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Beschluss

19 K 1517/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:1104.19K1517.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W. aus C. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil die Klage mit dem Antrag, 3 den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, 4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 5 Die auf eine Neubescheidung des Antrags vom 15. August 2001 auf einmalige Beihilfen für Bekleidung und Wohnungsrenovierung gerichtete Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet, weil die Ablehnung durch den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2002 rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen dürfte, so dass eine Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht zu ziehen ist. 6 Der Kläger ist zu Recht vom Beklagten darauf verwiesen worden, den geltend gemachten Bedarf für Renovierungskosten und Bekleidung aus seinem den laufenden Bedarf übersteigenden Einkommen zu bestreiten (§ 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG). 7 Der Kläger hat - insoweit unstreitig - einen dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinn des § 12 Abs. 1 BSHG unterfallenden Bedarf an Bekleidung und Renovierungskosten in Höhe von insgesamt 1.452,44 DM, in denen ein Betrag in Höhe von ca. 255,00 DM für Bekleidung zum Zwecke einer ihm bewilligten Kur enthalten war. Für diesen Bedarf können gemäß § 21 Abs. 1 a Nr. 1, 5 BSHG einmalige Leistungen gewährt werden. 8 Einmalige Leistungen sind nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch dann zu gewähren, wenn - wie hier - der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, jedoch den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Nach der zutreffenden Berechnung im Widerspruchsbescheid hat der Kläger - unstreitig - einen Bedarf an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.156,10 DM. Nach den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Angaben des Klägers im Vorverfahren ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte - hilfsweise - von einem tatsächlich vorhandenden monatlichen Einkommen in Höhe von 1.435,68 DM ausgeht. Dieser Betrag berücksichtigt die dem Kläger nach dem Bewilligungsbescheid vom 18. April 2001 monatlich durchschnittlich bewilligte Arbeitslosenhilfe unter Abzug der wegen seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter Svenja auf Grund einer Verpflichtung gegenüber dem Jugendamt des Beklagten einbehaltenen ca. 345 DM monatlich. Der Betrag in Höhe von 1.435,68 DM ist jedenfalls nach den eigenen Angaben des Klägers im Widerspruch, in denen er von "übrig gebliebenen 1.450,00 DM Arbeitslosenhilfe" ausgeht, nicht zu hoch gegriffen. Wird, so zutreffend im Widerspruchsbescheid, zusätzlich das Wohngeld in Höhe von 142,78 DM als Einkommen in Ansatz gebracht, verfügte der Kläger tatsächlich jedenfalls über ein Einkommen i. S. des § 76 BSHG in Höhe von 1.578,46 DM, aus dem er seinen laufenden (1.156,10 DM) und einmaligen Bedarf (1.452,44 DM) nicht voll beschaffen konnte. 9 Ob entgegen den übrigen Ausführungen des Beklagten in den angegriffenen Bescheiden der von seiner Arbeitslosenhilfe einbehaltene Betrag wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Tochter T. nicht - einkommenserhöhend - zu berücksichtigen ist, weil es in dieser Höhe an bereiten (Einkommens-)Mitteln des Klägers fehlte, kann letztlich offen bleiben, weil die weiteren vom Kläger geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen sein Einkommen i. S. des § 76 BSHG nicht mindern und ihm das verbleibende Einkommen als "bereite Mittel" zur ausreichenden eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. 10 Der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken, gilt, soweit es um Unterhaltsverpflichtungen geht, nur eingeschränkt. Die Leistung von Unterhalt an minderjährige Kinder kann nicht mit der Erfüllung einer beliebigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit auf eine Stufe gestellt werden. Eltern trifft in Verhältnis zu minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Besonderheit solcher Verbindlichkeiten ist jedenfalls ein solcher Betrag nicht als "bereites" Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen, der dem Hilfebedürftigen von vornherein nicht ungemindert aus ihm aufgezwungenen Gründen zufließt - etwa in Folge einer Pfändung. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188, vom 15. Dezember 1977 - V C. 35.77 -, BVerwGE 55, 148 ff und vom 13. Januar 1989 - 5 C 114.81 -, FEVS 32,405, 409; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1996 - 6 S 1678/95 -, FEVS 47, 364; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 1986 - IX OE 88/82 -, FEVS 35, 447. 12 Demgegenüber mindern jedenfalls solche Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltspflichtige freiwillig in einem Umfang erbringt, dass sein tatsächlich verbleibendes Einkommen nicht ausreicht, seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken sein nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Satz 2, 76 BSHG anrechenbares Einkommen nicht 13 Vgl. die soeben zitierte Rechtsprechung und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Februar 2002 - 2 L 137/01 -, info also 2002, 129. 14 Hinsichtlich der zuletzt genannten Unterhaltsleistungen greift der Grundsatz, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Hilfebedürftigen Unterhaltsverpflichtungen abzunehmen. Leistet er dennoch freiwillig Unterhalt, so hat er in Höhe dieser Zahlungen anrechenbares Einkommen i. S. des § 76 BSHG - Unterhaltszahlungen sind danach im Gegegensatz etwa zur Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3, SGB III nicht abzusetzen. Im Gegensatz zu - zwangsweise - einbehaltenen Unterhaltsleistungen fehlt es ihm insoweit auch nicht an "bereiten Mitteln", weil ihm das zur freiwilligen Unterhaltszahlung verwendete Einkommen anfänglich ungeschmälert zugeflossen ist und er vor der Frage stand, sich in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch tatsächliche Leistungen hilfebedürftig zu machen. In dieser Situation hat der Hilfesuchende auf Grund seiner jedenfalls außerhalb einer Einstandsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 BSHG - wie hier - bestehenden sozialhilferechtlichen Verpflichtung, zunächst sich selbst zu helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), das ihm als bereite Mittel zur Verfügung stehende Einkommen auch dann zur Behebung seiner eigenen gegenwärtigen Notlage für sich zu verwenden, wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweit bestehende Verpflichtungen zu erfüllen, zu denen insoweit auch Unterhaltsverpflichtungen im beschriebenen Umfang gehören. Der Beklagte durfte daher insoweit in Erwägung ziehen, dass dem Kläger auch als Vollstreckungsschuldner von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO der notwendige Unterhalt verbleiben muss, der regelmäßig dem hier streitigen notwendigen Lebensunterhalt i. S. des BSHG entspricht. 15 Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa 151/03 -, NJW 2003, 2918. 16 Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die von ihm behaupteten weiteren Unterhaltszahlungen an seinen Sohn Kevin in Höhe von 520,00 DM monatlich freiwillig leistet, ohne dass in dieser Höhe eine rechtliche Verpflichtung erkennbar ist. Nach der vom Kläger vorgelegten "Vereinbarung" vom 06. August 1990 zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau hatte sich dieser - ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2.500,00 DM - zum Unterhalt für den Sohn Kevin in Höhe von insgesamt 320,00 DM verpflichtet. Auch in dieser Höhe dürfte indes auf Grund des erheblich geringerem Einkommens des Klägers im maßgeblichen Zeitraum eine Zahlungspflicht nicht bestehen. 17 Hiernach ergibt sich jedenfalls ein monatliches überschießendes Einkommen des Klägers über seinen Bedarf an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 422,36 DM. Bei einmaligen Leistungen kann in einem solchen Fall gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen in den sechs Monaten berücksichtigt werden, die auf den Monat folgen, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Ob ein Hilfesuchender, der lediglich einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt, auf die Möglichkeit des Ansparens von Einkommen im Rahmen dieser Vorschrift verwiesen wird, liegt (schon) nach dem Wortlaut im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe. Dieser muss sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, dass die Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG in seinem Ermessen steht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG erfüllt sind; sodann hat er eine Auswahl unter den verschiedenen in Betracht kommenen Rechtsfolgen zu treffen. Diese Auswahl kann zu dem Ergebnis führen, dass das über dem laufenden Bedarf liegende Einkommen des Hilfesuchenden unberücksichtigt bleibt; die Prüfung des Trägers der Sozialhilfe kann aber auch dazu führen, dass über dem laufenden Bedarf liegendes Einkommen über den Monat der Entscheidung hinaus bis zu sechs weiteren Monaten berücksichtigt wird. Dabei wird sich die Ausübung des Ermessens an den Zielvorstellungen der Verfassung, nämlich am Gleichheitssatz des Art. 3 GG und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), ferner aber auch an den Zielvorstellungen des Bundessozialhilfegesetzes zu orientieren haben. Auf diese Weise sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten (§ 3 Abs. 1 BSHG). Darüber hinaus können als weitere Zielvorstellungen des Gesetzes die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins, die Hilfe zur Selbsthilfe (§ 1 Abs. 2 BSHG) und der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) sowie der Erfordernis rechtzeitiger Bedarfsdeckung bei der Ermessensentscheidung Bedeutung erlangen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 1991 - 8 E 312/91 -, m.w.N.; vom 14. Juli 1992 - 8 E 615/92 -, m.w.N. 19 Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Kläger durch Ansparung monatlicher Beträge aus diesem Differenzbetrag (nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG maximal sieben Monate) seinen einmaligen Bedarf in Höhe von 1.452,44 DM der Höhe nach deutlich überschießend decken konnte. Es ist von seiten des Klägers nichts dargelegt, dass die Erwägung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, der geltend gemachte Bedarf sei nicht sofort in vollem Umfang zu decken und vorhersehbar gewesen, so dass eine Ansparung oder eine Bedarfsdeckung in Etapen zumutbar sei, fehlerhaft ist. Aus den angefochtenen Bescheiden ergibt sich im Übrigen, dass dem Beklagten bewusst war, dass er nach Ermessen über den Anrechnungszeitraum zu entscheiden hatte. Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass im Widerspruchsbescheid allein auf den Differenzbetrag in Höhe von 767,25 DM (unter Einbeziehung des für den Unterhalt der Tochter T. einbehaltenen Betrages) abgestellt wird. Jedenfalls im Ausgangsbescheid ist ermessensfehlerfrei hilfsweise auch darauf abgestellt worden, dass der Bedarf an einmaliger Beihilfe problemlos auch aus dem anzusparenden Differenzbetrag in Höhe von 422,36 DM beglichen werden könne. Soweit es um die - zeitlich dringlicher - zu deckenden Bekleidungskosten für die anstehende Kur ging, konnte auch dieser Kostenanteil aus dem monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 422,36 DM aufgebracht werden. 20