Urteil
15 K 631/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0416.15K631.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Eigentümer des in N. , H. -H1. -T. 8, gelegenen Grundstücks und Träger des dort als Alten- und Pflegeheim betriebenen Q. - O. -I. mit 94 Plätzen. Die Abfallentsorgung des I. geschieht durch einen 5.000 l- und einen 1.100 l-Restmüllcontainer der städtischen Abfallabfuhr, jeweils mit vierzehntägiger Leerung; außerdem werden ein städtischer Behälter für Altpapier sowie Gefäße für Biomüll und DSD-Materialien genutzt. Etwa seit August 2001 werden die Reste aus der Kantine von einem Speiseresteverwerter abgeholt. Unter dem 28. Juni 2001 teilte die Leitung des Q. -O. -I. dem als Eigenbetrieb organisierten Zentralen Betriebshof der Stadt N. mit, daß nunmehr von der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle, die Gewerbeabfälle einem privaten Entsorger zu überlassen. Die Firma C. L. GmbH aus C1. sei beauftragt und bevollmächtigt worden, alle deshalb notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 ergänzte die Hausleitung, daß die Umleerbehälter für die Gewerbeabfälle des Heims nicht verkleinert, sondern, mit Ausnahme eines unter Vorbehalt zu übernehmenden Restmüllgefäßes, zum 31. Juli 2001 gänzlich abgemeldet werden sollten. Auf die an die Hausleitung bzw. an die Firma C. gerichteten Aufforderungen des Zentralen Betriebshofs, das Begehren in verschiedener Hinsicht, vor allem bezüglich der Arten und Mengen der einzelnen anfallenden Abfallfraktionen, zu erläutern, antwortete die Firma C. , daß sich der Änderungsantrag des Q. - O. -I. nicht auf die Gefäße für das DSD-Material und den Biomüll erstrecke. Betroffen seien jedoch (insoweit wohl unter Einschluß des Altpapiers) Abfälle zur Verwertung mit einem Volumen von jährlich insgesamt 171.800 l, vermindert um jährlich 3.120 l an Abfällen zur Beseitigung, wobei die in den übernommenen Abfällen zur Verwertung enthaltenen Stoffe wie Papier, Glas, Holz, Folie usw. in der Regel gleich blieben, deren Mengen sich aber durchaus verändern könnten. Die durch sie, die Firma C. , abgefahrenen Materialien würden in ihrer Sortieranlage in C1. entsprechend dem L. - und Abfallgesetz mit dem Ziel der stofflichen Verwertung sortiert, wobei etwa zurückbleibende Sortierreste ordnungsgemäß auf der Siedlungsabfall-Deponie C1. -I1. beseitigt würden. Im übrigen habe eine genaue Sichtung der im Q. -O. -I2. erzeugten Abfälle ergeben, daß es sich dabei um ein Gemisch aus sogenannten hausmüllartigen Gewerbeabfällen handele, welche sich zu 30 bis 50 % aus Kunststoffen (Tragetaschen, Folien, Beuteln, Füllbehältnissen für Kosmetika und anderen Verpackungsmitteln), zu 30 bis 50 % aus Papier, Pappe und Kartonagen (Büromaterial, Verpackung), zu 5 bis 20 % aus kleineren Holzstücken (z.B. Verpackungen) sowie zu 15 bis 30 % aus sonstigen Materialien (Papiertaschen- und handtüchern, Papierservietten, Zellstoffen) zusammengesetzt hätten. Diese Angabe beruhe zwar auf einer Momentaufnahme; bezogen auf das Jahr, besäßen die genannten Schwankungsbereiche aber repräsentativen Charakter. Mit Bescheid vom 24. September 2001 lehnte der Zentrale Betriebshof den Antrag des Klägers auf Einzug der zwei städtischen Restmüllcontainer von 5.000 l und 1.100 l ab (Ziffer 1), außerdem bestimmte er, daß die Abfälle der Stadt N. durch Nutzung der Restmüllcontainer zu überlassen seien ( Ziffer 2), und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs übersandte die Firma C. unter dem 19. Oktober 2001 eine zweiseitige Beschreibung zur Arbeitsweise ihrer in C1. betriebenen Sortieranlage. Danach werden in dieser Anlage auch gemischte Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle aus Handel, Gewerbe und Industrie sortiert, damit sie weitmöglichst wiederverwertet werden können. Zusammenfassend wird festgestellt, daß die Anlage Abfälle aufbereite, um diese zu etwa 85 % zu verwerten und die Sortierreste ordnungsgemäß zu beseitigen. Nachdem der Zentrale Betriebshof sodann mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (15 K 5794/01). Dieses Verfahren endete im Januar 2002 durch Klagerücknahme im Hinblick darauf, daß der Zentrale Betriebshof die Bescheide, für deren Erlaß er als Eigenbetrieb und nicht Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde nicht zuständig gewesen war, aufgehoben hatte. Etwa seit September 2001 waren die am Q. -O1. -I2. aufgestellten städtischen Abfallcontainer unbenutzt geblieben und die darin zuvor befindlichen Materialien in Behältern der Firma C. gesammelt und abgefahren worden. Seit dem 3. Dezember 2001 geschieht die Entsorgung - jedenfalls bis zum Ende des vorliegenden Verfahrens - wieder durch den Zentralen Betriebshof. Mit einem vom 10. Januar 2002 datierenden Bescheid, dessen Tenor mit demjenigen des Bescheides vom 24. September 2001 übereinstimmt, lehnte nunmehr die Beklagte den Antrag des Klägers auf den Einzug der zwei städtischen Restmüllcontainer ab. Nach dem Vorbringen des Klägers setze der Inhalt der Abfallgemische, welche die Firma C. übernehmen solle, sich im wesentlichen aus vier Stoffgruppen (Kunststoffe, Papier/ Pappe, kleinere Holzstücke und sonstiges) zusammen; diese Angaben seien jedoch derart generell, daß sie auf eine Vielzahl von Fällen zuträfen. Überdies stünden für einen Großteil der angeführten Fraktionen bereits jetzt getrennte Sammelsysteme zur Verfügung. Des weiteren habe eine Überprüfung der Behälter durch Mitarbeiter des Zentralen Betriebshofs vom 30. Juli 2001 gezeigt, daß die besagten Abfälle einen großen Anteil an Windeln in blauen Müllsäcken und nur einen geringen untergeordneten Anteil an verwertbaren Abfällen enthalten hätten. Eine erneute Ortsbesichtigung am 17. Dezember 2001 habe ein ähnliches Bild ergeben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 sei bei einem Gemisch aus hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aber nur dann von einer Verwertung auszugehen, wenn das Gemisch überwiegend aus verwertbaren Abfällen bestehe und tatsächlich verwertet werde. Bei den einer Sortieranlage zugeführten gemischten Siedlungsabfällen komme es somit darauf an, daß diese auch tatsächlich verwertet würden. Insoweit habe der Abfallbesitzer substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen, daß das Abfallgemisch konkret Abfall zur Verwertung darstelle und durch welche einzelnen Verwertungsmaßnahmen i.S.d. §§ 4 bis 6 KrW-/AbfG es verwertet werde. Der Kläger habe sich durch das Schreiben vom 19. Oktober 2001 mit einer allgemeinen Erläuterung der Arbeitsabläufe in den Aufbereitungs- und Sortiereinrichtungen der Firma C. jedoch nur pauschal geäußert und nicht die Behandlung des im Q. -O. -I2. konkret produ- zierten Abfallgemischs erläutert. Daher gelte für diese Abfälle weiterhin der An- schluß- und Benutzungszwang nach der städtischen Abfallwirtschaftssatzung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002, zugestellt am 28. Januar 2002, zurück. Am 18. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die fraglichen Abfälle, deren Zusammensetzung sich seit dem Frühjahr 2002 nicht verändert habe, stellten ein Gemisch dar, welches im wesentlichen aus Kunststoffen von Tragetaschen und Verpackungsmitteln, Papier, Pappe, Kartonagen, Holz-stücken, Zellstoffabfällen und Kehricht bestehe, wobei das Mengenverhältnis der einzelnen Materialien nicht unerheblich variiere. Jedoch sei davon auszugehen, daß die gebrauchten Zellstoffartikel, zu denen nicht nur benutzte Einwegwindeln, sondern in großem Umfang auch Papierhandtücher, Servietten und Taschentücher mit allen-falls geringfügigen und die Verwertung nicht störenden Verunreinigungen gehörten, regelmäßig den Hauptteil des Abfallgemischs ausmachten, während Kunststoffe und Papier/Pappe/Kartonagen einschließlich Büroabfall meist in geringerer und Holz und mineralische Bestandteile eher in untergeordneter Menge anfielen. In der getrennten Papierentsorgung würden demgegenüber vor allem Druckerzeugnisse wie Zeitungen und Journale erfaßt. Es sei beabsichtigt, diese Abfälle auf dem Grundstück in einem Behälter der Firma C. zu sammeln und sodann in die von dieser Firma in C1. betriebenen Entsorgungsanlagen zu schaffen, welche in ihren technischen Standards und Möglichkeiten weit über den derzeitigen Stand der Technik hinausgingen. Zur vorgesehenen Behandlung der Abfälle im einzelnen wiederholt der Kläger den Inhalt der durch die Firma C. im Verwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 übersandten Beschreibung und führt mit Schriftsatz vom 12. März 2004 ferner aus: Die Abfälle sollten zunächst in der Aufbereitungsanlage für hausmüllartige Gewerbeabfälle einer Baggersortierung zur Aussonderung großer Störstoffe unterzogen und danach in einem Vorzerkleinerer behandelt werden. Anschließend werde ein Metallabscheider die Eisenteile abtrennen, die später in einen Metallaufbereitungsbetrieb gelangen sollten. Des weiteren würden mit Hilfe eines Schwingsichters die festen Kunststoffgebinde, die kompakten Verpackungen und die schweren Holzstücke in die Fraktionen leicht und groß", schwer und groß", sowie klein und schwer" aufgeteilt und nachfolgend in einer Dichtetrennung die Gegenstände mit einer Dichte von mehr als 1 aussortiert werden. Sodann sollten die hier separierten Kunststoffe und Hölzer in einer anderen Anlage der Firma C. zu Ersatzbrennstoffen, u.a. für Zementwerke, aufbereitet werden. Demgegenüber werde der Schwingsichter die leichteren Kunststoffteile wie vor allem PE-Folien nebst Papier und leichten Hölzern der Fraktion leicht und groß" zuordnen; hier solle die weitere Trennung zwischen PE-Folien und PVC-Bestandteilen einerseits und Stoffen auf Zellulosebasis wie Papier oder Holz andererseits im Wege einer Oberflächenspektralanalyse im Nahinfrarotbereich stattfinden, während nachfolgend das Papier und das Holz durch Windsichter sortiert, die Papiermaterialien in der Papierindustrie als Sekundärrohstoff genutzt und das Holz in einer Aufbereitungsanlage für Altholz weiterverarbeitet werden würden. Die in dem Abfallgemisch enthaltenen stärker verschmutzten Zellstoffartikel, vor allem die gebrauchten Einwegwindeln, ließen sich nicht über die Oberflächenspektralanalyse trennen; sie sollten daher nach erneuter Metallabscheidung in einem speziellen Schredder aufbereitet und zu heizwertreichen Ersatzbrennstoffen für die Zement- und Kalkindustrie oder für Kraftwerke verarbeitet werden, wo sie Regelbrennstoffe wie Öl oder Kohlenstaub voll ersetzen könnten. Schließlich würden die in dem Abfallgemisch nur in geringem Umfang vorhandenen mineralischen Materialien durch den Schwingsichter in die Fraktion klein und schwer", gelangen, sodann weiter in Sande bzw. in eine Fraktion aus Kunststoffen mit Metallanteilen sortiert und einer Aufbereitungsanlage für Sekundärbaustoffe bzw. dem Schredder zur Ersatzbrennstoffaufbereitung zugeführt werden. Nach diesem Sachverhalt sei er, der Kläger, zur Überlassung der Abfälle an die Beklagte nicht verpflichtet. Grundlage für eine solche Pflicht könne nicht die städtische Abfallwirtschaftssatzung vom 7. Dezember 1992 - AbfS - sein, die zum Teil gegen vorrangiges Bundes- und Landesrecht, nämlich § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 9 Abs. 1a des Landesabfallgesetzes - LAbfG -, verstoße. Ebensowenig folge eine Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unmittelbar, wonach Abfälle, die, wie hier, nicht aus privaten Haushaltungen stammten, dem öffentlichen Entsorgungsträger nur insoweit überlassen werden müßten, als es sich um Abfälle zur Beseitigung handele; denn vorliegend gehe es um Abfälle zur Verwertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 15. Juni 2000 seien auch Abfallgemische mit nicht verwertbaren Bestandteilen dann nicht als Abfälle zur Beseitigung, sondern als solche zur Verwertung einzuordnen, wenn sie ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden seien, des weiteren überwiegend verwertbar seien und einer Verwertung zugeführt würden. Diese Kriterien träfen auf die hier in Rede stehenden Abfälle zu. So verletze deren Sammlung in einem Behälter nicht die in §§ 5 Abs. 2 Satz 4, 11 Abs. 2 KrW-/AbfG normierten (relativen) Trennungsgebote. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ebenfalls entschieden habe, könne ein Getrennthalten aufgrund dieser Vorschriften nur verlangt werden, wenn das Vermischen nach den konkreten Umständen gegen die Grundpflicht des Abfallerzeugers oder -besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße, was jedoch allein dann in Betracht komme, wenn die gewählte Entsorgungsstrategie nicht im Einklang mit dem Grundsatz des § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG über den Vorrang der Beseitigung als der umweltverträglicheren Lösung stehe oder wenn insoweit der Vorwurf des Etiketten-schwindels" dergestalt zu erheben wäre, daß der Anteil der verwertungsfähigen Stoffe an dem Gesamtgemisch so gering wäre, daß angenommen werden müsse, die Vermischung diene lediglich dem Zweck, der Überlassungspflicht zu entgehen. Derartige Umstände seien hier, da die Abfälle in den Anlagen der Firma C. weit überwiegend verwertet würden, aber nicht erkennbar. Damit habe er, der Kläger, hinreichend konkrete Maßnahmen dazu benannt, daß das aus dem Q. -O. -I2. zu übernehmende Abfallgemisch zum weit überwiegenden Teil unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben stofflich oder energetisch verwertet werden solle. Da er nach alledem nicht verpflichtet sei, die betroffenen Abfälle der Stadt N. zu überlassen, müsse die Beklagte die nach wie vor auf dem Grundstück des Q. - O. -I. befindlichen Müllcontainer mit dem Inhalt von 5.000 l und 1.100 l abziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 10. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 zu verpflichten, die auf seinem Grundstück H. -H1. -T. 8 in N. aufgestellten städtischen Restmüllcontainer von 5.000 Liter und 1.100 Liter abzuziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt, neben einer Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, aus: Eine Überprüfung der Container am 20. Juli 2001 habe gezeigt, daß diese mit blauen Säcken gefüllt gewesen sein, in denen sich Windeln, normaler Hausmüll und Es-sensreste befunden hätten; desgleichen hätten die Container bei einer Kontrolle vom 30. Juli 2001 zum großen Teil Windeln enthalten. Diese könnten aber nach den Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes nicht ohne weiteres als Abfälle zur Verwertung eingeordnet werden. Auch spätere Überprüfungen, die am 17. Dezember 2001 und sodann regelmäßig seit Anfang 2002 erfolgt seien, hätten zu keinen anderen Feststellungen geführt. So seien etwa am 17. Dezember 2001 in den Containern überwiegend benutzte Pampers und Hygieneartikel und außerdem untergeordnet etwas Pappe und Laub, d.h. nicht überwiegend verwertbare Abfälle, vorgefunden worden. Demgegenüber habe der Kläger weder diese Überprüfungsergebnisse angezweifelt noch nachvollziehbar dargetan, welche Abfallfraktionen auf dem Grundstück im einzelnen entstünden und wie die dort vor allem anfallenden gebrauchten Einwegwindeln und Hygieneartikel, welche nur zu einem ganz geringen Anteil für eine Verwertung geeignet seien, tatsächlich verwertet würden. Angesichts des in den Windeln enthaltenen Schadstoffpotentials und der in der Anlage der Firma C. betriebenen stofflichen Verwertung sei die durch den Kläger vorgenommene Einstufung der Windeln als Abfall zur Verwertung nicht nachvollziehbar. Zusätzliche Verwertungshindernisse würden überdies dadurch aufgebaut, daß ein Vermischen dieser Abfälle im Fahrzeug eine Verunreinigung der dort transportierten anderen Abfälle verursachen müßte. Wie die neue Gewerbeabfallverordnung vorschreibe, dürften nur noch bestimmte Arten von Abfällen zur Verwertung vermischt werden; die Beigabe" organischer Abfälle sei danach nicht mehr möglich. Da es sich hier nach alledem überwiegend um Abfälle zur Beseitigung handele, bestehe die Überlassungspflicht des Klägers insoweit fort. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat die Besatzung der städtischen Abfuhrfahrzeuge Kontrollen der von Seiten der Beklagten angesprochenen Art, abgesehen von den genannten Tagen, noch am 28. Januar 2002, 11. März 2002, 18. März 2002, 22. April 2002, 17. Juni 2002, 12. Juli 2002, 15. Juli 2002, 9. September 2002, 4. November 2002, 10. Februar 2003 und 24. März 2003 vorgenommen. Nach den dazu gefertigten Vermerken und Farbfotos bestand der Inhalt der Container jeweils überwiegend - am 9. September 2002 beispielsweise zu etwa zwei Dritteln - aus Pampers und Hygieneartikeln und darüber hinaus u.a. aus üblichem Hausmüll, Wischtüchern, Zigarettenkippen, Teebeuteln, Kaffeesatz, Bioabfällen, Verpackungen sowie einmal zudem aus einer oberflächlichen Abdeckung aus Altpapierkartonagen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die durch die Beklagte übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die Beklagte die 5.000 l- und 1.100 l- Restmüllcontainer, die bislang auf seinem Grundstück H. -H1. -T. 8 in N. für das dort von ihm betriebene Alten- und Pflegeheim aufgestellt sind und, bei vierzehntägiger Leerung, benutzt werden, ersatzlos oder zum Teil einzieht. Denn der Kläger war und ist gemäß §§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 7 der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV -, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2 und 5 AbfS verpflichtet, den durch das Heim produzierten Abfall, der diesen Umfang erreicht, der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen. Für die rechtliche Beurteilung eines Verwaltungsakts, der einen Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Müllabfuhr konkretisiert, dadurch eine in die Zukunft gerichtete und dauerhafte Ausgestaltung des Anschluß- und Benutzungsverhältnisses vornimmt und somit während des Klageverfahrens seitens der Behörde unter Kontrolle" zu halten ist, kommt es (auch) auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NVwZ 1999, 91, sowie (zum Anschluß an die öffentliche Abwasserkanalisation) Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175), und vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 f. Allerdings darf ein belastender Verwaltungsakt, der zwar zur Zeit der letzten Behördenentscheidung rechtswidrig