Urteil
11 K 609/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2004:0503.11K609.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe vom 10. Januar 2002 wird insoweit aufgehoben, als noch ein Betrag von 5.487,39 DM verlangt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtkosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über einen Bescheid betreffend die Rücknahme und Rückforderung von Sozialhilfeleistungen. Dem liegt zu Grunde: 3 Die am 9. Juni 1918 geborene verwitwete Klägerin wurde auf Grund fortschreitender Unselbstständigkeit - attestiert wurde ihr eine paranoide Schizophrenie - im Juni 1971 in das Alten- und Pflegeheim Sozialwerk T. H1. in H. -C. -F. aufgenommen. Die Heimkosten übernahm der Beklagte aus Mitteln der Sozialhilfe, soweit die Klägerin sie nicht durch eigene (Renten-)Einkünfte decken konnte. 4 Seinerzeit und über die Jahre (bis in das Jahr 1996) war das Jugendamt der Stadt H. als Betreuer für die Klägerin eingesetzt. Der Betreuer versicherte in dem zu Grunde liegenden Antrag, dass kein Kapitalvermögen (Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, Forderungen, Darlehn pp.) mit Ausnahme der angegebenen Geldbeträge vorhanden seien und dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofort unaufgefordert mitgeteilt werde. Solche Belehrungen waren auch in gelegentlich abgeschickten EDV-Bescheiden enthalten, so z.B. in einem Bescheid vom 26. Juni 1994, gerichtet an das Jugendamt der Stadt H. . 5 Der Betreuer hatte auf Aufforderung des Beklagten diesem gegenüber regelmäßig das Geldvermögen der Klägerin mitzuteilen, damit über die Frage eventuell verwertbaren Vermögens entschieden werden konnte. Als Vermögen gab er jeweils das Guthaben auf einem Sparbuch sowie das Eigengeld im Sozialwerk an, z.B. im März 1985 zusammen gut 3.300,- DM und im November 1985 zusammen gut 1.200,- DM; das Geld stammte aus angespartem Eigengeld der Klägerin (ca. 200,- DM monatlich). Soweit die Vermögensobergrenze (z.B. im Jahre 1985: 4.000,- DM) unterschritten war, war die Prüfung damit erledigt, anderenfalls nahm der Beklagte den die Schongrenze übersteigenden Betrag in Anspruch. 6 Der Betreuer teilte dem Beklagten nicht mit, dass er für die Klägerin unter dem 19. Juni 1985 mit dem Friedhofsgärtner I. einen formularmäßigen Dauer- Grabpflegevertrag (Treuhandvertrag) geschlossen hatte, wonach sich der Friedhofsgärtner verpflichtete, nach dem Tode der Klägerin deren Grab für 15 Jahre zu pflegen und zu bepflanzen; die Klägerin zahlte hierfür eine einmalige Summe von 2.855,78 DM; das Geld war zinsbringend anzulegen. Die im dem Vertragsformular unter Ziff. 4 vorformulierte Berechtigung der Klägerin oder ihrer Rechtsnachfolger zur Kündigung und Rückforderung der nichtverbrauchten Beträge war handschriftlich gestrichen worden. 7 In den folgenden Jahren gab der Betreuer das Spar- und Eigengeld der Klägerin regelmäßig an; die den Schonbetrag übersteigenen Beträge (1988: 804,14 DM; 1991: 365,12 DM; 2/1992: 535,19 DM; 10/1992: 874,77 DM; 1995: 1.294,74 DM) überwies er auf Anforderung an den Beklagten. 8 Im Juni 1996 meldete sich der Betreuungsverein der AWO beim Beklagten und teilte mit, dass er statt des Jugendamtes die Betreuung für die Klägerin übernommen habe. 9 Im Oktober 1996 richtete der Beklagte vordruckmäßig eine Vermögensanfrage an den neuen Betreuer und bat um Mitteilung, welche Vermögenswerte im Sinne von § 88 BSHG für die Klägerin verwaltet würden; in dem Vordruck heisst es, zum Vermögen gehöre das gesamte verwertbare Vermögen, insbesondere Geldwerte, die sich u.a. aus Eigengeld, Sparguthaben und Barbeträgen zusammensetzten. Der Betreuungsverein der AWO gab ein Sparguthaben von 4.391,51 DM und ein Eigengeld von 1.540,75 DM, insgesamt 5.932,26 DM an, den die Vermögensschongrenze von (im Jahre 1996: 4.500,- DM) übersteigenden Betrag von 1.432,26 DM machte der Beklagte als Aufwendungsersatz geltend. 10 Im Februar 1999 kam es erneut zu einer vordruckmäßigen Anfrage betreffend die vorhandenen Vermögenswerte; der Betreuungsverein der AWO teilte unter dem 9. Februar 1999 mit, die Klägerin besitze auf ihrem Sparbuch 2.359,99 DM und als Eigengeld 3.896,59 DM; darüber hinaus wurde erstmals angegeben, es beständen ein Dauergrabpflegevertrag, dessen Wert 5.487,39 DM betrage, wie einem Kontoauszug vom 31. Dezember 1997 zu entnehmen sei, und zwei Sterbegeldversicherungen mit Rückkaufswerten von 631,- DM bzw. 819,- DM. 11 Mit Leistungsbescheid vom 22. Februar 1999 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Aufwendungsersatz in Höhe von 7.243,97 DM fest; als einzusetzendes Vermögen addierte er zu den Guthaben aus Sparbuch und Eigengeld den Wert des Grabpflegevertrages - die zwei Sterbegeldversicherungen ließ er unberücksichtigt - und verlangte sodann den die Vermögensschongrenze von 4.500,- DM übersteigenden Betrag. 