Urteil
3 K 3579/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0109.3K3579.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Unter dem 10. Dezember 2001 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung gab der Kläger an, er sei mit seiner Ehefrau von M. (T. ) nach E. verzogen, um sich um seine hier lebende, alleinstehende und hilfebedürftige Schwester zu kümmern. Seine Rente reiche nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für ihn und seine Ehefrau aus. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2001 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 27,10 DM sowie einen Mietzuschuss von 320,76 DM. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2002 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Berücksichtigung seiner Rente wandte und dazu ausführte, durch die Anrechnung seiner Rente werde massiv in Menschen- und Grundrechte eingegriffen. Es sei nicht hinzunehmen, dass er als Diplom-Ingenieur mit 32 Berufsjahren zum Zwangsozialhilfeempfänger degradiert werde. Auf seine Ausführungen wird im übrigen Bezug genommen (Bl. 68 ff. der Beiakte Heft 1). Mit weiterem Widerspruch vom 11. Januar 2002 rügte der Kläger die Höhe der angesetzten Miete mit 575,40 DM (Kaltmiete 417,40 DM plus Betriebskosten- vorauszahlung 158,00 DM) und wies darauf hin, dass er mit dem Mietvertrag über die Wohnung in dem I.----------weg 5 auch einen Mietvertrag über einen Anschluss an das BK (Breitbandkommunikations)-Netz der DBP Telekom für Programme, die über die Grundversorgung (1., 2., 3. Programm) hinausgingen, in Höhe von monatlich 19,50 DM habe abschließen müssen. Im übrigen sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Heizkosten lediglich mit 94,30 DM angesetzt worden seien, da im Mietvertrag die Wärme- und Warmwasserkosten mit 115,00 DM ausgewiesen seien. Mit Antwortschreiben vom 21. Januar 2002 ging der Beklagte zunächst auf weitere vom Kläger geäußerte Fragen ein, bewilligte Sozialhilfe für zwei weitere Tage ab 1. Dezember 2001, berücksichtigte die Mieterhöhung ab 1. Januar 2002 und fügte die ebenfalls beantragten E. -Pässe bei. Zudem erläuterte der Beklagte, aus welchen Gründen er Heizkosten in Höhe von nur 82 Prozent der im Mietvertrag festgesetzten Wärme und Warmwasserkosten festgesetzt habe. Die mit diesen Erläuterungen verbundene Frage, ob sich der Widerspruch somit erledigt habe, beantwortete der Kläger unter dem 2. Februar 2002 dahingehend, dass er auf die Übernahme der vollen Heiz- und Warmwasserkosten sowie der TV Kabelgebühren bestehe. Im Zusammenhang mit der Gewährung von ergänzender Sozialhilfe im Dezember 2001 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 eine Renovierungshilfe von 499,00 DM. Einer Aktennotiz vom 13. Dezember 2001 zufolge würde zudem vermerkt, dass in der Wohnung ein wischbarer/bewohnbarer" Bodenbelag vorhanden sei. Anlässlich eines Hausbesuchs am 11. Januar 2002 wurde dies bestätigt und per Aktenvermerk festgehalten, dass die Wohnung komplett mit neuwertigem PVC in Holzoptik bzw. mit Fliesen ausgelegt sei, ein Bedarf für eine Grundausstattung an Möbeln und Elektrogeräten jedoch gegeben sei. Der Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 21. Januar 2002 eine Einrichtungspauschale für zwei Personen in Höhe von 1.432 Euro. Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2001 soweit ein Bedarf an Teppichboden nicht berücksichtigt worden war und führte zur Begründung aus, PVC-Platten seien kein bewohnbarer Bodenbelag. Er habe einen Anspruch auf einen Teppichboden einschließlich der Verlegungskosten, zumal sich aus den Leisten über den PVC- Platten ergebe, dass in der Wohnung ein Teppichboden gelegen habe und der Vermieter ein Oberbodenmaterial nicht verlege. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Übernahme von Kabel/Satelliten- gebühren bat der Beklagte, eine Begutachtung eines Fernsehtechnikers über den Empfang der Fernseh- und Radioprogramme per Zimmerantenne auf Kosten des Beklagten vorzulegen. Die Firma Tele-Team im eks" führte unter dem 21. März 2002 aus, dass die Fernsehprogramme ARD, ZDF, WDR 3 mit gutem Bild und die Sender RTL, SAT 1 und VOX mit Schnee aber zu sehen" mit einer Zimmerantenne mit Verstärker von 30 dB zu empfangen seien. Auf das Ergebnis der technischen Untersuchung hingewiesen, bestritt der Kläger, dass die Programme RTL und SAT 1 mit Schnee aber zu sehen" zu empfangen seien und forderte ein normales für Deutschland (keinen Luxus und nichts extra) TV-Spektrum inklusive der privaten (aber kein Pay-TV) Werbungs-Vasallen-Sender". Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 11. Dezember 2001 und 13. Dezember 2001 als unbegründet zurück. Gegen den am 3. Juli 2002 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 31. Juli 2002 Klage erhoben. Er hält die Berücksichtigung seiner Rente als anzurechnendes Einkommen für rechtswidrig und macht weiterhin einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Kabelgebühr, der Kosten für den inzwischen verlegten Teppichboden sowie die Übernahme der ungekürzten Wärme- und Warmwasserkosten geltend. Auf seine Klagebegründung vom 24. Juli 2002 wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 11. Dezember und 13. Dezember 2001 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002 zu verpflichten, a) die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung seiner Rente festzusetzen, b) die im Mietvertrag festgesetzten Wärme- und Warmwasserkosten in voller Höhe zu übernehmen, c) sowie die Kosten des Teppichbodens sowie die monatlichen Gebühren des Kabelanschlusses zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Festsetzung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung seiner Rente noch auf Übernahme der Kosten für einen Teppichboden und der monatlichen Kabelanschlussgebühren sowie der vollen Übernahme der im Mietvertrag festgesetzten Wärme- und Warmwasserkosten. Die Kammer verweist zunächst gemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2002, der sie folgt, und führt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der monatlichen Kabelgebühr ergänzend aus: Fernsehen zählt als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, in der Regel zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und ist demzufolge aus den Regelsatzleistungen zu decken. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2001 - 5 C 9.01 -, in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 300. Anders liegt der Fall dann, wenn Kabelanschlussgebühren nicht zur Disposition des Hilfeempfängers stehen, weil er sie nicht im Einvernehmen mit dem Vermieter nach einer Kabelanschlusssperre als Mietnebenkosten ausschließen kann. In diesem Fall gehören sie nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers sondern sind Kosten der Unterkunft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2001, a.a.O. Diese Ausnahme liegt hier nicht vor. In dem dem Beklagten vorgelegten Mietvertrag vom 30. August 2001 sind Kabelanschlussgebühren als Mietnebenkosten nicht aufgeführt. Vielmehr haben der Kläger und seine Ehefrau einen separaten Mietvertrag mit der N. N1. GmbH über den Kabelanschluss geschlossen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Wohnungsvermieter den Kläger zu dem Abschluss des Kabelanschlussmietvertrages gedrängt hat und der Kläger sich der Gefahr ausgesetzt sah, die Wohnung bei Nichtabschluss des Vertrages nicht zu bekommen. Denn nach dem Wohnungsmietvertrag war der Kläger nicht gezwungen, einen Kabelanschluss zu seiner Wohnung zu dulden und die monatliche Gebühr als Mietnebenkosten zu übernehmen. Im Übrigen macht die Argumentation des Klägers, es sei inakzeptabel, sich mit drei Fernsehprogrammen begnügen zu müssen, wenn 34 Programme zur Verfügung stünden, mehr als deutlich, dass Fernsehen zu seinen persönlichen Bedürfnissen zählt und der Fall eines aufgedrängten" Kabelanschlusses entgegen persönlicher Bedürfnisse nicht gegeben ist. Der Wunsch, fernzusehen, ist in ausreichendem Maß befriedigt. Dem Kläger stehen alle technischen Voraussetzungen zur Verfügung, um drei Fernsehprogramme fehlerfrei empfangen zu können. Soweit der Kläger die Kürzung der Wärme- und Warmwasserkosten um 18 Prozent rügt, wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beklagte nicht die Heizkosten gekürzt sondern die - geschätzten - Warmwasserkosten aus den monatlichen Wärme-(Heiz-)kosten herausgenommen hat. Kosten für die Warmwasseraufbereitung gehören weder zu den Unterkunftskosten noch zu den laufenden Kosten für Raumheizung. Sie sind vielmehr in den Regelsätzen enthalten vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 6 B 92/97 -, und werden bei nicht gesonderter Abrechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung mit 18 Prozent der Heizkosten bemessen. Im Übrigen ist auf folgendes zu verweisen: Soweit der Kläger meint, durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten in seiner Würde, Freiheit, Freizügigkeit und in seinem Eigentum verletzt worden zu sein, verkennt er, dass Sozialhilfeleistungen zunächst nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen haben. Der Begriff des notwendigen Lebensunterhalts in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) stellt klar, dass es sich weder um einen wünschenswerten noch um einen durchschnittlichen Lebensunterhalt handelt sondern um den Lebensunterhalt, der den Bereich des Notwendigen nicht überschreitet und der sich am üblichen Lebensstandard der Bevölkerung unterer Einkommensschichten orientiert. Sozialhilfeleistungen sollen einen bescheidenen Lebensstandard ermöglichen, sie werden jedoch nicht gewährt, um einen Hilfeempfänger für erlittene Schicksalsschläge zu entschädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.