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Beschluss

17 L 246/04

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2004:0226.17L246.04.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 683,77 Euro für den Zeitraum vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 683,77 Euro für den Zeitraum vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweilien Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - ab dem 3. Februar 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der bisher bewilligten Höhe, jedoch unter Berücksichtigung von Regelsatzleistungen für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von lediglich 80 % der berücksichtigten Regelsätze zu gewähren, hat nach Maßgabe des Inhalts des Tenors Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Gewährung von 683,77 EUR glaubhaft gemacht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Hilfesuchende gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Dies haben die Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im vorliegenden Verfahren getan. Die Antragsteller haben bei Stellung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegeben, dass sie ihren Lebensunterhalt und die Versorgung der Tiere allein mit dem Kindergeld sicherstellen. Sie seien auf die Weitergewährung der Sozialhilfe dringend angewiesen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1. am 25. Februar 2004 hat diese angegeben, dass sie auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Der Antragsgegner ist in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 davon ausgegangen, dass die Antragsteller - bis auf das Kindergeld - über kein Einkommen verfügen, das ihnen die Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Dementsprechend ist den Antragstellern darlehensweise für den Zeitraum vom 24. November 2003 bis zum 31. Januar 2004 Sozialhilfe bewilligt worden. Darüber hinaus sind dem Antragsteller zu 2. mit Bescheid des Landrates des Kreises S. vom 29. Januar 2004 Leistungen im Rahmen des § 30 BSHG im Wege der Kostenübernahme für die Ausstellung von Equidenpässen in Höhe von 245,34 EUR bewilligt worden. Sowohl der Antragsgegner als auch das Sozialamt des Landrates des Kreises S. (s. z.B. Schreiben vom 21. Januar 2004) gingen offenbar bis Ende Januar 2004 davon aus, dass die Antragsteller über kein über das Kindergeld hinausgehendes Einkommen verfügten, das sozialhilferechtlich zu berücksichtigen war. Auch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lassen sich konkrete Ermittlungen des Antragsgegners, die Zweifel an der Einkommenssituation der Antragsteller begründen könnten, nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat deshalb die von den Antragstellern glaubhaft gemachte Einkommenslosigkeit bisher nicht erschüttert. Der Antragsgegner geht in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 davon aus, dass den Antragstellern deshalb keine weiteren Sozialhilfeleistungen über den 31. Januar 2004 hinaus zu erbringen seien, weil sie über Vermögen verfügen, das von ihnen vorrangig einzusetzen sei. Die Antragsteller seien zum Zeitpunkt der Sozialhilfebeantragung Miteigentümer/Inhaber eines Zirkusbetriebes, mehrerer Lastkraftwagen und Wohnwagen sowie verschiedenartiger Zirkustiere (Pferde, Ponys, Kamele etc.) gewesen. Insoweit handele es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG, dessen Verwertung trotz der Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG verlangt werden könne. Zweifel an dieser rechtlichen Beurteilung ergeben sich bereits im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei den von dem Antragsgegner benannten Vermögensgegenständen tatsächlich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG handelt. Verwertbares Vermögen ist solches, das in angemessener Zeit, z. B. durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise zur Deckung des Bedarfs in Geld umgewandelt werden kann und so tatsächlich als „bereites Mittel" verfügbar ist. Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der Zugmaschinen mit den amtlichen Kennzeichen sowie könnten sich bereits daraus ergeben, dass es sich insoweit um mehr als 20 Jahre alte Zugmaschinen handelt, die möglicherweise nicht kurzfristig veräußerbar sind. Etwas anderes könnte insoweit allerdings für den von dem Antragsgegner benannten PKW Audi A 6 mit der Erstzulassung 1995 gelten (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte). Ob die weiteren zum Zirkusunternehmen gehörenden Vermögensgegenstände derzeit kurzfristig veräußerbar sind, ist vom Antragsgegner nicht ermittelt worden und kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens unberücksichtigt bleiben. Denn jedenfalls liegen nach Einschätzung der Kammer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG vor. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Unter Erwerbstätigkeit ist dabei eine solche Tätigkeit zu verstehen, die nicht nur kurzzeitig zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt. Denn das Schonvermögen wird deshalb geschützt, um dem Hilfesuchenden die Möglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen, für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu sorgen. Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn die Lebensgrundlage jedenfalls zum Teil erwirtschaftet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 15/89 -, FEVS 43, 185 ff., ist der Zweck der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG dahin zu kennzeichnen, dass verhindert werden soll, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, für den Hilfesuchenden zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt; dem Hilfeempfänger solle - nicht zuletzt, um ihn in seinem Bestreben zu unterstützen, sich von der Sozialhilfe unabhängig zu machen - ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Die Regelungen über das Schonvermögen seien ihrerseits somit auch Ausdruck des vorrangigen Ziels der Sozialhilfe, ihren Empfänger so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG). Darum sei auch der in § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG verwandte Begriff der Erwerbstätigkeit aus der gesetzlichen Zielsetzung heraus dahin zu verstehen, dem Betreffenden die Möglichkeit zu erhalten oder zu verschaffen, für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Diesem Gesichtspunkt hat der Antragsgegner in keiner Weise Rechnung getragen. Die Antragsteller haben bereits bei der Beantragung der Sozialhilfeleistungen am 3. Dezember 2003 angegeben, dass sie in den letzten Jahren durch die Einnahmen des Zirkus ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Durch familiäre Todesfälle hätten sie im Jahre 2003 nicht so viele Einnahmen erzielt, dass sie den Winter überbrücken könnten. Sie benötigten daher nur Sozialhilfe als Überbrückung. In ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. Januar 2004 führen sie weiter aus, dass die Forderung, ihr Zirkusunternehmen zu veräußern, langfristig gesehen nicht sinnvoll sei. Ein Verkauf auch von Teilen ihres Betriebsvermögens hindere sie an der Weiterreise im Frühjahr. Ohne das nötige Material seien sie gezwungen, in D. -S1. langfristig zu bleiben und entsprechend dauerhaft Sozialhilfe zu beantragen. Sofern der Betrieb auch weiterhin zur Verfügung stehe, trage sich das Unternehmen hingegen auf jeden Fall von Frühjahr bis Herbst selbst, mitunter auch im Winter, so dass sie einen Großteil des Jahres nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Ermittlungen des Kreissozialamtes haben darüber hinaus ergeben, dass die Antragsteller an den von ihnen für das Jahr 2003 angegebenen Spielorten keine Sozialhilfeanträge gestellt haben. Lediglich die Stadt C1. habe mitgeteilt, dass im Dezember 2002 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf das vorhandene Vermögen abgelehnt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien auf die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. vier PKW zugelassen gewesen. Eine jetzige Nachfrage bei dem Straßenverkehrsamt der Stadt C. habe ergeben, dass noch zwei Kraftfahrzeuge auf die Antragstellerin zu 1. zugelassen seien. Aus dem Vermerk vom 19. Februar 2004 ergibt sich mithin, dass der Antragsgegner keine konkreten oder sonstwie nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür hat, dass die Antragsteller im Laufe des Jahres 2003 bis zum 23. November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen waren. Dies bestätigt den Vortrag der Antragsteller, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts - jedenfalls zu einem überwiegenden Teil - selbst in der Lage sind. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Antragstellerin zu 1. könne zumindest eines der von ihm benannten Kraftfahrzeuge verwerten, hat die Antragstellerin zu 1. glaubhaft vorgetragen, dass sie diese Kraftfahrzeuge auch zur Weiterführung des Zirkusbetriebes benötige. Es leuchtet unmittelbar ein, dass sowohl für den Transport der Campinganhänger als auch zur Futterbeschaffung für die Tiere nicht jeweils auf die zwei noch vorhandenen Zugmaschinen zurückgegriffen werden kann. Da die Antragsteller selbst davon ausgehen, dass sie nur vorübergehend der Hilfe bedürfen und jedenfalls von Frühjahr bis Herbst - mitunter auch im Winter - in der Lage sind, ihren Lebensuntehalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sicherzustellen, geht die Kammer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 b Satz 1 BSHG aus. Danach können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind. Es steht daher im Ermessen des Antragsgegners, darüber zu entscheiden, ob der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt durch einen Zuschuß oder durch die Gewährung eines Darlehens zu gewähren ist. Da die Antragsteller im vorliegenden Verfahren begehrt haben, dass ihnen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der bisher bewilligten Höhe mit den Maßgaben der Berücksichtigung eines Anteiles von 80 % bei dem Regelsatz für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. zu gewähren, könnte dieses bereits darauf hindeuten, dass sie Leistungen - wie bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 bewilligt - im Wege der Gewährung eines Darlehens - begehren. Jedenfalls steht ihnen ein Anspruch auf Gewährung von Hilfeleistungen im Darlehenswege zu. Der Antragsgegner sowie die Widespruchsbehörde sind jedoch gehalten, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in Überlegungen darüber einzutreten, ob die begehrten Sozialhilfeleistungen im Darlehenswege oder als Zuschuss zu bewilligen sind. Ausgehend von einem grundsätzlichen Anspruch der Antragsteller auf Gewährung eines Darlehens hat die Kammer den den Antragstellern zustehenden Bedarf wie folgt ermittelt: Ausgehend von dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2003 sind für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. Regelsatzleistungen in Höhe von jeweils 80 % von 237,00 EUR in Ansatz gebracht worden = jeweils 189,60 EUR. Bei dem Antragsteller zu 6. ist statt des berücksichtigten Betrages von 148,00 EUR ein Betrag in Höhe von 192,00 EUR in Ansatz gebracht worden. Dies dürfte auch Grundlage der Berechnung des Antragsgegners vom 5. Januar 2004 für den Monat Januar 2004 sein (vgl. Bl. 36 der Beiakte Heft 1). Der Bedarf der Antragsteller ist daher insgesamt mit einem Monatsbetrag von 734,42 EUR pro Monat zu beziffern. Unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraumes vom 3. Februar 2004 bis zum 29. Februar 2004 waren 683,77 EUR zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.