Urteil
19 K 3806/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0507.19K3806.01.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 DM (=869,19 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 DM (=869,19 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Das Sozialamt der Klägerin gewährte der Frau L. und deren Kindern (Hilfesuchende) ab August 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem diese aus Bochum zugezogen waren. Unter dem 30. November 1998 bewilligte das Sozialamt der Klägerin den Hilfesuchenden eine Kaution für deren Unterkunft in Höhe von 1.700,00 DM als Beihilfe. Die Zahlung einer Kaution war mietvertraglich vereinbart worden. Das Sozialamt der Klägerin überwies die Kaution auf ein Konto des Vermieters mit der Bitte, diese bei einem öffentlichen Geldinstitut zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Das Sozialamt bat weiterhin, im Falle einer Verrechnung mit Mietforderungen, eine detaillierte Aufstellung zu übersenden. Die Hilfesuchende hatte die Kautionsforderung an das Sozialamt der Klägerin abgetreten. Eine Rückerstattung der Kaution erfolgte nicht, weil der Vermieter im August 2001 mit ausstehenden Mietforderungen aufrechnete. Auf den von der Klägerin angemeldeten Erstattungsanspruch zahlte die Beklagte nach entsprechender Kostenzusage im November 1999 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 14.247,77 DM einschließlich der von der Klägerin zur Erstattung angemeldeten Kautionskosten in Höhe von 1.700,00 DM. Nach Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt bat die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2000 die Klägerin um Rückerstattung der 1.700,00 DM. Zur Begründung wies sie darauf hin, die Bewilligung einer Kaution als Beihilfe mit der Begründung, dies stelle die übliche Praxis dar, sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Klägerin erwiderte hierauf, die Bewilligung einer Kaution erfolge aufgrund von Ermessenserwägungen in der Mehrzahl der Fälle als Darlehn. Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich gewesen, die für eine Gewährung als Darlehn gesprochen hätten, da ein Ausscheiden der Hilfesuchenden aus der Sozialhilfe nicht absehbar gewesen sei. Im übrigen müsse eine Erstattung auch bei darlehensweiser Gewährung erfolgen. Die Beklagte erwiderte, Mietkautionen seien grundsätzlich nur in Form eines Darlehens zu gewähren, es lägen keine Ermessenserwägungen für eine ausnahmsweise Bewilligung als Beihilfe vor. Im übrigen verstoße die Gewährung als Beihilfe auch gegen den Interessenwahrungsgrundsatz, weil danach Rückzahlungsansprüche gegen den Vermieter aufgegeben worden seien. Die Beklagte erstattete der Klägerin für die an die Hilfesuchenden geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt im Zeitraum ab 27. Juni 1999 einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.068,11 DM. Er hatte das Erstattungsbegehren der Klägerin um die Kautionskosten in Höhe von 1.700,00 DM gekürzt. Nachdem die Beklagte die von der Klägerin weiterhin geforderte Erstattung in Höhe von 1.700,00 DM abgelehnt hatte - zuletzt mit Schreiben vom 26. Juni 2001 -, hat die Klägerin am 20. August 2001 Klage auf Erstattung dieses Betrages erhoben. Sie macht geltend, sie habe in rechtmäßiger Weise die Kaution als Beihilfe nach § 15a BSHG bewilligt. § 15a BSHG ermögliche aufgrund einer Ermessensentscheidung sowohl eine Bewilligung als Beihilfe als auch als Darlehen. Es gäbe keinen Grundsatz, dass Mietkautionen generell als Darlehen zu gewähren seien. Maßgeblich seien die Besonderheiten des Einzelfalles, hier, dass die Hilfesuchenden in absehbarer Zeit nicht in der Lage gewesen wären, Darlehensrückzahlungen zu leisten. Der zur Kostenerstattung verpflichtete Sozialhilfeträger sei nicht befugt, in die ermessensfehlerfreie Dispotionsbefugnis des die Hilfe gewährenden Kostenträgers einzugreifen. Im übrigen sei die Beklagte auch bei darlehensweiser Gewährung zur Kostenerstattung verpflichtet. Eine Rückzahlung durch die Hilfesuchenden sei nicht möglich gewesen, die Kaution sei vom Vermieter einbehalten worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin, 1.700,00 DM (869,19 EUR) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, es sei ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entstanden, weil ein auffälliger Ermessensfehler und eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes vorliege. Eine Gewährung der Mietkaution als Darlehen habe dem Interessenwahrungsgrundsatz mehr als die Gewährung einer Beihilfe entsprochen, zumal die Kaution bereits am 30. November 1998 bewilligt worden sei, also zu einem Zeitpunkt, als die Kostenerstattungspflicht durch die Klägerin dem Grunde nach anerkannt worden sei. Für die Sicherung von Vermieteransprüchen reiche eine darlehensweise Gewährung der Mietkaution aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Klägerin steht nach § 107 BSHG ein Anspruch auf Erstattung auch der von der Beklagten einbehaltenen Kautionskosten in Höhe von 1.700,00 DM zu. