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Beschluss

17 L 1582/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0715.17L1582.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, und Rechtsanwältin T. aus N. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 499,53 EUR zuzüglich den Unterkunftskosten für die Monate Juni 2003 und Juli 2003 in Höhe von 360,16 EUR monatlich abzüglich des anteiligen Kindergeldes für den Monat Juni 2003 in Höhe von 25,67 EUR und des Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR für den Monat Juli 2003 und damit insgesamt 1040,18 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragsteller zu 1/3. 1 G r ü n d e : 2 1. Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im Übrigen ist den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3 2. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab dem 26. Juni 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes für die Antragstellerin zu 1. und in Höhe von 100% des Regelsatzes für den Antragsteller zu 2. sowie die monatliche Warmmiete von 366,45 EUR zuzüglich des Mietrückstandes in Höhe von 750,90 EUR und die Krankenkassenbeiträge der AOK N. in Höhe von 112,72 EUR monatlich unter Berücksichtigung des Kindergeldes von monatlich 154,00 EUR zu gewähren, 5 hat aus dem in dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Soweit die Antragsteller im vorliegenden Verfahren Regelsatzleistungen für den Zeitraum vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 sowie die Übernahme der Unterkunftskosten für die Monate Juni und Juli 2003 begehren, haben sie einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 8 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das (Nicht-) Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfebegehrende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der jeweilige Hilfesuchende. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat deshalb der Hilfesuchende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Dies haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, soweit ihrem Begehren entsprochen worden ist, getan. Die Antragstellerin zu 1. hat bereits bei Stellung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 26. Juni 2003 angegeben, dass sie zur Zeit von dem Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich lebe. Weitere Einkünfte stünden nicht zur Verfügung. Auch erhalte sie keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann. Das Mietverhältnis sei zum 1. Juli 2003 gekündigt worden. Sie sei dringend auf die Zahlung der Sozialhilfe angewiesen und von der Obdachlosigkeit bedroht. Weiterhin hat die Antragstellerin zu 1. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. Juli 2003 angegeben, dass es ihr bis jetzt gelungen sei, ausschließlich mit dem Kindergeld und quasi Bitten und Betteln bei Bekannten und Freunden es zu schaffen, dass sie die Zeit hätten überstehen können, bis wieder Leistungen gewährt würden. Wie lange sie noch ihre Freunde und Bekannten bitten könne und diese noch zu Hilfeleistungen bereit seien, im Wesentlichen durch Hilfe zur Verpflegung, könne sie nicht sagen. Sie gehe davon aus, dass dies sicherlich kein Dauerzustand sein könne. Weiterhin hat die Antragstellerin zu 1. am 6. Juni 2003 beim Antragsgegner Angaben zu ihrem Vermögen nach § 88 BSHG gemacht (vgl. Blatt 293 der Beiakte Heft 1), aus denen sich ergibt, dass sie über keinerlei Vermögen verfügt. Die Ermittlungen des Antragsgegners bei verschiedenen Kreditinstituten (vgl. Blatt 434 ff. der Beiakte Heft 1) haben nicht zu dem Ergebnis geführt, dass die Antragstellerin zu 1. über weitere Konten als dem bei der Postbank mit der Kontonummer 0 397 136 463 verfügt. Diesen Angaben der Antragstellerin zu 1. entspricht es, dass sie nach der Nichtgewährung von Leistungen der Sozialhilfe seit dem 1. Mai 2003 (ein Einstellungsbescheid ist insoweit noch nicht ergangen) glaubhaft in erhebliche finanzielle Bedrängnisse geraten ist. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 ist der Antragstellerin zu 1. die von den Antragstellern bewohnte Wohnung fristlos zum 1. Juli 2003 gekündigt worden. Soweit in dem Schreiben ausgeführt wird, die Antragstellerin zu 1. komme seit April 2003 ihren Mietzinszahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, so ist dies unzutreffend. Aus den von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten Kontoauszügen (vgl. Blätter 397 ff. und Blätter 425 ff. der Beiakte Heft 1) ergibt sich, dass sie offenbar für Oktober 2002 keine Miete gezahlt hat und in der Folgezeit regelmäßig einen monatlichen Mietbetrag in Höhe von 371,95 EUR gezahlt hat (vgl. Blatt 408 der Beiakte Heft 2). Ob die Berechnungen, die von dem Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 durchgeführt worden sind (vgl. Blatt 338 f. der Beiakte Heft 1 sowie Blatt 330 ff. der Beiakte Heft 1) zutreffend sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 9 Des Weiteren ergibt sich aus dem von der Antragstellerin zu 1. vorgelegten Schreiben der AOK Westfalen-Lippe vom 20. Juni 2003, dass sie mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zwei Monate im Rückstand ist und deshalb die Mitgliedschaft zum 15. Juni 2003 beendet sei. Auch dieses Schreiben deutet darauf hin, dass die Antragsteller mit der Nichtgewährung von Sozialhilfeleistungen ab Mai 2003 so gut wie keiner Zahlungsverpflichtung mehr nachkommen konnten. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2003 ausführt, dass erhebliche Zweifel an den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller bestünden, so kann die Kammer diese Einschätzung nicht teilen. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass sich im Laufe der Aufarbeitung und Ermittlung des Sachverhalts seit der Heirat der Antragstellerin im Februar 2002 eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen ergeben haben: beispielsweise Anzahl der Reisen nach Athen, einer im Dezember 2002 erfolgten Scheckeinreichung über 278 EUR, (vgl. Blatt 424 der Beiakte Heft 1), einer von der Antragstellerin zu 1. nicht erwähnten Gutschrift über 100 EUR (Rubbellos) im Mai 2002 sowie einer Gutschrift der AOK im Mai 2002. Ohne darauf im Einzelnen einzugehen, ob die Antragstellerin zu 1. im Laufe dieses Verfahrens die Vorhaltungen des Antragsgegners entkräftet hat, sind diese vom Antragsgegner für die Vergangenheit aufgezeigten „Ungereimtheiten" nicht geeignet, Zweifel an der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller zu begründen. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf das Jahr 2002 und lassen keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit über Einkünfte von dritter Seite verfügt, die es ihr ermöglichen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Insbesondere hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der in Athen lebende Ehemann der Antragstellerin, der mithin nicht mit der Antragstellerin zu 1. im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG zusammenlebt, ihr regelmäßig Geldmittel zur Verfügung stellt, um ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Nach seinen eigenen Angaben (vgl. Blatt 357 und 378 der Beiakte Heft 1) ist er nicht bereit und in der Lage, die Antragsteller finanziell zu unterstützen. Dem Antragsgegner bleibt es gegebenenfalls unbenommen, einen etwaigen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen ihren Ehemann durchzusetzen, sollte er davon ausgehen, dass der Ehemann tatsächlich über ausreichende Geldmittel verfügt. Dafür spricht nach Einschätzung der Kammer der aus der Akte sich ergebende Lebensweg des Ehemannes (Nigerianer, der unter einem Aliasnamen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat und nunmehr in Griechenland aufhältig ist) nicht. Auch ergeben sich nach Aktenlage keine entscheidungsrelevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. aus Anlass der Eheschließung Geldmittel erhalten haben könnte, die zur Verfügung stehen. 10 Ist damit dem Grunde nach von einer Bedürftigkeit der Antragsteller und damit ihrer Sozialhilfeberechtigung auszugehen, so können ihnen wegen der Besonderheiten der Verfahrensart des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ein Teil ihres notwendigen Lebensbedarfs vorläufig - und unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache - zugesprochen werden. Den Antragstellern war Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 26. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 zu gewähren, und zwar in Höhe von 80% des maßgeblichen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 1. (im Monat Juni 2003 in Höhe von 293 EUR und im Monat Juli 2003 in Höhe von 296 EUR) und in voller Höhe für den Antragsteller zu 2. (im Monat Juni 2003 in Höhe von 190 EUR und im Monat Juli 2003 in Höhe von 192 EUR). Dies entsprach insgesamt einem Betrag von 499,53 EUR. 11 Soweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten für die Monate Juni und Juli 2003 begehren, hat der Antrag hinsichtlich der bis April 2003 anerkannten Höhe ebenfalls Erfolg. 12 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung laufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund grundsätzlich (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom 20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = NJW 2000, 2523. 14 Angesichts der zwischenzeitlich bereits der Antragstellerin zu 1. erklärten fristlosen Kündigung und der von der Antragstellerin zu 1. seit Mai 2003 nicht gezahlten Miete zuzüglich eines möglicherweise zusätzlichen Betrages der aus dem Monat Oktober 2002 herrührt, ist zu erwarten, dass bei Nichtzahlung der Miete in Kürze Räumungsklage erhoben werden wird. Schließlich war zu berücksichtigen , dass das Kindergeld für den Monat Juni 2003 anteilig und für den Monat Juli 2003 in voller Höhe abzusetzen war. 15 Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Krankenkassenbeiträge bei der AOK N. begehrten, kommt dies im Rahmen dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht mehr in Betracht. Ausweislich des Schreibens der AOK Westfalen-Lippe vom 20. Juni 2003 ist bereits am 15. Juli 2003 die Mitgliedschaft der Antragstellerin beendet worden ist. Die Übernahme der in dem Schreiben aufgeführten Schulden ist im Rahmen dieses einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht möglich. 16 Soweit die Antragsteller die Übernahme der Unterkunftskosten für den Zeitraum vor dem Monat begehren, in dem der vorliegende Antrag gestellt worden ist (Juni 2003), hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht kommt. Die Kammer regt jedoch an, dass der Antragsgegner bei der Bescheidung des Antrages der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen ab dem 1. Mai 2003 im Lichte der oben gemachten Ausführungen auch die besonderen Belange der Antragsteller am Erhalt der Wohnung berücksichtigt. Sollte der Vermieter für Oktober 2002 noch Forderungen erheben, ist unter dem Gesichtspunkt des § 15a Abs. 1 BSHG zu prüfen, ob etwaige Mietschulden, die aus dem Monat Oktober 2002 herrühren, zu übernehmen sind und ob gegebenenfalls daraus folgend eine Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB abzugeben ist. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. 18 Rechtsmittelbelehrung: 19 1. Für die Beteiligten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 20 Im Übrigen steht den Beteiligten gegen den Beschluss zu 1) innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist jeweils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 21 2. Gegen den Beschluss zu 2) steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 22 Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 23