Urteil
10 K 2735/02
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine rechtswirksame Veränderungssperre kann die Erteilung eines Bauvorbescheids verhindern, wenn sie hinreichend konkretisierte Planungsabsichten sichert (§ 14 BauGB).
• Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bemisst sich vorrangig nach der Verkaufsfläche; eine Grenze «nicht wesentlich unter 700 m²» ist maßgeblich.
• Sind die Voraussetzungen der Bauleitplanung vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre nicht gegeben, kann der Vorhabenträger mittels Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen lassen, dass vor Inkrafttreten ein Anspruch auf positive Bescheidung bestand.
Entscheidungsgründe
Veränderungssperre verhindert Bauvorbescheid; Feststellung für Zeitraum vor Inkrafttreten • Eine rechtswirksame Veränderungssperre kann die Erteilung eines Bauvorbescheids verhindern, wenn sie hinreichend konkretisierte Planungsabsichten sichert (§ 14 BauGB). • Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO bemisst sich vorrangig nach der Verkaufsfläche; eine Grenze «nicht wesentlich unter 700 m²» ist maßgeblich. • Sind die Voraussetzungen der Bauleitplanung vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre nicht gegeben, kann der Vorhabenträger mittels Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen lassen, dass vor Inkrafttreten ein Anspruch auf positive Bescheidung bestand. Die Klägerin beabsichtigte, auf ihrem Grundstück westlich der F. T. in E. einen Lebensmittelmarkt mit Backshop (Verkaufsfläche 698 m², 91 Stellplätze) zu errichten und beantragte am 18.2.2002 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4.7.2002 ab, weil er das Vorhaben als großflächigen Einzelhandel i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO ansah. Die Stadt leitete am 15.5.2002 die Aufstellung des Bebauungsplans EV 130/4n ein und setzte mit Ratsbeschluss eine Veränderungssperre in Kraft, die am 18.10.2002 bekannt gemacht wurde und Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB untersagte. Die Klägerin klagte auf positive Bescheidung hilfsweise auf Feststellung, dass bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Anspruch auf positive Bescheidung bestand. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und nahm örtliche Augenscheine vor. • Zur Hauptsache: Kein Anspruch auf Vorbescheid, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Wirkung der wirksamen Veränderungssperre unterliegt (§ 14, § 16 BauGB). Die Satzung über die Veränderungssperre ist ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht; ihre Voraussetzungen sind gegeben und eine Ausnahme nach § 3 der Satzung liegt nicht vor. • Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags: Der Hilfsantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse zur Vorbereitung eines zivilprozessualen Anspruchs gegen die Gemeinde dargelegt. • Zur Begründetheit des Feststellungsantrags: Bis zum 17.10.2002 standen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben lag innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und war nach § 34 BauGB zulässig. • Zur Frage der Großflächigkeit: Die Beurteilung richtet sich vornehmlich nach der Verkaufsfläche. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Schwelle für Großflächigkeit bei etwa 700 m²; mit 698 m² liegt das Vorhaben darunter und ist daher nicht als großflächiger Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu qualifizieren. • Folgen für die Einfügung in die nähere Umgebung: Da nördlich des Grundstücks bereits ein McDonald’s und eine Tankstelle bestehen, prägten diese die nähere Umgebung; das Vorhaben fügt sich in Art und Größe (Bautiefe, überbaubare Grundstücksfläche) in diesen Rahmen ein und erfüllt die weiteren Erfordernisse des § 34 Abs. 1 BauGB. • Rechtsgrundlagen, die eine Rolle spielten: § 34 BauGB, § 11 Abs. 3 BauNVO, §§ 14, 16, 17 BauGB, § 113 VwGO sowie einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und der Obergerichte. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als auf den Hauptantrag abgestellt wurde; im Übrigen wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 18.10.2002 einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 18.02.2002 hatte. Begründet ist dies damit, dass die Veränderungssperre erst mit Bekanntmachung am 18.10.2002 wirksam wurde und vor diesem Zeitpunkt öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstanden; die Verkaufsfläche von 698 m² liegt unterhalb der für Großflächigkeit maßgeblichen Schwelle von rund 700 m², sodass das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung passte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wird vorläufig zugelassen.