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Urteil

17 K 2821/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0605.17K2821.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Frau L. und ihre beiden minderjährigen Kinder B. P. und B1. in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 1. September 1999 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 6.298,24 DM = 3.220,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes für den Zeitraum vom 13. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 1. Januar 2002, höchstens jedoch 8,42 %, zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - für in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 1. September 1999 Frau L. (Zeugin) und ihren beiden minderjährigen Kindern B. P. und B1. geleistete Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von insgesamt 6.298,24 DM = 3.220,24 EUR. 3 Die Hilfeempfänger hielten sich bis zum 30. Juni 1999 in der Wohnung in der E. Straße in S. auf. Die Zeugin lebte gemeinsam mit ihren Kindern von dem Einkommen des Ehemannes. Am 1. Juli 1999 stellte sie bei der Klägerin einen Antrag auf Sozialhilfe und gab unter anderem an, dass sie am 1. Juli 1999 in das Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt aufgenommen worden sei. Ihr Ehemann habe sie aus der ehelichen Wohnung rausgeschmissen und deshalb sei sie in das Frauenhaus geflohen. Die Zeugin unterzeichnete unter dem 1. Juli 1999 einen Zusatzbogen für das Frauenhaus im Rahmen ihres Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Blatt 7 der Beiakte Heft 1). Die Klägerin bewilligte daraufhin den Hilfeempfängern ab dem 1. Juli 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt durch Gewährung von Regelsatzleistungen. In der Folgezeit übernahm die Klägerin bis einschließlich zum 1. September 1999 auch die Unterkunftskosten in dem Frauenhaus sowie einmalige Beihilfen für Bekleidung und einen Sportwagen (wegen der Aufstellung im Einzelnen vgl. Blatt 50 der Beiakte Heft 1). 4 Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt der Stadt S. mit, dass die Hilfeempfänger am 1. Juli 1999 Sozialhilfe beantragt hätten und im Frauenhaus des Vereins „Hilfe für Frauen in Not" untergebracht seien. Es wurde Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für die erbrachten Sozialhilfeleistungen beantragt. Die Klägerin teilte mit, dass die Personen sich in C. melderechtlich angemeldet und mit dem Frauenhaus einen Untermietvertrag geschlossen hätten. Nachdem das Sozialamt der Stadt S. zunächst mit Schreiben vom 10. August 1999 weitere Unterlagen von der Klägerin angefordert hatte, teilte er dieser mit Schreiben vom 23. September 1999 mit, dass er den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch anerkenne. Bereits am 1. September 1999 waren die Hilfeempfänger nach Paderborn verzogen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 forderte die Klägerin von der Stadt S. Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG in Höhe von insgesamt 6.298,24 DM. Diesem Antrag war zu entnehmen, dass die Frauenhausmiete nach Tagessätzen berechnet wurde (täglich 28,11 DM pro Person). 5 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 widerrief die Stadt S. ihr Kostenanerkenntnis vom 10. August 1999 und führte zur Begründung aus: die Kostenzusage gemäß § 107 BSHG vom 10. August 1999 habe auf der Angabe der Klägerin basiert, dass ein Untermietverhältnis bestehe. Für diesen Fall sei davon auszugehen gewesen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei. Aus der Abrechnung ergebe sich jedoch, dass - wie bei jedem normalen Frauenhausaufenthalt - ein Tagessatz zugrunde gelegt worden sei. Es sei daher nach bisheriger Rechtsprechung auch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 lehnte die Stadt S. nochmals den Kostenerstattungsanspruch ab und verwies die Klägerin auf den Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2000 an den Beklagten und bat erneut um Kostenerstattung. Dieser lehnte mit Schreiben vom 16. Februar 2000 eine Kostenerstattung ab, da in der Regel in einem Frauenhaus kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. Dass die Hilfeempfänger dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätten begründen wollen, ergebe sich auch aus ihrem Umzug nach Q. . 