Urteil
3 K 6252/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:0917.3K6252.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und ihr Sohn N. beziehen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beklagten. Der Sohn der Klägerin leidet nach ihren Angaben unter einer Vielzahl von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes und vielfachen Allergien, die eine kostenaufwendigere Ernährung veranlassen. Mit Telefax vom 14. Mai 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten für ihren Kühlschrank in Höhe von 270,28 DM. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am Donnerstag Abend, den 10. Mai 2001, festgestellt, dass ihr Kühlschrank nicht mehr funktioniere. Am Freitag, den 11. Mai 2001 habe sie dann einen Kundendienst gesucht, der ihr noch vor dem Wochenende den Kühlschrank repariert habe. Sie bitte daher um Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 270,28 DM, die sie per Scheck beglichen habe. Die Klägerin fügte dem Antrag die Rechnung des Technischen Kundendienstes Q. vom 11. Mai 2001 bei. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf könne nicht als notwendig erachtet werden. Da die Klägerin die Rechnung für die Reparatur des Kühlschrankes vor Antragstellung aus eigenen Mitteln bezahlt habe, habe sie den Bedarf selbst gedeckt mit der Folge, dass eine Kostenübernahme nicht mehr möglich sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 15. Juni 2001 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Schaden am Kühlschrank am 10. Mai 2001 abends festgestellt und habe daher dafür sorgen müssen, dass am Freitag in erster Linie der Kühlschrank repariert werde, um zu verhindern, dass die Nahrungsmittel durch das Absinken der Kühlschranktemperatur in den folgenden Tragen verderben würden. In dem Kühlschrank müssten außer Nahrungsmitteln wie selbstgemachte Säfte, Marmeladen, Schwelmer Brotaufstriche (alles ohne Zusätze von Konservierungsstoffe) auch Medikamente, teure Öle und Ingredienzen zur Herstellung von Cremes aufbewahrt werden, auf die der Sohn der Klägerin angewiesen sei und die gekühlt werden müssten. Sie habe daher keine Zeit verlieren dürfen, sondern sei durch die beschriebenen Umstände zur sofortigen Reparatur des Kühlschrankes gezwungen gewesen. Sie habe deshalb einen Hausbesuch durch den Beklagten nicht abwarten können. Das gelte auch wegen der im Gefrierfach eingefrorenen Fleischvorräte für ihren Sohn, deren Verlust hohe Kosten verursacht hätten. Im Übrigen habe sie die Reparatur des Kühlschranks mit einem Scheck bezahlt, der am 22. Mai 2001 eingelöst worden sei. Zur Einlösung des Schecks habe sie ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die Sozialhilfe setze gemäß § 5 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliege. Die Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von der Notlage vor deren Beseitigung sei daher unabdingbar für eine Leistungsgewährung. Die Notlage gelte dann als dem Sozialhilfeträger bekannt gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan worden sei. Dies sei durch die Klägerin am 14. Mai 2001 geschehen, als der Kühlschrank bereits repariert gewesen sei. Der Einwand der Klägerin, sie habe wegen der drohenden Schäden für die Nahrungsmittel und Medikamente keine Zeit verlieren können, sei nicht erheblich. Die Klägerin habe sehrwohl die Möglichkeit gehabt, spätestens am Tag der Reparatur den Bedarf zumindest fernmündlich anzuzeigen und eine weitere Vorgehensweise mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren. Im Übrigen sei es auch durchaus üblich, in Fällen, in denen ein eigener funktionsfähiger Kühlschrank kurzfristig nicht zur Verfügung stehe, Nahrungsmittel und ggf. auch Medikamente bei Nachbarn kühl zu lagern. Dass dies für die Klägerin unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sei nicht dargetan. Die Übernahme der Kosten für die Vergangenheit scheide daher aus. Bei Beantragung der Leistung habe die Klägerin sich nicht mehr in einer Notlage befunden. Diese habe sie vielmehr schon selbst behoben. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, sie habe die Rechnung mit einem Scheck beglichen und ihr Konto sei dadurch ins Minus gerutscht, sei dies nicht von Belang. Die Klägerin sei ihre finanzielle Verpflichtung gegenüber der Bank eingegangen, bevor sie den Bedarf bekanntgegeben habe. Diese Verpflichtung könne bei der Leistungsgewährung keine Berücksichtigung finden, da es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei, Schulden des Hilfesuchenden zu tilgen. Ein säumiges Verhalten des Sozialhilfeträgers, das ausnahmsweise eine andere Regelung rechtfertige, liege jedenfalls nicht vor. Der Bescheid ist der Klägerin am 01. Dezember 2001 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 30. Dezember 2001 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe am Donnerstag, den 10. Mai 2001 gegen 19.00 Uhr festgestellt, dass ihre 20 Jahre alte Kühlgefrierkombination nicht mehr funktionierte. Noch am gleichen Abend habe sie versucht, von Bekannten Hilfe zu erlangen. Diese hätten ihr aber bei der Reparatur nicht helfen können. Deshalb habe sie am Freitag, den 11. Mai 2001 frühmorgens begonnen, verschiedene Kundendienste anzurufen. Parallel dazu habe sie viermal versucht, mit dem Sozialamt Kontakt aufzunehmen. Zweimal habe niemand abgenommen, zweimal habe sie nur das Besetztzeichen bei der Behörde erreicht. Im Laufe des Vormittags habe sie auch bei allen Hausbewohnern geklingelt, um sich zu erkundigen, ob sie auf andere Kühlschränke zurückgreifen könne. Das sei jedoch im Ergebnis vergeblich gewesen. Die von ihr kontaktierten Kundendienste hätten die kurzfristige Übernahme der Reparatur bis auf einen Kundendienst abgelehnt. Nur die Firma Q. habe sich schließlich bereit erklärt, die Reparatur durchzuführen. Um zu verhindern, dass der wertvolle Kühlschrankinhalt verderbe, habe sie sich dann entschlossen, die Reparatur selbst per Scheck zu bezahlen. Dies sei auch praktisch die einzige Möglichkeit gewesen, da nach ihren bisherigen Erfahrungen mit dem Sozialamt ohnehin die Übernahme der Kosten ohne einen Hausbesuch nicht in Betracht gekommen wäre. Sie habe aber keine Zeit gehabt, noch einen Hausbesuch abzuwarten. Im Übrigen seien in der Vergangenheit Reparaturanträge für Elektrogeräte durch den Beklagten ohnehin immer abschlägig beschieden worden. Soweit im Widerspruchsbescheid abschließend ausgeführt worden sei, nach den Richtlinien des Sozialamtes würde eine einmalige Leistung für die Beschaffung eines Kühlschrankes auf 220,00 DM begrenzt, so dass auch deshalb eine Bewilligung einer Reparatur in Höhe von 270,28 DM ausscheide, macht die Klägerin geltend, ihr sei nicht bekannt, dass man eine Kühlgefrierkombination für 220,00 DM erhalten könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 zu verpflichten, ihr eine einmalige Beihilfe in Höhe von 270,28 DM für die Reparatur ihrer Kühlgefrierkombination zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die Reparatur der Kühlgefrierkombination im Mai 2001. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig. Das Gericht macht von § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Gebrauch und verweist zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide, denen es sich anschließt. In diesen Entscheidungen ist insbesondere zutreffend auf § 5 BSHG hingewiesen worden, wonach die Sozialhilfe ausdrücklich erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dieser tragende Grundsatz des Sozialhilferechts soll gewährleisten, dass der Träger der Sozialhilfe jedenfalls die Möglichkeit haben muss, auf die Bedarfslage zu reagieren, und deshalb für jeden Sozialhilfeanspruch unabdingbar ist, dass der Sozialhilfeträger überhaupt von dem geltend gemachten Bedarf Kenntnis erhält. Vgl. dazu nochmals ausdrücklich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2002 - 5 C 62/01 -, NDV-Rd. 2003, S. 72. Die Klägerin kann schon aus diesem Grunde mit ihrem Begehren keinen Erfolg haben. Nur ergänzend sei deshalb folgendes bemerkt: Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit dem Fachamt des Beklagten habe sie sich ohnehin keine Hoffnung machen können, dass dem