Urteil
7 K 2923/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0121.7K2923.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wehrt sich gegen die Rücknahme der ihr nach Übergangsvorschriften erteilten Approbation zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. 3 Sie absolvierte von 1973 bis 1975 erfolgreich die Fachschule für Sozialpädagogik und von 1978 bis 1980 die Fachschule für Heilpädagogik. Am 5. Oktober 1989 erhielt sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Seit dem Abschluss ihrer Fachschulausbildung war sie zunächst in verschiedenen Einrichtungen als Heilpädagogin angestellt. Seit dem 1. Oktober 1994 übt sie ihren Beruf in selbständiger freiberuflicher Tätigkeit in ihrer heilpädagogischen Praxis aus. Eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung besaß die Klägerin nicht. 4 Am 14. Mai 1999 stellte sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach den Übergangsvorschriften des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG -) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I, Seite 1311). Zur Begründung ihres Antrags trug sie mit Schreiben vom 10. Mai 1999 u. a. vor: Von Beginn ihrer Berufstätigkeit an sei sie für die Behandlung von Kindern, in der Regel unter zwölf Jahren, zuständig. In ihren heilpädagogischen Arbeitsfeldern sei sie in psychotherapeutischer Behandlung tätig und arbeite mit entwicklungsauffälligen Kindern, deren Behandlungsform stärker lern- und wahrnehmungsfördernd ausgerichtet sei. Seit fast fünf Jahren sei sie ausschließlich in ihrer heilpädagogischen Praxis mit voller Stundenzahl tätig. Die Behandlungsstunden umfassten 60-Min-Einheiten und erforderten zusätzlich die Zeiten für Vor- und Nachbereitung. Das impliziere die geforderte Stundenzahl der psychotherapeutischen Tätigkeit. Zu ihren Kostenträgern gehörten das Jugendamt, das Sozialamt und die Krankenkassen. Letztere hätten bisher die Kosten nur im Einzelfall über die beantragte heilpädagogische Leistung übernehmen können, da sie bisher keine psychotherapeutische Anerkennung habe vorweisen können. 5 Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 erteilte daraufhin die Beklagte der Klägerin die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. 6 Durch ein anonymes Schreiben vom 2. Juli 1999 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin keinen Hochschulabschluss besitze. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 hörte sie die Klägerin zu der Absicht an, die Approbation zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für deren Erteilung hätten nicht vorgelegen. Erforderlich sei nämlich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer Universität oder Hochschule, wobei auch Abschlüsse in den Studiengängen Heilpädagogik oder Sozialarbeit als gleichwertig angesehen würden. Die Klägerin trug vor, sie habe ein Hochschulstudium im Fach Heilpädagogik aufgenommen, aber noch nicht abgeschlossen. Sie habe nicht früher studiert, weil sie erst seit Juni 1998 habe wissen können, dass sie ihre psychotherapeutische Tätigkeit nur nach einem Hochschulstudium fortsetzen dürfe. Bis zum Abschluss des Studiums müsse man ihr eine Übergangszeit einräumen, damit sie nicht vom Markt verdrängt werde. 7 Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 nahm die Beklagte die Approbation der Klägerin zurück. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor: Eine Hochschulausbildung sei nach dem Psychotherapeutengesetz nicht unbedingt für die Erteilung einer Approbation erforderlich. Bei ihr handle es sich um einen Mischfall entsprechend den Verwaltungsvorschriften. Diese Fallgruppe wolle dem Personenkreis, der aufgrund seiner Berufstätigkeit und der dabei gesammelten Erfahrung das nötige Fachwissen erarbeitet habe, um psychotherapeutisch tätig zu sein, die Erlangung der Approbation ermöglichen. Ihr Studium werde sie voraussichtlich im Frühjahr 2001 abschließen. Mit Bescheid vom 17. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. 8 Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Am 15. Oktober 2001 hat sie an der Evangelischen Fachhochschule I. die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik mit der Gesamtnote sehr gut" bestanden. Sie ist der Meinung, jedenfalls nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach Übergangsvorschriften zu erfüllen. Daher sei ihr die Approbation zu belassen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2000 über die Rücknahme der Approbation und den Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation lägen ungeachtet des nunmehr abgeschlossenen Studiums nicht vor, weil diese mit Ausnahme der theoretischen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 PsychThG spätestens am 31. Dezember 1998 hätten vorliegen müssen. Dies entspreche Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die Rücknahme der Approbation der Klägerin als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PsychThG ist die Approbation u. a. zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die nach § 12 PsychThG nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Gemäß § 12 Abs. 5 PsychThG können Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an der Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule die Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten, wenn sie nach näherer Maßgabe der Absätze 3 und 4 vor dem 1. Januar 1999, dem Tag des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes, sieben Jahre lang in erheblichem Umfang psychotherapeutisch tätig waren. Bei der Klägerin fehlte es am Stichtag sowohl an dem erforderlichen Hochschulstudium als auch an der psychotherapeutischen Vortätigkeit. 18 Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Klägerin vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 kein Hochschulstudium absolviert hatte. Ihre berufliche Tätigkeit hat sie vielmehr aufgrund eines Fachschulabschlusses als Heilpädagogin ausgeübt. 