Beschluss
4 L 767/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0407.4L767.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr die zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwältin N. aus I. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwaltes zugeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Studiengebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2004 wird angeordnet. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 4. Der Streitwert beträgt 279, - Euro. 1 G r ü n d e 2 I. Der Antragstellerin war gemäß § 166 VwGO iVm. § 114 f. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat und ihr vorläufiges Rechtsschutzgesuch bei summarischer Prüfung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Erfolgsaussicht hat. 3 II. 4 Der Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2004 anzuordnen, 6 hat Erfolg. 7 1. Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegnerin in dem nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgesehenen Verfahren nicht abgewartet hat. Denn es liegt die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO - in entsprechender Anwendung - vor. Die Antragsgegnerin wird die Rückmeldung der Antragstellerin und damit die Möglichkeit einer regulären Fortsetzung des Studiums für die Antragstellerin von der Zahlung der Gebühr abhängig machen und damit Rechtsfolgen an die Nichtzahlung der Gebühr knüpfen, die ebenso gewichtig sind wie eine Vollstreckung. Eine solche Fallgestaltung ist angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) der in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen. 8 vgl. ähnlich für eine Gleichsetzung von Vollstreckung und Gebrauchmachen von Erlaubnissen im Rahmen des § 80 Abs. 6: Kopp- Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr. 186 zu § 80 9 2. Der Antrag ist auch statthaft. Zwar ist nach der Systematik der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und finanzierungsgesetz) - StKFG - vom 28. Januar 2003 und der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG-NRW - vom 17. September 2003 davon auszugehen, dass es sich bei der Gebührenfestsetzung, die von Amts wegen erfolgt und der Anerkennung als Härtefall, die nur auf Antrag erfolgt, um zwei eigenständige Verfahren, korrespondierend mit unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bei Anfechtungs- und Verpflichtungssituation handelt. Allerdings hat die Antragsgegnerin den Härtefallantrag der Antragstellerin nicht eigenständig beschieden, sondern zum Gegenstand eines neuen Studiengebührenbescheides gemacht, was es rechtfertigt, Einwendungen gegen die Erhebung der Studiengebühren als solche und die Geltendmachung von Härteumständen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen. 10 3. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, die aufschiebende Wirkung anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO 11 vgl. zu dessen Anwendbarkeit als Entscheidungsmaßstab Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 851 sowie die zugehörige Fußnote 13 12 kommt diese Aussetzung der Vollziehung dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes - hier der Gebührenerhebung - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 13 Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Gebührenbescheid vom 15. März 2004 insgesamt als rechtswidrig. 14 (1.) Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Erhebung von Studiengebühren überhaupt für rechtswidrig hält, ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer dazu bereits in einigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen und die Erhebung von Studiengebühren allgemein für rechtmäßig erachtet hat. Das Gericht verweist deshalb auf die nachfolgend auszugsweise zitierten Entscheidungsgründe: 15 Der Gebührenbescheid kann sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 - StKFG - in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - RVO-StKFG-NRW - vom 17. September 2003, im folgenden abgekürzt zitiert: RVO, stützen. 