Urteil
13 K 3019/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0205.13K3019.01.00
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Tenor
Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Straße F.------pfad in dem Bereich von der Straße Am N. bis zu dem etwa 470 m südlich hiervon gelegenen Wendeplatz. Sie ist Eigentümerin sämtlicher in diesem Bereich östlich der Straße F.------pfad gelegenen Grundstücke F.------pfad bis (Gemarkung E. , Flur , Flurstücke bis und teilweise), bis (Flurstücke teilweise und ) sowie bis (Flurstücke , teilweise und ). Westlich der Straße F.------pfad verläuft die Emscher. Die an diese Straßenseite angrenzenden Flächen sind nicht bebaut. Die Straße F.------pfad sowie die auf beiden Seiten angrenzenden Flächen werden nicht von dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst. In der Zeit zwischen Januar 1991 und August 1991 führte der Beklagte auf der Grundlage eines Ausbauplanes des Tiefbauamtes der Stadt E. vom 19. Oktober 1990/26. November 1990 umfangreiche Straßenbauarbeiten in der etwa 1928 erstmalig durch die Klägerin selbst hergestellten Straße F.--- ---pfad aus. Diese beinhalteten die Erneuerung der Fahrbahn und des Gehweges, die Beleuchtung sowie die Anlegung von Parkstreifen mit Pflanzinseln. Durch Bescheid vom 26. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin für die die Straße F.------pfad betreffende Ausbaumaßnahme zu einem Beitrag in Höhe von 125.068,86 DM sowie zu weiteren Ausbaubeiträgen für die Schaffung einer verkehrsberuhigten Zone im Bereich der Straße Am N. und für die Schaffung einer Mischverkehrsfläche in der Straße Im Wiesengrund heran. Die vorgenannten drei Straßen bilden ein kleines in sich geschlossenes System von Anliegerstraßen zur Erschließung von insgesamt 106 Wohneinheiten auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken in der sogenannten U. -Siedlung. Da die Klägerin sich mit der einheitlichen Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen aus dem Jahre 1991 für die vorerwähnten drei Straßen nicht einverstanden erklärte und Widerspruch einlegte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 1998 den zusammenfassenden Bescheid vom 26. November 1997 auf und kündigte eine Einzelveranlagung der Klägerin für jede dieser drei Straßen zu einem späteren Zeitpunkt an. Aufgrund eines Kaufvertrages vom 29. Februar 2000 erwarb der Beklagte zum Zwecke der Fortführung des östlichen Gehweges der Straße F.------pfad in dem südlich des Grundstücks F.------pfad Nr. gelegenen Bereich die 31 m² große Parzelle Nr. der Gemarkung E. , Flur , zu einem Kaufpreis von 1.395,00 DM. Mit drei getrennten Bescheiden vom 30. April 2001 zog der Beklagte sodann die Klägerin für die Maßnahme: F.------pfad von Am N. bis einschließlich Wendeplatz" zu einem Straßenbaubeitrag für das Grundstück F.------pfad bis in Höhe von 53.936,88 DM, für das Grundstück bis zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 13.233,09 DM und für das Grundstück F.------pfad bis zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 66.995,58 DM, insgesamt 134.165,55 DM heran. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2001 jeweils Widerspruch mit der Begründung, die Beitragsforderungen seien wegen des Abschlusses der Straßenbauarbeiten vor dem Jahre 1990 verjährt. Diese Widersprüche wies der Beklagte mit drei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 31. Mai 2001 mit der Begründung zurück, die Beitragspflicht sei vorliegend erst mit dem letzten zum Gehwegausbau erforderlichen Grunderwerb im Februar 2000 entstanden, weil die der Beitragserhebung zugrunde liegende Beitragssatzung das Eigentum der Stadt an sämtlichen Flächen der Anlage als Entstehungsvoraussetzung beinhalte und der erforderliche Grunderwerb somit Bestandteil des maßgeblichen Bauprogrammes sei. Die Verjährungsfrist laufe deshalb erst am 31. Dezember 2003 ab. Die Klägerin hat am 27. Juni 2001 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor: Der Grunderwerb sei nur dann Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, wenn dieser zweifelsfrei Bestandteil des der Straßenbaumaßnahme zugrunde liegenden Bauprogrammes sei. Eine solche Festlegung könne dem einschlägigen Satzungsrecht der Stadt E. jedenfalls nicht zweifelsfrei entnommen werden. Deshalb stehe der Beitragserhebung jedenfalls die eingetretene Festsetzungsverjährung entgegen. Die Klägerin beantragt, die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 30. April 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die angegriffenen Heranziehungsbescheide für rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Beitragsforderungen nicht verjährt, weil das mit dem Ausbauplan des Tiefbauamtes vom 19. Oktober 1990 definierte Bauprogramm auch das Flurstück erfasst habe und in diesem Bereich eine planmäßige Gehwegfläche erstmalig im Rahmen des Ausbaues 1991 angelegt worden sei. Die zwischen dem Wohngebäude F.