Beschluss
19 L 86/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0213.19L86.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag von Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des maßgeblichen Regelsatzes sowie die Unterkunftskosten zu gewähren, 3 ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden. 4 I. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 80% des maßgeblichen Regelsatzes fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es der begehrten Regelung bedarf, um eine unaufschiebbare, gegenwärtige Notlage abzuwenden. Er trägt vor, ca. seit Ende 2000 über kein eigenes Einkommen zu verfügen und seit geraumer Zeit" mit einem Betrag von 50 EUR wöchentlich von seiner Mutter unterstützt zu werden. Seine Mutter hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. Februar 2004 hierzu angegeben, den Antragsteller seit 2001 mit monatlich durchschnittlich 250 EUR zu unterstützen. Der Antragsteller hat weiter erklärt, von einem Freund, Herrn T. , immer wieder durch kleinere Geldbeträge unterstützt worden zu sein. Herr T. beziffert seine Zahlungen seit Juni 2003 in einer eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 2004 mit 1598 EUR. Einer weiteren Erörterung der nicht gänzlich übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und seiner Mutter sowie der bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2004 aufgeworfenen - und aus gerichtlicher Sicht nur unzureichend beantworteten - den Anordnungsanspruch betreffenden Fragen bedarf es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht. Hat sich nämlich ein Hilfesuchender darauf berufen, in der Vergangenheit durch Mittel Dritter, die ihm darlehns- oder schenkweise zur Verfügung gestellt worden sind, seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben, so ist ein Anordnungsgrund auf die vorläufige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nur gegeben, wenn er glaubhaft macht, dass eine solche Bereitschaft nunmehr nicht mehr fortbesteht. Gelingt dies nicht, kann der Antragsteller auf das gerichtliche Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 16 B 2123/99 - sowie OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 7. Mai 2002 - 4 B 30/02 -, FEVS 54, 371 ff. 5 Das ist hier der Fall. Zunächst deutet das gesamte Verhalten des Antragstellers seit der Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Juni 2003 darauf hin, dass er derzeit keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz benötigt, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, sondern er jedenfalls von Dritten - wie seit Jahren - weiterhin die notwendige Unterstützung erhält. Hierfür spricht bereits, dass der Antragsteller den Weg des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erst zwei Monate nach Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren und mithin knapp sieben Monate nach Antragstellung beim Antragsgegner beschritten hat. Wäre er nicht dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt auch weiterhin - durch Unterstützung jedenfalls seiner Mutter - zu bestreiten, so hätte es nahegelegen, zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Eilrechtschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch zu keinem Zeitpunkt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass und weshalb sich seine persönliche Situation im Hinblick auf die Unterstützungsleistungen Dritter nunmehr geändert haben soll, obwohl dies auch nach der Fragestellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 auf der Hand lag. Der Antragsteller hat zwar zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Notlage eidesstattliche Versicherungen des Herrn T. und seiner Mutter vorgelegt. Diese versichern aber lediglich, dass sie den Antragsteller in der Vergangenheit finanziell unterstützt haben. Selbst wenn das aber zutreffen sollte, geht aus den eidesstattlichen Versicherungen jedenfalls nicht hervor, dass insbesondere die Mutter des Klägers nicht bereit ist, diesen weiter zu unterstützen. 6 II. Soweit der gestellte Antrag, wofür die Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 27. Januar 2004 sprechen, sich auch auf die vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten beziehen soll, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund für die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft aus Sozialhilfemitteln setzt neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts zur Kündigung berechtigen würde (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) auch voraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen ist. In der Regel kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen von der gesetzlichen Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch macht. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00-, NJW 2000, 2523 = NDV- RD 2000, 75. 7 Zwar hat der Antragsteller Bescheinigungen überreicht, aus denen hervorgeht, dass er Mietzahlungen im erheblichen Umfang schuldet. Unter anderem hat der Antragsteller ein Schreiben seines Bruders Andreas vom 30. Oktober 2003 vorgelegt, in dem dieser darlegt: Jedoch werden diese Außenstände auf die Dauer so hoch, dass wir dir die Wohnung über kurz oder lang werden kündigen müssen." Zwar ist grundsätzlich in dem Fall, in dem ein Mietrückstand vorliegt, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts zur Kündigung berechtigen würde, nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht vom Hilfe Suchenden zu verlangen, dass die drohende Kündigung und Räumung zusätzlich glaubhaft zu machen sind. Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer persönlichen Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der Vergangenheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000, a.a.O. 8 So verhält es sich hier: Sowohl die Reaktion der Vermieterin auf Mietrückstände in der Vergangenheit - geschuldet wird die Miete seit Juni 2000; seit Oktober 2001 werden außerdem die Stromkosten von der Vermieterin gezahlt - als auch ihr Verhalten seit dem o.g. Schreiben lassen es als eher unwahrscheinlich erscheinen, dass diese dem Antragsteller die Wohnung kündigen und vor allem die Kündigung auch im Wege der Räumungsklage durchsetzen wird. Abgesehen von diesem Verhalten der Vermieterin spricht auch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Mitgliedern der Vermieterin (Erbengemeinschaft L. ) und dem Antragsteller dagegen, dass dieser einen Wohnungsverlust ernsthaft befürchten muss. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm trotz dieser Tatsachen Kündigung und Räumung drohen. 9 Unter diesen Umständen ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Klageverfahrens - 19 K 5760/03 - abzuwarten. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 11