Beschluss
3 L 1777/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0722.3L1777.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 14. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund. Soweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit geht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, was nachträglich nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 15. Juli 2003 bei Gericht eingegangen ist. Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -. Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 15. Juli 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -, vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. seines Regelsatzes geltend machen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Dabei ist prinzipiell klarzustellen, dass der Antragsgegner zu Recht gefordert hat, dass der Antragsteller die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegt, um seine Bedürftigkeit zu belegen. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erforschung des Sachverhalts umfasst die verlässliche Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Eine hierzu ausreichende Tatsachenbasis vermag die schlichte Vorlage des Kontostands vom 15. Juli 2003 und die Überreichung der Umsätze des Kontos des Antragstellers vom 10. Mai 2003 bis zum 11. Juli 2003 offenkundig nicht zu vermitteln. Hilfe zum Lebensunterhalt kann nur erhalten, wer nachvollziehbar seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegt. Dazu ist unabdingbar, dass anhand objektiver Daten die Entwicklung nachverfolgt werden kann, die zur Einkommens- und Vermögenslosigkeit geführt hat. Die Vorstellung, dies könne praktisch allein auf der Grundlage einer - im Übrigen anonymen - Umsatzmitteilung, die lediglich nur Buchungsvorgänge für den Zeitraum von zwei Monaten aufzeigt, ist schlechthin lebensfremd. Eine Bewilligung von Sozialhilfe auf dieser Basis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die dafür einzusetzenden öffentlichen Mittel nur ausgegeben werden dürfen, wenn anhand der ermittelten Tatsachen ausgeschlossen werden kann, dass die vorgelegten Unterlagen nicht mit dem Ziel erstellt worden sind, eine Notlage darzustellen. Um dies zu verhindern, ist es immer geboten, die wirtschaftliche Entwicklung der Verhältnisse eines Antragstellers über einen längeren Zeitraum in den Blick zu nehmen. Die Kammer ist auch nicht der Auffassung des Antragstellers, diese Forderung sei mit dem Datenschutz oder einem - wie auch immer definierten - Bankgeheimnis unvereinbar. Da - wie dargelegt - eine umfassende Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die die verlässliche Bestätigung des Vorliegens einer Notlage ermöglichen, Voraussetzung für die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist, bedeutet das zugleich, dass die Erhebung dieser Sozialdaten im Sinne des § 67 a Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB X - erforderlich ist. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zur Vorlage dieser Daten nicht imstande ist. Die Angabe, die Unterlagen seien nicht erreichbar, ist nicht nachvollziehbar. Die Nutzung von Online-Banking erklärt nicht, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein will, die Belege über sein Konto nachvollziehbar darzulegen. Es entspricht auch beim Online-Banking der allgemein üblichen Praxis, dass im eigenen Haushalt Auszüge über die Kontobewegungen aufbewahrt werden. Die Angabe des Antragstellers, er verfüge über keinerlei Unterlagen aus der Vergangenheit, hält das Gericht für schlechthin unglaubhaft. Erst recht fehlt jeder Nachweis, dass die Auszüge nicht zu zumutbaren Kosten kurzfristig nacherstellt werden können. Es tritt hinzu, dass die Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, schlechthin unzureichend sind. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2003 schon richtig darauf hingewiesen, dass allein die Einzahlung von 400 EUR am 11. Juli 2003 nicht erklärlich ist. Die Angabe des Antragstellers, hier handele es sich um Restvermögen sowie Schulden", ist völlig unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nachvollziehbar zu klären. Dem Begehren des Antragstellers steht zudem entgegen, dass unklar ist, wovon er den Lebensunterhalt der letzten beiden Monate bestritten hat. Die letzte nachgewiesene Barauszahlung wurde nach der vorgelegten Umsatzbescheinigung am 23. Mai 2003 über 500 EUR vorgenommen. Wofür die am gleichen Tag vorgenommene Überweisung über 150 EUR getätigt wurde, hat der Antragsteller nicht offengelegt. Angesichts der erheblichen Telefonkosten im Juni und Juli spricht nichts für eine ab Mai 2003 praktizierte bescheidene Lebensführung, das wird auch bestätigt durch die Einzahlung von 400 EUR, um die Miete zu überweisen. Die vorliegenden Umsatzmitteilungen lassen einen Schluss darauf, dass der Antragsteller bei der Lebensführung in Schwierigkeiten war, nicht erkennen. Vielmehr ist festzuhalten, dass auch der Vortrag, er könne seine Energiekosten nicht mehr aufbringen, zumindest lückenhaft ist. Ausweislich der Umsatzaufstellung sind am 11. Juni 2003 158,43 EUR an die E. F. überwiesen worden. Wie es dann zur Mahnung vom 7. Juli 2003 über 80,62 EUR kommen konnte, ist nicht erklärt worden. Dieser Betrag war als Abschlag am 30. Mai 2003 in Höhe von 72,19 EUR fällig, die weiteren Kosten resultieren aus drei Mahnungen vom 6. Juni, 16. Juni und 7. Juli 2003. Aus welchem Grund dieser Abschlag nicht gezahlt wurde, aber eine diese Summe erheblich übersteigende Zahlung am 11. Juni 2003 vorgenommen wurde, ist nicht erklärlich. Schließlich steht der Bewilligung von Sozialhilfe das Eigentum und die Nutzung eines PKW durch den Antragsteller entgegen. Welchen Wert dieser PKW derzeit hat, ist nicht verlässlich zu bestimmen, wenn auch zu Gunsten des Antragstellers bei einem 1991 erstmals zugelassenen Fahrzeug ein hoher Marktwert nicht unterstellt werden kann. Jedenfalls tritt hinzu, dass der Antragsteller diesen PKW nach eigenem Bekunden nutzt, ohne dass die Finanzierung der Betriebskosten nachvollziehbar belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller angegeben hat, den PKW gekauft zu haben, als er seinen Mercedes" verkauft habe. Wie der Verkaufserlös im Einzelnen verwendet wurde, hat der Antragsteller nicht erklärt. Auch dies ist erforderlich, um auszuschließen, dass dem Antragsteller noch verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.