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Urteil

19 K 3731/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0105.19K3731.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollsreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist die Mutter der am 23. November 1998 geborenen N. A. . Am 21. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Hierbei gab sie auf Befragung durch die Sachbearbeiterin an, sie habe den Vater von N. aus Anlass einer Fassleerung im Zusammenhang mit der Schließung einer von ihr in I. betriebenen Gaststätte Ende Januar 1998 kennengelernt. Der Kindesvater sei zum ersten Mal in der Gaststätte erschienen, er heiße K. , sei ca. 40 Jahre alt und ca. 1,80 m groß, habe dunkle Haare gehabt. An Gesprächsthemen könne sie sich nicht erinnern, Adressen bzw. Telefonnummern seien nicht ausgetauscht worden, weil sie gedacht habe, er schaue noch einmal vorbei, da die Kneipe ausgeräumt werden müsse. Nach Schließung der Kneipe sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, es sei nicht verhütet worden. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Auf den hiergegen u. a. mit der Begründung erhobenen Widerspruch, der „Empfängnistag" sei ein paar Stunden Spaß - mehr nicht - gewesen, hörte der Beklagte die Klägerin erneut unter dem 20. Dezember 1999, 13. August 2001 und 17. August 2001 an. Auf die hierzu gefertigten Protokollniederschriften wird Bezug genommen. 3 Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2002 zurück. In der Begründung heißt es u. a.: Die Angaben der Klägerin genügten den Anforderungen an ihre Mitwirkungspflicht nicht. Ihre Angaben seien widersprüchlich und unglaubwürdig; sie weigere sich, den Namen des möglichen Vaters zu nennen. 4 Die Klägerin hat am 8. August 2002 Klage erhoben. 5 Sie macht geltend, sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen und den Vornamen des Kindesvaters angegeben, sowie diesen von Alter und Größe her beschrieben. Weitere Angaben könnten von ihr nicht gemacht werden. Gerade im Zeitalter der „One-Night-Stands" sei es nicht unüblich, dass sich die Partner des Geschlechtsverkehrs hinterher ohne Namen und Adresse auszutauschen wieder trennen und sich nicht wieder begegnen würden. Die angeblichen Widersprüche könne sie ausräumen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Nach seiner Ansicht sind die von der Klägerin gemachten Angaben widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. 11 Die Kammer hat die Klägerin im Termin am 5. Dezember 2003 als Partei zur Frage der Angaben zu dem Kindesvater vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. Dezember 2003 Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die auf den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bezogene Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere berechtigt, den nach dem Wortlaut des § 1 UVG nur dem Kind zustehenden Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. 15 Vgl. zur Klagebefugnis eines Elternteils: OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -. 16 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 UVG auf Leistungen von Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter N. . Zwar dürften die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vorliegen, weil N. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei ihrer ledigen Mutter lebt und jedenfalls nach den Angaben der Klägerin keinen Unterhalt von ihrem Vater erhielt. N. ist aber nach § 1 Abs. 3 UVG vom Kreis der nach § 1 UVG Anspruchsberechtigten ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht u. a. dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - hier die Klägerin - sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung zur Auskunftserteilung liegt vor, wenn der betreuende Elternteil es ablehnt, bei ihm vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung mitzuteilen. 17 OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -. 18 Eine Weigerung zur Mitwirkung liegt vor, wenn der Elternteil es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde, das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beizutragen. Die Kindesmutter hat das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 -. 20 Nach dem Ergebnis der Parteivernehmung der Klägerin hat die Klägerin sich sowohl geweigert, erforderliche Auskünfte zu erteilen, als auch bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Äußerungen der Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache beim Beklagten und während ihrer Parteivernehmung zeigen, dass ihre Angaben dazu, wer als Vater N. in Betracht komme, so nicht der Wahrheit entsprechen, und vielmehr davon auszugehen ist, dass sie vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle nicht mitgeteilt hat. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. Juli 2002 Bezug genommen, denen die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen dazu, dass die Aussagen der Klägerin widersprüchlich und daher unglaubwürdig seien, folgt (§ 117 Abs. 5VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die bisherigen widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben der Klägern im Vorverfahren und ihre Aussage während ihrer Parteivernehmung lassen zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Klägerin sich weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zum einen hat die Klägerin während ihrer Parteivernehmung die in dem Widerspruchsbescheid aufgezeigten Zweifel an ihrer Darlegung, weitere Angaben, die für die Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils erforderlich gewesen wären, nicht geben zu können, nicht ausgeräumt. So ist es insbesondere widersprüchlich und nicht nachvollziehbar geblieben, warum die Klägerin nach ihren Angaben mit dem anderen Elternteil vor und nach dem Geschlechtsverkehr keine Gespräche geführt haben will, die - wenn nicht auf ein näheres Kennenlernen der Persönlichkeit des anderen Elternteils - so doch auf die Ermöglichung einer weiteren Kontaktaufnahme gerichtet waren. Nach den eigenen Angaben der Klägerin hatte sie nämlich die Hoffnung, dass es sich bei dem Kontakt nicht um einen „One-Night-Stand" handeln sollte. Sie selbst hat letztlich wiederholt angegeben, ihr Partner habe ihr gefallen, sie habe die Vorstellung gehabt, dass dies nicht eine Begegnung für eine Nacht gewesen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, wenn die Klägerin zur Ermöglichung weiterer Kontakte lediglich gesagt haben will, er könne sie in nächster Zeit noch in der Gaststätte treffen. Zumindest der Austausch von Telefonnummern hätte sich angeboten, um - aus ihrer Vorstellung - einen weiteren Kontakt zu ermöglichen, sollte ein Kontakt nicht - ohne jede Zeitangabe - dem Zufall überlassen bleiben. Die Antwort der Klägerin auf die Nachfrage des Gerichts, warum sie nicht nach der Adresse bzw. der Telefonnummer gefragt habe: „Das weiß ich nicht", kann vor dem von ihr geschilderten Wunsch nach weiterer Kontaktaufnahme nicht überzeugen und auch nicht mit den während ihrer Aussage im Termin erkennbar gewordenen beschränkten Kommunikationsfähigkeiten erklärt werden. Insoweit handelte es sich nach den eigenen Angaben der Klägerin um einen aus ihrem alltäglichen Leben herausfallenden Kontakt - unabhängig davon, dass sie im Verwaltungsverfahren die Frage von festen Beziehungen unterschiedlich beantwortet hatte. Weiterhin steht ihre Aussage während der Parteivernehmung im Widerspruch zu ihrer Widerspruchsbegründung, es habe sich für sie um „ein paar Stunden Spaß - mehr nicht" gehandelt. Die unterschiedliche Bewertung dieses für die Lebenssituation der Klägerin einschneidenden Kontaktes - wie auch weitere Aussagen in der Vergangenheit, etwa zur Verhütung oder zu den Einzelheiten des Abschieds - zeigen, dass sie sich auf konkrete Aussagen zum Kindesvater nicht festlegen wollte. Die Überzeugung der Kammer davon, dass die Klägerin sich weigert, ihr bekannte Angaben zur näheren Identifizierung des Kindesvaters zu machen, gründet sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zum anderen auch darauf, dass sie während der Parteivernehmung ohne jedes Zögern den Vornamen des Kindesvaters konkretisiert hat. Im Unterschied zu allen vorherigen Angaben der Klägerin, in denen sie den Vornamen des Kindesvaters mit „K. " angegeben hat, was - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - zu entsprechenden Nachforschungen des Beklagten im Hinblick auf den angegebenen Namen „K. " geführt hat - hat sie den Vornamen ergänzt um den Namen „Frederik". Wenn sie auf den Vorhalt, den zweiten Vornamen bisher nicht genannt zu haben, angibt, dies sei doch der Fall gewesen, so ist dies nach den bisherigen wiederholten und eindringlichen Bemühungen des Beklagten, die dieser detailliert festgehalten hat, falsch. Gerade ihr Aussageverhalten bei der Nennung des ergänzten Vornamens während ihrer Parteivernehmung zeigt, dass sie sich bisher offenbar geweigert hat, weitere - ihr bekannte - Angaben zum Kindesvater zu machen. Während die Klägerin auf konkrete Nachfrage nach Identifikationsmerkmalen des Kindesvaters zögerlich und ausweichend antwortete, hat sie den ergänzten Vornamen von sich aus und ohne jedes Zögern in einer Weise ausgesprochen, als sei ihr diese Angabe „herausgerutscht". 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 711 ZPO. 23