Urteil
3 K 379/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0224.3K379.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, erhielten in der Vergangenheit von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 kündigte der Beklagte den Klägern an, für die nächsten beiden Jahre monatlich 117,00 DM von der Sozialhilfe einzubehalten, da sich bei einer jährlichen Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen war, ohne dies anzugeben. Entsprechend wurde in den Folgemonaten die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt. 3 Nachdem die Klägerin am 22. März 2001 angegeben hatte, sie arbeite für 630 DM monatlich in einer T. , rechnete der Beklagte auf die monatlichen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt weitere 484,00 DM eigenes Einkommen an. 4 Ende Juni 2001 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin entgegen ihren Angaben in den Monaten April und Mai 2001 keinen Lohn erhalten hatte und auch in der Folgezeit nicht beschäftigt worden war. Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 lehnte der Beklagte daraufhin die weitere Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, angesichts des Umstandes, dass die Klägerin ab April 2001 entgegen den bisherigen Angaben keinen Lohn erhalten habe, trotzdem die Sozialhilfeberechnung auf der Basis des angegebenen Beschäftigungsverhältnisses akzeptiert habe, sei davon auszugehen, dass die Kläger über nicht offengelegte Einnahmen verfügten. Der Aufforderung vom 10 Juli 2001, vollständige bzw. ergänzende Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und die Einkommens- und Vermögenssituation durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen, sei von den Klägern nicht wahrgenommen worden. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 3. September 2001 Widerspruch, der trotz Aufforderung nicht begründet wurde. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2002, der am 9. Januar 2002 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kläger trotz fehlenden Einkommens den Lebensunterhalt sicherstellen konnten. Infolgedessen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ungeklärt. 7 Die Kläger haben am 4. Februar 2002 Klage erhoben. Sie haben angekündigt, die Klage zu begründen. Dies ist in der Folgezeit nicht geschehen. 8 Die anwaltlich vertretenen Kläger beantragen, 9 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unzulässig. 16 Im Rahmen des Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 16. Juni 2003 - 22 E 406/03 - schon darauf hingewiesen, dass es für den ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Da es sich um eine gebundene Leistung handelt, ist für eine Entscheidung im Rahmen des § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kein Raum. 17 Im Übrigen ist in der Entscheidung des Senats vom 16. Juni 2003 bereits darauf hingewiesen worden, dass gegen die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten Bedenken nicht bestehen. Dem schließt sich das Gericht an. Es bleibt nach wie vor unklar, wie die Kläger trotz ausgebliebener Gehaltszahlungen für die Monate ab April 2001 in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt mit der unter Berücksichtigung dieses Einkommens errechneten und auf das Unabweisbare gekürzten Sozialhilfe zu bestreiten. Das gilt erst recht für die Zeit ab Einstellung der Sozialhilfe durch den Beklagten am 1. August 2001. Tragfähige Angaben, die die wirtschaftliche Lage der Kläger nachvollziehbar erklären, sind auch im Klageverfahren nicht nachgereicht worden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 19