Antrag stattgegeben werde, und deshalb ohne Versuch, den Beklagten zu unterrichten, handeln können, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen können nicht dadurch zur Disposition des Hilfeempfängers gestellt werden, dass dieser vor der Hilfeleistung eigenständig die Möglichkeit bewertet, ob ihm durch das Fachamt geholfen wird. Diese Entscheidung ist in jedem Einzelfall dem Beklagten vorbehalten, was schon aus diesem Grunde eine Prognose aus bisherigen Erfahrungen für die Erfolgsaussichten im konkreten Fall ausschließt. Im Übrigen würde sich selbst bei Richtigkeit der Prognose am Grundsatz des § 5 BSHG nichts ändern. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, dass der Beklagte dem Antrag nicht stattgegeben hätte, würde dies das Fehlen der Unterrichtung des Beklagten nicht ersetzen können. Vielmehr hat auch dann der Antrag die Funktion, den Hilfeträger in die Lage zu versetzen, sich mit der geltend gemachten Bedarfslage auseinanderzusetzen. Geschieht dies dann fehlerhaft, ist dann - und erst dann - die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet mit der Folge, dass dem Begehren aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes auch noch nachträglich entsprochen werden kann. Die Klägerin kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass sie am Morgen des 11. Mai 2001 mehrfach vergeblich versucht habe, das Sozialamt von ihrer geltend gemachten Notlage zu unterrichten. Unabhängig davon, dass diese erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Versuche erheblichen Glaubwürdigkeitszweifeln unterliegen, ist schon auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Unterrichtungsversuche nicht davon auszugehen, dass der Klägerin weitere Versuche, den Beklagten von der Notwendigkeit der unverzüglichen Reparatur zu überzeugen, nicht zumutbar waren. Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe bei zwei von vier Telefonanrufen nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil der Telefonapparat des Sachbearbeiters besetzt war, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin hieraus erkennen konnte, dass prinzipiell auch am Freitag Morgen das Sozialamt des Beklagten erreichbar war. Im Übrigen gibt es keine Veranlassung zu der Annahme, die Klägerin hätte sich allein an ihren Sachbearbeiter wenden können. Darüber hinaus weist die Kammer darauf hin, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge die Klägerin mit dem Beklagten ohnehin ständig nicht nur telefonisch und durch persönliche Vorsprachen kommuniziert, sondern sich des Telefaxgerätes bedient. Kennzeichnend ist hierfür, dass auch für den hier in Rede stehenden Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten vom 14. Mai 2001 das Telefaxgerät der Klägerin genutzt worden ist. Dass es der Klägerin angesichts dieser ständigen Praxis unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, die Notlage - und zwar bereits am Abend des 10. Mai, jedenfalls aber im Laufe des Vormittags des 11. Mai 2001, gegenüber dem Beklagten per Telefax darzutun, ist nicht dargetan. Da deshalb von einer Unzumutbarkeit der Unterrichtung des Beklagten nicht auszugehen ist, braucht die Kammer nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, wie das Sozialhilferecht - neben § 121 BSHG - angemessen auf Notfälle reagiert, in denen ein Hilfeempfänger plötzlich in einer Notlage gerät, in der er Hilfe vom Träger der Sozialhilfe aktuell nicht erlangen kann. Insbesondere bedarf es keiner Stellungnahme dazu, inwieweit in Fällen dieser Art bei Selbsthilfe der Hilfeempfänger die damit verbundenen Kosten auch selbst tragen muss. Gerade weil Hilfeempfänger, wie die Vorschriften über das Schonvermögen belegen und die Bemessung der Sozialhilfesätze auch nahelegt, in aller Regel nicht auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche begrenzt sind, spricht einiges dafür, dass zumindest kleinere Notlagen, die ein Hilfeempfänger aus den genannten Gründen selbst bewältigt, von ihm auch in ihren finanziellen Folgen getragen werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.