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Beschluss

19 L 974/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0506.19L974.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Miet- und Nebenkosten der Wohnung sowie Krankenhilfe zu gewähren, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden. 6 Der Antagsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unklar geblieben sind. 7 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfesuchenden tragen hierfür die materielle Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass die Hilfesuchenden ihren notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können, geht dies zu ihren Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. 8 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95-, NW VBl. 1998, 329. 9 Dementsprechend tragen die Hilfesuchenden auch die Darlegungslast. Es ist somit ihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB I folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfesuchender hilfebedürftig iSv § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen. 10 Die Angaben der Antragsteller zu den Einkommensverhältnissen insbesondere im Zeitraum von November 2002 bis Januar 2003 sind auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht nachvollziehbar geblieben, sie werden zudem durch keinerlei Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen etwa der vom Antragsteller erwähnten Freundin bestätigt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe im Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2003, denen die Kammer bezogen auf diesen Zeitraum folgt, wird Bezug genommen. Es ist ohne nähere Erläuterung und ggf. Bestätigung der Freundin nicht erklärbar und glaubhaft, dass der Antragsteller in dem erst kurz zurückliegenden Zeitraum ohne eigene Mittel in der Lage war, sowohl Mietkosten in Höhe von insgesamt 736,26 EUR zu zahlen als auch seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zu den Mietzahlungen im Dezember 2002 und Januar 2003 liegen zudem gar keine plausiblen Angaben des Antragstellers vor. Es liegen auch keine einleuchtenden Gründe dafür vor, warum die angebliche Freundin aus Datenschutzgründen keine Angaben machen will, wenn die Weitergewährung von Sozialhilfeleistungen erkennbar hiervon abhängig gemacht worden ist. 11 Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass der Antragsgegner das Verfahren im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens unter Kontrolle zu halten hat, weil das Ausgabeverhalten des Antragstellers jedenfalls ab März 2003 nachvollziehbar ist und immerhin eine von der Mutter des Antragstellers unterschriebene und bei dieser prüfbare Bescheinigung vorliegt. Auch sind dessen Angaben, warum ab Mitte November 2002 keine Kontoabhebungen mehr stattfanden, anhand der den Dispositionsrahmen überschreitenden Kontostände plausibel. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 13