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Urteil

7 K 3550/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2003:1105.7K3550.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, der 1989 die Kenntnisprüfung für Heilpraktiker erfolgreich ablegte, betreibt seit 1991 eine Praxis für Naturheilverfahren in C. . Während dieser Zeit absolvierte er das Studium der Allgemeinmedizin und legte im Juni 1998 die ärztliche Prüfung ab. Auf seinen Antrag hin wurde ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 14. Juli 1998 gemäß § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - widerruflich die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe erteilt, dass die Erlaubnis erlischt, sobald der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten vollständig abgeleistet hat. Da der Kläger die Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Folgezeit nicht aufnahm, sondern weiterhin selbständig in seiner Praxis tätig war und dort im Praxisschild und auf Briefköpfen die Bezeichnung „Heilpraktiker und Arzt" einsetzte, wandte sich die Ärztekammer im Juli 2000 u. a. an die Beklagte mit der Bitte, hiergegen einzuschreiten, da der Kläger keine Approbation besitze. Nachdem der Kläger vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 21. Februar 2001 darauf hingewiesen worden war, dass er rechtsmissbräuchlich handele, wenn er sich auf die Geltung der 1998 erteilten Erlaubnis berufe, ohne den Zweck, zu dem sie erteilt werde, zu erfüllen, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 9. Juli 2001 mit, dass sie beabsichtige, die gemäß § 10 Abs. 4 BÄO erteilte Erlaubnis zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass man ihm beim Gesundheitsministerium mitgeteilt habe, dass es keine zeitliche Beschränkung für die Absolvierung der Tätigkeit des Arztes im Praktikum gebe. Da ihm daran gelegen sei, seinen naturheilkundlichen Vorlieben während der ärztlichen Tätigkeit im Praktikum nachzugehen, habe er bisher keine Praktikumsstelle gefunden. Er sei allerdings nicht endgültig dazu entschlossen, niemals die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2002 widerrief die Beklagte daraufhin die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Juli 1998 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht in das Belieben des jeweils Betroffenen gestellt werden könne, sondern nach Bestehen der ärztlichen Prüfung abzuleisten sei. Beim Kläger sei der Wille, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen, nicht erkennbar. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, der sich darauf stützte, dass er eine Praktikumsstelle in Aussicht habe, Voraussetzung für die Aufnahme aber sei, dass er vor Antritt der Tätigkeit sein Promotionsverfahren abgeschlossen habe, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. April 2002 Gelegenheit, die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum bis spätestens zum 1. Juli 2002 nachzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2002, zugestellt am 23. Juli 2002, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum habe er trotz Einräumung einer Frist nicht aufgenommen, so dass die Erlaubnis hierfür widerrufen werden könne. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Vorschriften. Er bestehe darin, den Absolventen des Medizinstudiums nach Bestehen der ärztlichen Prüfung die Aufnahme der Tätigkeit als Arzt im Praktikum zu ermöglichen. Es müsse daher im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Medizinstudiums stehen. Der Kläger könne diese Tätigkeit nicht zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt aufnehmen. Der Kläger habe nicht den Willen erkennen lassen, überhaupt die Tätigkeit als Arzt im Praktikum tatsächlich aufzunehmen. Der Widerruf sei ermessensgerecht, zumal dem Kläger eine Frist zur Aufnahme dieser Tätigkeit bis zum 1. Juli 2002 gesetzt worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich in rechtsmissbräuchlicher Weise als Arzt bezeichne, obgleich seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei. Aus Gründen des Patientenschutzes sei es geboten, die Berufserlaubnis zu widerrufen. Etwaige künftige Reformen, die zu einem Wegfall dieses Teils der Ausbildung führen könnten, seien hier nicht zu berücksichtigen. Am 30. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen an: Aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese der Vervollständigung der ärztlichen Ausbildung diene. Somit sei auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und der Aufnahme dieser Tätigkeit erforderlich. Durch eine Gesetzesänderung entfalle künftig dieses Erfordernis ganz. Er habe bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis sehr wohl den Willen gehabt, eine Praktikumsstelle anzutreten, werde dies auch nach dem bevorstehenden Abschluss seiner Promotion tun. Am 1. Juli 2002 habe er die Stelle nicht antreten können, weil seine Ehefrau kurz vor der Niederkunft gestanden habe und ihm daher die Aufnahme einer Tätigkeit in C1. B. unzumutbar gewesen sei. Von der Ärztekammer sei ihm im Übrigen ein Arztausweis ausgestellt worden, so dass er auch berechtigt sei, sich Arzt zu nennen. Er habe jedoch in keinem Fall Patienten im Rahmen der Behandlung den Eindruck vermittelt, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Er verordne insbesondere keine verschreibungspflichtigen Medikamente. Die Beklagte müsse auch die Gesetzesreform bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf § 34 a der Approbationsordnung für Ärzte (alter Fassung), wonach die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Bestehen der ärztlichen Prüfung abzuleisten sei. Es müsse ein