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Beschluss

2 L 575/04

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialhilfeträger hat die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen (§ 36 S.2 BSHG). • § 36 S.2 BSHG ist als ergänzende Spezialregelung für Sozialhilfeempfänger über dem 20. Lebensjahr gegenüber allgemeinen Regelungen auszulegen. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen genügt glaubhaftes Bestehen des Leistungsanspruchs und ein dringender Anordnungsgrund, wenn Gefahr erheblichen Nachteils (hier ungewollte Schwangerschaft) besteht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Entscheidungsgründe
Sozialhilfe: Übernahme der Kosten für ärztlich verordnetes Implanon • Sozialhilfeträger hat die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen (§ 36 S.2 BSHG). • § 36 S.2 BSHG ist als ergänzende Spezialregelung für Sozialhilfeempfänger über dem 20. Lebensjahr gegenüber allgemeinen Regelungen auszulegen. • Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen genügt glaubhaftes Bestehen des Leistungsanspruchs und ein dringender Anordnungsgrund, wenn Gefahr erheblichen Nachteils (hier ungewollte Schwangerschaft) besteht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Antragstellerin, Empfängerin von Sozialhilfe, beantragte im Eilverfahren die Übernahme der Kosten für ein Implanon (300 EUR), das ihr Frauenarzt ärztlich verordnet hatte. Aufgrund einer geistigen Behinderung kann sie regelmäßig anzuwendende Verhütungsmittel nicht verlässlich nutzen und ist akut gefährdet, ungewollt schwanger zu werden; zwei Kinder befinden sich bereits in Pflegefamilien und es kam zuletzt zu einer notwendigen Abtreibung. Die Antragstellerin gab an, die Kosten nicht aus dem ihr zustehenden Regelsatz (438 EUR) aufbringen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme zunächst ab. Das Verwaltungsgericht erließ auf ihren Antrag eine einstweilige Anordnung zur Bewilligung der Kosten. • Rechtsgrundlage und Anordungsbefugnis: Das Gericht stützte die Entscheidung auf § 123 Abs.1 Satz2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO für einstweilige Regelungen eines streitigen Rechtsverhältnisses. • Anordnungsgrund: Es liegt dringender Bedarf vor, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderung nicht sicher verhütet und eine unmittelbare Gefahr erneuter ungewollter Schwangerschaften besteht; daher sind zur Abwendung schwerer Nachteile vorläufige Maßnahmen erforderlich. • Anordnungsanspruch: Nach § 36 Satz 2 BSHG sind Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel unter den Voraussetzungen der Sozialhilfe zu übernehmen; die ärztliche Verordnung für ein Implanon lag vor. • Auslegung der Normen: § 36 Satz 2 BSHG ist als spezielle Ergänzungsregel zugunsten von Personen über 20 Jahren auszulegen, da ansonsten ein Anwendungs- und Regelungslücke für Bedürftige bestünde; die Einordnung in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 38 Abs.1 BSHG) verdrängt diese Spezialregel nicht. • Sozialhilferechtlicher Zweck: Sozialhilfe hat Anspruchsberechtigte zu befähigen, notwendige Gesundheitsvorsorge zu erhalten, wenn sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten aus dem Regelsatz zu tragen; hier ist die Zahlung von 300 EUR offensichtlich nicht zumutbar. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens und die Gerichtskostenentscheidung erfolgten gemäß §§ 154 Abs.1, 188 Satz2 VwGO zugunsten der Antragstellerin. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, der Antragstellerin die Kosten für das Implanon in Höhe von 300,00 EUR zu bewilligen. Die Antragstellerin hat glaubhaft einen Anspruch nach § 36 Satz 2 BSHG dargelegt und es liegt ein dringender Anordnungsgrund vor, weil ohne die Maßnahme eine konkrete Gefahr ungewollter Schwangerschaften besteht. Die Entscheidung berücksichtigt den sozialhilferechtlichen Schutzbedarf Bedürftiger, die nicht aus dem Regelsatz für notwendige Verhütung aufkommen können. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.