6 Am 13. Juni 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend vor: dass die Zeugin erst am 26. August 1999 - acht Wochen nach Einzug in das Frauenhaus - einen Antrag auf Wohnraumvermittlung gestellt habe, lasse nicht auf einen nur vorübergehend beabsichtigten Aufenthalt in C. schließen. Bereits der tatsächliche Ablauf von acht Wochen dürfte kaum noch als vorübergehend anzusehen sein. Außerdem sei der Antrag auf Wohnraumvermittlung nicht der einzige Weg, eine neue Wohnung zu finden. Der Umzug nach Q. manifestiere jedenfalls den Willen, nicht nach S. zurückkehren zu wollen. Schließlich dürfte es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf ankommen, inwieweit ein Frauenhaus nach Tagessätzen abrechne. Die Abrechnung könne lediglich Indiz dafür sein, ob es sich bei der Unterkunft um eine Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG handele. Dies sei aber eher anhand der angebotenen Leistungen als anhand der Abrechnung zu beurteilen. Außerdem habe zwischen der Zeugin und dem Frauenhaus ein Mietverhältnis bestanden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.298,24 DM = 3.220,24 EUR nebst 8,42% Zinsen seit dem 13. Juni 2000 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt weiterhin den Standpunkt, dass in einem Frauenhaus kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne. 12 Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau L. als Zeugin. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird insoweit Bezug genommen (vgl. Blatt 76 bis 78 der Gerichtsakte). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. 16 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfeleistungen, die sie für die Hilfeempfänger in dem Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 1. September 1999 aufgewendet hat, zu. Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 107 Abs. 1 BSHG. Diese Vorschrift lautet: Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. 17 Der Beklagte ist für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert. Der Beklagte war der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes. Die Hilfeempfänger hielten sich vor der Flucht in das Frauenhaus nach C. in S. auf. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisfreien Städte und die Landkreise. Der Beklagte hat durch die auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (AG-BSHG NRW) erlassenen Satzungen vom 14. November 1989 (maßgeblich im Zeitpunkt der Klageerhebung) bzw. 2. April 2001 (maßgeblich im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung) keine Regelungen getroffen, die zur Passivlegitimation der kreisangehörigen Städte im Rahmen von Kostenerstattungsstreitverfahren nach § 107 Abs. 1 BSHG führen. Die Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Aufgaben des Kreises S. als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 14. November 1989 enthielt in ihrem § 5 folgende Regelung: Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern gemäß Abschnitt 9 BSHG (§ 103 ff. BSHG) werden vom Kreis abgegeben. Diese Regelung versteht die Kammer dahin, dass nicht nur Kostenanerkenntnisse von dem Kreis abzugeben waren, sondern dass auch Kostenerstattungsbegehren anderer Sozialhilfeträger gegenüber dem Kreis als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend zu machen waren. Insoweit enthielt die Satzung keine Heranziehung kreisangehöriger Städte. Eine dem § 5 der Satzung vom 14. November 1989 entsprechende Regelung ist in der Satzung vom 2. April 2001 nicht enthalten. Sie ist vielmehr ersatzlos weggefallen. Demgegenüber regelt § 4 der Satzung vom 2. April 2001 ausschließlich die Aktivlegitimation kreisangehöriger Städte in den im Einzelnen in § 4 Abs. 1 enummerativ aufgezählten Fällen. § 4 der Satzung sieht vor, dass den kreisangehörigen Städten, soweit sie aufgrund der Satzung Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe durchführen, in eigenem Namen die Feststellung sowie (gerichtliche wie außergerichtliche) Verfolgung der Ansprüche gegen u. a. andere Sozialhilfeträger gemäß §§ 103 bis 112 BSHG obliegt. Aus der in dieser Satzungsregelung getroffenen Formulierung des Obliegens der Verfolgung der Ansprüche gegen andere Sozialhilfeträger ergibt sich vom Wortlaut her, dass nur die aktive Eintreibung von Forderungen mit dieser Regelung erfasst sein sollte. In Hinblick darauf, dass sich aus der Satzung vom 14. November 1989 ersehen lässt, dass das Problem der Passivlegitimation damals durchaus gesehen wurde und die bereits dort in § 4 Abs. 1 der Satzung getroffene Regelung der nunmehr in der Satzung vom 2. April 2001 getroffenen Regelung im Wesentlichen entspricht, ist der Schluss zu ziehen, dass der Satzungsgeber sich des einschränkenden Charakters der Regelung in § 4 auf die aktive Beitreibung von Forderungen bewusst war und deshalb die Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 1 BSHG zum Zuge kommt. 18 Die Hilfeempfänger hatten vor ihrer Flucht aus S. nach C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten. 19 Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271. 