------pfad und dem Flurstück gelegene Grundstücks-Teilfläche gehöre auch noch zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und sei nicht Teil des Außenbereiches, so dass die Begrenzung der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Anlage einschließlich des Flurstückes nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei die Berufung der Klägerin auf Verjährung rechtsmissbräuchlich, weil die zeitliche Verzögerung bei der Abrechnung der Ausbaumaßnahme in erheblichem Maße darauf beruhe, dass der Ausbau der obengenannten drei Straßen auf Wunsch und in Abstimmung mit der Klägerin als einziger Anliegerin im Rahmen einer Gesamtmaßnahme erfolgt sei. Mit dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin sei auch eine einheitliche Abrechnung der gesamten Anlagen vereinbart worden. Mit der Geltendmachung der Beitragsverjährung hinsichtlich einzelner Teile dieser Maßnahme setze sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten. Der Berichterstatter hat am 12. Dezember 2003 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Erörterungstermins und der hierbei gefertigten acht Fotos wird auf die Niederschrift (Bl. 107 bis 117 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 9) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 30. April 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kommt als Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt E. vom 5. September 1978 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 7. März 1979 und 21. Dezember 1981 (BS) in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Da die Beitragssatzung der Stadt E. in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Anlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Auflage 2002, Rdn. 32. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 184; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: NWVBl. 1989 S. 410. Die konkrete Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 33 und 189. Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2003, § 8 Rdn. 95; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 30. Das kann dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Da Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nicht bebaubar sind, kann eine Straße im Außenbereich weder als solche noch als Verlängerung einer Straße, die bereits im Innenbereich liegt, eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage sein. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdn. 34. Ihren Charakter als zum Anbau bestimmte Verkehrslage verliert eine Straße allerdings nicht ohne Weiteres dadurch, dass sie streckenweise durch unbebaubares bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares Gelände des Außenbereichs verläuft, um im Anschluss daran wieder in ein vollauf bebaubares Gelände zurückzukehren. Die Bestimmung der Erschließungsanlage zum Anbau und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage endet jedoch, wenn sie für eine ins Gewicht fallende Teilstrecke von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung in den Außenbereich einmündet. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 12 Rdn. 35; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 -, BVerwGE 102 S. 294 (298 ff.) Da Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt sind, können sie nicht über längere Strecken durch den Außenbereich führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 8 C 126.82 - KStZ 1983 S. 31; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 30; Auf der Grundlage dieser Kriterien endet die - mit Ausnahme des Gebäudes F.------pfad Nr. - nur einseitig bebaute Erschließungsanlage F.-- ----pfad in dem fraglichen Bereich in Höhe der südlichen Giebelwand des Wohnhauses F.------pfad Nr. . Denn ab diesem Gebäude erstreckt sich nach Süden eine ausgedehnte Außenbereichsfläche, nach der der Straße F.-- ----pfad keinerlei Erschließungsfunktion für zum Anbau bestimmte Grundstücke mehr zukommt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist - allenfalls abgesehen von einer ca. 3 m breiten Abstandfläche - die restliche, sich nach Süden erstreckende Teilfläche des Flurstücks , auf dem das Gebäude F.------pfad Nr. errichtet ist, nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Für die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB vom Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB sind nach ständiger Rechtsprechung vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, Baurechtssammlung (BRS) 52 Nr. 146; Beschluss vom 01. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75 -, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 7 A 327/97 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. April 2003 - 10 K 4279/00 - und vom 3. November 2003 - 10 K 448/00 - (betreffend den Beklagten), folgende Kriterien maßgeblich: Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 406.11, § 34 BauGB Nr. 186. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand - wie dies hier der Fall ist - endet der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper. Der Bebauungszusammenhang kann aber durch topographische Umstände wie Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse oder dergleichen) wie auch eine andere natürliche Grenze (z.B. Waldrand) beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Wie weit der Bebauungszusammenhang über das letzte Gebäude hinaus reicht, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BRS 25 Nr. 36 und vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 sowie Beschlüsse vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, Buchholz, a.a.O. § 34 BauGB Nr. 198; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -. Ausgehend von diesen Kriterien liegt die vorerwähnte Grundstücks- Teilfläche nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial sowie dem Ergebnis der von dem Berichterstatter der Kammer im Rahmen eines Erörterungstermins durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt worden ist, nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt E. und ist deshalb dem Außenbereich zuzuordnen. Der Grundsatz, dass der Ortsteil mit der letzten Bebauung endet und die sich anschließenden Flächen zum Außenbereich gehören, ist vorliegend nicht ausnahmsweise zu durchbrechen. Ein Grundstück gehört nämlich nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit dadurch vermittelt wird, dass örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die sonst unbebaut sind. Derartige örtliche Besonderheiten sind nicht gegeben. Zunächst handelt es sich bei der dreiecksförmigen Grundstücks- Teilfläche, auf der ein dem Doppelhaus F.------pfad / vergleichbares Gebäude errichtet werden könnte, nicht um eine Baulücke, weil die umgebenden Flächen von jeglicher Bebauung frei sind. Weiterhin fehlt es auch an hinreichenden örtlichen Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, dem Bebauungszusammenhang im Anschluss an das Wohnhaus Nr. noch ein Grundstück oder mehrere Grundstücke bzw. Teilflächen von diesen zuzuordnen. Der vom Beklagten angeführte Weg zum Sportplatz östlich des Flurstücks , der über den Hahnenmühlenweg erschlossen ist, stellt keine derartige Besonderheit dar, da es sich hierbei weder um einen relevanten topographischen Umstand noch um eine beachtliche natürliche Grenze handelt. Dieser etwa 25 m östlich von dem Gebäude F.------pfad Nr. verlaufende unbefestigte Weg hat nach dem einschlägigen Kartenmaterial des Beklagten eine durchschnittliche Breite von lediglich ca. 3,50 m. In der Örtlichkeit stellt sich dieser Weg aufgrund des seitlichen Baum- und Pflanzenbewuchses noch schmaler dar, wie aus den im Erörterungstermin an Ort und Stelle vom 12. Dezember 2003 aufgenommenen Photos Nrn. 7 und 8 ersichtlich ist. Ein solcher, sowohl nach der räumlichen Ausdehnung als auch nach seiner Erschließungsfunktion völlig untergeordneter Weg, der niveaugleich mit dem angrenzenden Gelände ist, kann aber bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich keine Rolle spielen, weil ihm keine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich beizumessen ist und dieser auch keine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung bildet. Vgl. hierzu: Söfken, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Stand: Mai 2003, § 34 Rdn. 26. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen ebensowenig wie den Darstellungen des Flächennutzungsplans entscheidende Bedeutung beizumessen. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rdn. 25. Das teilweise bebaute Grundstück der Klägerin ist mithin nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Für die Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich kommt es nicht darauf an, ob bei Annahme einer Innenbereichslage ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich zu besorgen ist. Ebensowenig vermag das offensichtlich ohne Baugenehmigung errichtete eingeschossige Gebäude F.------pfad Nr. auf dem Flurstück südlich des Wendehammers den Bebauungszusammenhang zu bestimmen. Denn dieses einem Wochenendhaus vergleichbare Gebäude mit Flachdach, das - wie das im Erörterungstermin vom 12. Dezember 2003 gefertigte Photo Nr. 2 zeigt - durch eine parallel zur Straße gepflanzte Hecke fast vollständig verdeckt wird, und als einziges Gebäude südlich der Straße F.------pfad gelegen ist, ist eindeutig nicht geeignet, die an die gegenüberliegende Straßenseite angrenzenden Grundstücke hinsichtlich ihrer Nutzung zu prägen. Ebensowenig nimmt das Flurstück an dem durch die Wohngebäude F.