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Beschluss

7 L 2194/03

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:0930.7L2194.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2003 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). 6 Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde (§ 13 Nr. 2 c FeV) oder wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV). 7 Offen bleiben kann, ob allein der Umstand, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ (14. Oktober 2001: 2,18 ‰; 25. Dezember 2001: 2,78 ‰) zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Das Gericht hat dies in früheren Entscheidungen so gesehen. 8 Vgl. Beschluss vom 19. Januar 1998 - 7 L 4188/97 -; Urteil vom 10. März 1999 - 7 K 2796/98 -. 9 Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist nämlich davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, Seite 165 m.w.N. 11 War damit im Falle des Antragstellers jedenfalls von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, dann bestanden ausreichende Zweifel daran, ob er nicht auch krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit war. Eine Blutalkoholkonzentration von annähernd oder mehr als 2 ‰ kann nämlich nur erreichen, wer an hohe Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Gibt es deshalb aufgrund der hohen Alkoholtoleranz Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist. 12 Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000, Seite 41 ff und des psychologischen Gutachtens „Kraftfahreignung" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebündelten Sachverstand verkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt. 13 Vergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht. 14 Im vorliegenden Fall kommt es jedoch letztlich nicht darauf an, ob bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr die Annahme von Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch begründet und daher die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung rechtfertigt. Denn der Antragsteller hat in seiner Antragsbegründung vorgetragen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, da er eine Ausbildung zum Metallbauer bei der AG in absolviere und für die Fahrt von seiner Wohnung zur Ausbildungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 2 Stunden benötige. Demzufolge fährt der Antragsteller nahezu täglich. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol liegt hier ein Dauerkonflikt zwischen der beim Antragsteller wohl anzunehmenden Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren und dem zumindest subjektiv täglich empfundenen Zwang vor, Auto fahren zu müssen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund dürfte Anlass bestehen, eingehend zu prüfen, ob der Antragsteller willens und in der Lage ist, in diesen Konfliktsituationen seine privaten Interessen dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen. 15 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 - (VRS 2002, 453 ff.) mit weiteren Nachweisen zu der in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob Alkoholauffälligkeit nur im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Eignungsbedenken begründet. 16 Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, war damit aus den zuvor dargelegten Erwägungen rechtmäßig. Die Ergebnisse des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung der RWTÜV Fahrzeug GmbH vom 20. Januar 2003 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Seine im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen Einlassungen sind geeignet, die Annahme zu belegen, dass erhebliche Eignungsdefizite vorliegen. So war der Antragsteller selbst nach wiederholter Hilfestellung durch den Gutachter nicht in der Lage, eine selbstkritische Bewertung seines früheren Trinkverhaltens vorzunehmen. Ein Problembewusstsein war nur in Ansätzen erkennbar; mit den persönlichen Hintergründen seines problematischen Trinkverhaltens hat der Antragsteller sich bislang kaum auseinandergesetzt. Tragfähige Überlegungen und Maßnahmen zur Verhinderung eines Rückfalls konnte er nicht darstellen. Hiervon ausgehend ist auch der im Gutachten gezogene Schluss nachvollziehbar, aufgrund der bisher unzureichenden Aufarbeitung des gesamten Problemfeldes Alkohol bestehe bei dem Antragsteller eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten. 17 Unter diesen Umständen ist derzeit die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die von ihm geltend gemachten Gründe ändern hieran nichts. Denn auch berufliche Interessen müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Es bleibt dem Antragsteller im übrigen unbenommen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aus eigenem Antrieb ein Obergutachten erstellen zu lassen und hierdurch seine Kraftfahreignung nachzuweisen. Seine bislang dreimalige Teilnahme an Sitzungen des Kreuzbundes mag ein Anfang zur Aufarbeitung des bestehenden Alkoholproblems sein, rechtfertigt aber nicht, den Antragsteller weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 19