Beschluss
3 L 1774/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0807.3L1774.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin V. aus E. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Das Prozesskostenhilfegesuch ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin ab dem 15. Juli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, 5 keinen Erfolg. 6 Gemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Vorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund. 8 Soweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf. 9 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -, 11 Dafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 12 Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 15. Juli 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. 13 Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon deshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des OVG NW -, 14 vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -, 15 nach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. ihres Regelsatzes geltend machen. 16 Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 17 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. 18 Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragstellerin nicht gerecht. 19 Es gibt derzeit überhaupt keine verlässliche Grundlage zur Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, soweit es um deren gegenwärtigen Zustand geht. Es fehlen hierzu sämtliche aktuellen Belege, so dass nicht absehbar ist, wie die Antragstellerin tatsächlich ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Mietzahlungen seien gegenwärtig gestundet, sind Nachweise über regelmäßig anfallende Kosten (Energieversorgung, Telefon, Krankenversicherung) nicht erbracht. Völlig offen ist auch, ob die Antragstellerin gegenwärtig Erziehungsgeld erhält. Der Klärung bedarf auch die Angabe im Klageverfahren der Antragstellerin gegen ihren geschiedenen Ehemann, wonach dieser vorgetragen hat, die Antragstellerin habe von Herrn Meißner einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen E1. -O. 371 geschenkt erhalten (Bl. 6 des Urteils des Amtsgerichts E. vom 27. August 2002 - 187 a F 5621/01 -). Sollte dieser Vortrag zutreffen, bedurfte es auch des Nachweises, wie die Kosten des Kraftfahrzeugs (Unterhalt und Betriebskosten, Versicherung, Kfz.-Steuer) finanziert wurden. Von der Anforderung dieser Nachweise kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil die Antragstellerin geltend macht, sie werde von ihrer Freundin D. L. monatlich mit Zahlungen in Höhe von etwa 500,00 ? unterstützt. Zum einen rechtfertigt der Vortrag nicht den Verzicht auf nachprüfbare Belege zur Lebensführung, zum anderen genügt der diesbezügliche Vortrag weder den aus §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO herzuleitenden formalen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung noch kann auf die Glaubhaftmachung verzichtet werden. Es fehlt schon an jedem nachvollziehbaren Grund, der die Freundin veranlassen sollte, monatelang ohne Sicherheit erhebliche Beträge zum Lebensunterhalt der Antragstellerin zu leisten. Erst recht fehlt jeder Beleg, aus welchen Mitteln diese Leistungen zur Verfügung gestellt wurden bzw. worden sind. Das ist umso mehr erforderlich, als die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit die - offenkundig entscheidungserhebliche - dauerhafte Unterstützung durch ihre Freundin auch nur geltend gemacht hat. Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin hätten sich hierzu präzise Angaben im Verwaltungsverfahren aufgedrängt. Statt dessen findet sich in den Verwaltungsvorgängen allein die Angabe der Antragstellerin, eine Freundin habe ihr 1000 ? für drei Monatsmieten geliehen. Dise Zahlungen müssten - die Richtigkeit der Angabe unterstellt - lediglich die Mieten für September und Oktober 2002 betreffen, da Herr N. mitgeteilt hat, ab November 2002 sei die Miete nicht mehr gezahlt worden. Warum die Antragstellerin bei ihrer Vorsprache im Sozialamt im März 2003 die - daneben - von Frau L. ab November 2002 regelmäßig geleisteten Zahlungen nicht einmal erwähnt hat, ist nicht zu erklären. 20 Im Übrigen gilt: Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 21 Dies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender sich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er zusammenlebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen." 22 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, FEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff. 23 Ob eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von Indizien feststellen. Bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen ergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast für das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall dem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG zueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall - unbeschadet der sich im Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht ergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung - Sache der Behörde ist, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren nachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 BSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder zumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 8 B 335/86 -, Beschluss vom 20. November 1992 - 8 B 3961/92 -. 25 Hieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit Herrn N. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt und dass innere Bindungen zwischen den beiden bestehen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die umfassenden Ausführungen und zutreffenden Bewertungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 Bezug genommen. 26 Hiervon abzuweichen, gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass. Die pauschalen Angaben zu ihrem Verhältnis zu Herrn N. stellen die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Amtsgerichts E. nicht ernsthaft in Frage. Die Angabe in der Klageschrift, Herr N. arbeite derzeit in B. und besuche sein Haus und sein Kind nur am Wochenende, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Dass ein Wechsel des Arbeitsplatzes erzwingt, während der Werktage berufsbedingt eine Zweitwohnung zu beziehen, ist nicht ungewöhnlich und stellt allein eine eheähnliche Beziehung nicht ernsthaft in Frage, wenn - wie vorliegend - von vertieften gegenseitigen Bindungen auszugehen ist. Diese werden im Übrigen massiv bestätigt durch die vorgetragene Stundung der Miete, aber auch dadurch, dass die Antragstellerin im Haus der Mutter von Herrn N. lebt und zudem - schon nach Einstellung der Leistungen der Sozialhilfe - diese sogar eine weitere Wohnung im Haus an die Eltern der Antragstellerin vermietet hat. Dass dies bei Verwandten einer Mieterin, die ihren Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, ungewöhnlich ist, bedarf keiner vertieften Erklärung. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 28