Beschluss
4 L 928/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0508.4L928.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 2.000 (. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1 Gründe: 2 Der wörtlich gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die anstehenden Wahlen zum Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat auf der Grundlage der Wahlordnung vom 19. Februar 2003 durchzuführen, soweit die Vertreter der wissenschaftlichen Assistentenschaft pp. (§ 2 Abs. 1 b der Wahlordnung) betroffen sind, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei mag letztlich dahinstehen, ob der Antrag in der gestellten Form überhaupt zulässig ist. Er hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. 6 Dem Antragsteller geht es darum, die Durchführung der in der Zeit vom 19. bis 23. Juli 2003 vorgesehenen Wahlen zum Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat der Universität E. -F. in der vorgesehenen Form wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der formalen Wahlgleichheit zu verhindern. Indessen steht dem Antragsteller nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ein dahingehender Anspruch in der Sache nicht zu. Vielmehr spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen alles dafür, dass der geltend gemachte Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht vorliegt. 7 Der Antragsteller beruft sich darauf, dass ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Wahl vorliege, weil bei der Wahl zum Gründungssenat und zum erweiterten Gründungssenat der neu gegründeten Universität E. -F. die wissenschaftlichen Mitarbeiter der aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. , der er angehört, die Hälfte der Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen, während die andere Hälfte von den wissenschaftlichen Mitarbeitern der aufgelösten Universität-Gesamthochschule E. gewählt wird, und zwar ungeachtet ihrer deutlich geringeren Anzahl (vgl. § 6 des Gesetzes zur Errichtung der Universität E. -F. und zur Umwandlung der Gesamthochschulen - ErrG -, §§ 11, 12 der Wahlordnung für die Wahlen des Gründungssenats, des erweiterten Gründungssenats, der Gründungskommission, der Gründungsprorektorinnen oder Gründungsprorektoren und des Ausschusses für Lehrerbildung der Universität E. -F. - GrWO -). Der Antragsteller gibt insoweit die Zahl der wahlberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiter der aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. mit 1565 und die der Universität-Gesamthochschule E. mit 675 an. 8 Bei dieser Ausgestaltung des Wahlverfahrens ist dem Antragsteller zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Stimmen der wahlberechtigten wissenschaftlichen Mitarbeiter der beiden aufgelösten Universitäten, um die es hier allein geht, nicht im entferntesten das gleiche Gewicht haben. Indessen folgt daraus noch nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, 9 vgl. Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 -, BVerfGE 39, 247 (255 ff.); Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 235/72 -, BVerfGE 35, 79 ff., 10 erfährt der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule gewisse Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschule begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu namentlich in dem Beschluss vom 9. April 1975, a.a.O., in dem es um eine ähnliche Differenzierung in der Gruppe der Professoren ging, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG verneint und dabei Folgendes ausgeführt: 11 "... Die Organisationsform der sogenannten Gruppenuniversität knüpft an die typischerweise vorhandenen Gruppierungen an und gliedert die Angehörigen der Hochschule nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen (Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten, sonstige - nicht wissenschaftliche - Mitarbeiter). Den von diesen Gruppen gewählten Vertretern werden Stimmrechte in den kollegialen Beschlußorganen der Hochschulselbstverwaltung zugeteilt (BVerfGE 35, 79 (124f.) - Hochschulurteil -). Da in der modernen Massenuniversität die einzelnen Gruppen in der Regel von sehr verschiedener Größe sind, ist es schon rein faktisch nicht möglich, die Stimmrechte der Gruppenvertreter schematisch nach der numerischen Stärke der Gruppen abzustufen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Erfolgswert der Einzelstimme je nach der Größe der Gruppe verschieden groß sein kann. 12 2. Die Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der "Gruppenuniversität" ist nach "Maßgabe der verschiedenen Funktionen und Interessen grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben. Allerdings muss er das Homogenitätsprinzip beachten, d.h. er muss die Gruppen in sich homogen zusammensetzen und sich dabei an eindeutige konstitutive Merkmale halten, weil anderenfalls der Gruppenproporz willkürlich würde (BVerfGE 35, 79 (134)). Dies bedeutet allerdings nur, dass der Gruppe der Hochschullehrer keine Personen mit minderer Qualifikation zugerechnet werden dürfen. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht auch eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe zulässig sein kann. Die Gruppenuniversität soll durch die (in ihrer Gewichtung durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgeprägte) Repräsentation aller Gruppen in den kollegialen Selbstverwaltungskörperschaften einen Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglichen. Dabei repräsentieren normalerweise die oben bezeichneten vier Gruppen die vorgegebenen und in sich regelmäßig im wesentlichen homogenen Interessenlagen (vgl. BVerfGE 35, 79 (134f.)). Wenn es aber auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, so kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. Die für den Einzelnen sich hieraus ergebende Änderung des Erfolgswertes seiner Stimme muss hingenommen werden. Die Zulässigkeit solcher Differenzierungen ist schon im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79 (135, 138 und 140) grundsätzlich anerkannt worden." 13 Nach diesen Maßstäben, die entgegen der Auffassung des Antragstellers ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind, ist ein verfassungsrechtlicher Verstoß der Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 ErrG sowie der Regelungen der §§ 2 Abs. 3, 11, 12 GrWO nicht ersichtlich. 14 Für eine Differenzierung zwischen den wissenschaftlichen Mitarbeitern, die bisher an der aufgelösten Universität-Gesamthochschule F. bzw. der Universität-Gesamthochschule E. beschäftigt gewesen sind, lassen sich jedenfalls für die vorgesehene Übergangszeit (vgl. § 7 Abs. 2 ErrG) sachlich vertretbare Gründe anführen. Ziel des Gesetzgebers (wie auch des Verordnungsgebers) war die Gründung einer neuen Universität unter Auflösung der bisherigen Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. , d.h. diese sollten zu einer neuen Universität zusammengeführt werden. Dabei durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sich die beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeiter in verschiedener Lage befinden und bei den von dem Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat wahrzunehmenden Aufgaben verschiedene Interessen vertreten. So ist es zumindest wahrscheinlich, dass die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei einer gemeinsamen Wahl oder auch einer nach Untergruppen getrennten Wahl bei strikt gleichem Stimmengewicht durch alle entsprechenden Mitarbeiter der aufgelösten Hochschulen überwiegend von den deutlich in der Mehrzahl befindlichen wissenschaftlichen Mitarbeitern der ehemaligen Universität-Gesamthochschule F. gestellt würden. Infolgedessen könnten Gründungssenat und erweiterter Gründungssenat mit ihren wichtigen Befugnissen bei der weiteren Gestaltung der neu gegründeten Universität E. -F. die Interessen des Standortes F. einseitig in den Vordergrund stellen. Vor diesem Hintergrund ist es legitim und sachgerecht, die Gruppen der früheren wissenschaftlichen Mitarbeiter der beiden aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen E. und F. , mögen sie zahlenmäßig noch so unterschiedlich sein, für eine begrenzte Übergangszeit mit einem gleichen Gewicht in den Gremien zu versehen und so den Prozess der Vereinigung bzw. Zusammenführung durch Schaffung sachlicher Einigungszwänge zu fördern, ohne die Möglichkeit zu eröffnen, dass die zahlenmäßig kleinere Gruppe per se überstimmt werden kann. 15 Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 17