Beschluss
4 L 2264/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2003:1216.4L2264.03.00
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Leitsätze
Zur Schließung einer Schule
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Schließung einer Schule 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller zu 1. sind die Erziehungsberechtigten dreier Kinder - geboren am 30. August 1996, 3. August 2000 und 22. Januar 2001 - , von denen das älteste zum Schuljahr 2003/04 in die "Grundschule am G. " eingeschult worden ist. Sie sind im Schulbezirk der genannten Grundschule wohnhaft. Bezüglich dieser Grundschule hat der Rat der Stadt M. am 5. Juni 2003 - auszugsweise - folgenden Beschluss gefasst, der durch die Bezirksregierung B. unter dem 25. Juli 2003 genehmigt worden ist: 1. Die Grundschule am G. wird in der Weise aufgelöst, dass zum Schuljahr 04/05 dort keine Kinder mehr aufgenommen werden und somit zum Ende des Schuljahres 06/07 die Auflösung vollzogen ist. 2. Die Schulbezirke der X. und der Schule am G. werden zum Schuljahr 04/05 zusammengelegt. .......Die Beschulung der Eingangsklassen dieses neuen Schulbezirks erfolgt ab dem Schuljahr 04/05 in der X. . 3. Die F. (kath. Bekenntnisschule) ..........beschult die Eingangsklassen beginnend ab dem Schuljahr 03/04 im Gebäude der Schule am G. ...... 4. Zu diesem Beschluss wird zu den Punkten 1 bis 3 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, damit.... 5. .... 6. ... 7. ... . Gegen diesen Ratsbeschluss erhob die Antragstellerin zu 1. unter dem 4. Juli 2003 Widerspruch; hierzu verwandte sie allem Anschein nach ein vervielfältigtes Formularschreiben mit dem Wortlaut: "Betreff: Widerspruch gegen den Ratsbeschluss vom 05.06.03 - Schließung der Schule am G. - Wir sind Eltern eines von der Schulschließung betroffenen Kindes. Weitere Begründungen werden folgen." Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 1. September 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Am 5. September 2003 hat die Antragstellerin zu 1. Klage - 4 K 4431/03 - erhoben und den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres "Widerspruchs" gestellt. Mit Schriftsatz vom 17. September 2003 hat die Antragstellerin zu 1. eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers zu 2. vorgelegt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Rates der Stadt M. vom 5. Juni 2003 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 K 4431/03, 4 L 2264/03) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 und 2) Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es ist fraglich, ob er zulässig ist (vgl. hierzu A.); jedenfalls ist er unbegründet (vgl. B.). A. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist u. a., dass die Antragsteller den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, zulässigerweise einlegen können. Zur Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage (4 K 4431/03) gehört, dass die Antragsteller das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt haben. Ob das für den Antragsteller zu 2. der Fall ist, erscheint fraglich. Der Widerspruch ist weder vom Antragsteller zu 2. mitunterschrieben noch erscheint der Antragsteller zu 2. auch nur im Briefkopf des Widerspruchsschreibens. Ein etwaiger Wille der Antragstellerin zu 1., bei der Widerspuchseinlegung auch für den Antragsteller zu 2. zu handeln, ließe sich allenfalls der Formulierung "Wir sind Eltern ..." entnehmen. Allerdings lässt die Verwendung eines allem Anschein nach fotokopierten Formblattes, das zugleich eine Vielzahl anderer Widerspruchsführer zeitgleich benutzten, auch den Schluss zu, dass die Gesamtheit der durch Unterschrift ausgewiesenen Widerspruchsführer Eltern(teile) von Schülern der betroffenen Schule seien. Wird in rechtlicher Hinsicht unterstellt, der Antragsteller zu 2. habe keinen Widerspruch erhoben, wäre zugleich die Klage der Antragstellerin zu 1. unzulässig, da Elternrechte - die hier ersichtlich allein geltend gemacht werden - nur gemeinschaftlich ausgeübt werden können und die etwaige Unzulässigkeit der Klage des Antragstellers zu 2. zur Folge hätte, dass die Antragstellerin zu 1. (allein) keinen Rechtsschutz mehr erhalten könnte. Das bedarf - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Der Antrag ist jedenfalls aus den nachfolgend dargelegten Gründen erfolglos. B. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Ratsbeschluss - wie von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefordert - hinreichend begründet worden. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob im Einzelfall eine solche Ausnahme vorliegt. Diesen Anforderungen wird die Begründung noch gerecht. Sie stellt letztlich - zusammengefasst - darauf ab, dass die Umsetzung der vorgesehenen schulorganisatorischen Maßnahmen wegen des bevorstehenden neuen Schuljahres (und der zu diesem Schuljahr vorhandenen Raumsituation) dringlich ist. Eine nähere inhaltliche Überprüfung der Begründung ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erforderlich. Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Auflösung der Schule noch nicht vorlag, ist nunmehr, nachdem die Genehmigung inzwischen vorliegt, unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 - Im übrigen kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme und das private Interesse des Adressaten der Maßnahme, bis zu einer abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen, wobei auch die überschaubaren Erfolgsaussichten einzubeziehen sind. Erweist sich danach die angefochtene Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig und wird der zur Hauptsache erhobene Rechtsbehelf erfolglos sein, so gebührt regelmäßig dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Vorrang; stellt sich die Maßnahme hingegen als offensichtlich rechtswidrig dar und wird der zur Hauptsache erhobene Rechtsbehelf erfolgreich sein, so kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der rechtswidrigen Maßnahme angenommen werden. Ist eine solche, an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierte Interessenabwägung nicht möglich, so ist eine sog. offene Interessenabwägung vorzunehmen. Hiernach gilt vorab: Soweit die Antragsteller anführen, die Elternvertretung der Schule am G. sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, ist ihr Vorbringen von vornherein erfolglos, weil sie nicht berechtigt sind, etwaige Rechte der Elternvertretung geltend zu machen. Soweit die Antragsteller Elternrechte hinsichtlich ihrer 2000 und 2002 geborenen Kinder geltend machen wollen, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil die Schließung der Schule am G. in Bezug auf diese Kinder keine Rechtsverletzung enthalten kann. Diese Kinder besuchen die Schule noch nicht; der Schulbesuch steht auch nicht unmittelbar bevor. § 8 SchVG dient nur den Interessen der Schüler, die die Schule bereits besuchen oder in nächster Zukunft - d. h. vom ersten durch die Auflösung der Schule betroffenen Schuljahr an - besuchen sollen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 - NVwZ 1984/806 Soweit die Antragsteller Elternrechte hinsichtlich ihres ältesten Kindes geltend machen, ist zu bemerken, dass es der Rechtsprechung des OVG NRW entspricht, eine Rechtsverletzung auch dann nicht von vornherein auszuschließen, wenn ein Schüler von der Auflösung einer Schule nicht unmittelbar betroffen ist, weil er infolge der jahrgangsweisen Auflösung der Schule diese noch bis zum Ende durchlaufen kann. Das OVG NRW geht insoweit von einer tatsächlichen Betroffenheit des Schüler aus, weil über das übliche Maß hinausgehende Veränderungen des Lehrkörpers zu erwarten sind und durch das Fehlen der unteren Klassen die Lebendigkeit des Schullebens abnehmen kann. ebenda, S. 807 Dem folgt die Kammer, wenn auch zu bedenken wäre, ob dem betroffenen Schüler nicht ungeachtet dieser tatsächlichen "Einschränkungen" an der aufzulösenden Schule rechtlich in jedem Fall ein ausreichender Unterricht entweder geboten wird oder jedenfalls zu bieten ist. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der von den Antragstellern angegriffenen Auflösung der Schule am G. ist festzustellen, dass sich für den vorliegenden Fall bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, noch dass er offensichtlich rechtswidrig ist. Nach summarischer Prüfung lässt sich ferner auch nicht feststellen, dass die Antragsteller durch einen etwaigen rechtswidrigen Bescheid offensichtlich in ihren Rechten verletzt werden; im Gegenteil spricht nichts dafür sprechen, dass eine derartige Rechtsverletzung gegeben ist. Die in diesem Fall vorzunehmende Einzelfallabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Im Einzelnen: Rechtsgrundlage für die jahrgangsweise Auflösung der Schule am G. ist § 8 Abs. 1 SchVG. Danach beschließt der Schulträger unter anderem über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist. Die Gemeinde wird dadurch - soweit sie, wie hier, Schulträgerin ist - zur Organisation des örtlichen Schulwesens ermächtigt. Ihr wird dabei ein Planungsermessen eingeräumt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89. Das für jede rechtsstaatliche Planung geltende Gebot gerechter Abwägung ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stand. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -. Das Gebot gerechter Abwägung ist außerdem dann verletzt, wenn nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte, Belange und Interessen ordnungsgemäß und vollständig erkannt und festgestellt worden sind. Ein Verstoß in diesem Sinne liegt vor, wenn bei einer Prognoseentscheidung dem Gebot "Berücksichtigung aller erreichbaren Daten" und der Erarbeitung der Entscheidung "in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise" nicht Genüge getan worden ist. Vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, 2000, § 114, Rdnr. 37a. Aus § 8 Abs. 6 Buchst. a) SchVG folgt im Übrigen die Verpflichtung des Schulträgers, vor Fassung eines Beschlusses über die Auflösung der Schule zu ermitteln, ob ein Bedürfnis für die Fortführung der Schule besteht. Diese Regelung ist auch im Interesse der von der Maßnahme betroffenen Schüler und Eltern erlassen; ein Verstoß dagegen kann somit im Einzelfall möglicherweise auch zu einer Rechtsverletzung der Genannten führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NWVBL 1991, 341 m.w.N. Für die Frage, ob ein Bedürfnis für die Schule am G. besteht, ist dabei konkret darauf abzustellen, ob der Beschulungsbedarf im Gemeindebezirk M. -C. im Grundschulbereich den Fortbestand der Grundschule am G. neben den fortbestehenden Grundschulen erforderlich erscheinen lässt. vgl. zur Bedeutung des Merkmals Bedürfnis Margies/Roeser, SchVG, 3. Aufl. 1995, § 8 Rdn. 30 Allerdings zeigt die Regelung in § 8 Abs. 6 SchVG, dass die dort aufgeführten Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde - und hierzu zählt auch das Bedürfnis für die Fortführung einer Schule - gerade keine zwingende Vorgabe für den Schulträger darstellt. Da die Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 SchVG versagen kann, aber nicht muss, heißt das zugleich, dass der Schulträger die Auflösung einer Grundschule auch dann beschließen kann, wenn ein Bedürfnis für ihre Fortführung besteht, solange eine Schule der Schulform vorhanden ist und ihr Besuch zumutbar ist. vgl. ebenso schon OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1984 - 5 A 1278/84 - Denn soweit § 10 Abs. 1 SchVG die Gemeinden u. a. verpflichtet, Grundschulen fortzuführen, bezieht sich diese Vorschrift darauf, dass die Schulform "Grundschule" fortzuführen ist, was für die schulische Versorgung in der Stadt M. auch nach der Schließung der Grundschule am G. nicht in Zweifel zu ziehen ist. Insoweit haben weder die Antragsteller noch die Gegner der getroffenen Lösung (im Verwaltungsverfahren) dargelegt, dass für die künftigen Grundschüler von M. -C. nach Schließung der Grundschule am G. in M. -C. keine ausreichende schulische Versorgung im Grundschulbereich mehr gewährleistet wäre. Der Antragsgegner ist bei seiner Entscheidung von rückläufigen Schülerzahlen ausgegangen, wobei das von ihm zugrunde gelegte Zahlenmaterial von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist (vgl. hierzu noch unten). Sollte die vom Antragsgegner zugrundegelegte Entwicklung der Schülerzahlen tatsächlich unzutreffend sein, was nur in einem Hauptsacheverfahren abschließend geprüft werden kann, so wäre der Schulträger aufgrund der Regelungen der "Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes" - vgl. insbesondere § 6 (Klassenbildungswerte) - im Übrigen zu organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Klassenfrequenzhöchstwerte gehalten. Ob der angegriffene Beschluss des Antragsgegners im übrigen all den vorstehende skizzierten Vorgaben entspricht, kann angesichts der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht im einzelnen nachgeprüft werden. Jedenfalls drängen sich bei der Sichtung des Aktenmaterials keine rechtlichen Fehler der Entscheidung des Antragsgegners auf. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller soll nur auf folgendes hingewiesen werden: Ausgangspunkt für die vom Antragsgegner beschlossenen schulorganisatorischen Veränderungen waren Raumprobleme der X. , die unverzüglich gelöst werden mussten. Wie die Verwaltungsvorgänge zeigen, hat der Antragsgegner eine Reihe von Planungsalternativen in den Blick genommen und erst nach Würdigung des erhobenen Materials die im Streit stehende Entscheidung getroffen. Die Antragsteller haben in der Antragsschrift eine Reihe von Gesichtspunkten vorgetragen, die ihrer Ansicht nach die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung begründen sollen. Dabei ist das Vorbringen in nicht unbeträchtlichem Umfang schon unsubstantiiert und besteht nur aus schlagwortartigen Hinweisen (wie etwa Benachteiligung behinderter Kinder, Flächennutzungplan u. ä). Die Gesichtspunkte, zu denen die Antragsteller in ihrer Antragsschrift Näheres anführen, wie etwa die Schulwegsituation einschließlich Verkehrssicherheit und möglichst kurze Schulwege, die Migrantenverteilung, die bevorstehende Schließung der Schulkindergärten, die u. U. projektierte, aber noch nicht in den Einzelheiten absehbare Einführung von Ganztagsschulen, die Möglichkeit, auch die Schulbezirksgrenzen zu verändern, sind bereits im "Planungsstadium" von der Verwaltung erkannt worden und sind - nach diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen - in die Entscheidungsfindung des Antragsgegner eingegangen. Insbesondere hat der Antragsgegner in seine Erwägungen die für viele Schüler aus dem bisherigen Schulbezirk der Grundschule am G. mit der Schulschließung verbundenen längeren Schulwege zur X. und deren etwaige besondere Gefährlichkeit einbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner entscheidungsrelevante Umstände übersehen habe, sind nicht erkennbar; auch dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich hierzu Greifbares nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat bei der Planung weder bestehende rechtliche Bindungen übersehen noch ist er unzutreffend von tatsächlich nicht bestehenden Bindungen ausgegangen. Dass das Bestehen eines Bedürfnisses für die (aufgelöste) Schule (vgl. § 8 Abs. 6 SchVG) der Schulauflösung nicht vorn vornherein entgegensteht, ist oben bereits angeführt worden. Dass der Antragsgegner bei der "Neuordnung der Grundschulsituation" davon ausgegangen ist, (als Alternative) keine Möglichkeit zu haben, eine Bekenntnisschule aufzulösen (vgl. BA 1 Bl. 20), mag zwar im strikt rechtlichen Sinne nicht zutreffen, jedoch dürfte - soweit die Verwaltungsvorgänge eine Überprüfung erlauben - eine Auflösung der F. als Planungsalternative faktisch ausgeschlossen gewesen sein. Schließlich lässt sich - bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung - auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner von erkennbar unzutreffendem Zahlenmaterial ausgegangen, was etwa die zu erwartenden Schülerzahlen angeht. Namentlich hat der Antragsgegner die Annahmen aus dem Schulentwicklungsplan anhand neueren Zahlenmaterials überprüft und auch das neuere Zahlenmaterial berücksichtigt. Zwar ist den Verwaltungsvorgängen nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Sachaufklärung - zu entnehmen, woher das der Planung zugrundelegte Zahlenmaterial jeweils im Einzelnen stammt. Jedoch sind die Annahmen aus dem Schulentwicklungsplan ersichtlich wiederholt überprüft worden (vgl. nur etwa BA 1 Bl. 3 hinsichtlich Klassenanzahlen, 10 bis 13, 15 hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Schüler Ende 2002, Bl. 52 hinsichtlich des zu erwartenden Anteils der Schüler mit Migrationshintergrund, vgl. hierzu auch das Kartenmaterial Bl. 85 ff). Weitere Prüfungen dazu, ob der Beschluss des Antragsgegners im einzelnen Rechtsfehler aufweist, müssen einer etwaigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ferner spricht alles dafür, dass etwaige Fehler, die bei der Entscheidung über die Auflösung der Schule am G. etwa aufgetreten sein sollten, ohnehin nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller führen würden, weil für ihr Kind eine aufnahmefähige weitere Gemeinschaftsgrundschule mit identischem Bildungsauftrag in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Die Antragsteller werden damit durch die Auflösung der Schule am G. nicht unzumutbar beeinträchtigt. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 - VII 65.62 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, NJW 1979, 828; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 -, NwVZ-RR 1992, 21 (22), m.w.N. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass (auch) Abwägungsfehler bei der Entscheidung über die Auflösung einer Schule subjektive Rechte von Schülern und Eltern verletzen können, liegen derartige ("rechtsverletzende") Abwägungsdefizite bei summarischer Prüfung nicht vor. Unerheblich ist, ob die Schulschließung nicht gleichwohl im Einzelfall zu Härten führt; denn in Ausübung des an öffentlichen Interessen orientierten Planungsermessens des Antragsgegners ist es angesichts der Vielzahl widerstreitender Interessenlagen nicht möglich, einen Ausgleich für alle zu finden. Im Übrigen werden mit den teilweise neuen Schulwegen verbundene Probleme, sei es deren Länge, sei es deren etwaige besondere Gefährlichkeit, weitestgehend durch die Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung aufgefangen. Die von den Antragstellern thematisierte "Migrantenverteilung", die der Antragsgegner ebenfalls in seine Abwägungen einbezogen hat, begründet jedenfalls solange kein subjektives Recht der Antragsteller unmittelbar gegen die Auflösung der Grundschule am G. , bis nicht festgestellt werden kann, dass die künftig in die X. einzuschulenden Kinder der Antragsteller dort nicht mehr ausreichend beschult werden können. Dafür besteht jedenfalls gegenwärtig kein Anhalt. Soweit schließlich das knappe Abstimmungsergebnis im Rat der Stadt M. für die Schließung der Grundschule am G. und die Stellungnahmen der beteiligten Schulkonferenzen deutlich machen, dass es durchaus andere denkbare Ansätze zur Lösung der Probleme der X. (sanierungsreifes Unterrichtspavillion, renovierungsbedürftige Unterrichtsräume im Dachgeschoss) gibt, hat das für die Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller keine Bedeutung. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist dagegen vielmehr auch schon deshalb fernliegend, weil das älteste Kind der Antragsteller angesichts des Umstands, dass die Schule am G. auslaufend geschlossen werden soll, weiterhin die gewohnte Schule besuchen kann und auch nicht erkennbar ist, dass es in den nächsten Schuljahren in der Schule am G. unzumutbare Bedingungen vorfinden wird. Sollte es infolge der jahrgangsweisen Auflösung zu einer Verschlechterung des Unterrichtsangebotes kommen, die einen geordneten Schulbetrieb in Frage stellt, steht den Antragstellern das Recht zu, ihren Anspruch auf einen geordneten Schulbetrieb geltend zu machen. Im Übrigen führt schließlich auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchzuführende, sog. offene Interessenabwägung dazu, dass das Interesse der Antragsteller am Aufschub der Vollziehung zurückzutreten hat. Dem öffentlichen Interesse an der beschlossenen "Neuordnung der Grundschulsituation", die durch Raumprobleme der X. ausgelöst wurde, stehen keine beachtlichen Interessen der Antragsteller gegenüber. Die Antragsteller sind trotz der vorgesehen Schulauflösung nicht in ihrem Recht auf die Wahl einer Schule für ihr Kind beeinträchtigt. Ihr Kind kann bis auf weiteres und voraussichtlich bis zum Ende der Grundschulzeit die Schule an G. besuchen. Sollte es in der Grundschulzeit nicht versetzt werden, würde sich zwar die Notwendigkeit ergeben, die Grundschulzeit an einer anderen Grundschule abzuschließen. Jedoch ist die Schulverwaltung nicht verpflichtet, dem Kind eine neue Klasse zur Wiederholung und zum Abschluss in derselben Schule und demselben Schulgebäude zur Verfügung zustellen. Es muss lediglich die Möglichkeit gesichert sein, dass ein nicht versetzter Schüler seine weitere Schulbildung an einer Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise fortsetzen kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 19 B 787/91 für den Fall einer jahrgangsweisen Schließung einer Realschule. Das ist hier aber gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).