21 Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort - bis auf Weiteres - im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 - FEVS 49, 434 und vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.38 - FEVS 51, 385. 23 Die Hilfeempfänger lebten bis zur Aufnahme im Frauenhaus in der ehelichen Wohnung, so dass unstreitig von einem gewöhnlichen Aufenthalt in S. vor der „Flucht" ins Frauenhaus auszugehen ist. 24 Die Hilfeempfänger sind auch im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG nach C. verzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, 25 vgl. Urteil vom 7. Oktober 1999, a.a.O. 26 ist ein Umzug dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Der Begriff bezeichnet eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus. 27 Vgl. insoweit auch Bräutigam in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, § 107 Rdnr. 6; anderer Ansicht: Schellhorn/Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 16. Auflage 2002, § 107 Rdnr. 6, der davon ausgeht, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am Zuzugsort nicht erforderlich ist. 28 Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Sie kann ggfs. schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erkennen lassen, sind sowohl objektive Elemente als auch subjektive heranzuziehen. Für das subjektive Element sind dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrückliche konkludent geäußerte Wille maßgeblich. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, a.a.O. 30 Die Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin L. hat ergeben, dass sie nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung in S. keinesfalls beabsichtigte, dorthin nach einem - etwaigen - Zwischenaufenthalt in C. zurückzukehren. Denn sie befürchtete im Falle einer erneuten Annäherung an ihren Ehemann, jedenfalls von ihrem Schwiegervater, endgültig in die Türkei geschickt zu werden. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Zeugin gemeinsam mit ihren Kindern nach dem Aufenthaltswechsel nach C. sich dort zunächst „bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten hat und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in C. hatte. 31 Zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus stand - naturgemäß - nicht fest, von welcher Dauer der Aufenthalt im Frauenhaus sein würde. Dem Umstand, dass die Zeugin im Rahmen des Zusatzbogens für das Frauenhaus (vgl. Blatt 7 der Beiakte Heft 1) angegeben hatte, sie wolle auf Dauer in C. bleiben und sich eine Wohnung suchen, kann zwar keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden, weil sie nach ihren Angaben, weder lesen noch schreiben kann und eine Übersetzung der Erklärung nicht erfolgt ist. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass sie, als sie nach C. gekommen sei, sich zunächst keine Gedanken gemacht habe, wo sie bleiben solle. Sie habe eine Frau, die sie als ihre Freundin bezeichne, im Frauenhaus kennengelernt und mit dieser in den ersten vier Wochen ihres Aufenthaltes in C. eine Wohnung gesucht. Sie hätten sich auch gemeinsam eine Wohnung angesehen. Es sei jedoch nach ca. vier Wochen zu einer Erkrankung der Freundin gekommen, die dazu geführt habe, dass sie die Wohnung in C. nicht bekommen hätten. Zu dem Zeitpunkt, als sie die Wohnung in C. gemeinsam besichtigt hätten, habe für sie, die Zeugin, jedoch der Entschluss festgestanden, in C. zu bleiben. Erst die veränderten Umstände (Erkrankung der Freundin sowie Entscheidung der Freundin, zu ihrem Ehemann zurückzukehren) hätten dazu geführt, dass die Zeugin sich neu habe orientieren müssen. Ca. vier bis fünf Wochen nach dem Aufenthalt im Frauenhaus habe sie Kontakt zu einer weiteren Freundin aufgenommen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Frauenhaus am 1. Juli 1999 in der Türkei aufhältig gewesen und erst ca. einen Monat später von dort nach Q. zurückgekehrt sei. Mit deren Hilfe sei es der Zeugin dann gelungen, eine Wohnung in Q. zu finden und einen Aufenthaltswechsel nach Q. vorzunehmen. 32 Mit der Aufnahme der Einstandsgemeinschaft in das Frauenhaus in C. , wurde die Klägerin zuständiger örtlicher Träger für die Gewährung von Sozialhilfe nach § 97 Abs. 1 BSHG. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Die Einstandsgemeinschaft hielt sich mit dem Umzug nach C. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin tatsächlich auf. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG liegen nicht vor. Denn der Beklagte hat den Umzug der Einstandsgemeinschaft nach C. in keiner Weise veranlasst. Die Begründung der Zuständigkeit der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird auch nicht durch die Regelung des § 97 Abs. 2 BSHG verdrängt. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Denn es handelt sich bei dem Frauenhaus nicht um eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG. Nach § 97 Abs. 4 BSHG sind Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Die Begriffe „Anstalt", „Heim", „gleichartige Einrichtung" sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung und Qualität identisch, so dass von einem einheitlichen Anstalts-, Heim- oder Einrichtungsbegriff auszugehen ist. Essentielle Merkmale sind zunächst der Vollaufenthalt und die Betreuung. Bei der Betreuung muss es sich um planvolle, zielgerichtete Maßnahmen handeln. Ein lediglich fakultativ nutzbares Betreuungsangebot reicht nicht aus. Weiterhin sind essentielle Merkmale der in einer besonderen Organisationsform zusammengefaßte Bestand von personellen und sächlichen Mitteln sowie eine Mindestgröße. Von einer solchen Zusammenfassung kann nur gesprochen werden, wenn das in der Einrichtung vorgehaltene Fachpersonal integraler Bestandteil der Einrichtung ist. Das bedeutet, dass eine ständige Präsenz von Fachpersonal in der Einrichtung erforderlich ist; bei einer lediglich partiellen - wenn auch regelmäßigen (z. B. täglich einige Stunden) - Anwesenheit von Betreuungspersonal in der Einrichtung, kann von einer Anstalt usw. nicht gesprochen werden. Notwendig ist schließlich eine räumliche Bezogenheit sowie ein fester Bestand an sächlichen Mitteln (Mobiliar, apparative Ausstattung, Betreuungsgeräte und Materialien). Sowohl hinsichtlich des Merkmals Betreuung als auch hinsichtlich des zusammengefaßten Bestandes von personellen und sächlichen Mitteln ist bei der Konzeption der Frauenhäuser nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen. Bei Frauenhäusern handelt es sich um Zufluchtstätten für psychisch und/oder physisch von ihren männlichen Lebenspartnern misshandelte Frauen; im Bedarfsfall werden auch Kinder dieser Frauen mit aufgenommen. Die Frauenhäuser bieten den Aufgenommenen zeitlich begrenzt Unterkunft, Schutz und - soweit notwendig und gewünscht - persönliche Hilfe und Beratung unter absoluter Wahrung der Selbständigkeit der Frauen, die sich innerhalb des Hauses, zumeist mittels der ihnen vom öffentlichen Träger gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, selbst versorgen und auch ihre Kinder eigenverantwortlich erziehen und betreuen. Bei dieser Zielsetzung kann nicht von einer heimmäßigen oder heimartigen Hilfeform gesprochen werden. Deswegen werden Frauenhäuser regelmäßig nicht als Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG angesehen, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 - , FEVS 52, 38; Fichtner a.a.O., § 97 Anm. 42; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Auflage, Stand September 2002, § 97 Anm. 37d. 34 Dem entspricht es im vorliegenden Fall, dass in dem Frauenhaus in C. eine regelmäßige Betreuung aller Frauen nicht stattfindet; nur wer Betreuung und Hilfe sucht, kann sich an Mitarbeiterinnen wenden. Nach der von dem Gericht eingeholten Auskunft gibt es Frauen, die keinerlei Hilfe in Anspruch nehmen, da sie lediglich räumlichen Schutz benötigen. Andere Frauen hingegen suchen Beratung in vielfacher Hinsicht, die dann - soweit möglich - gewährt wird. Die Essen werden von den Bewohnerinnen grundsätzlich selbst bereitet. Es wird lediglich einmal wöchentlich ein gemeinsamer Imbiss gereicht. 35 Schließlich haben die Hilfeempfänger auch innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe im Sinne des § 107 BSHG bedurft. Die Klägerin hat der Einstandsgemeinschaft die erforderlich werdende Hilfe im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG gewährt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenaufstellung auf Blatt 50 der Beiakte Heft 1 die erforderlichen Kosten nicht zutreffend wiedergibt. 36 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 37 vgl. Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, FEVS 51, 546 38 stehen einem Sozialhilfeträger im Erstattungsstreit mit einem anderen Sozialhilfeträger Prozesszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entsprechend § 291 BGB zu. Der aufgrund des Klageantrags auf höchstens 8,42% begrenzte Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für die Zeit vom 13. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I, 330) und ab dem 1. Januar 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, S. 3138). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 a. F. VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzureichen. 42 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.