 39 Weiter heißt es in diesem Protokoll, dass das Risiko einer Nervenverletzung bei fachmännischer Injizierung als gering angesehen wird, eine Gefahr bestehe lediglich bei falscher Injizierung für eine Lähmung des Lidhebers. Da die Klägerin aber eine Faltenunterspritzung im Bereich der Augen nicht durchführt, spielt dieser Risikobereich vorliegend ebenfalls keine Rolle. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass im Sinne dieses Ergebnisprotokolls die Injizierung durch sie auch „fachmännisch" erfolgt. Der Klägerin persönlich ist dies auch gar nicht abgesprochen, sondern durch die Bezirksregierung N. mehrfach bestätigt worden, vgl. deren Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 30. August 2001 (Seiten 7 und 29 der Gerichtsakte ). Aber auch bei abstrakter Betrachtung ergibt sich nichts anderes: Für eine fachmännische Injizierung ist nicht etwa eine ärztliche oder heilpraktische Ausbildung erforderlich, denn sie wird bei der Ausbildung zu vielen anderen Heilhilfsberufen wie z. B. Krankenschwester, Krankenpfleger, Altenpfleger erlernt und dann selbstverständlich praktiziert. Soweit das VG Trier in seinem Urteil (a. a. O., Seite 9 a. U.) es für denkbar hält, dass daraus der Schluss gezogen werden könnte, dass auch diese Berufe ohne Heilpraktikererlaubnis rechtswidrig ausgeübt würden, erscheint dies der Kammer im Hinblick auf die jahrzehntelang gewachsene, rechtlich ausgestaltete und gesicherte sowie gesellschaftliche Stellung dieser Heilhilfsberufe als unvertretbar. Vielmehr dürfte es notwendig sein, die Frage der Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis - immer wieder - bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung 40 zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Heilpraktikergesetzes vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2002 - 13 A 1253/01 - mit weiteren Nachweisen 41 42 vor dem Hintergrund neuer Kenntnisse, Produkte, Methoden und Fertigkeiten in vielen Lebensbereichen (vgl. nur Piercing und Tätowierung, die vor 20 Jahren keine tatsächliche und gesellschaftliche Rolle gespielt haben) neu zu prüfen und angemessen zu beantworten. 43 vgl. zur Abgrenzung zwischen Tätigkeiten von Ärzten einerseits und Heilhilfsberufen andererseits bei einer Weiterentwicklung der Medizintechnik: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, Gewerbearchiv 2000, S. 418 ff. 44 Im Übrigen wird die praktische Fähigkeit zu einer „fachmännischen Injizierung" bei der Überprüfung für eine Heilpraktikererlaubnis - unbeschadet der Tatsache, dass z. B. nach den nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 18.05.1999 (MBl NRW 1999, 812 ff) gemäß Nr. 4.3.8 „Injektions- und Punktionstechniken" Bestandteil der mündlichen wie schriftlichen Überprüfung sein können - nach Kenntnis der Kammer sowohl im schriftlichen Teil (naturgemäß) als auch beim mündlichen Teil tatsächlich in aller Regel nicht überprüft; deshalb ist auch insoweit die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis zur Vorbeugung gegen theoretisch denkbare gesundheitliche Gefahren bei falscher Injizierung nicht erkennbar. 45 Auch anatomische Kenntnisse über den Aufbau der Haut und der Verlauf der Nerven, Muskeln und Blutgefäße im Gesicht 46 so VG Trier a. a. O. Seite 7 a. U. 47 sind im Expertengespräch nicht erwähnt und nach Auffassung der Kammer auch nicht im größeren Umfang erforderlich, weil die für eine Faltenunterspritzung an den Lippen und im Nasenbereich in Betracht kommenden Injektionspunkte und Behandlungsflächen gering und im Übrigen genau bestimmbar sind; die dafür erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich Nerven und Blutgefäßen - Muskelpartien sind offenbar ohnehin nicht betroffen - dürften sich unschwer beim Erlernen der Faltenunterspritzung in den entsprechenden kosmetischen Kursen aneignen lassen. 48 Soweit letztlich in dem Ergebnisprotokoll weitere Gefahren bei einer nicht fachgerechten Lagerung bzw. bei Hygienemängeln (erneute Benutzung von verwendeten Kanülen) gesehen werden, 49 - so offenbar ebenfalls VG Trier a. a. O., S. 7 a. U. - 50 hat dies - unbeschadet der Tatsache, dass offenbar das benutzte Material in Einmalspritzen angewendet wird und deshalb eine erneute Nutzung ausgeschlossen ist - aus der Sicht der Kammer nichts mit der Frage zu tun, ob für eine ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist. Denn insoweit ist allein die (persönliche) Zuverlässigkeit berührt, mit der der Beruf ausgeübt wird. Solche Mängel könnten ggfs. auch dann auftreten, wenn ein Arzt oder ein Heilpraktiker die beruflich gebotene Zuverlässigkeit vermissen ließe. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Berufsausübung unzuverlässig sein könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. 51 Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin mit der von ihr konkret praktizierten Faltenunterspritzung unter Verwendung der bislang von ihr benutzten Mittel keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausübt, so dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist. 52 Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Vollstreckbarkeitsklausel beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 53