12 Der Betreuer legte mit Schreiben vom 10. März 1999 Widerspruch ein und überwies einen Betrag von 1.756,58 DM (2.359,99 DM + 3.896,59 DM - 4.500,- DM). Zur Begründung trug er mit Schreiben vom 20. April 1999 vor, bei dem Grabpflegevertrag handele es sich nicht um verwertbares Vermögen, weil der Vertrag unkündbar sei. Eine Ablichtung des Grabpflegevertrages war beigefügt. 13 Mit Bescheid vom 13. September 1999 gab der Beklagte dem Widerspruch ohne Begründung statt und hob seinen Aufwendungsersatzbescheid vom 22. Februar 1999 auf. 14 Mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom selben Tage hob der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 1994 für die Zeit 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 1999 in Höhe eines Betrages von 7.243,97 DM auf, forderte diesen Betrag zurück und führte u.a. aus, die Klägerin habe ihre Verpflichtung, jede Änderung in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mitzuteilen, verletzt, indem sie ihr Guthaben aus dem Grabpflegevertrag verspätet erstmals im Februar 1999 mitgeteilt habe. Dieses Guthaben stelle verwertbares Vermögen dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien Grabpflegeverträge jederzeit kündbar. Nach der erbrachten Zahlung von 1.756,58 DM sei noch ein Betrag von 5.487,39 DM offen. 15 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. September 1999 Widerspruch ein. Die Betreuungsstelle der Stadt H. teilte mit, das Original des Grabpflegevertrages sei dem neuen Betreuer am 19. Juni 1996 ausgehändigt worden. 16 In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 1999 vertrat das Rechtsamt des Beklagten die Ansicht, der Grabpflegevertrag stelle Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG" dar; die Streichung der Kündigungsvereinbarung im Grabpflegevertrag sei nicht zu beanstanden". In einer telefonischen Erläuterung vom 22. Februar 2000 teilte das Rechtsamt dann jedoch mit, die Streichung der Kündigungsvereinbarung sei rechtsunwirksam", somit bestehe eine Kündigungsmöglichkeit. Daraufhin wurde der Widerspruch dem Landschaftsverband X. -M. zur Entscheidung vorgelegt. 17 Dieser wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück und führte ergänzend aus, die Entscheidung, der Klägerin ab dem 1. Juli 1994 Hilfe zu gewähren, sei rechtswidrig gewesen. Neben dem angegebenen Sparvermögen habe die Klägerin über Vermögen aus dem Dauergrabpflegevertrag verfügt; denn dieser Vertrag sei nach § 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kündbar gewesen. Bereits der frühere Betreuer der Klägerin, das Jugendamt der Stadt H. , habe es versäumt, den Dauergrabpflegevertrag anzuzeigen. Die Klägerin müsse sich das Verschulden ihrer Betreuer zurechnen lassen. Wegen der wiederholten Hinweise, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, soweit sie für die Leistung erheblich seien, habe die Verpflichtung bestanden, den Vermögenswert Grabpflegevertrag mitzuteilen. Das sei zumindest grob fahrlässig nicht geschehen. Der Widerspruchsbescheid ist am 16. Januar 2002 zugestellt worden. 18 Die Klägerin hat am 14. Februar 2002 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, sie sei weder in der Lage noch gewillt, den Grabpflegevertrag zu verwerten. Der Vertrag eröffne ihr die Möglichkeit, nach ihrem Tode in der Nähe ihres im Jahre 1968 verstorbenen Ehemannes beerdigt zu werden, an dem sie sehr gehangen habe und dessen Tod wesentlich ursächlich für ihre geistige Erkrankung gewesen sei. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Bescheid des Beklagten vom 15. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes X. -M. vom 10. Januar 2002 insoweit aufzuheben, als noch ein Betrag von 5.487,39 DM verlangt wird. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er trägt vor, bei dem Grabpflegevertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das auch ohne Kündigungsklausel aus einem wichtigen Grund, wie er hier wegen der Verarmung und des Notbedarfs der Klägerin anzunehmen sei, gekündigt werden könne. Auf einen der Kündigung entgegenstehenden Willen der Klägerin komme es ebenso wenig an wie auf die behauptete fortbestehende Bindung zu ihrem im Jahre 1968 verstorbenen Ehemann, dessen Grab nicht mehr bestehen dürfte. 24 Mit Beschluss vom 25. Mai 2002 ist das Verfahren dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen worden. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu vom Landschaftsverband X. -M. (Beiakte Heft 1) und vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 2-4) sowie der Betreuungsakte des Amtsgerichts H. -C. (Beiakte Heft 6), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichter entscheidet (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. 28 Sie ist auch begründet. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 29 Ermächtigungsgrundlagen für den Bescheid vom 15. September 1999 sind § 45 und § 50 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden, nach § 50 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 30 Fehlerhaft, aber im Ergebnis ohne Bedeutung ist, dass der Beklagte ausdrücklich den Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 1994 für die Zeit 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 1999 aufgehoben hat. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 1994 wohl als Grundlagenbescheid angesehen, weil er - zufällig - der einzige in den letzten Jahren der Hilfegewährung gewesen ist, der in schriftlicher Form ergangen ist; in aller Regel hatte der Beklagte den Hilfefall ohne förmliche Bescheidung durch Auszahlung geregelt. Dagegen spricht, dass im Sozialhilferecht regelmäßig keine Grundlagenbescheide erlassen werden; auch der unter dem 26. Juni 1994 schriftlich ergangene Bewilligungsbescheid dürfte den Hilfefall nur für den Monat Juli 1994 geregelt haben und daher seit Jahren erledigt gewesen sein. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte die der Hilfegewährung für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 1999 zu Grunde liegenden Theken- Verwaltungsakte' aufgehoben hat. 31 Insoweit ist bereits fraglich, ob die Hilfegewährung für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar 1999 rechtswidrig gewesen ist. 32 Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass die Klägerin im streitigen Zeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 BSHG, der auch den im Altenheim gewährten Lebensunterhalt einschließlich des Barbetrages zur persönlichen Verfügung gemäß § 21 Abs. 3 BSHG umfasst, erfüllt hat. Die Klägerin zählte zu den Personen, die wegen ihrer Gebrechen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in einem Heim bedurften. 33 Im fraglichen Zeitraum müssen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Sozialhilfe gegeben gewesen sein, namentlich darf die Klägerin sie nicht in der Lage gewesen sein, sich im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 BSHG selbst - aus eigenem Einkommen und Vermögen - ausreichend zu helfen. 34 Das dürfte im Ergebnis zu verneinen sein, wenn die Klägerin im Anspruchszeitraum außer den Rentenbezügen über kein die Grenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG verfügt hat oder, soweit die Verwertung eines solchen Vermögens eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dargestellt hätte. 35 In Betracht kommt insoweit - da der Beklagte die beiden niedrigen Sterbeversicherungen zu Recht nicht berücksichtigt hat - nur der beim Friedhofsgärtner I. als Mitglied der Friedhofsgärtner H. Genossenschaft (FGG) im Jahre 1985 geschlossene Dauergrabpflegevertrag bzw. der im Rahmen dieses Grabpflegevertrages eingezahlte und verzinste Geldbetrag. 36 Es bestehen bereits Bedenken, ob der Dauergrabpflegevertrag verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG darstellt. 37 Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG gehören auch Vermögenswerte, deren Verwertung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa Forderungen, die erst nach einer vorherigen Kündigung fällig werden oder sogar erst noch eingeklagt werden müssen, vorausgesetzt dies ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung 38 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20. 39 Ähnlich wie bei Bausparverträgen oder Lebensversicherungen 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 48,145 (149/150); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-X. (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 (552) m.w.N. - 41 ist auch bei dem vorliegenden Dauergrabpflegevertrag an dessen Kündigung und die bei deren Wirksamkeit mögliche Rückforderung der noch nicht verbrauchten Einlagesumme zu denken 42 vgl. Müller-Hannemann, Dauergrabpflege und Sozialhilfe, Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 2000, 715 (716). 43 Bedenken bestehen vorliegend jedoch, soweit der Klägerin kein Kündigungsrecht zugestanden hat bzw. soweit von ihr unter den besonderen Umständen des Einzelfalles eine solche Kündigung nicht gefordert werden konnte. 