16 Die Gebührenpflicht des Antragstellers besteht nicht etwa deshalb nicht, weil die Regelungen des StKFG und der RVO gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu zwingt, sämtliche Vorschriften des StKFG und der RVO einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Zu untersuchen ist nur, ob die Vorschriften, die für den Antragsteller eine Gebührenpflicht begründen, rechtlichen Bestand haben. Es mag dahinstehen, ob einzelne andere Regeln des StKFG und der RVO rechtlichen Bedenken unterliegen. In der Presse 17 vgl. Rheinische Post, 4. Februar 2004 18 sind etwa die Regelungen über Bonusguthaben für die Arbeit in Hochschulgremien und für Alleinerziehende als zu eng kritisiert worden; gleicherweise ist die Gebührenerhebung für ein Zweitstudium ohne längere Übergangszeiten für die Studierenden kritisiert worden, die sich bereits im Zweitstudium befinden. 19 vgl. zu etwa erforderlichen Übergangsregelungen für ein Zweitstudium Bay. VGH, Entscheidung vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris 20 Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungen für einzelne abgrenzbare Gruppen von Studierenden; selbst wenn diese Regelungen für sich zu beanstanden wären, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Gesamtregelungen in StKFG und RVO folgen, sondern lediglich Korrekturbedarf hinsichtlich der Regelungen für die jeweils betroffenen Gruppen. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist dies jedoch ohne Belang. 21 Die Vorschriften, die dem Antragsteller eine Gebührenpflicht auferlegen, widersprechen nicht höherrangigem Recht. Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchsschreiben ist hierzu anzuführen: 22 a) Die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG sind das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei. Allerdings sieht § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG vor, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen vorsehen kann. Das bedeutet, dass der Landesgesetzgeber auch für diese Studiengänge Studiengebühren erheben kann, jedoch mit Maßgaben, die sich aus den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ergeben. Denn wenn dort Ausnahmen in besonderen Fällen angeführt werden, bedeutet dies, dass eine Gebührenerhebung für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, nur dann möglich ist, wenn eine Fallgestaltung angetroffen wird, die sich vom Regelfall deutlich unterscheidet. 23 § 1 Abs. 1 StKFG wiederholt für das Landesrecht die Regel des § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG. Die Gebührenpflicht auch für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, setzt über §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 3 StKFG am Verbrauch eines sog. Studienguthabens - vereinfacht ausgedrückt an der Studiendauer - an. Eine Gebührenpflicht tritt danach - ebenfalls vereinfacht ausgedrückt - etwa dann ein, wenn die Studiendauer mehr als die 1 1/2- fache Regelstudienzeit beträgt. Allerdings wird diese Regel vielfältig modifiziert. Ein Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Semesters führt grundsätzlich zur Gewährung eines neuen Studienguthabens für das neue Studium (§ 2 Abs. 3 StKFG). Die Berechnung des Studienguthabens wird in §§ 2 bis 6 RVO näher geregelt; u. a. werden bestimmten Gruppen von Studierenden Bonusguthaben zugewiesen oder sonstige Vergünstigungen gewährt (vgl. §§ 9, 11 RVO); für Studierende, deren Berufsabschluss das Absolvieren zweier Studiengange erfordert, gelten ebenfalls Sonderregelungen (§ 8 RVO) wie für Teilzeitstudierende (vgl. § 6 Abs. 1 StKFG). Von der Gebührenpflicht sind ferner für bestimmte Gruppen von Studierenden Ausnahmen vorgesehen (§ 9 StKFG sowie § 13 RVO). Schließlich ermöglicht § 14 RVO die Berücksichtigung von Härten. 24 Mit Blick auf § 27 Abs. 4 HRG kann - zusammenfassend - gesagt werden, dass der Landesgesetzgeber das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, gebührenfrei belässt, eine Gebührenpflicht aber für die Gruppe der Langzeitstudierenden einführt und dabei eine Reihe modifizierender Regeln bereitstellt, ab wann ein Studierender ein Langzeitstudierender ist. Mit dieser Ausgestaltung wird der landesrechtliche Normgeber noch dem bundesrechtlichen Gebot gerecht, das Studium im Regelfall gebührenfrei zu belassen. Denn die Gebührenpflicht trifft nur Studierende, die sich von der überwiegenden Zahl der Studierenden durch die lange Zeitdauer ihres Studiums abheben und hierfür überdies - nach der Ansicht des Normgebers - keine eine Begünstigung erheischende Gründe für sich haben. In einer so verstandenen langen Studiendauer kann ein Ausnahmegrund im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG gesehen werden; der Kern der Studiengebührenfreiheit, den § 27 Abs. 4 HRG schützen will, bleibt damit erhalten. 