war, jedoch inzwischen aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage rechtsfehlerfrei ergehen könnte, deshalb im laufenden Klageverfahren nicht ebenfalls als rechtmäßig behandelt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 (175), und vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -. Die Verpflichtung des Klägers, die beim Betrieb des Q. -O. -I. erzeugten Abfälle durch die Nutzung entsprechender Restmüllbehälter der Stadt N. zu überlassen, bestand bereits beim Erlaß des Widerspruchsbescheides am 21. Januar 2002 und ist derzeit ebenso zu bejahen. Als Grundlagen dafür und demgemäß für die durch die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Regelungen kamen und kommen zunächst die Bestimmungen der Satzung über die Abfallwirtschaft der Stadt N. vom 7. Dezember 1992 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2002 infrage. Ausgangspunkt ist insoweit § 9 AbfS, wonach jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anschließen und die Abfälle, soweit sie nicht vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, von der Stadt entsorgen lassen muß (Anschlußzwang, § 9 Abs. 1 AbfS), und ferner die Anschlußpflichtigen sowie Abfallbesitzer im Prinzip verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang, § 9 Abs. 2 AbfS). Den Umfang des danach bereitzustellenden Müllraums bestimmt § 11 AbfS. Hier heißt es in Abs. 2, daß auf bewohnten Grundstücken mindestens ein 80 l- Abfallbehälter vorzuhalten ist und das erforderliche Gefäßvolumen sich im übrigen nach der Menge des regelmäßig wöchentlich auf dem Grundstück anfallenden Abfalls richtet. Ansonsten werden gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS bei nicht ausschließlich für Wohnzwecke genutzten Grundstücken sowie bei Gewerbe- und Industriegrundstücken die Abfallbehälter nach dem tatsächlichen Bedarf zugeteilt. Schließlich sieht der mit der Dritten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2002 neu eingefügte § 11 Abs. 5 Satz 3 AbfS vor, daß gemäß § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens ein zugelassener Pflichtrestabfallbehälter genutzt werden muß; das ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfS ein Gefäß von jedenfalls 80 l Inhalt. Diese Satzungsvorschriften erweisen sich hinsichtlich des danach für die Eigentümer sämtlicher im Stadtbereich gelegener und zu Wohnzwecken oder anders, vor allem gewerblich, genutzter Grundstücke eingeführten Anschluß- und Benutzungszwangs an die städtische Abfallentsorgung jedoch als zum Teil materiell rechtswidrig, weil sie seit dem Inkrafttreten des L. - und Abfallgesetzes im Oktober 1996 nicht mehr in vollem Umfang den maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen entsprechen. Die Satzung findet ihre landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 und Abs. 1a LAbfG, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 Abs. 1 und 6 LAbfG, d.h. die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Abfallentsorgung durch Satzung regeln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG); diese muß insbesondere bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG). Des weiteren kann darin vorgesehen werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LAbfG); und nach § 9 Abs. 1a Satz 1 LAbfG kann eine städtische Abfallsatzung zudem den Anschluß- und Benutzungszwang nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG einführen. Derartige landesrechtliche Konkretisierungsbefugnisse über die Anforderungen, die, gemäß den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, an den Ort, die Zeit und die Art der Abfallüberlassung im einzelnen zu stellen sind, sind im Prinzip insbesondere mit dem seit Oktober 1996 geltenden § 13 KrW-/AbfG zu vereinbaren, der nunmehr, zum Teil ausgefüllt durch die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung der Bundesregierung vom 19. Juni 2002, die ausschlaggebenden Voraussetzungen für das Ob" der Überlassungspflicht enthält, ohne daß daneben noch Raum für wesentliche Ergänzungen durch Landesrecht bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 (72); VGH Kassel, Beschluß vom 4. September 2000 - 6 TG 1886/00 -, NVwZ 2001, 108 f; Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, L. - und Abfallgesetz, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 2, 10, 19; s. auch OVG NRW, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, NVwZ 1999, 91. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind, abweichend von § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG (betreffend die ansonsten bestehende eigene Verwertungspflicht) und von § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (betreffend die ansonsten bestehende eigene Beseitigungspflicht), Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Des weiteren heißt es in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, daß auch Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die dort entstandenen Abfälle zur Beseitigung (nicht zur Verwertung) den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen haben, sofern sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Im Rahmen der danach bestehenden Überlassungspflichten sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung oder Verwertung der Abfälle verpflichtet. Dementsprechend haben nach § 7 Satz 1 und 4 GewAbfV Erzeuger und Besitzer u.a. von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zu überlassen und dabei mindestens einen Behälter zu nutzen; wie es in § 2 Nr. 1 GewAbfV heißt, sind unter gewerblichen Siedlungsabfällen, für die diese Verordnung u.a. gilt, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu verstehen, soweit sie in Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt werden, und zwar insbesondere - worum es hier insoweit nur gehen kann - (lit. a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Indem die §§ 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 Satz 1 AbfS den Anschluß und Benutzungszwang für in privaten Haushaltungen erzeugte Abfälle zur Verwertung einführen, ohne diejenigen Fälle auszunehmen, in denen die Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle zur Verwertung in der Lage sind und die Verwertung beabsichtigen, verstoßen sie eindeutig gegen die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und sind deshalb im entsprechenden Umfang nichtig. Dasselbe gilt, soweit die genannten Satzungsbestimmungen - in dieser Hinsicht unter teilweiser Mißachtung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nicht nur die Abfälle zur Beseitigung, sondern ebenso diejenigen zur Verwertung erfassen. Dennoch kann der Kläger nicht die Einziehung der für die Bewohner des Q. - O1. -I. genutzten Restmüllcontainer verlangen, weil § 13 Abs. 1 Sätze 1 und/ oder 2 KrW-/AbfG, § 7 Satz 1 GewAbfV unmittelbar ergeben, daß die in diesen Behältern gesammelten Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowohl zur Zeit der Widerspruchsentscheidung zu überlassen waren als auch künftig zu überlassen sind. Soweit es hier um Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geht, folgte und folgt die Überlassungspflicht für den Kläger, der als Betreiber des Q. -O. -I. Erzeuger und Besitzer der dort produzierten Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 KrW-/AbfG ist, aus dieser Vorschrift. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig entstehen, während Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nicht aus privaten Haushaltungen, sondern insbesondere aus Industrieanlagen, Gewerbebetrieben, Praxen von Freiberuflern, Geschäftsräumen oder Verwaltungsstellen stammen, unabhängig davon, ob sie dem Hausmüll ähnlich sind oder nicht. Vgl. Kunig, a.a.O., § 13 Rdnr. 14, 20. Konkretere Abgrenzungsmerkmale enthält die entsprechende Definition in der Gewerbeabfallverordnung. So heißt es in § 2 Nr. 2 GewAbfV, daß Abfälle aus privaten Haushaltungen - auf welche diese Verordnung, anders als auf gewerbliche Siedlungsabfälle, keine Anwendung findet - in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, und zwar insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfall-orten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Dennoch ist aus § 2 Nr. 2 GewAbfV nicht zwingend abzuleiten, daß die Abfälle aus der Senioreneinrichtung sämtlich aus privaten Haushaltungen herrühren. Zwar kann das für solche etwa zu dem I2. gehörigen Bereiche, in denen eine eigenständige private Lebensführung der Bewohner stattfindet, zu bejahen sein; hinsichtlich der gebrauchten Windeln, die in großem Maße gerade durch die Pflege schwerstbehinderter Personen als Abfälle entstehen, liegt es aber nahe, das Q. - O. -I2. als Pflegeheim und damit als Gewerbebetrieb anzusehen, dessen Abfallentsorgung sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG richtet. Dazu vgl. Queitsch, Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, UPR 2003, 131 (132). Indessen bestand und besteht die Überlassungspflicht des Klägers unabhängig davon, ob für die betroffenen Abfälle § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 KrW-/AbfG eingreift. In dem Umfang, in dem es sich hier um Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG handelt, hatte und hat der Kläger nach dieser Vor- schrift die Containerinhalte der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen. Das gilt auch angesichts dessen, daß eine dahingehende Verpflichtung nach der Gesetzes- formulierung nicht besteht, soweit sie (d.h. die Erzeuger oder Besitzer der Abfälle) zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen". Denn nach überwiegender Meinung, der die Kammer im Hinblick auf Wortlaut, Gesamt- zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm folgt, kommt diese Einschränkung dann nicht zum Tragen, wenn die Verwertung nicht, z.B. bei einer Kompostierung, auf dem Grundstück selbst, sondern, wie es hier allein in Betracht käme, durch dritte Personen und in deren Anlagen, also gerade durch beauftragte Unternehmer, geschehen soll. Dazu BayObLG, Beschluß vom 18. Mai 1998 - 3 ObOWi 54/98 -, NVwZ 1998, 1220 f; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juli 1998 - 10 S 2614/97 -, NVwZ 1998, 1200 f; Versteyl, Änderungen des Abfallrechts: Aktuelles zum L. - und Abfallgesetz sowie dem untergesetzlichen Regelwerk, NVwZ 1996, 937 (943); Schink, Öffentliche und private Entsorgung, NVwZ 1997, 435 (437 f); Dolde/ Vetter, Beseitigung und Verwertung nach dem L. - und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (22); Kunig, a.a.O., § 13 Rdnr. 15 ff. Dasselbe ergibt sich, soweit die Inhalte der am Q. -O. -I2. aufgestellten städtischen Container aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen stammen; denn da diese Gegenstände nach der beim Erlaß des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigenden und gleichermaßen nach der derzeitigen Sach- und Rechtlage Abfälle zur Beseitigung und nicht zur Verwertung sind, hat der Kläger als Erzeuger und Besitzer sie in diesem Fall der städtischen Abfallabfuhr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zu überlassen. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung ist § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG; danach sind Abfälle zur Verwertung solche, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung solche, die nicht verwertet werden. Im Gegensatz zu der sprachlichen Formulierung Abfälle zur Verwertung" stellt das Gesetz also nicht auf die Verwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung ab, so daß allein die Möglichkeit späterer Verwertung für die Einordnung als Abfall zur Verwertung" nicht ausreichen kann. Da das Gesetz andererseits in verschiedenen Vorschriften Abfällen das Attribut zur Verwertung" schon für Zeiträume beilegt, zu denen der Verwertungsvorgang noch nicht eingesetzt hat, und zudem bereits an diese Einordnung zum Teil bestimmte Pflichten für den Abfallbesitzer knüpft, so etwa in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4 Satz 2 oder in § 13 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, muß es Abfälle dieser Art auch schon im Hinblick auf Materialien geben können, deren Verwertung (erst) zu erwarten ist. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe, die sich zu den o.a. Vorschriften zunächst herausgebildet hat, deutet den Begriff Abfall zur Verwertung" daher im wesentlichen übereinstimmend dahingehend, daß es ausreiche, wenn die Verwertung des betroffenen Anfalls konkret anstehe, was dann anzunehmen sei, wenn der Abfallbesitzer bestimmte Verwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufgezeigt habe. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207 (1208), vom 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -, NVwZ 1999, 674 (675), und vom 5. August 1999 - 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1246 (1247); VGH Mann-heim, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 (1244). Diese Umschreibung wird durch die Bestimmung des Begriffs Verwertung" von Abfall ergänzt, wie sie inzwischen - ohne Widerspruch zu den o.a. Abgrenzungsmerkmalen - von Seiten des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung von Art. 3 I lit. b der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 sowie der zugehörigen vierten Begründungserwägung erfolgt ist. Danach liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, daß ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, daß die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen könnten, indem sie andere Materialien ersetzten, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden könnten, wohingegen es auf die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Materialien als solche nicht ankomme. So EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 (Bergversatz) - Rs.C-6/00 -, NVwZ 2002, 579 (582), Nr. 68, 69. Diese durch den dafür zuständigen Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG, welche der deutsche Gesetzgeber mit dem L. - und Abfallgesetz umgesetzt hat, ist dann auch für die Auslegung des in diesem deutschen Gesetz gebrauchten Begriffs Abfall zur Verwertung" verbindlich. Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2003 - 3 R 1/03 -, S. 33 ff; s. auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33.89 -, BVerwGE 89, 320 (326 f), und Schink, Auswirkungen der Entscheidungen des EuGH vom 13. Februar 2003 auf das deutsche Abfallrecht, UPR 2003, 121 (125). Entsprechende Kriterien sind grundsätzlich heranzuziehen, wenn es, wie hier, darum geht, ein aus unterschiedlichen Abfallfraktionen zusammengesetztes Gemisch als Abfall zu Verwertung oder zur Beseitigung zu qualifizieren. In Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG (für die stoffliche Verwertung) und des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KrW-/AbfG (für die energetische Verwertung) und desgleichen im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in diesen Fällen insbesondere danach zu fragen, welchem Hauptzweck die zur Behandlung des Abfalls ins Auge gefaßten Maßnahmen dienen, was nach objektiven Gesichtspunkten für den einzelnen Abfall" nach diesen Vorschriften zu bewerten ist. In diesem Rahmen ist es ausschlaggebend, ob bei konkreter Betrachtung der Hauptzweck der mit dem einzelnen Abfall beabsichtigten Maßnahmen in der Beseitigung des Schadstoffgehalts des Materials gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW- /AbfG liegt - dann Abfall zur Beseitigung - oder ob der Hauptzweck dahin geht, das Material nach § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 KrW-/AbfG stofflich oder energetisch zu nutzen - dann Abfall zur Verwertung. Nach den Vorschriften des L. - und Abfallgesetzes sind als Beurteilungsfaktoren dabei der Anteil an verwertbarem Abfall, der wirtschaftliche Wert der letztlich verwertbaren Stoffe und das Maß der Verunreinigungen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) bzw. die Eignung des Abfalls als Ersatzbrennstoff (§ 6 Abs. 2, § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 KrW-/AbfG) zu berücksichtigen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1204), OVG NRW, Beschlüsse 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207, 1208 f, vom 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - , NVwZ 1999, 674 (675), vom 5. August 1999 - 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1246 (1247); OVG Koblenz, Beschluß vom Beschluß vom 13. Januar 1999 - 8 B 12627/98 -, NVwZ 1999, 679 (680 f), und VGH Mannheim, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 (1245). Darauf, ob einige der vorstehenden deutschen Vorschriften, etwa § 4 Abs. 4 Satz 3 oder § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, daran angepaßt werden müssen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Abgrenzung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung u.a. weder der Schadstoffgehalt noch - bei der energetischen Verwertung - der Heizwert von Bedeutung sind, vgl. Schink, a.a.O., S. 125, kommt es hier nicht an. Einzelner Abfall" i.S.d. § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG liegt nach der o.a. Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe vor, wenn vermischter Abfall von vornherein als solcher entstanden ist, so daß den Bezugspunkt für die Einstufung als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung das Gemisch bildet; vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1204); VGH Mannheim, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 (1245 f); OVG NRW, Beschluß vom 5. August 1999 - 20 B 2007/98 -, NVwZ 1999, 1247 (1247); OVG Koblenz, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 8 B 12627/98 -, NVwZ 1999, 679 (680), nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 ist indessen einzelner Abfall" auch dann anzunehmen, wenn die Abfälle zwar zunächst als solche zur Beseitigung und zur Verwertung angefallen, anschließend aber ohne Verletzung von Getrennthaltungsgeboten vermischt worden sind, wobei von dem Abfallerzeuger oder -besitzer ein Getrennthalten nur verlangt werden könne, sofern er, vorbehaltlich des Erlasses einer anderslautenden Verordnung nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG - d.h. der jetzigen Gewerbeabfallverordnung -, mit dem Vermischen nach den konkreten Umständen gegen seine Grundpflicht zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße. Bei einer danach erlaubten Vermischung sei die Frage, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung handele, anhand des Gemischs zu beurteilen. Daraus folgert das Bundesverwaltungsgericht, daß Abfälle zur Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW- /AbfG jedenfalls nicht solche seien, die ohne Verstoß gegen Trennungsgebote vermischt worden seien und ferner sowohl überwiegend - im entschiedenen Fall zu etwa 75 % - verwertbar seien als auch einer Verwertung zugeführt würden. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179). Da dieses Urteil so interpretiert wurde, daß vermischte Abfälle mit einem Verwertungsanteil von über 50 % nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG niemals überlassungspflichtig seien, und somit Scheinverwertungen begünstigte und da zudem insgesamt die Schadlosigkeit und Hochwertigkeit der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle sichergestellt werden sollten, ist sodann die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, erlassen worden, die vor allem Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfallfraktionen sowie an deren Vorbehandlung stellt und im übrigen langfristig auf eine Verwertungsquote von 85 % abzielt. Dazu vgl. Regierungsbegründung zur Gewerbeabfallverordnung, Bundestagsdrucksache 14/7328 - RegBegr -, S. 1, 10 bis 12; Versteyl in Kunig/ Paetow/ Versteyl, L. - und Abfallgesetz, 2. Auflage, Einleitung, Rdnr. 168 - 170; Schink, Die kommunale Abfallwirtschaft nach fünf Jahren L. - und Abfallgesetz, UPR 2002, 401 (407 ff); Kibele, Die Gewerbeabfallverordnung - mehr als eine Aufforderung zum Dreschen leeren Strohs?, NVwZ 2003, 22 (24); Queitsch, Gewerbeabfallverordnung und Abfallgebühr, UPR 2003, 131. Soweit es hier von Bedeutung ist, schreibt die Gewerbeabfallverordnung folgendes vor: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle i.S.d. § 2 Nr. 1 - für die die Verordnung u.a. gilt - die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen: Papier und Pappe (Nr.1), Glas (Nr. 2), Kunststoffe (Nr. 3), Metalle (Nr. 4) sowie biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Nr. 5). Allerdings können nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GewAbfV die Abfallfraktionen nach den vorstehenden Nummern 1 bis 4 (also ohne die Küchen- und Kantinenabfälle der Nr. 5) auch gemeinsam erfaßt werden, sofern sie nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden (Nr. 1) und gewährleistet ist, daß sie dort in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden (Nr. 2). Dazu ist jedoch in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a bis j und Nr. 2 GewAbfV des weiteren geregelt, daß Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch derartiger Abfälle keine anderen Abfälle zuführen dürfen als Papier und Pappe, Glas, Bekleidung, Textilien, Holz ohne gefährliche Stoffe, Kunststoffe, Metalle, Gummi, Kork, Keramik oder weitere im Anhang genannte Materialien. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte war der Kläger zur Zeit der Widerspruchsentscheidung, soweit die durch den Betrieb des Q. -O. -I. produzierten Abfälle als solche aus anderen Herkunftsbereichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG einzuordnen sind, nach dieser Vorschrift deshalb zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, weil er jedenfalls bis zum Eingang des Schriftsatzes an das Gericht vom 12. März 2004 nicht die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung zumindest substantiiert aufgezeigt hatte. Insoweit hatte er nämlich weder genaue Angaben über die Zusammensetzung derjenigen Stoffe gemacht, die in den dem Heim zur Verfügung stehenden städtischen Abfallcontainern tatsächlich gesammelt wurden, noch vor allem dargetan, auf welche Weise gerade das in diesen Behältern des Q. -O. -I. jeweils befindliche Abfallgemisch, nicht zuletzt in Anbetracht der hohen Anteile an benutzten Einwegwindeln, durch die Firma C. behandelt und sortiert und anschließend, hinsichtlich der einzelnen separierten Materialien, verwertet, d.h. dem Wirtschaftskreislauf erhalten werden sollte. Insbesondere war die im Verwaltungsverfahren unter dem 19. Oktober 2001 übersandte Beschreibung über die allgemeine Arbeitsweise der Sortieranlage in C1. nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang zu stellenden Anforderungen an eine substantiierte Schilderung konkreter Verwertungsmaßnahmen zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Überlassungspflicht nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage sind zwar die nunmehr deutlich konkreteren und individuelleren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 12. März 2004 sowie die Schilderungen in der mündlichen Verhandlung über die Sortierung der aus dem Q. -O. -I2. angelieferten Abfälle einzubeziehen. Trotzdem vermag die Kammer nach wie vor nur festzustellen, daß die infrage kommenden städtischen Container Abfälle zur Beseitigung enthalten; denn der Kläger hat auch jetzt nicht substantiiert und schlüssig erläutert, daß der Inhalt dieser Gefäße in einer rechtlich möglichen und somit in diesem Rahmen berücksichtigungsfähigen Weise verwertet wird. Nach den dazu aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Kriterien i.V.m. der nunmehr geltenden Gewerbeabfallverordnung, die hier deshalb anzuwenden ist, weil es sich i.S. von deren § 2 Nr. 1 a um vermischte gewerbliche Siedlungsabfälle handelt, ergibt sich nämlich, daß das Abfallgemisch in seiner Gesamtheit nicht ohne Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der geschilderten Weise verwertet werden kann. Zwar läßt § 3 Abs. 2 GewAbfV die Vermischung der in § 3 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 bis 4 GewAbfV bezeichneten Abfallfraktionen zu, sofern das Gemisch in einer Vorbehandlungsanlage gemäß § 4 GewAbfV sortiert und die Einzelmaterialien verwertet werden. Der Kläger hat jedoch für den vorliegenden Fall einen nach dieser Regelung zulässigen Verwertungsvorgang nicht konkret und substantiiert dargelegt. Denn ein Abfallgemisch, wie es sich bei den Überprüfungen am 20. Juli 2001, 30. Juli 2001 und 