44 Wie häufig bei Dauergrabpflegeverträgen sieht der im Jahre 1985 zwischen der Klägerin und der FGG geschlossene Dauergrabpflegevertrag keine ordentliche Kündigung vor, obwohl es sich um einen Werkvertrag handeln dürfte, der - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird - nach § 649 BGB grundsätzlich jederzeit kündbar ist. Da es sich bei der genannten Vorschrift nach allgemeiner Meinung um abdingbares Recht handelt, 45 vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U 154/88 -, Juris Nr. KORE418338917 46 weil der Kunde eines Dauergrabpflegevertrages keines besonderen Schutzes bedarf, da er durch die Einmalzahlung bei Vertragsabschluss seine wesentliche Pflicht erfüllt hat und auf ihn keinerlei weitere Verpflichtungen zukommt; die langjährige Vertragsbindung benachteiligt den Kunden nicht unangemessen, die Streichung der Klausel betreffend die ordentliche Kündigung liegt sogar in seinem Interesse, so dass der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung mit der langen Vertragsdauer korreliert und für einen Dauergrabpflegevertrag gerade unerlässlich ist 47 vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., 48 ist die Streichung der Ziffer 4 des Vertrages wirksam und der Klägerin steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. 49 Das hatte das Rechtsamt des Beklagten in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 1999 zutreffend vertreten; warum es dann in seiner telefonischen Erläuterung vom 22. Februar 2000 ohne nachvollziehbare Begründung die entgegenstehende Ansicht vertreten hat, erschließt sich nicht. 50 Es spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Kündigung des Dauergrabpflegevertrages aus wichtigem Grund nicht verwiesen werden konnte. Aus den Bestimmungen der §§ 626 Abs. 1, 671 Abs. 2 und 3, 723 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB wird allerdings der allgemeine Rechtsgedanke abgeleitet, dass Dauerschuldverhältnisse generell auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder individualvertragliche Regelung aus wichtigem Grund gekündigt werden können 51 vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 ZR 106/96 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 1177, 1178, Palandt, BGB, 59. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 18. 52 Das Kündigungsrecht ergibt sich in solchen Fällen aus § 242 BGB. Dauerschuldverhältnisse sind insoweit aus wichtigem Grund kündbar, wenn die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet und daher dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist 53 vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92 -, NJW 1993, 1972, 1973 m.w.N; 54 das ist der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündenden unzumutbar machen 55 vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63 -, BGHZ 41, 104, 108, und vom 17. Dezember 1998 - I ZR 106/96 -, NJW 1999, 1177, 1188. 56 Störungen aus dem eigenen Risikobereich begründen grds. kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund 57 vgl. BGH, Urteil vom, NJW 1996,714. 58 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein wichtiger Grund nicht ersichtlich. Als wichtiger Grund kommt hier nur die - kostenauslösende - Pflegebedürftigkeit der Klägerin in Betracht. Da es bei dem außerordentlichen Kündigungsrecht erforderlich ist, dass die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird, setzt dies danknotwendig voraus, dass es sich um eine Tatsache handelt, die erst nach Vertragsschluss eingetreten ist. Das ist hier gerade nicht der Fall. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ein Pflegefall. 59 Im übrigen dürfte vorliegend, selbst wenn für die Klägerin zivilrechtlich im Verhältnis zur FGG grundsätzlich die Möglichkeit bestanden haben sollte, den Grabpflegevertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. hierzu aber oben), die Verwertung des Dauergrabpflegevertrages eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstellen. 60 Ziel aller Regelungen des § 88 BSHG ist es zu verhindern, dass die Sozialhilfe zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, den Willen zur Selbsthilfe lähmt und damit zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Ihr Sinn liegt deshalb ausschließlich darin, über die den Regelvorschriften zugrundeliegenden typischen Sachverhalte hinaus atypische Sachverhalte zu erfassen, nicht jedoch ein Ergebnis zu gestatten, das vom Regelergebnis, nämlich von den Grundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abweicht. 