zeitlicher Zusammenhang zum Studium bestehen. Eine anderslautende Auslegung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Wegen des bestehenden Ärztemangels wäre es für den Kläger auch ohne größere Schwierigkeiten möglich, in zumutbarer Nähe zum derzeitigen Wohnort eine geeignete Stelle als Arzt im Praktikum anzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung 1998 überhaupt die Absicht hatte, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufzunehmen oder - worauf die jahrelange selbständige Tätigkeit in seiner Heilpraktikerpraxis und die von ihm bekundete Bewertung der Ausbildungszeit des Arztes im Praktikum hindeutet - von vornherein nicht gewillt war, dieses Praktikum anzutreten. In diesem Falle wäre die ihm erteilte Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 BÄO von Anfang an rechtswidrig, wie sich aus Nachfolgendem ergibt, und gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - rücknehmbar. Jedenfalls liegen hier auch die strengeren Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW vor. Gemäß § 49 Abs. 2 Ziffer 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u. a. nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die dem Kläger unter dem 14. Juli 1998 von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Erlaubnis ist, wie in § 10 Abs. 4 Satz 2 BÄO zwingend vorgeschrieben, widerruflich erteilt. Damit ist der Widerruf allerdings nicht ohne weiteres zulässig, sondern es muss hierfür ein am Zweck der gesetzlichen Widerrufsermächtigung ausgerichtetes öffentliches Bedürfnis vorliegen. Vgl. z. B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, Rdnr. 34 zu § 49; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 16.04.1969 - V C 15.67 -, BVerwGE 32, 12 (14) und vom 16.09.1975 - I C 44.74 -, BVerwGE 49, 160 (168). Das ist hier der Fall. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis am Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO ist deshalb zu bejahen, weil jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im Juli 2002 (und im Übrigen auch jetzt noch) die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nicht (mehr) vorlagen. Diese ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Ausbildungsabschnitt zeitlich unbefristet nach Beendigung des Studiums begonnen werden darf, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des § 10 Abs. 4 BÄO dann nicht (mehr) rechtens ist, wenn die Tätigkeit als Arzt im Praktikum - unabhängig von den Gründen hierfür - tatsächlich nicht aufgenommen wird. Allein diese Auslegung, die nach der Überzeugung der Kammer schon aus dem Wortlaut folgt, ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung gerechtfertigt. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist als Teil der Ausbildung des Arztes konzipiert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO: „Weiterer Teil der Ausbildung"), der für die Erteilung der Approbation des Arztes zwingend erforderlich ist. Der Arzt im Praktikum ist dementsprechend - weil seine Ausbildung nach dem für den Kläger geltenden maßgeblichen Recht nicht beendet ist - unter die besondere Aufsicht approbierter Ärzte gestellt (vgl. § 34 b der Approbationsordnung für Ärzte - alte Fassung -). Nur zu diesem Zweck, nämlich der Erlangung der Voraussetzungen für die Approbation, die grundsätzlich für die Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 BÄO), darf die vorübergehende Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO erteilt werden. Dies schließt aus, dass sie nach Abschuss des Studiums gleichsam „auf Vorrat" erteilt werden müsste und über Jahre hinweg rechtmäßig bliebe, ohne dass das Praktikum aufgenommen würde. Da der Kläger die Tätigkeit als Arzt im Praktikum bisher nicht aufgenommen hat, obgleich er seit Juli 1998 im Besitz der Erlaubnis hierfür ist, entspricht es dem Zweck des Widerrufsvorbehaltes, die ihm erteilte Erlaubnis aufzuheben. Daran besteht auch - wie dargelegt - ein erhebliches öffentliches Interesse, weil die Ausübung des ärztlichen Berufes grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen anderer zeitlich befristeter Erlaubnisse abgesehen - nur nach Vorliegen der ärztlichen Approbation zulässig ist. Unter Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter (Gesundheit des Einzelnen und des gesamten Volkes, vgl. § 1 Abs. 1 BÄO) ist bei dieser Sachlage für Ermessenserwägungen kein Raum. Angesichts des verfassungsrechtlichen Rangs, den das Grundgesetz den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit einräumt (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG), sind überwiegende schützenswerte Interessen des Klägers an der Beibehaltung der vorübergehenden Erlaubnis nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die bevorstehende Änderung der Bundesärzteordnung, nach der der Ausbildungsabschnitt Arzt im Praktikum künftig wegfallen soll; denn vorliegend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Juli 2002 entscheidend. Im Übrigen ist die geplante Änderung noch nicht einmal derzeit geltendes Recht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger die Verwendung der Bezeichnung „Arzt" rechtswidriger Weise gebraucht und ob das Praktikum zeitnah zum Abschluss des Studiums aufgenommen werden muss oder der Kläger - sollte er zu einem späteren Zeitpunkt eine Praktikumsstelle tatsächlich antreten - (erneut) Anspruch auf eine AiP- Erlaubnis hätte, kommt es danach nicht an. Angesichts der vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null ist des weiteren unerheblich, ob die sonstigen Erwägungen der Beklagten tragend sind, weil jedenfalls keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.