Urteil
19 K 5565/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2004:0423.19K5565.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren vom Beklagten die darlehnsweise Übernahme von Stromkostenrückständen. Der Kläger zu 1 ist der Vater der Klägerinnen zu 2 und 3, mit denen er jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 31. Oktober 2002 in Haushaltsgemeinschaft lebte. Ein Antrag des Klägers zu 1 vom 14. Januar 2002 auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wurde durch Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2002 abgelehnt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen, weil der sozialhilferechtliche Bedarf durch die Familieneinkünfte überschritten werde. Am 20. Februar 2002 stellten die Stadtwerke Bochum dem Kläger zu 1 Energiekosten für den Zeitraum vom 18. November 2000 bis zum 7. Februar 2002 i.H.v. 2.241,51 EUR in Rechnung. Am 19. März 2002 wurde der Stromzähler von den Stadtwerken Bochum ausgebaut. Seither leben die Kläger ohne Strom. Bereits am 13. September 2001 war der Kläger zu 1 von den Stadtwerken aufgefordert worden, für den Energieverbrauch bis zur Sperrung des Stromzählers am 28. September 2000 einen Betrag i.H.v. 579,88 DM und für die folgende, fast ein Jahr währende unerlaubte Stromentnahme einen Betrag von 2.693,96 DM zu zahlen. Im Jahr 2001 war auch die Gaslieferung eingestellt worden, so dass die Kläger seither ohne Heizung leben. Unter dem 20. März 2002 beantragte der Kläger zu 1 die darlehnsweise Übernahme der Stromkostenrückstände aus Mitteln der Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. März 2002 mit der Begründung ab, Sozialhilfe sei zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage bestimmt, so dass die Übernahme von Rückständen für einen in der Vergangenheit bereits gedeckten Bedarf grundsätzlich ausscheide. Die Stromrückstände seien teilweise schon vor der ersten Vorsprache beim Beklagten am 14. Januar 2002 entstanden. Der Kläger zu 1 habe mehrere Monate zuvor keine Abschlagszahlungen an die Stadtwerke geleistet, so dass hier die Übernahme von Schulden beantragt worden sei. Zudem würden Stromabschläge grundsätzlich nicht neben dem Regelsatz gewährt, da Kosten für Strom damit abgegolten seien. Da die Kläger keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätten, wären sie zur laufenden Abschlagszahlung auch in der Lage gewesen. Schließlich seien in der Vergangenheit vom Beklagten mehrfach Darlehn zur Deckung von Stromrückständen gewährt worden, ohne dass eine Rückzahlung erfolgt sei. Insoweit böte auch die Gewährung eines erneuten Darlehns keine Aussicht auf Rückzahlung. Vielmehr sei anzunehmen, dass auch künftig neue Rückstände entstünden, da der Kläger zu 1 vermutlich auch in Zukunft seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde. Der Widerspruch des Klägers zu 1 vom 16. April 2002 wurde durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, dass die Kosten für Haushaltsenergie bei Hilfegewährung bereits durch die Regelsätze abgegolten seien und ein laufender Bedarf, der bei der Bemessung der Regelsatzleistung berücksichtigt werden müsste, im Fall des Klägers weder ersichtlich sei noch geltend gemacht worden sei. Deshalb reiche das die Regelsätze und Unterkunftskosten übersteigende Familieneinkommen der Kläger auch zur Deckung der Stromkosten aus. Eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen stehe hinsichtlich der Übernahme der rückständigen Stromkosten im Ermessen des Beklagten. Insoweit sei hier berücksichtigt worden, dass von Seiten des Klägers bisher keinerlei Versuche unternommen worden seien, die weitere Stromlieferung durch eine Kreditaufnahme oder durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Energieversorgungsunternehmen zu sichern. In der Angelegenheit sei ferner berücksichtigt worden, dass bereits für den Zeitraum vom 10. März 1999 bis 21. Dezember 1999 Energiekostenrückstände übernommen worden seien. Trotzdem sei nach kurzer Zeit wieder ein erheblicher Zahlungsrückstand entstanden. Obwohl der Kläger zu 1 aus sozialhilferechtlicher Sicht in der Lage gewesen sei, die Energiekosten aus dem Einkommen zu tragen, habe er sein Einkommen dafür nicht eingesetzt, möglicherweise im Vertrauen auf eine erneute Hilfe des Sozialhilfeträgers. Vor diesem Hintergrund müsse der Sozialhilfeträger davon ausgehen, dass auch eine nochmalige Übernahme von Stromkostenrückständen nicht zur zukünftigen Sicherung der Energiezufuhr führte. In demselben Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wurde mit entsprechender Begründung die Übernahme eines Mietrückstandes für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002 i.H.v. 1.174,95 EUR vom Beklagten abgelehnt. Diese Rückstände zahlte der Kläger zu 1 inzwischen vollständig aus eigenen Mitteln nach. Im März 2002 trat der Kläger zu 1 seinen Anspruch auf Kindergeld für die Klägerin zu 3 an die Stadtwerke Bochum ab. Erneut am 27. September 2002 stellte der Kläger zu 1 beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der offenen Stromkosten. Unter Bezug auf den Bescheid vom 25. März 2002 