19 Der spätere Abschluss des Fachhochschulstudiums im Studiengang Heilpädagogik kann, auch wenn er dem Fachhochschulabschluss im Studiengang Sozialpädagogik gleichgestellt wird, die Erteilung der Approbation nach Übergangsvorschriften nicht nachträglich rechtfertigen. Für die Anwendung der Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes ist es nämlich erforderlich, dass sowohl das Studium als auch die psychotherapeutische Vortätigkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen bzw. abgeleistet sein mussten. Dies entspricht dem Sinn und Zweck berufsrechtlicher Übergangsvorschriften, die bei der Schaffung neuer Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf einen in der Vergangenheit erworbenen, noch andauernden und rechtlich zulässigen Besitzstand schützen wollen, indem sie gewährleisten, dass diejenigen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben, auch weiter in ihrem Beruf tätig sein dürfen. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2000 -1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779; Pulverich, Kommentar zum Psychotherapeutengesetz, 3. Auflage, Seite 97. Im Ergebnis so auch, ohne die Frage zu problematisieren: Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 22. März 2002 - 9 S 1057/01 -, juris-Rechtsprechung = DÖV 2002, 876 (Leitsatz). 21 Ob die Beschränkung der Übergangsvorschriften auf solche Psychotherapeuten, die ein bestimmtes Hochschulstudium rechtzeitig abgeschlossen haben, in jedem Fall verfassungsrechtlich zulässig war, 22 so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Dezember 2002 - 13 A 1175/01 - und vom 20. März 2003 - 13 A 4805/01 -, 23 kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn im Falle der Klägerin fehlt es sowohl an der Rechtzeitigkeit eines Hochschulabschlusses als auch an der nach dem Gesetz erforderlichen und in jedem Fall unverzichtbaren psychotherapeutischen Vortätigkeit. 24 Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang schon, ob sie vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes überhaupt psychotherapeutisch tätig war. Sie hat eine Fachausbildung als Heilpädagogin absolviert und ist als Heilpädagogin zunächst unselbständig und später in eigener Praxis selbständig tätig gewesen. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind ausgebildet, Menschen mit Beeinträchtigungen (Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen) Hilfen zur Erziehung, Bildung, Therapie, Begleitung und Integration anzubieten. Sie sind die Fachleute unter den sozialen Berufen, die in der Jugend- und Behindertenhilfe für und mit Menschen mit seelischen, körperlichen und geistigen Behinderungen tätig sind. Sie vermitteln als spezialisierte Generalisten individuelle Lebenshilfen. In Heimen, Tagesgruppen, Kliniken und in freier Praxis tragen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen dazu bei, die gesetzlichen Hilfen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sicherzustellen. 25 Berufsverband der Heilpädagogen e. V., Kurzinformationen zum Berufsbild Heilpädagogin/Heilpädagoge. 26 Danach beinhaltet die berufliche Tätigkeit als Heilpädagogin grundsätzlich keine psychotherapeutische Tätigkeit. Dass und in welchem Umfang sie über ihre eigentliche berufliche Tätigkeit hinaus vor Erteilung der Approbation auch als Psychotherapeutin tätig war, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Es braucht aber auch nicht weiter aufgeklärt zu werden. 27 Hinzu kommt nämlich ein weiterer Gesichtspunkt. Eine psychotherapeutische Vortätigkeit kann im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt wurde. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44.01 -, DVBl 2003, 677. 29 Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 3 PsychThG jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist; im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine summarische Abklärung herbeizuführen. Dagegen gehören nach § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG zur Ausübung von Psychotherapie nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Für heilpädagogische Tätigkeiten gilt nichts anderes. Dadurch ist klargestellt, dass es sich bei Psychotherapie um die Ausübung von Heilkunde handelt. Wer aber, ohne Arzt zu sein, vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes Personen berufsmäßig psychotherapeutisch behandelte, bedurfte dazu der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies ergab sich aus § 1 des genannten Gesetzes. Verstöße gegen dieses Erfordernis bedrohte § 5 des Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 30 Vgl. hierzu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367. 31 Daher handelte rechtswidrig, wer ohne die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz psychotherapeutisch tätig war. Da die Abgrenzung zwischen der heilkundlich ausgerichteten Psychotherapie und anderen im psychologischen und sozialen Bereich beratenden und helfenden Tätigkeiten teilweise schwierig war, kommt im Rahmen der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes der Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis für die psychotherapeutische Vortätigkeit eine besondere Bedeutung zu. Wer vor Erlass des Psychotherapeutengesetzes eine Heilpraktikererlaubnis einholte, gab damit eindeutig zu erkennen, dass er heilkundlich tätig werden wollte. Wer darauf verzichtete, konnte dies nur damit rechtfertigen, dass er nicht auf dem Gebiet der Heilkunde tätig sei. An dieser Selbsteinschätzung müssen sich die Betroffenen auch nach dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes festhalten lassen. 32 Da die Klägerin mangels Heilpraktikererlaubnis eine psychotherapeutische Vortätigkeit nicht nachweisen kann, war die Rücknahme ihrer Approbation schon aus diesem Grund rechtmäßig. Ohne Bedeutung ist, dass die angefochtenen Bescheide hierauf nicht abstellen. § 3 Abs. 1 PsychThG stellt die Rücknahme der Approbation nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Rücknahme der Approbation vielmehr zwingend vorgeschrieben. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 34