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Urteil

10 K 4027/01

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0514.10K4027.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin beruft sich auf Rechte am unbebauten Grundstück Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 1168 (D. Straße 170) in I. . Als Eigentümerin des Grundstücks ist im Grundbuch des Amtsgerichts I. die M. H. GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bochum seit dem 16. Juli 1997 eingetragen. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 276 ( x 41), auf dem sich ihr Betriebsgelände befindet. Das Grundstück der Beigeladenen wurde bei Anlage des Betriebshofs Anfang der Sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts in Richtung auf die nördliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin angeschüttet und dort mit einer Stützwand aus Stahlbeton abgefangen. Der Höhenunterschied des Betriebsgeländes der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin beträgt zwischen 1,70 Meter und 3,50 Meter. 3 Unter dem 21. September 2000 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Teilerneuerung der Stahlbeton-Stützwand. In der beigefügten Baubeschreibung gab sie an, die Stützwand habe sich auf einer Länge von ca. 20 Metern im mittleren Bereich zwischen den Trennfugen um ca. 10 cm nach außen geneigt. Dieses Teilstück müsse nach gründlicher Prüfung erneuert werden. Der abgefangene Höhenunterschied-Gelände/Gelände- betrage ca. 2,20 Meter. Unter dem 22. Februar 2001 übersandte die Beigeladene dem Beklagten den erbetenen Prüfbericht des Prüfingenieurs für Baustatik Prof. Dr. T. , der unter dem 11. Dezember 2000 weiterhin bescheinigte, dass die geprüften Standsicherheitsnachweise für das Bauvorhaben vollständig und richtig seien. Weiterhin übersandte die Beigeladene eine Skizze, aus der sich ergibt, dass das Fundament der Stützwand und deren oberer Abschluss bis an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin heranreichen. Die Höhe der Stützwand beträgt 2,30 Meter gemessen von der Geländeoberfläche. Mit Bescheid vom 02. März 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. 4 Die Klägerin legte am 17. Mai 2001 gegen die ihr nicht bekannt gegebene Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Genehmigung verstoße gegen § 6 BauO NRW. Die Stützwand solle an der Grenze errichtet werden und halte den erforderlichen Abstand nicht ein. Sie sei auch nicht als Einfriedung anzusehen, halte im übrigen auch das Höhenmaß einer Einfriedung von max. 2,00 Meter nicht ein. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 01. August 2001 zurück. Zur Begründung gab sie an, die streitige Stützwand bewirke keine Rechtsveränderung zu Lasten der Klägerin, die Stützwand werde in ihrer Höhe wie auch in ihrer Beschaffenheit nicht verändert, es handele sich um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW. Etwaige Nachbarrechte, die bei der erstmaligen Errichtung der Stützmauer hätten geltend gemacht werden können, seien verwirkt. 5 Die Klägerin hat am 31. August 2001 Klage erhoben. 6 Sie macht geltend, sie sei im Besitz einer eigentümergleichen Stellung an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 1168 (D. Straße 170) und sei deshalb klagebefugt. Die M. GmbH & Co. KG habe vor längerer Zeit bereits eine vertragliche Vereinbarung mit ihr abgeschlossen, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Eigentümerstellung dieser Grundstücksflächen übernehmen könne. Zur Absicherung sei treuhänderisch dem Steuerberater der beiden Firmen, Herrn S. , eine Auflassungsvormerkung eingeräumt worden. Herr S. sei befugt, die Rechte aus der Auflassungsvormerkung geltend zu machen bzw. unmittelbar eine Übertragung auf die Klägerin zu verlangen. Dieses gleiche Recht ergebe sich auch aus der unmittelbar zwischen der M. GmbH & Co. KG und der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung. Im übrigen verweist die Klägerin im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten zur Teilerneuerung einer Stahlbeton-Stützwand vom 02. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 01. August 2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen löse keine Abstandfläche aus. Es handele sich um eine bloße Instandsetzungsmaßnahme. Sie betreffe weniger als 1/3 der gesamten Wand an der Grenze zum Grundstück der Klägerin, die Statik der gesamten Wand müsse nicht überprüft werden. Die Beigeladene könne sich insoweit auf Bestandsschutz berufen. 12 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Sie rügt die Klagebefugnis der Klägerin und verweist insoweit auf deren mangelnde Eigentümerstellung am Grundstück D. Straße 170 in I. . Im übrigen vertritt auch sie die Auffassung, dass es sich bei der durchgeführten Baumaßnahme um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme handele und ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW deshalb nicht vorliege. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie nicht zulässig ist. 17 Die Klägerin ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann nicht geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 2. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 1. August 2001 im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Vom personellen Schutzbereich der Schutznormen des Baurechts werden nur dinglich Berechtigte erfasst. In erster Linie sind dies die zivilrechtlichen Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder diejenigen, die in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sind, wie Erbbauberechtigte, Nießbraucher und durch Vormerkung gesicherte Grundstückskäufer, auf die bereits Besitz, Nutzungen und Lasten übergegangen sind, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1982 -4 C 51.79-, BRS 39 Nr. 176; Urteil vom 11. Mai 1989 -4 C 1.88-, BRS 49 Nr. 184; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rz 143 m.w.N. 19 Wer sich hingegen auf ein bloßes obligatorisches Recht an einem Grundstück beruft, kann aus dieser Rechtsposition keinen Abwehranspruch gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ableiten. Denn er hat die Möglichkeit, diese Rechtsposition im Innenverhältnis gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen, 20 vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 1989, a.a.O; Beschluss vom 20. April 1998 -4 B 22.98-, NVwZ 1998, 956. 21 Gemessen an diesen Grundsätzen, ist die Klägerin hier nicht befugt, die streitigen Bescheide des Beklagten und der Bezirksregierung anzufechten. Es steht ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs des Amtsgerichts I. Blatt 14580 fest, dass sie nicht Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 11, Flurstück 1168 ist. Ebensowenig ist sie nach ihrem eigenen Vortrag in eigentumsähnlicher Weise an diesem Grundstück dinglich berechtigt. Die Klägerin behauptet, ohne dies allerdings durch Vorlage entsprechender Dokumente zu belegen, die M. GmbH & Co. KG habe vor längerer Zeit eine vertragliche Vereinbarung mit ihr abgeschlossen, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Eigentümerstellung dieser Grundstücksflächen übernehmen könne. Zur Absicherung sei treuhänderisch dem Steuerberater der beiden Firmen, Herrn S. , eine Auflassungsvormerkung eingeräumt worden. Dieser sei befugt, die Rechte aus der Vormerkung geltend zu machen bzw. unmittelbar eine Übertragung auf sie -die Klägerin- zu verlangen. Das gleiche Recht ergebe sich auch aus der unmittelbar zwischen der M. GmbH & Co. KG und ihr -der Klägerin- abgeschlossenen Vereinbarung. Unterstellt man diese Behauptungen zugunsten der Klägerin als wahr, so mögen der Vormerkungsberechtigte S. bzw. die M. GmbH & Co. KG als Eigentümern des Grundstücks D. Straße 170 die streitigen Bescheide des Beklagten und der Bezirksregierung B. anfechten können. Nach dem Sachvortrag der Klägerin hat sie selbst allerdings lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber der M. GmbH & Co. KG bzw. gegenüber dem Vormerkungsberechtigten S. . Derartige lediglich obligatorische Rechte stehen der dinglichen Berechtigung nicht gleich, vermitteln der Klägerin insbesondere kein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie als notwendig Beigeladene am Verfahren beteiligt ist und sich im übrigen durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 24 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 25