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG sind unstreitig erfüllt, weil die Hilfesuchenden von Bochum nach Regensburg verzogen sind und dort unmittelbar nach ihrem Aufenthaltswechsel der Hilfe zum Lebensunterhalt bedurften. Es kann letztlich offenbleiben, ob die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise, den Betrag in Höhe von 1.700,00 DM bei den einen anderen Zeitraum betreffenden Erstattungsleistungen für die Klägerin aufzurechnen, mit der Regelung des § 112 SGB X und den gesetzlichen Aufrechnungsregelungen (z.B. § 51 SGB I, § 25 a BSHG) in Einklang steht oder die Durchsetzung der angeblichen Rückerstattungsforderung der Beklagten nicht im Wege der Klage hätte verfolgen müssen, wofür Vieles spricht, da die Voraussetzungen dieser Regelungen in Kostenerstattungsfällen nicht vorliegen. Vgl: Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. Stand Sept. 2002, § 111 Rn 29; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 111 Rn 18 Jedenfalls stand der Beklagten kein Anspruch auf Rückerstattung von 1.700,00 DM nach § 112 SGB X, der auch auf Erstattungsansprüche nach dem BSHG Anwendung findet, vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 103 Rn. 8, zu. Die Beklagte hatte nämlich auch die von der Klägerin gewährte Kaution in Höhe von 1.700,00 DM zu Recht erstattet. Die Übernahme der Kautionskosten im Wege der Beihilfe entspricht dem Gesetz. Es gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen (§ 111 BSHG). Es ist unstreitig, dass die Klägerin in rechtmäßiger Weise dem Grunde nach eine Kaution nach der seit 1. August 1996 anwendbaren Regelung des § 3 Abs. 1 S. 5 Regelsatz-VO in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl I, 1088) gewähren durfte. Die Hilfesuchenden hatten offenbar vor Abschluss des neuen Mietvertrages die Übernahme der im Mietvertrag vorgesehenen Kaution bei der Klägerin beantragt, die dann von dieser bewilligt worden ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Gewährung im Hinblick auf die bereits erteilte Kostenzusage und nicht bedarfsorientiert erfolgt. Soweit die Kaution von der Klägerin zuschussweise als Beihilfe und nicht als Darlehen bewilligt worden ist, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zwar dürfte die früher für die Frage der Kautionsübernahme einschlägige Regelung des § 15a BSHG, vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. September 1994 - 24 E 686/94 -,FEVS 45, 469, nach der Regelung der Frage der Kautionsübernahme in § 3 Abs. 1 S. 4 und 5 der Regelsatz-VO nicht mehr einschlägig sein und deshalb auch nicht die Ermessen eröffnende Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 4 BSHG. Doch beinhaltet das dem Sozialhilfeträger in § 3 Abs. 1 S. 5 eröffnete Ermessen, ob eine Mietkaution übernommen wird, zugleich ein Ermessen darüber, in welcher Form dies geschehen solle. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 1989 -5 B 176/88-, FEVS 38, 397; Schellhorn, a. a. O., § 8 Rn. 9. Der Sozialhilfeträger hat dieses Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem sozialhilferechtlichen Zweck der Ermächtigung auszuüben. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung dafür, dass eine Kaution in der Regel nur darlehensweise zu bewilligen ist, wie die Beklagte mein. Soweit es um Ermessensleistungen durch den hilfegewährenden Sozialhilfeträger geht, kann letztlich offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen Einwendungen gegen die Ermessensausübung in einem Erstattungsstreit erfolgversprechend erhoben werden können, nämlich, ob insoweit nur grobe Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null ausreichen. Vgl. hierzu Fichtner BSHG, § 111 Rn. 3. Die Klägerin hat nämlich ihr Ermessen zweckentsprechend unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles rechtmäßig ausgeübt. Sie hat sich - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - bei der Entscheidung im Einzelfall der Hilfesuchenden daran orientiert, ob diese in absehbarer Zukunft zur Rückzahlung eines Darlehens in der Lage gewesen wären und diese Frage verneint. Sie hat die Frage danach unter Berücksichtigung des sachlichen Gesichtspunkts der Selbsthilfemöglichkeiten der Hilfesuchenden entschieden. Dies ist angesichts ihres unbestrittenen Vorbringens, die Hilfesuchenden seien offenbar auf unabsehbare Zeit auf Hilfeleistungen angewiesen, nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin den Interessenwahrungsgrundsatz, sollte er aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleitet werden können, verletzt haben könnte. Der Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der hilfegewährende Träger die Pflicht hat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Vgl. Schellhorn, a. a. O., § 111 Rn. 8. Die Klägerin hat sich Rückzahlungsansprüche von den Hilfesuchenden abtreten lassen. Sie hat ferner eine Verzinsung der Kaution zur Auflage gemacht. Wenn die Kaution schließlich nicht zur Rückzahlung gelangt ist, weil der Vermieter sie zur Tilgung von Mietschulden verwendet hat, so ist eine solche Verwendungsmöglichkeit unabhängig von der Frage, ob die Kaution zuschuss- oder darlehensweise bewilligt worden ist, in dem Sicherungszweck einer Kaution angelegt, auf dessen Realisierung der Sozialhilfeträger keinen Einfluss hat. Wenn im vorliegenden Einzelfall eine Rückzahlung der Kaution auch als Darlehensrückzahlung nicht vorgesehen war, so entsprach dies dem individuellen Hilfebedarf der Hilfesuchenden, wie er von der Klägerin ohne Rechtsfehler prognostisch eingeschätzt worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.