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23. Oktober 2002 die darlehnsweise Übernahme von Stromkostenrückständen erneut ab. Im Übrigen wiederholte er die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheides vom selben Tage. Die Kläger haben am 11. November 2002 Klage erhoben. Sie behaupten, versucht zu haben, einen Kredit aufzunehmen, dies sei aber in ihrer finanziellen Lage unmöglich. Da die Stadtwerke Bochum zu einer Ratenzahlungsvereinbarung erst bei Raten i.H.v. mindestens 300,-- EUR zuzüglich der laufenden Stromkosten bereit seien, komme dieses Vorgehen ebenfalls nicht in Betracht. Bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 die Stromkostenrückstände der Kläger in Höhe von 2.300,-- EUR zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet gem. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig. Der beim Verwaltungsgericht eingereichte Schriftsatz der Kläger ist zwar ausdrücklich als Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2002" gekennzeichnet. Da es sich bei dem genannten Bescheid indes um einen Widerspruchsbescheid handelt, ist das Begehren als Antrag i.S.e. Verpflichtungsklage zu verstehen. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der gegenüber den Stadtwerken Bochum bestehenden Verbindlichkeiten auf Grund des hier allein in Betracht kommenden § 15a Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Soweit die begehrte Leistung vom Kläger zu 1 mit 2.300,-- EUR beziffert wird, ist die Klage über den von den Stadtwerken in Rechnung gestellten Betrag von 2.241,51 EUR hinaus schon deshalb unbegründet, weil nichts dafür vorgetragen ist, worauf sich der Differenzbetrag bezieht bzw. das Begehren gestützt wird. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich auch nur der Betrag für die Stromkostenrückstände. Ob die Kläger diesen Betrag schlicht aufgerundet haben, um die Wiederherstellungskosten ebenfalls zu erfassen, ist nicht aufklärbar. In welcher Höhe diese anfallen, ist zudem völlig offen und in keiner Weise belegt. In Höhe des Stromkostenrückstandes über 2.241,51 EUR haben die Kläger keinen Anspruch aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Abzustellen ist insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, d.h. den Erlass des Widerspruchsbescheides. Zwar ist eine (drohende) Stromsperrung eine tatbestandlich von § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG vorausgesetzte, der (drohenden) Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 (28); Urteil vom 28. April 1999 - 24 A 4785/97 - FEVS 51, 89 (91). Auch ist ein Eintreten des Beklagten i.S.e. Schuldenübernahme, um der durch die Sperrung der Stromzufuhr eingetretenen besonderen Notlage zu begegnen, insoweit gerechtfertigt, als die Kläger zu der von den Stadtwerken vorgeschlagenen monatlichen Abzahlungsrate i.H.v. mindestens 300,-- EUR zuzüglich des monatlichen Abschlags für die laufenden Kosten nicht in der Lage sind. Entscheidend muss für den Träger der Sozialhilfe - auch wenn der Bedarf selbst verschuldet ist - sein, ob eine Notlage besteht, die der Hilfe Suchende aus eigener Kraft nicht beseitigen und die für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 15a Rn. 9. Vorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass das Monatseinkommen der Kläger den sozialhilferechtlichen Bedarf vor dem 1. Juli 2002 lediglich um 48,60 EUR und danach um 30,83 EUR überschritten hat. Aus eigenen Mitteln sind die Kläger daher zur vollständigen Begleichung der Zahlungsrückstände in einer vom Stromversorgungsunternehmen vorgegebenen Art und Weise außerstande. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kindergeldanspruch für die Klägerin zu 3 bereits an die Stadtwerke abgetreten worden ist. Allerdings sind den Klägern eine geringere Rate in Höhe des Kindergeldes für die Klägerin zu 2 zuzüglich des Einkommensüberschusses sowie die Zahlung der laufenden Abschläge möglich, mit der Folge, dass ein Eintreten des Beklagten allenfalls über die Differenz zu der von den Stadtwerken geforderten Summe gerechtfertigt ist. Allerdings hat der Beklagte das auf der Rechtsfolgenseite des § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Ermessen nach § 15a BSHG bezieht sich sowohl auf das Ob" (Entschließungs- oder Handlungsermessen) als auch auf das Wie" der Hilfe (Auswahlermessen). Bei der Ermessensausübung sind sowohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch die Strukturprinzipien und Leitvorstellungen des Sozialhilferechts, insbesondere die Zielvorgaben des § 1 BSHG (Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und Aktivierung des Selbsthilfestrebens des Hilfe Suchenden) sowie der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und schließlich das Gebot der familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG zu beachten. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Die Ausübung des durch § 15 a BSHG eröffneten Ermessens hat die Belange der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel gegenüber dem Interesse des Hilfe Suchenden an der Aufrechterhaltung des durch die Belieferung mit elektrischer Energie und Wasser ermöglichten Lebensstandards abzuwägen. Die Ermessensausübung muss sich vorrangig an der Prognose orientieren, welche Folgen die Versagung oder die Gewährung der Hilfe für den Betroffenen haben wird. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 -, FEVS 35, 24, 30 (31); OVG NRW, Urteil vom 2. August 1996 - 8 A 2504/95 -. So kann die Ablehnung von Leistungen ermessensfehlerfrei sein, wenn es dem Hilfe Suchenden zumutbar ist, die weitere Stromlieferung durch eine Kreditaufnahme oder durch Wohnungswechsel, soweit der Stromverbrauch durch Größe und Beschaffenheit der gegenwärtigen Wohnung veranlasst ist, zu sichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Insbesondere im Wiederholungsfalle soll nur bei ernsthaftem Willen des Hilfe Suchenden zur Selbsthilfe geholfen werden. Anderenfalls erscheint es ermessensfehlerfrei, wenn der Sozialhilfeträger zumindest für eine vorübergehende Zeit die Stromsprerre billigend in Kauf nimmt, um nachhaltig und spürbar das wirtschaftliche Verhalten, das Selbsthilfestreben und die Verantwortlichkeit eines Antragstellers gegenüber der Allgemeinheit zu aktivieren. OVG Berlin, Beschluss vom 28. April 1980 - 6 S 18.80 -, FEVS 29, 226; Beschluss vom 2. Juni 1982 - 6 S 38.82 -, FEVS 34, 163. Auch wer es in Missbrauchsfällen von vornherein darauf anlegt, die laufenden Kosten nicht zu zahlen, obwohl er über eigenen Einkünfte verfügt, kann nicht damit rechnen, dass der Träger der Sozialhilfe die Schulden übernimmt. Vgl. für Mietschulden: OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 1999 - Bs IV 88/90 -, FEVS 41, 327. Hier sind die vorherigen Gewährungen von Zuschüssen durch den Beklagten beachtlich, durch die letztmalig 1999 die Verhältnisse geordnet worden sind. Dennoch haben die Kläger danach ihr Verhalten nicht geändert, sondern erneut die monatlichen Abschläge nicht aus eigenem Einkommen bezahlt, so dass die großen Rückstände auflaufen konnten. Da das Familieneinkommen der Kläger über dem sozialhilferechtlichen Bedarf lag, war ihnen die Zahlung auch möglich. Selbst als der Strom schon abgesperrt war, haben sie unerlaubt die Stromsperre umgangen und weiterhin fast ein Jahr lang Energie abgezapft, bis schließlich der Stromzähler ausgebaut worden ist. Der Beklagte konnte dadurch den Eindruck gewinnen, dass die Kläger mit jeder seiner Hilfen weniger Anlass sehen, ihren dringendsten Verpflichtungen zuerst nachzukommen, weil sie bei drohender Energieabsperrung mit dem Eintreten des Beklagten rechnen konnten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO, wenn der Beklagte für die Versagung weiterer Hilfe ausschlaggebend erwogen hat, die Kläger zur Selbsthilfe zu veranlassen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass die mangelnde Versorgung des Haushalts eines Sozialhilfeempfängers mit elektrischer Energie nach der Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig nur als ein vorübergehender Zustand hingenommen werden kann. Danach ist der Sozialhilfeträger auch dann, wenn die Stromzulieferung aufgrund offener Verbindlichkeiten eingestellt und eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe - zunächst - abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Entwicklung des Hilfefalles und die Auswirkungen der Maßnahme unter Kontrolle zu halten. Er ist nicht berechtigt, den Hilfe Suchenden seinem Schicksal zu überlassen. Die Verweigerung der Übernahme von Stromgeldschulden für alle Zukunft dürfte, wenn überhaupt, nur in besonderen Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei sein, wobei der Sozialhilfeträger keinesfalls von seiner Pflicht entbunden ist, dem Hilfe Begehrenden ggf. auf andere Weise die Möglichkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse zu verschaffen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 -, FEVS 35, 24 (33); Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 8 B 3618/87 -. Zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sind die Kläger (erst) seit einem halben Jahr ohne Strom. Diese Zeitspanne rechtfertigt angesichts der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Uneinsichtigkeit der Kläger in ihre eigene Leistungsfähigkeit, auch (noch) keine Ermessensreduzierung auf eine Pflicht zur Hilfe im Umfang des tatbestandlich Gerechtfertigten. Da im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung schon kein Anspruch der Kläger auf Kostenübernahme durch den Beklagten bestanden hat, kann offen bleiben, ob ein Anspruch aus § 15a BSHG während des auf die Gewährung einer entsprechenden Hilfeleistung gerichteten gerichtlichen Verfahrens erloschen ist. Weil der Kläger zu 1 vorgetragen hat, die Stromschulden bezahlt zu haben, hätte die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht anzustellende Prüfung, ob der Hilfebedarf noch (fort-)besteht, negativ ausfallen können. Zum fortbestehenden Bedarf als Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Sozialhilfe gem. § 15a BSHG siehe OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 -, FEVS 44, 457. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozes