OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 266/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2003:1216.6K266.00.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. J. E1. U. J. und T. GmbH, beantragte am 21. April 1999 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Fernkennzeichnung (Leuchtwerbeanlage) an dem im Eigentum der Deutschen U. AG stehenden Fernmeldeturm in T1. (C.---straße , Gemarkung T1. , Flur 1, Flurstück 42). Der Turm, der ca. 100 m von der nächsten Bebauung entfernt ist, dient nach Angaben der Klägerin in erster Linie der Übertragung von Rundfunk (insbes. Radio V. und Deutschlandradio) und Fernsehen (RTL und Sat1) sowie der Übertragung von Ferngesprächen. Sein Standort befindet sich innerhalb eines nach dem Flächennutzungsplan der Forstwirtschaft dienenden Gebietes und zugleich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "T2. Wald". Eine Liegenschafts-/Flurkarte, ein Lageplan sowie Bauzeichnungen und eine Baubeschreibung waren dem Antrag beigefügt. Danach soll unterhalb einer Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante: 83 m) an dem 158 m hohen Turm eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl befestigt werden, an deren drei, jeweils 9,70 m langen Seiten neonbeleuchtete Buchstaben ("T") und je vier sog. "Digits" in den Farben "Telemagenta" bzw. Weiß angebracht werden sollen. Die Buchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die quadratischen "Digits" eine Seitenlänge von 91,3 cm erhalten. Der Fernmeldeturm verfügt bereits jetzt über eine Flugsicherheitsbeleuchtung. 3 Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 hörte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu der beabsichtigten Versagung des Vorbescheides an. Hierzu führte er aus, öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts stünden dem Vorhaben entgegen. Die geplante Werbeanlage nehme nicht an der für Anlagen der Telekommunikation geltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB teil. Eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Des weiteren sei es mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; denn im Außenbereich dürfe nach § 13 BauO NRW nur an der "Stätte der Leistung" geworben werden. Um eine Stätte der Leistung handele es sich bei einem Fernmeldeturm aber nicht, da dieser lediglich der Übertragung von Ferngesprächen diene. 4 In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1999 verwies die Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf, dass das Eigentumsgrundrecht ein allgemeines Gestaltungsrecht und damit auch die Errichtung von Werbeanlagen umfasse. Die geplante Fernwerbung erfolge sehr wohl an der Stätte der Leistung; denn die Werbeanlage habe planerisch nicht die Bedeutung einer Hauptnutzung, sondern könne lediglich als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO eingeordnet werden. Sie stelle einen Hinweis auf den Betreiber des Fernmeldeturms dar und mache kenntlich, dass an diesem Übertragungsstandort eine Leistung der Deutschen U. AG erbracht werde. Eine bauordnungsrechtlich relevante Verunstaltung sei nicht zu befürchten, da die optische Wirkung der Werbeträger nicht über die bloße Wirkung des Turms hinausgehe; vielmehr wirke sie sogar optisch bereichernd. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden nicht zusätzlich, d.h. über die Wirkung des Turmes selbst hinaus, beeinträchtigt. 5 Durch Bescheid vom 17. August 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides unter Aufrechterhaltung seines in dem Anhörungsschreiben vom 2. Juni 1999 dargelegten Rechtsstandpunktes ab. Ergänzend führte er aus, das Gestaltungsrecht eines Eigentümers finde seine Grenzen in den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung. Die Werbeanlage stelle keine Nebenanlage des Fernmeldeturms im Sinne des hier ohnehin nicht anwendbaren § 14 BauNVO dar; als selbstständige bauliche Anlage nehme sie an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht teil. Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Denn die in einer Höhe von 78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über die Baumkronen hinaus und sei daher über den T2. Wald hinaus sichtbar; in dem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Ferner bestünden bauordnungsrechtliche Hinderungsgründe für die Verwirklichung des Vorhabens. Entsprechend dem Sinn der Regelung über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei der Begriff der "Stätte der Leistung" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäß, dass es sich um eine eigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte die Ware herstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin am 15. September 1999 Widerspruch: Der Beklagte verkenne weiterhin, dass es sich bei der Werbeanlage um eine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck des Bauwerkes, nicht einer Fremdwerbung, diene. Die Nebenanlage sei deshalb bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 1 BauGB zu messen. Darüber hinaus werde der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt. Selbst im beleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige optische Belastungen nicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus Gründen der Flugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Ferner lege der Beklagte § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus; zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich von ihrem Kennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die E1. U. AG durch den Fernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Fernmeldedienstleistungen erbringe, werde die Anlage auch an der "Stätte der Leistung" errichtet. 7 Der Beigeladene wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2000 mit folgender Begründung zurück: Die Prüfung, ob das Vorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück außerhalb eines bebauten oder beplanten Ortsteiles liege. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die Anlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte Landschaft sei geschützt. Bedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage würde der Turm stärker in den Vordergrund treten, als dies derzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre noch in mehreren Kilometern Entfernung zu sehen und zöge wegen ihrer farblichen Gestaltung in verstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der Landschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der Werbeanlage widerspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem Landschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im Landschaftsschutzgebiet "T2. Wald" die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, mit Ausnahme von Werbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO NRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO NRW sei es, im Außenbereich ansässigen Unternehmen abweichend von dem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort angebotenen Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier aber nicht. 8 Am 20. Januar 2000 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben, die die Klägerin - nach Umfirmierung der E. J. in H. H1. mbH, Abspaltung des Funkgeschäftsbetriebs und Übertragung der Rechte und Pflichten auf sie - fortführt. Sie hält an der Auffassung fest, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, da es - auch wenn es für deren Zweck nicht unentbehrlich sei - der privilegierten Anlage, nämlich dem Hinweis auf deren Eigentümer, diene. Nur bei funktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser Zusammenhang. Reine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar und diene dem Grundstück. Die Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Belangen falle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der T2. Wald kein unberührtes Gebiet sei, sondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB 1 und B 236), ein Ausflugslokal mit Minigolfplatz und großdimensioniertem Parkplatz sowie die angrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei hingegen gering dimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes zurück und intensiviere nur bei Nacht die Wirkung der Flugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch beeinträchtige sie das Landschaftsbild aber nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von erhöhten Standorten, nicht aber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich des Begriffs der Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der Beklagte, dass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe; genau dies erfolge an dieser Stelle. Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass entsprechende Anlagen an anderen Standorten genehmigt worden seien, nämlich an den Fernmeldetürmen O. (aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001), L. (Colonius), L. -P. , I. und M. . 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3. Januar 2000 zu verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW entsprechend dem am 21. April 1999 gestellten Antrag zu erteilen. 11 Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Landschaftsplan des Kreises V. , Nr. 6, Raum T1. , hat der Kammer ebenfalls vorgelegen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides mit dem im Klageantrag bezeichneten Regelungsinhalt. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag der Klägerin bezog sich, wie der Beklagte trotz der wenig genauen Bezeichnung der zu klärenden Fragen vorausgesetzt und die Klägerin durch die Klarstellung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt, ob die Werbeanlage im Außenbereich bauplanungsrechtlich und - gemessen an § 13 Abs. 3 BauO NRW - bauordnungsrechtlich zulässig ist. Diese Fragen hat der Beklagte - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint. Da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauO NRW), 18 zum Prüfungsumfang vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, BauR 2002, 932 (933); Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl., 2003, § 71 Rn. 7, 19 war der beantragte Vorbescheid zu versagen. 20 Das Vorhaben widerspricht zunächst bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Die Werbeanlage bedarf als bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 BauO NRW einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung und ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 BauO NRW genehmigungsfrei. Die danach erforderliche Genehmigung kann nicht erteilt werden. Denn nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Dass der Standort des Fernmeldeturms im Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB gelegen ist, steht ebensowenig in Frage wie die Einordnung des Bauvorhabens als Werbeanlage i.S.v. § 13 Abs. 1 BauO NRW. Schon wegen ihrer Größe und Ausstrahlungswirkung geht die Fernkennzeichnung über einen bloßen Hinweis auf den Eigentümer deutlich hinaus. Abgesehen von den in § 13 Abs. 6 BauO NRW genannten, hier nicht erörterungsbedürftigen Werbeträgern sind nur die in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BauO NRW aufgeführten Anlagen von dem grundsätzlichen Verbot der Errichtung von Werbeanlagen im Außenbereich ausgenommen. Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW in Betracht, wonach Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ausnahmsweise zulässig sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind indessen nicht erfüllt. Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und Leistungsort vorausgesetzt wird. Unter der Stätte der Leistung ist danach sowohl die Stätte der Warenherstellung als auch die Stätte des Warenverkaufs und der Ort einer Dienstleistung zu verstehen. Dabei muss die Werbung - zumindest vorrangig - für den konkreten Betrieb erfolgen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137, und vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: 1. August 2003, § 13 Rn. 50 - 52. 22 Das Regelungsgefüge des § 13 BauO NRW und der Zusammenhang mit dem Verunstaltungsverbot gemäß § 12 BauO NRW lassen zudem erkennen, dass die Zulassung von Werbeanlagen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv gehandhabt und gerade im Außenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden Bevölkerung nur dann hingenommen werden soll, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund trägt die für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse von Gewerbebetrieben Rechnung, zu denen herkömmlich auch ein gewisses Maß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und Dienstleistungen zu werben. 23 Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Januar 2003 - 8 A 11286/02 -, BauR 2003, 868 (869) zu der entsprechenden Regelung in § 52 LBauO Rh.-Pf. 24 Die danach im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen Werbeanlagen dienen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich ansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle ausgeübten Gewerbebetriebs ist hingegen nicht durch den Ort der Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich "bei Gelegenheit" der im Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient nicht der Anpreisung einer an dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware oder Dienstleistung. Hieran gemessen handelt es sich bei dem Fernmeldeturm nicht um eine Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW. Die dort stattfindenden Sendevorgänge sind zwar technisch notwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Ferngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es wird jedoch weder dort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig ablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben beschriebenen Sinn ist der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere technische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von Stoffen und Energieträgern dienen, wie etwa Mobilfunksendeanlagen, Hochspannungsmasten und Trafos oder auch oberirdische Betriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl- und Gasleitungen. 25 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden- Württemberg in seinem Urteil vom 10. März 1976 (- III 86/75 -, BRS 30 Nr. 193) zu einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Vorschrift die Auffassung vertreten, eine Werbeanlage an der Umspannanlage eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens befinde sich an der "Stätte der Leistung", weil dort Energie nicht nur weitergeleitet, sondern - als Teil des Herstellungsvorgangs - auch verändert, nämlich auf eine niedrigere, für den Abnehmer brauchbare Spannung zurückgeführt werde. Selbst wenn diese Differenzierung auch im vorliegenden bauordnungsrechtlichen Zusammenhang sachgerecht sein sollte, sieht die Kammer ihre hier vertretene Auffassung durch die genannte Entscheidung auch dann nicht in Frage gestellt, wenn berücksichtigt wird, dass bei der Weiterleitung der Sendungen gewisse Veränderungen an dem jeweiligen Übertragungsobjekt stattfinden, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Denn die beiden Einrichtungen sind in wesentlicher Hinsicht nicht vergleichbar. Ein Umspannwerk ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der baulichen Einrichtungen und auch wegen seiner flächenmäßigen Ausdehnung für den Betrachter als eine Anlage erkennbar, in der umfangreiche technische Vorgänge stattfinden, die der Bereitstellung der an den Endverbraucher zu liefernden Elektrizität dienen. Dies mag nach herkömmlicher Verkehrsauffassung noch dem Bild einer Stätte der Leistung, an der ein Produkt hergestellt wird, entsprechen. Der Fernmeldeturm stellt sich demgegenüber nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht als eine Stätte dar, an der über die bloße Weiterleitung von Sendungen hinaus technische oder sonstige Leistungen erbracht werden, die für die Herstellung bzw. Erzeugung des Produkts - der Telekommunikationsdienstleistung - maßgeblich wären. Dem Betrachter erschließt sich eine funktionelle Verbindung zwischen dem Ort der Werbung und einer an dieser Stätte erbrachten Leistung nicht. 26 Ist die geplante Werbeanlage demnach gemäß § 13 Abs. 3 BauO NRW bauordnungsrechtlich unzulässig, kommt auch die Zulassung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW nicht in Betracht, weil deren Erteilung dem Zweck des Verbots zuwiderliefe. 27 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschränkung der Werbemöglichkeit, die im bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot wurzelt, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken ausgesetzt ist; denn der soziale Bezug des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ist bei baulichen Anlagen besonders ausgeprägt. 28 Vgl. zur Vereinbarkeit des Verunstaltungsverbots mit Art. 14 GG: BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 4 B 65.89 -, BRS 49 Nr. 143, und vom 27. Juni 1991 - 4 B 138.90 -, BRS 52 Nr. 118. 29 Darüber hinaus ist das Vorhaben auch mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar. Die geplante Werbeanlage ist als Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB genehmigungsbedürftig. Denn eine Anlage dieser Art und Größe ruft ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervor und kann auch tatsächlich Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126 = BauR 1993, 315 (316); Gädtke/Temme/ Heintz, BauO NRW, § 13 Rn. 9 ff. 31 Dabei ist es hier unerheblich, ob die Anlage - befände sie sich im beplanten Gebiet oder im unbeplanten bebauten Innenbereich - als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO oder als eigenständige Hauptnutzung zu qualifizieren wäre. Denn die Baunutzungsverordnung entfaltet außerhalb des durch § 2 Abs. 5 BauGB abgesteckten Ermächtigungsrahmens keine Wirkungen. Für die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich hat der Gesetzgeber in § 35 BauGB eine eigenständige Regelung getroffen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 (232 f.). 33 Danach sind die in § 35 Abs. 1 BauGB genannten, privilegierten Vorhaben unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, während sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden können. 34 Die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass die geplante Werbeanlage nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert ist. Sie selbst "dient" nicht der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen; ihr Vorhandensein ist für die Sendevorgänge, die der Fernmeldeturm zu leisten hat, ohne Belang. Es handelt sich auch nicht nur um einen reinen Hinweis auf den Eigentümer des Turms. Allerdings erfasst die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB auch untergeordnete Nebenanlagen. Unter Berücksichtigung des in § 35 BauGB zum Ausdruck gekommenen Leitgedankens größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, der im Übrigen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97-, BVerwGE 106, 228 (236), 36 ist jedoch auch insoweit eine enge Auslegung geboten. Daher reicht es nicht aus, wenn eine Nebenanlage bloß nützlich oder sonst sinnvoll erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage funktionell notwendig zu dem privilegierten Vorhaben gehört, weil das privilegierte Vorhaben ohne sie nicht funktionsgerecht ausgeübt werden kann. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 4 B 122.93-, BRS 56 Nr. 78. 38 Eine Anlage, die nicht erheblich dafür ist, dass der nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Hauptnutzungszweck in angemessener Weise erreicht werden kann, nimmt an der Privilegierung nicht teil. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97-, BVerwGE 106, 228 (236). 40 Dies zugrunde gelegt hat eine Werbeanlage regelmäßig - so auch hier - keine dienende Funktion i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB, weil ein funktionaler Zusammenhang mit dem Betrieb fehlt. 41 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. September 1998 - 3 S 2449/96 -, Juris, und vom 10. März 1976 - III 86/75 -, BRS 30 Nr. 193. 42 Deshalb ist vorliegend § 35 Abs. 2 BauGB maßgeblich. Hieran gemessen kommt eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, weil seine Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt. 43 Dabei mag dahinstehen, ob die Anlage den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies erscheint der Kammer zumindest zweifelhaft, weil die unter der geplanten Anlage befindliche Bodenfläche schon durch die Errichtung des Fernmeldetums einer forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen und ein weiter gehender Eingriff nicht vorgesehen ist. Offen bleiben kann auch, ob der Klägerin bereits im Baugenehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, dass die Errichtung der Werbeanlage den Darstellungen des Landschaftsplans (hier: des Landschaftsplans des Kreises V. Nr. 6, Raum T1. ) widerspricht. Nach dessen Festsetzungen ist der T2. Wald als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (Abschnitt C, Unterabschnitt 1.2.2 bzw. S. 134 der textlichen Festsetzungen); die Errichtung von Werbeanlagen, ausgenommen Werbeanlagen i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 - 5 und Abs. 5 BauO NRW, ist verboten (Abschnitt C, Unterabschnitt 1.2.1 bzw. S. 131). Ausgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass es sich nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handelt, bedarf die Klägerin demnach zur Verwirklichung ihres Vorhabens neben der Baugenehmigung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung gemäß § 69 LG NRW, über die nicht der Beklagte, sondern die Untere Landschaftsbehörde in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Der Vorbescheid kann aber nur solche Fragen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts regeln, zu denen vom Bauherrn nicht nach anderen Rechtsvorschriften als denen der Bauordnung Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen einzuholen oder Anzeigen zu erstatten sind. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 3625/00 -, BauR 2002, 932 (933). 45 Über einen baurechtlichen Vorbescheid ist daher unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu entscheiden, sofern nicht ausnahmsweise offensichtlich ist, dass das Vorhaben wegen insoweit fehlender Genehmigungsfähigkeit ohnehin nicht verwirklicht werden kann. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 - 10 A 5693/98 -. 47 Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Vorhaben stehen ungeachtet seiner landschaftsschutzrechtlichen Bewertung jedenfalls deshalb öffentliche Belange entgegen, weil die Werbeanlage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und zugleich das Landschaftsbild verunstaltet (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). 48 Die Normierung dieses öffentlichen Belangs dient dem Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und dem Schutz einer im Einzelfall schützenswürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. 49 Vgl. Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 8. Aufl. 2002, § 35 Rn. 61. 50 Dabei ist auch eine nicht mehr völlig unberührte Landschaft durch § 35 Abs. 2 BauGB geschützt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die landschaftliche Eigenart des T2. Waldes durch den im Außenbereich errichteten Fernmeldeturm, die angrenzenden Fernstraßen und die Freizeiteinrichtungen bereits in gewissem Maße vorbelastet ist. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Umgebung des Fernmeldeturms, obwohl er bauplanungsrechtlich im Außenbereich liegt, durch andere Eingriffe bereits in erheblichem Maße technisch oder gewerblich geprägt wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Das vorwiegend aus Buchen bestehende Waldstück, dessen Ausdehnung eine Länge von bis zu 2500 m und eine Breite von bis zu 900 m erreicht, stellt sich dem Betrachter trotz der etwa mittig in Nord-Süd- Richtung verlaufenden Bundesstraße 236 als landschaftliche Einheit dar, zu der auch der durch ein schmales Waldstück von der angrenzenden Wohnbebauung getrennte Fernmeldeturm zählt. 51 Die geplante Leuchtwerbung wäre der natürlichen Eigenart dieses Waldgebietes nicht nur wesensfremd; sie würde auch das Landschaftsbild, das sich dem Betrachter insbesondere von den tieferlegenen Stadtteilen und der Autobahn aus bietet, empfindlich stören. Allerdings erscheint auch der Kammer zweifelhaft, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht bzw. in unbeleuchtetem Zustand entfalten würde. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos bereits errichteter Anlagen - vorausgesetzt die Größenmaßstäbe der fotografierten Anlagen sind der hier geplanten Anlage vergleichbar - mögen eher gegen eine solche Einschätzung sprechen. Ob im vorliegenden Fall gleichwohl eine stärkere Beeinträchtigung anzunehmen ist, weil hier die Anbringung eines zusätzlichen, dreiseitigen Stahlgerüsts von nicht unbeträchtlicher Größe geplant ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls in beleuchtetem Zustand wäre die Leuchtreklame über viele Kilometer sichtbar; sie würde schon während der Dämmerung das durch die hügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und bei Nacht scheinbar über dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer erheblichen Höhe würde die geplante Anlage sich hiermit auch eindeutig von den Lichtquellen des in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben. 52 Gegen diese Einschätzung spricht auch nicht, dass der Fernmeldeturm bereits jetzt mit einer Flugsicherheitsbeleuchtung versehen ist. Denn die Beeinträchtigung, die der mit dem "T" und den "Digits" beleuchtete Turm verursachen würde, ginge über die vorhandene Beeinträchtigung bei weitem hinaus. Dies folgt schon aus der Größe insbesondere der Buchstaben, die mit Abmessungen von 4,50 m x 3,54 m ersichtlich auf eine Fernwirkung angelegt sind. Hinzu tritt, dass informationshaltige Eindrücke wie Wörter oder Zeichen, die bekanntermaßen einen bestimmten Bedeutungsgehalt haben, die Aufmerksamkeit eines Betrachters wesentlich stärker auf sich ziehen als informationsneutrale optische Eindrücke, die keine zusätzliche inhaltliche Aussage enthalten. Die Flugsicherungsbeleuchtung ist zwar, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach Kenntnis der Kammer sogar bis in die Nachbarstadt Dortmund sichtbar, zieht aber keine besondere Beachtung auf sich, weil sie den nicht dem Flugverkehr angehörenden Beobachter "nicht anspricht". Das magentafarbene T würde hingegen - und soll ganz bewusst - ohne weiteres als Leuchtwerbung der Deutschen U. wahrgenommen werden. Bereits die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Belange steht der Genehmigung des geplanten Außenbereichsvorhabens entgegen, so dass dahinstehen kann, ob die Anlage, die ihre belastende Wirkung vornehmlich bei Dunkelheit entfaltet, auch den Erholungswert des T2. Waldes beeinträchtigen würde. 53 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerten Auffassung greift auch § 35 Abs. 4 BauGB hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann insbesondere eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bestimmten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Zu diesen Vorhaben zählt die geplante Werbeanlage aber nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Weder stellt der Fernmeldeturm einen gewerblichen Betrieb dar, noch soll ein solcher erweitert werden. Vielmehr steht die Anlage - wie bereits ausgeführt - in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem Fernmeldeturm. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55