------ pfad bis vermittelten Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) teil, da diese aufeinanderfolgende Bebauung etwa 40 m vor dem Flurstück endet und es im Übrigen keinen ernsthaften Zweifeln unterliegt, dass sämtliche westlich an die Straße F.------pfad angrenzenden Grundstücke dem Außenbereich zuzuordnen sind. Soweit der Beklagte geltend macht, das Gebäude F.------pfad könne als der eigentliche faktische Abschluss des Bebauungszusammenhangs nach Süden hingesehen werden, widerspricht eine derartige Beurteilung der allgemein anerkannten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Schrifttum. Nach alledem kann dahinstehen, ob das der Ausbaumaßnahme zugrundeliegende Bauprogramm vom 19. Oktober 1990 mit der Ergänzung vom 26. November 1990 den Ausbau des Gehweges auf der dem Wendehammer gegenüberliegenden Straßenseite unter Inanspruchnahme des Flurstücks beinhaltete, weil dieser Bereich ebenso wie die südliche Teilfläche des Flurstücks bis zum Haus F.------pfad dem Außenbereich zuzurechnen ist und deshalb nicht mehr Bestandteil der hier zur Beurteilung stehenden beitragsfähigen Erschließungsanlage sein kann. Keiner Entscheidung bedarf deshalb auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Parzelle aufgeworfene Frage, ob § 8 BS den zum Straßenausbau notwendigen Grunderwerb uneingeschränkt und eindeutig als Herstellungsmerkmal statuiert oder ob das Grunderwerbserfordernis in dieser Satzungsbestimmung sich nur auf die Tatbestandsalternativen der Abschnittsbildung und Kostenspaltung bezieht. Vgl. zu diesem Merkmal: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 195. Der Beklagte hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Ausbau der Straße F.------pfad im Jahre 1991 abgeschlossen worden und die Abnahme dieser Arbeiten in demselben Jahr erfolgt ist. Mithin war die den Gegenstand der Ausbaumaßnahme bildende Anlage in der sich aus Rechtsgründen ergebenden (eingeschränkten) räumlichen Ausdehnung im Jahre 1991 gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG endgültig hergestellt. Die diese Maßnahme beinhaltende nachmalige Herstellung bzw. Verbesserung war zwar grundsätzlich geeignet, die Beitragspflicht auszulösen. Nach Ablauf von über neun Jahren war dem Beklagten jedoch die Geltendmachung der Beitragsforderungen verwehrt. Die streitbefangenen Beitragsbescheide sind wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO rechtswidrig. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Die Festsetzung der Beitragsforderung hätte somit bis zum Ende des Jahres 1995 erfolgen müssen. Eine Ablaufhemmung ist in dieser Zeit nicht eingetreten. Auch der Heranziehungsbescheid vom 26. November 1997 lag bereits außerhalb der Festsetzungsfrist. Der Eintritt der Verjährung der Beitragsforderung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Ablauf von Festsetzungsfristen führt gemäß § 47 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2b) KAG zum Erlöschen der Abgabenforderung. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 469. Das Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2004 vermag auch nicht die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchs- und Klagerechts der Klägerin wegen eines gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßenden Verhaltens zu begründen. Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 477 zur Verwirkung von Beitragsforderungen. Aufgrund des Bestreitens der Klägerin hätte es hierzu (auch hinsichtlich Zeit und Ort etwaiger Vereinbarungen sowie der Höhe der Beiträge) der substantiierten Darlegung - ggf. unter Beweisantritt - bedurft, dass ein insoweit entscheidungsbefugter Mitarbeiter der Klägerin eine rechtsverbindliche Erklärung über die Akzeptanz der zukünftigen Beitragserhebung und den Verzicht auf spätere rechtliche Einwendungen abgegeben hat und die Bediensteten des Beklagten hierauf in schützenswerter Weise vertraut und deswegen die Beitragsforderungen erst später geltend gemacht haben. An derartigen Angaben mangelt es. Darüber hinaus stellt sich allerdings die Frage, warum der Beklagte auf der Grundlage des von ihm nunmehr geschilderten Geschehensablaufs den einheitlichen Bescheid vom 26. November 1997 selbst aufgehoben und den hiergegen eingelegten Widerspruch nicht als unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, zurückgewiesen hat. Auch die Widerspruchsbescheide vom 31. Mai 2001 lassen jeglichen Hinweis auf eine aus der Sicht des Beklagten unzulässige Rechtsausübung der Klägerin vermissen, obwohl ein solcher - ausgehend von seinem jetzigen Vorbringen - sich geradezu aufgedrängt hätte. Nach alledem waren die Beitragsforderungen der Beklagten im Zeitpunkt der Heranziehung der Klägerin im Jahre 2001 verjährt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.