25 b) Dass die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende" grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang stehen kann, haben schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 26 vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206 (207) 27 sowie der VGH Baden-Württemberg 28 vgl. Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DÖV 2000, 874 (876 f) 29 entschieden. Auf die Erwägungen, die hierzu in diesen Entscheidungen angeführt worden sind, nimmt das Gericht zur Vermeidung überflüssiger Wiedergaben auch bezüglich der Regelungen in StKFG und RVO Bezug. Was dort ausgeführt ist, kann - vorbehaltlich einer näheren rechtlichen Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - auch auf die nach dem StKFG und der RVO eingeführten Gebühren angewandt werden, soweit sich die Gebührenpflicht letztlich für Langzeitstudierende konkretisiert. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass Studierenden nach den für Nordrhein- Westfalen nunmehr geltenden Normen durch die Studiengebühren unüberwindliche soziale Barrieren bezüglich ihre Studiums errichtet würden. Zum einen ist das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, weiterhin grundsätzlich gebührenfrei; zum anderen hat der Normgeber nicht nur etwa das Studium innerhalb der Regelstudienzeit gebührenfrei belassen, sondern auch einen zusätzlichen Zeitraum, der überschlägig etwa einer halben Regelstudienzeitdauer entspricht. Hinzu tritt, dass durch Sonderregeln für Studiengangwechsler und Studierende, die notwendig in zwei Studiengängen studieren, sowie Bonusregeln für bestimmte Gruppen von Studierenden, Ausnahme- und Härteregeln die Erschwerungen für die Bewältigung des Studiums durch die Einführung der Studiengebühren abgemildert und verträglich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung wegen eines Verstoßes der Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Zweifel zu ziehen. 30 c) Der Umstand, dass die Gebührenerhebung betreffend den Antragsteller auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, begründet - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ebenfalls keine durchschlagenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG werden für die Berechnung des Studienguthabens auch solche Semester berücksichtigt, in denen Studierende vor Inkrafttreten des StKFG an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG eingeschrieben waren. Zu diesen Hochschulen dürfte - vorbehaltlich einer abschließenden Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - auch eine Bundeswehrhochschule zählen. Denn die Hochschulen der Bundeswehr zählen zumindest zu den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne des §§ 70 Abs. 1, 1 Satz 2 HRG. 31 vgl. so ausdrücklich Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl., 2002, Rdnr. 2 zu § 73, unter Rückgriff auf die Argumentation des OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 1189/93 - , WissR 1997, 165 (166 f), mit Bezug auf eine Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 32 Die Regelungen des StKFG und der RVO entfalten eine sogenannte unechte Rückwirkung 33 vgl. zum grundsätzlichen Verbot einer (echten) Rückwirkung und zur Abgrenzung einer (echten) Rückwirkung von der unechten Rückwirkung BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O, S. 210 34 die grundsätzlich zulässig ist, sofern die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit nichts anderes gebieten. Das ist namentlich der Fall, wenn bei einer Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit dem Interesse des Betroffenen ein höheres Gewicht zukommt. 35 vgl. BVerwG, ebenda 36 Der landesrechtliche Normgeber verfolgte mit der Einführung von Studiengebühren - als durchaus auch gewichtig zu qualifizierende - fiskalische Ziele 37 vgl. LT-Drs. 13/3023 S.1 und S. 19, Abs. 4 38 und das Ziel, Studierende zu einem stringenteren und ergebnisorientierten Studium zu veranlassen. 39 ebenda, S. 19 Abs. 5 40 Beide Gesichtspunkte stehen für berechtigte gesetzgeberische Interessen. Demgegenüber konnte der Antragsteller nicht auf den Fortbestand einer zeitlich unbegrenzten Gebührenfreiheit des Studiums vertrauen. 