Urteil
16 K 941/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0515.16K941.02.00
1mal zitiert
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Voll- streckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Voll- streckung Sicherheit leistet. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 16 K 941/02 In dem Verwaltungsstreitverfahren ( ) wegen Zweitwohnungssteuern hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hagenbeck, den Richter am Verwaltungsgericht Lütz, den Richter Reitemeier, den ehrenamtlichen Richter Bruns und den ehrenamtlichen Richter Haase für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe vor der Voll- streckung Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer in E. . Der in E. berufstätige Kläger ist mit Nebenwohnsitz in der Luegstraße 9 in E. und mit Hauptwohnsitz in N. gemeldet. In seiner Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 20. November 2000 gab der Kläger die Wohnfläche mit 24 qm an. In einem mit Stellungnahme und Widerspruch" bezeichneten Zusatz gab er zusätzlich an, die Wohnung entspreche nicht § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -BauO NRW -. Der Kläger habe auch keinen Gestaltungsspielraum zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuerpflicht, da er die Regelungen des Melderechts einzuhalten habe. Weiter sei er in seinen Grundrechten aus den Artikeln 11, 12, 19 des Grundgesetzes - GG - verletzt, weil er die Wohnung ausschließlich berufsbedingt angemietet habe. Nach Vorlage des Mietvertrages durch den Kläger, aus dem sich eine monatliche Nettokaltmiete von 225,60 DM ergab, setzte der Beklagte mit Zweitwohnungssteuerbescheiden vom 12. Dezember 2001 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 fest. Mit dem ersten Bescheid wurden jeweils für die Jahre 1999 und 2000 324,00 DM und mit dem zweiten Bescheid 324,00 DM für das Jahr 2001 festgesetzt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er machte zur Begründung geltend, die Festsetzungsbescheide verletzten die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 23. April 1998 in der Fassung vom 30. November 1998 - ZwStS -. Der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine steuerpflichtige Zweitwohnung vorliege. Sofern der Beklagte die Steuerpflicht mit Bezug auf § 2 Abs. 1. c) ZwStS begründe, sei dies nicht rechtmäßig, da der Kläger keine Wohnung im Sinne von § 49 BauO NRW angemietet habe und er die Wohnung nicht zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehabe, sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen. Weiter verletzten die Bescheide den Kläger in seinen Grundrechten aus Artikel 11, 12 und 19 GG. Dies folge daraus, dass die ausschließlich beruflich bedingten Wohnkosten des Klägers um den Steuersatz von 12 Prozent erhöht würden. Weiter macht der Kläger die Verletzung von Bundesverfassungsrecht durch die Festsetzungsbescheide geltend. Die Regelungen der ZwStS dürften ausschließlich Zwecke der persönlichen Lebensführung der Zweitwohnungssteuerpflicht unterwerfen. Weiter müssten alle Inhaber von Zweitwohnungen unabhängig vom Meldestatus der Zweitwohnungssteuerpflicht unterworfen werden, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die offensichtlichen Ziele des Satzungsgebers, höhere Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen des Landes zu erhalten, seien rechtsstaatswidrig. Schließlich habe der Kläger auch keinen Gestaltungsrahmen zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuerpflicht, da er auf Grund der melderechtlichen Bestimmungen seinen Hauptwohnsitz nicht nach E. verlegen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Die ZwStS sei rechtmäßig. Der Wohnungsbegriff des § 2 Abs. 3 ZwStS sei geändert worden, so dass es auf die Voraussetzungen des § 49 BauO nicht mehr ankomme. Die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen - beispielsweise für Berufstätige - würde zur Rechtswidrigkeit der ZwStS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz führen. Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten durch den Kläger sei nicht ersichtlich. Das Melderecht mache klare Vorgaben, die einzuhalten seien; insofern könne der Kläger bei der Anmeldung einer Wohnung nicht zwischen dem Status von Haupt- oder Nebenwohnung wählen, um der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen. Der Kläger hat am 28. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001 bezüglich der Veranlagungszeiträume von 1999 bis 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer fest. Die Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt sei im Rahmen einer Aufwandssteuer ein sachfremdes Kriterium und hätte daher vom Satzungsgeber nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Daher komme es bei der Steuerveranlagung des Klägers auch nicht darauf an, aus welchen Gründen er die Zweitwohnung angemietet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach Auslegung des klägerischen Antrags (§ 88 VwGO) ergibt sich als Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 durch zwei Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001. Das ergibt sich aus der Bezugnahme des Klägers in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002, mit dem über den Widerspruch gegen die beiden genannten Steuerbescheide entschieden worden ist. Auch der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom 4. Februar 2003 von dem so verstandenen Streitgegenstand aus. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seiner Klageschrift lediglich die Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides" in der Einzahl beantragt und den Streitwert mit 324,00 DM angibt. Die Angabe des Streitwertes mit 324,00 DM lässt sich nämlich dadurch erklären, dass der Kläger damit (zutreffend) den Jahresbetrag bezeichnen will, ohne zu bedenken, dass sich der Streitwert bei der Anfechtung von drei Veranlagungszeiträumen verdreifacht. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12. Dezember 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 ZwStS . Ein Verstoß dieser Ermächtigungsgrundlage gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die ZwStS ist mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - KAG NRW -, des Grundgesetzes sowie europarechtlichen Vorschriften vereinbar, wie die Kammer mit Grundsatzurteil vom 5. Dezember 2002 (16 K 386/01) entschieden hat. Daran wird auch nach Würdigung der vom Kläger vorgebrachten Argumente weiter festgehalten. Soweit der Kläger vorbringt, das Innehaben einer Wohnung, die ausschließlich zu Erwerbszwecken angemietet werde, drücke nicht besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, so dass eine Aufwandssteuer insoweit nicht ansetzen dürfe, ist in der Rechtsprechung entschieden, dass als ausschlaggebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Konsum zu Grunde zu legen ist, der sich im Fall der Zweitwohnungssteuer als örtlicher Aufwandssteuer im Innehaben einer Zweitwohnung ausdrückt. Daher darf typisierend auf das bloße Innehaben einer Zweitwohnung als Aufwand abgestellt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, S. 325 ff. (S. 346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff. (S. 44); VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 -. Auch wenn die Zweitwohnungssteuer die im Innehaben einer Zweitwohnung typischer Weise erhöhte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfasst, kann es im Einzelfall zu persönlichen oder auf Sachgründen beruhende Härten kommen. In diesem Fall stehen die allgemeinen, steuerrechtlichen Verfahren nach den §§ 163 222, 223, 227 AO (in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4. b), 5. a) KAG NRW) zur Verfügung, die im konkreten Fall zur Festsetzung der Steuer auf Null, zur Nichterhebung oder zur Stundung der Steuerforderung führen können. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - S. 28 f. Die Verletzung von Grundrechten durch die ZwStS liegt ersichtlich nicht vor. Vgl. BVerwG, Urt. vom 12. April 2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, S. 122 Durch Mehraufwendungen, die durch das Innehaben von zwei oder mehr Wohnungen entstehen, beispielsweise auch durch eine staatliche Besteuerung, ist das Grundrecht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) nicht berührt. Gleiches gilt für die Berufsfreiheit in der Variante der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) . Die Entstehung von Aufwendungen, die in erster Linie für die Anmietung einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung und dann möglicher Weise weiter durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer anfallen, ist nicht geeignet, einen für den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG relevanten staatlichen Eingriff zu begründen. Da bereits der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit und der Berufsfreiheit nicht berührt ist, kommt auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GG (Wesensgehaltgarantie der Grundrechte) nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft die Zweitwohnungssteuerpflicht alle Zweitwohnungsinhaber unabhängig von ihrem melderechtlichen Status. Die ZwStS gewährleistet sowohl in rechtlicher, als auch in faktischer Hinsicht die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - S. 21 f. Dass die Einführung der Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten finanzpolitisch motiviert ist, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Nichtigkeit der ZwStS. Die Einführung von Steuern entspringt stets wenigstens auch finanzpolitischen Motiven. Die Steuer hat dabei Lenkungsfunktion im Hinblick auf die Gemeindefinanzierung, d.h. durch eine gerechte Steuerbelastung soll ein bestimmtes Gemeinwohlverhalten der Steuerpflichtigen stimuliert werden. Eine solche Lenkungsfunktion ist grundsätzlich zulässig und auch hier nicht zu beanstanden, weil die Stadt E. die Schranken einer solchen Funktion nicht überschritten hat. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - S. 14); Vgl. auch Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage Köln 2002, § 4 Rn 21. Dass der Kläger keine Möglichkeit hat, der Zweitwohnungssteuerpflicht zu entgehen, da er nach seinem Vortrag an die Vorgaben des Melderechts gebunden sei, führt nicht zur Nichtigkeit der Rechtsgrundlage. Im Gegenteil ist Rechtmäßigkeitserfordernis gerade die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Inhaber von Zweitwohnungen (s.o.). Die Anknüpfung an das Melderecht im Rahmen der Bestimmung einer Zweitwohnung ist dabei nicht zu beanstanden. Auch die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers nach den Bestimmungen der ZwStS sind erfüllt. Nach § 1 setzt die Stadt E. die Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet E. durch Bescheid fest. Für das Innehaben im Sinne der ZwStS ist die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung und das Zustehen eines Verfügungsrechts Voraussetzung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 05.12.2002 - 16 K 386/01 - Der Kläger ist als Mieter der Wohnung und damit als Verfügungsberechtigter Inhaber im vorgenannten Sinne. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 3 ZwStS, der eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, erfordert. Soweit der Kläger vorträgt, seine Wohnung entspreche nicht den Vorgaben des § 49 Bauordnung Nordrhein-Westfalen, kommt es darauf nicht an, da der Verweis auf die Vorschrift der Bauordnung nur in der bis zum 5. Dezember 1998 geltenden Fassung der ZwStS enthalten war, hier aber streitgegenständlich die Steuerpflicht des Klägers erst ab dem 1. Januar 1999 ist. Der objektive Tatbestand für die Zweitwohnungssteuerpflicht ist in der Variante des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) ZwStS erfüllt. Danach ist Voraussetzung, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - MG NRW - dient. Hierfür enthält § 2 Abs. 4 ZwStS eine Legaldefinition: Eine Wohnung dient danach als Nebenwohnung im Sinne des MG NRW, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Dass der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 mit Nebenwohnsitz für diese Wohnung in E. gemeldet war, steht dabei fest. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS kommt es damit - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht an. Die persönliche Steuerpflicht des Klägers als Inhaber der Zweitwohnung ergibt sich aus § 3 ZwStS. Die Berechnung und Festsetzung der Steuer ist, ausgehend von der für die Wohnung zu zahlenden Nettokaltmiete, vgl. § 4 Abs. 1 ZwStS, fehlerfrei erfolgt. Die nach § 7 Abs. 2 ZwStS bei der Festsetzung der Steuer vorzunehmende Rundung ist nicht zu beanstanden. Danach ist die Klage abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 972,00 DM (496,98 Euro) festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist die Gesamtsumme der für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuer, mithin 3 mal 324,00 DM, anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.