17. Dezember 2001 sowie an sämtlichen Kontrolltagen vom 28. Januar 2002 bis zum 24. März 2003 in den städtischen Containern am Q. -O. -I2. befand und nach dem Vorbringen des Klägers darin bis heute unverändert gesammelt wird, darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewAbfV einer Vorbehandlungsanlage nicht zugeführt werden, weil es sich, ausgehend von der generellen Entsorgungskonzeption des Abfallerzeugers und -besitzers und unabhängig von vereinzelten Fehlwürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV, dazu s. RegBegr., S. 17; VG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 30. April 2003 - 7 L 759/02, juris (LS), gerade nicht allein aus den dort aufgezählten Fraktionen gewerblicher Siedlungsabfälle sowie eventuell aus weiteren, im Anhang zur Gewerbeabfallverordnung aufgezählten Arten von Abfällen zusammensetzt, sondern zu einem nicht unwesentlichen Teil aus anderen Materialien und vor allem aus benutzten Einwegwindeln, deren Bestandteile überwiegend nicht zu den hier erlaubten Abfallfraktionen gehören. So enthalten Windeln dieser Art nach einer an der Universität Aachen gefertigten Studie (vgl. Mitt.NWStGB 2000, Nr. 388), an deren Verläßlichkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlaß sieht, zwar Zellulose (20 bis 30 %) und Kunststoff (7 bis 15 %), wobei das Vorhandensein dieser Stoffe in einem Gemisch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewAbfV unbedenklich sein wird. Nach den Feststellungen der Studie ist den Windeln allerdings darüber hinaus ein der Erzielung einer extremen Saugkraft dienender Superabsorptionspolymer (2 bis 3 %) beigefügt; dieser dürfte indessen nicht zu denjenigen Materialien zählen, die für die Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage geeignet sind. Letztlich kann die Bedeutung solcher chemischen Zusätze hier aber offen bleiben; denn, wie die Aachener Studie weiter ergeben hat, weisen gebrauchte Einwegwindeln zumindest hohe Flüssigkeitsmengen und erhebliche organische Anteile auf (65 bis 70 %), welche nach der Überzeugung der Kammer in einem dem § 4 Abs. 1 Satz 1GewAbfV entsprechenden, bei Beachtung dieser Vorschrift ganz überwiegend trockenen und somit gut sortierfähigen Gemisch, dessen Bestandteile sich prinzipiell gerade nicht gegenseitig verunreinigen können, keineswegs anzutreffen sein dürfen, selbst wenn das nur" in der Gestalt von Verschmutzungen eigentlich zugelassener Materialien der Fall sein sollte. Vgl. RegBegr., S. 12, 15, 16; Queitsch, a.a.O., S. 133, 136. Desgleichen gelangt die Studie der Universität Aachen zu dem Schluß, daß allein die in benutzten Einwegwindeln enthaltene Zellulose für die Papierherstellung im Umfang von 15 % der Eingangsstoffe wiederverwertbar sei. Des weiteren wies das im Q. -O. -I2. produzierte Abfallgemisch, das sich nach den Angaben des Klägers bis heute nicht verändert hat, bei den einzelnen Kontrollen durch die Mitarbeiter der städtischen Abfallfuhr wiederholt, wenn auch in kleineren Mengen, Hausmüll, Laub und andere Bioabfälle, Zigarettenkippen, Teebeutel, Kaffeesatz, Hygieneartikel und Wischtücher auf. Nach dem Vorstehenden gehören diese organischen, mineralischen und zum Teil feuchten Materialien jedoch ebensowenig zu denjenigen, die in eine Vorbehandlungsanlage nach § 4 GewAbfVO verbracht werden dürfen. Gerade mit Blick auf typische auch außerhalb privater Haushalte erfahrungsgemäß stets entstehende Abfälle zur Beseitigung wie etwa mineralische Mischungen (Kehricht), Zigarettenkippen oder - grundsätzlich in geringerem Maße als benutzte Windeln verunreinigte - gebrauchte Papiertaschentücher hat der Verordnungsgeber überdies in § 7 Satz 4 GewAbfV geregelt, daß jeder Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle verpflichtet ist, zumindest ein Abfallgefäß des örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu benutzen. Vgl. Queitsch, a.a.O., S. 134; Kibele, a.a.O., S. 29. In welchem genauen Mengenverhältnis die in den Containern befindlichen Abfallfraktionen stehen, ist hier nicht ausschlaggebend. Nach den Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung wird eine zulässige Verwertung des Gesamtgemischs in der Sortiereinrichtung der Firma C. schon dadurch verhindert, daß die genannten Stoffe überhaupt bewußt gemeinsam erfaßt werden und sich nicht nur aufgrund einzelner Fehlwürfe in den Containern ansammeln. Allerdings ist zu betonen, daß nach sämtlichen bisherigen Überprüfungen der Containerinhalte die gebrauchten Windeln darin einen so hohen Anteil einnahmen, daß das Gemisch deshalb für eine Verwertung nach der hier geschilderten - und rechtlich allein möglichen - Art, d.h. über die Trennung in einer Vorbehandlungsanlage nach §§ 4, 5 GewAbfV, umso weniger in Betracht kommt. Soweit die am Q. -O. -I2. aufgestellten Container ein Gemisch an Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen enthalten, werden sie demnach - ebenso wie die in dem Heim möglicherweise ebenso erzeugten und dem § 13 Abs. 1 Satz 1 KRW-/AbfG unterfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen - nicht i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG verwertet und sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, § 7 GewAbfV, unter fortdauernder Nutzung der vorhandenen städtischen Container, der Stadt zu überlassen. Nach alledem kann der Kläger auch nicht verlangen, daß die für das Q. - O. -I2. aufgestellten Abfallbehälter vollständig oder zum Teil eingezogen werden. Es ist nicht erkennbar, daß die insofern nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbfS maßgebliche regelmäßig anfallende Abfallmenge und/ oder der nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AbfS zu berücksichtigende tatsächliche Bedarf das Volumen der vorhandenen Gefäße von 6.100 l bei vierzehntägiger Leerung unterschreiten. Unabhängig davon hat der Kläger für die im Q. -O. -I2. produzierten Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten gemäß §§ 11 Abs. 5 Satz 3, 10 Abs. 2 Satz 2 AbfS, § 7 Satz 4 GewAbfV ohnehin einen Restmüllbehälter von zumindest 80 l vorzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.