41 vgl. zu einem solchen Vertrauen im allgemeinen BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a. O, S. 210 42 Ein solches Vertrauen lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa daraus herleiten, dass das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 noch in § 10 vorsah, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem konsekutiven Studiengang", der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ausnahmslos keine Studiengebühren erhoben würden (vgl. zur Motivation hierzu LT-Drs. 12/4243 S. 161). Vielmehr musste jedem Studierenden - zumal angesichts der im politischen Raum seit längerem geführten Diskussion - ungeachtet der früheren Rechtslage klar sein, dass der Gesetzgeber einer weit über die Regelstudienzeit hinausgehenden Inanspruchnahme der Hochschulen auf Kosten der Allgemeinheit jederzeit auch Grenzen setzen konnte. 43 vgl. ebenda 44 Mit Blick darauf, dass Altstudierende" ihr Studium begonnen und den Studienfortgang eingeteilt haben mochten unter der tatsächlichen Gegebenheit, dass das Studium (bislang) auf Dauer gebührenfrei betrieben werden konnte, spricht allerdings einiges dafür, dass der Normgeber die Gebührenpflicht nicht unvermittelt, sondern nur verbunden mit Übergangs- und Härteregeln einführen durfte. 45 vgl. zur Rechtswidrigkeit einer Zweitstudiengebühr für Studierende, die ihr Zweitstudium bereits begonnen haben Bay. VGH, Entscheidungen vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 und 7 B 00.963 - juris 46 Indessen hat der Normgeber dieses Erfordernis beachtet. Das StKFG ist am ersten Tag nach der Verkündung am 31. Januar 2003 - mithin am 1. Februar 2003 - in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt an musste - auch wenn die RVO mit den Einzelheiten zur Berechnung des Studienguthabens erst später erlassen wurde - jeder längere Zeit Studierende gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StKFG damit rechnen, dass bereits früher verbrachte Studienzeiten für das Eintreten der Gebührenpflicht bedeutsam werden würden, und er hatte zwei Semester Zeit, sich auf die zu erwartende Rechtslage einzustellen. Dieser Zeitraum für eine Umorientierung" ist im übrigen tatsächlich noch länger, wenn namentlich der Studierende die - auch wiederholt anwendbare - Härtfallregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 RVO nutzen kann. Damit steht Studierenden bei zielgerichtetem Studium eine genügende Zeit zur Verfügung, ungeachtet der Neuregelungen das Studium ohne nennenswerte wirtschaftliche Hindernisse zum Abschluss zu bringen. Es ist nicht geboten, zumal angesichts der sonst in StKFG und RVO noch vorgesehenen Ausnahme- und Härtefallregelungen, weitergehende Übergangsfristen zu gewähren. Zutreffend ist zwar, dass Studierende wie der Antragsteller angesichts der Regelungen zur Gebührenpflicht damit letztlich nur einen engen Spielraum für eine Umorientierung" haben. Sie müssen, wollen sie nicht das Studium aufgeben oder Finanzierungsmöglichkeiten für die Gebühren erschließen, möglichst zielstrebig auf einen Abschluss hinarbeiten. Darüber hinausgehendes gebietet der Grundsatz des Vertrauensschutzes aber nicht. Im übrigen beschränkt sich die Motivation des landesrechtlichen Normgebers nicht darauf, die Studierenden unter finanziellem Druck zu zielstrebigem Studieren anzuhalten. Es ging ihm zugleich darum, diejenigen, die zwar - aus welchen Motiven auch immer - an der Hochschule eingeschrieben sind, tatsächlich aber nicht aktiv studieren, von der Hochschule fernzuhalten oder ihnen eine Gegenleistung für die durch die Hochschulangehörigkeit gewährten Vorteile abzufordern; denn die unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen sei weder bildungspolitisch zielführend noch finanzpolitisch vertretbar". 47 so LTDrs. 13/3023 S. 1 48 d) Auch liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darin, dass Studierende, die nach Inkrafttreten des StKFG die Fachrichtung wechselten, ein neues Bonusguthaben" erhielten, während das für Studierende, die die Fachrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes gewechselt hätten, nicht der Fall sei. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass dieser Gesichtspunkt für den Antragsteller für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne rechtliche Bedeutung ist. Der Antragsteller hat den Studiengangwechsel - soweit ersichtlich - nicht vor Beginn des dritten Semesters vollzogen, so dass ihm in keinem Fall ein neues Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 3 StKFG zusteht. 49 Nur vorsorglich - für den vorliegenden Fall nicht entscheidend - wird noch erwähnt, dass zweifelhaft ist, ob die vorstehend geäußerte Rechtsansicht des Antragstellers zutreffend ist, dass also in Wirklichkeit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die Berechnung des Studienguthabens bei Studiengangwechseln wird - soweit ersichtlich und soweit nicht Sonderfälle vorliegen, vgl. § 5 ff RVO - in § 2 Abs. 3 StKFG sowie in § 2 Abs. 1 Sätze 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 3 RVO geregelt. Zwar sind diese Vorschriften so verwickelt formuliert, dass sie teilweise unverständlich sind (insbesondere § 4 Abs. 2 RVO), so dass sich die Frage stellen mag, ob die Einzelregelungen wegen Verstoßes gegen das Gebot einer minimalen Normklarheit nichtig sind und ob diese Teilnichtigkeit dazu führt, dass auch zusammenhänge weitere Regelungen zur Berechnung des Studienguthabens davon berührt werden; jedoch ändert das nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht. Allerdings ist den genannten Vorschriften unmittelbar nicht zu entnehmen, dass die Regel des § 2 Abs. 3 StKFG nicht allgemein gelten soll, wonach bei Studiengangwechseln bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters stets erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird, sofern nicht qualifizierte Ausnahmen vorliegen, weil etwa - wie in § 4 Abs. 1 RVO geregelt - z. B. Leistungsnachweise aus dem abgebrochenen Studium anerkannt werden. Soweit im Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. November 2003 unter 3. eine andere Rechtsansicht vertreten wird, ist zu bemerken, dass die Auslegung, die allein an dem Wort erneut" in § 2 Abs. 3 StKFG ansetzt, schon für sich allein nicht tragfähig sein dürfte. Dem widerspricht die innere Systematik der Regelungen. Soll Studierenden die in der Vergangenheit verbrachte Studienzeit (unecht rückwirkend) für die Berechnung des gegenwärtigen Studienkontos angerechnet werden, kann dies nur nach den Regeln geschehen, die für die Berechnung der Studienkonten in StKFG und RVO vorgesehen sind; dazu zählt auch § 2 Abs. 3 StKFG. 50 e) Ebenso unbeachtlich ist in rechtlicher Hinsicht, dass der Normgeber für die Berechnung des Studienguthabens auch auf Studienzeiten abhebt, die in anderen Bundesländern gebührenfrei verbracht worden sind. Für Studienzeiten in anderen Bundesländern gilt das entsprechend, was oben schon mit Blick auf Studienzeiten vor Inkrafttreten des StKFG angeführt worden ist. Die Regelungen zur Berechnung des Studienguthabens entfalten unechte Rückwirkung mit Blick auf alle im Bereich des HRG verbrachten Hochschulsemester, die jedoch zulässig ist. 51 (2.) Soweit sich die Antragstellerin auf Härtegesichtspunkte im Sinne des § 14 RVO-StKFG beruft, gilt folgendes: Gemäß der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 StKFG trifft § 14 RVO-StKFG eine Härtefallregelung. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG kann die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt. § 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG nennt drei Regelbeispiele für das Vorliegen einer unbilligen Härte. Insoweit hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin dem Grund nach als Härtefall im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StKFG anerkannt. Danach liegt ein Härtefall in der Regel vor bei einer vom Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. 52 Eine gesetzliche Definition insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffs wirtschaftliche Notlage" enthält die Vorschrift nicht. Insoweit hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen zum Zwecke einer gleichmäßigen Handhabung und Verwaltung Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG" erlassen. Nach der Verwaltungsvorschrift (VV) I zu § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 RVO-StKFG (richtig muss es wohl Satz 2 heißen) kann in der Regel dann von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, wenn die dem Studierenden monatlich zur Verfügung stehenden Mittel unterhalb des BAföG-Höchstsatzes (585, - EUR) zuzüglich eines Sechstels der Gebühr nach § 12 Abs. 1 RVO- StKFG (650,- EUR) liegen. Von einer wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerin wäre mithin auszugehen, wenn ihr monatlich weniger als (gerundet) 693, - EUR zur Verfügung stehen würden. 53 Mittel" im vorgenannten Sinne sind nach der Verwaltungsvorschrift II zu § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 RVO-StKFG zunächst die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Dabei kommt es auf die konkreten Einkommensverhältnisse im Sommersemester 2004 und im Wintersemester 2004/05 an, so dass die Einkommensverhältnisse in den Vorjahren allenfalls hilfsweise berücksichtigt werden können. 54 Soweit es um die Studiengebühr für das Sommersemester 2004 geht, ist auf die Einkommensverhältnisse von April-September 2004 abzustellen. Insoweit ist unter Berücksichtigung der Verdienstbescheinigung der Rechtsanwälte Muthmann pp. von Januar 2004 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 247,64 EUR im Sommersemester 2004 auszugehen. Der von der Antragstellerin insoweit geltend gemachte examensbedingte Urlaub wirkt sich nach der eigenen Berechnung der Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. März 2004 auf das Einkommen im September 2004 nicht aus. 55 Bezüglich ihres Einkommens in der Gastwirtschaft D. hat die Antragstellerin eine Bescheinigung des Betriebsinhabers vom 26. März 2004 vorgelegt, nach der für den maßgeblichen Zeitraum - voraussichtlich - von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 304,- EUR auszugehen ist, das die Antragstellerin allerdings selbst als Nettoeinkommen in die Berechnung einstellt. Allerdings kann insoweit für September 2004 wegen des glaubhaften Examensurlaubs" ab Mitte September nur von der Hälfte des monatlichen Gehaltes (152,- EUR) ausgegangen werden. Daraus errechnet sich für das Sommersemester 2004 ein zusätzliches monatliches Durchschnittseinkommen von 278,66 EUR. 56 Mittel" im vorgenannten Sinne sind nach der Verwaltungsvorschrift II zu § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 RVO-StKFG darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden Mittel". Deshalb ist insoweit noch das monatlich gewährte Wohngeld von 55,- EUR zu berücksichtigen, was die monatlichen Mittel der Antragstellerin im Sommersemester 2004 (247,64 + 278,66 + 55) auf 581,30 EUR erhöht. 57 Für die Berechnung der Einkommensverhältnisse im Wintersemester 2004/05 ist der Oktober 2004 nach obigen Ausführungen außer Betracht zu lassen. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin für ihre Tätigkeit bei den Rechtsanwälte N1. pp. reduziert sich dadurch auf 206,36 EUR und der Verdienst in der der Gaststätte D. auf 253,33 EUR. Einschließlich des Wohngelds von 55,- EUR errechnet sich daraus für das Wintersemester 2004/05 somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 514,69 EUR 58 Damit liegt die Antragstellerin für beide Semester unterhalb der Bemessungsgrenze der Verwaltungsvorschrift I, so dass sie als in einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne der Vorschrift befindlich angesehen werden muss. 59 Soweit die Antragstellerin versucht, ihren obigen Einnahmen Ausgaben für Miete, Kranken- und Pflegeversicherung entgegen zu setzen, ist dies bei summarischer Prüfung nicht möglich: Zwar schließen die Verwaltungsvorschriften zu § 14 RVO-StKFG die Berücksichtigung solcher Ausgaben nicht ausdrücklich aus, dass sie gleichwohl nicht berücksichtigungsfähig sind, lässt sich jedoch daraus ableiten, dass sich die Verwaltungsvorschriften zu § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 RVO-StKFG am BAföG- Höchstsatz orientieren, der im Bedarf" eines Studierenden nach § 11 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten (§ 13 Abs. 3 BAföG) und Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (§ 13a BAföG) bereits berücksichtigt. 60 Die weitere Voraussetzung für einen Härtefall, nämlich dass sich die Antragstellerin in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet, wird von der Antragsgegnerin anerkannt und deshalb vom Gericht nicht problematisiert. 61 Als Rechtsfolge der Anerkennung als Härtefall kommt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG ein anteiliger oder ein vollständiger Erlass der Studiengebühr in Betracht, ohne dass die Vorschrift Abgrenzungskriterien für einen differenzierten graduellen Erlass aufzeigt. Insoweit wird wiederum in den Verwaltungsvorschriften eine Differenzierung vorgegeben: Nach der Verwaltungsvorschrift III. erfolgt in der Regel ein vollständiger Erlass der Gebühr, wenn die dem Studierenden zur Verfügung stehenden Mittel den BAföG-Höchstsatz (585, - EUR) unterschreiten, was im Falle der Antragstellerin nach obigen Ausführungen für beide Semester der Fall ist. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich zusätzlich an Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; insoweit werden ¼ der Gebühr angesetzt. 64