61 Zwar dürfte es der Klägerin nicht mehr darum gehen, im Zusammenhang mit dem Grabpflegevertrag die Versorgung des Grabes ihres Ehemannes sicherzustellen. Dieser war bereits im Jahre 1968 verstorben, sein Grab dürfte im maßgeblichen Zeitraum (1999) bereits eingeebnet gewesen sein; allerdings hat die Klägerin nachvollziehbar dargetan, aus sonstigen emotionalen Gründen an der Aufrechterhaltung des Grabpflegevertrages interessiert zu sein. 62 Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Kosten des Vertrags aus angespartem Eigengeld aufgebracht hat. Bedenkt man die äußerst bescheidene Lebensführung der Klägerin und den Umstand, dass immer wieder Zahlungen aus ihrem angespartem Eigengeld an den Beklagten erfolgt sind, hat es sich also bei der Einmalzahlung in den Dauergrabpflegevertrag um die einzige größere" Ausgabe aus angespartem Eigengeld in fast dreißig Jahren gehandelt; daraus wird deutlich, welche existentielle Bedeutung die Aufrechterhaltung des Grabpflegevertrages für die Klägerin gehabt hat und weiterhin hat 63 vgl. zur Annahme einer Härte des Einsatzes von angesparten Mitteln mit Blick auf den Todesfall: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, n.v. (Dauergrabpflegevertrag); OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -, JURIS Nr. MRWE012670300 (Dauergrabpflegevertrag); OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2003 - 16 A 2078/03 -, n.v. (Bestattungsvorsorgevertrag) mit Anmerkung Trenk-Hinterberger, Ersparnisse für die Bestattung als Schonvermögen, JURIS PraxisReport Sozialrecht Ausgabe 10/2004 vom 4. März 2004; a.A.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2003 - 12 A 10302/03 -, FEVS 54, 534 (Bestattungsvorsorgevertrag).. 64 Das alles kann vorstehend im Ergebnis dahinstehen, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls aus einem anderen Grunde rechtswidrig ist. 65 Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut und sein vertrauen ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). 66 Vorliegend kann sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen. 67 Die Kammer kann aus den gesamten Umständen nicht den Schluss ziehen, dass die AWO als Betreuerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder doch unvollständige Angaben gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). 68 Zwar sind unvollständige Angaben gemacht worden. Der Beklagte hat dargetan, er hätte die Hilfegewährungen so nicht erlassen, wenn die Betreuer der Klägerin, deren Handeln die Klägerin sich zurechnen lassen muss, Angaben zu dem Grabpflegevertrag gemacht hätten (zur möglichen Rechtswidrigkeit einer Versagung der Hilfegewährung vgl. oben). 69 Die Kammer kann aus den gesamten Umständen aber nicht den Schluss ziehen, dass die AWO als Betreuerin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). 70 Die Betreuer der Klägerin konnten nicht erkennen, dass der Dauergrabpflegevertrag als anrechenbares Vermögen in Betracht kam. 71 Ein solches Wissen kann nicht als allgemein bekannt unterstellt werden; das ergibt sich schon aus der aufgezeigten zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung und zu den Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund. 72 Es fehlte überdies an geeigneten Hinweisen durch den Beklagten. 73 Soweit es die Betreuung durch das Jugendamt des Beklagten anbelangt, ist auf die Versicherung am Ende des zu Grunde liegenden Antrags aus dem Jahre 1971 und nachfolgender Wiederholungsanträge abzustellen, dass kein Kapitalvermögen (Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, Forderungen, Darlehn pp.) mit Ausnahme der angegebenen Geldbeträge vorhanden sei und dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Hilfe maßgebend sind, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofort unaufgefordert mitgeteilt werde. 74 Es kommt hier nur Forderung" in Betracht. Es hieße jedoch die Anforderungen deutlich überspannen, allein wegen des Wortes Forderung" auf ein Kennen oder Kennenmüssen des Betreuers zu schließen, dass der ordentlich nicht kündbare Dauergrabpflegevertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann, soweit man die im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken gegen eine zivilrechtliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht teilt. 75 Soweit man auf die vom Beklagten den Betreuern regelmäßig übersandten vordruckmäßigen Vermögensanfragen abstellt, ist überhaupt kein Anhaltspunkt für eine Pflicht, das Guthaben aus dem Dauergrabpflegevertrag mitzuteilen, ersichtlich. Denn hier wird Vermögen (nur) als Geldwerte definiert, die sich aus Eigengeld, Sparguthaben und Barbeträgen zusammensetzen. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 78